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{'item': 'LVwG-2018/26/1459-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/1459-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 20.04.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 20.04.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Abfallbesitzer von 30.08.2016 bis (zumindest) 16.03.2017 und jedenfalls am 27.10.2016 in Y, Adresse 2, KG *****, auf den Grundparzellen Nr. **1 und Nr. **2, nicht gefährliche Abfälle, nämlich Abbruch-Altholz und Bauschutt gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gemäß § 15 Abs 3 AWG nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“„Sie haben als Abfallbesitzer von 30.08.2016 bis (zumindest) 16.03.2017 und jedenfalls am 27.10.2016 in Y, Adresse 2, KG *****, auf den Grundparzellen Nr. **1 und Nr. **2, nicht gefährliche Abfälle, nämlich Abbruch-Altholz und Bauschutt gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wurden mit Euro 45,00 bestimmt. Zur Begründung ihrer Entscheidung zum bestrafenden Spruchteil I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den gepflogenen Ermittlungen als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Zur Begründung ihrer Entscheidung zum bestrafenden Spruchteil römisch eins. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den gepflogenen Ermittlungen als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Lagerung von Abbruch-Altholz am Tatort habe der Beschuldigte gar nicht bestritten. Soweit der Beschuldigte die Lagerung von Bauschutt in Abrede gestellt habe, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten gewesen, dies mit Blick auf die klaren Zeugenangaben und die aktenkundige Rechnung über den entsorgten Abfall des Beschuldigten. Vorliegend sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen und habe der Beschuldigte nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden dartun hätte können. Im Gegenstandsfall seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgetreten. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien diese mit durchschnittlich einzuschätzen gewesen. Vorliegend sei ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt worden, sodass von der Schuld- und Tatangemessenheit der ausgesprochenen Strafe auszugehen sei. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Aufhebung der Strafentscheidung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden. Zur Begründung des Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er am 01.09.2016 über den Flughafen Bangkok nach Thailand eingereist sei und sich dort ununterbrochen bis 04.07.2017 aufgehalten habe, was seinem Reisepass entnommen werden könne. Bereits deshalb könne er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben, zumal er am 30.08.2016 Z verlassen habe und nicht vor dem 06.07.2017 nach Z zurückgekehrt sei. Damit könne er im vorgeworfenen Tatzeitraum in Y gar keine Abfälle gelagert haben. Bauschutt habe er überhaupt niemals gelagert, sondern lediglich Bauholz, darunter 60 m2 neuwertige Dielen. Die Lagerung sei mit Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgt. Von Abbruch-Altholz könne sohin nicht gesprochen werden, da es sich um verwertbare Holzteile gehandelt habe. Diese noch verwertbaren Holzteile habe die Gemeinde unrechtmäßig entsorgt, weshalb er eine entsprechende Forderung an die Gemeinde noch herantragen werde. Die Lichtbilder würden beweisen, dass er lediglich weiter verwertbares Holz gelagert habe und dort auch sein Wohnmobil geparkt habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe bereits im Verfahren zu Zahl LVwG-2017/20/2356-1 rechtskräftig festgestellt, dass die von der Gemeinde vorgeschriebenen Gebühren im Zusammenhang mit der Entsorgung seines Holzes nicht zu zahlen seien. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt befragt, ebenso ein Zeuge, der am Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers beteiligt gewesen ist, wobei die dabei angefallenen Abbruchmaterialien nunmehr verfahrensgegenständlich sind. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde dabei die Gelegenheit eingeräumt, Fragen an den einvernommenen Zeugen zu richten. Außerdem konnte er in der Verhandlung seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Im Wesentlichen bekräftigte er hierbei seine schon bisher eingenommenen Standpunkte. II.römisch zwei. Sachverhalt: An der Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Y, betrieb der Beschwerdeführer vormals eine Imbissstation, in welchem Zusammenhang er drei Holzgebäude auf einem Grundstück der Gemeinde Y in Verwendung hatte. Nachdem der Beschwerdeführer diese drei Holzgebäude seiner Imbissstation „CC“ entfernen musste, erteilte er dem Zeugen DD den Auftrag, die drei Holzgebäude maschinell mit Baggergeräten abzureißen und das anfallende Abbruchmaterial im Nahbereich der Abbruchstelle zu lagern. Die Entsorgung des Abbruchmateriales war nicht Gegenstand des Auftrages des Beschwerdeführers an den Zeugen DD. Der beauftragte Abbruch der drei Holzgebäude des Rechtsmittelwerbers wurde in der Folge am 23.08.2016 im Beisein des Rechtsmittelwerbers durchgeführt, dies nach den Vorstellungen und Anweisungen des Rechtsmittelwerbers. Das Abbruchmaterial wurde in der Nähe der abgetragenen Holzgebäude gelagert, wobei eine Trennung des Abbruchmaterials vorgenommen wurde, und zwar wurde ein Haufen für das Abbruch-Altholz gebildet und einer für das sonstige beim Abbruch angefallene Material, bestehend ua aus Styropor, Rigips-Wänden, elektrischen Teilen und sonstigen Baurestmassen. Diese beiden Haufen wurden auf einem vom Beschwerdeführer gepachteten ASFINAG-Grundstück neben dem Grundstück der Gemeinde gebildet, auf dem sich zuvor die drei Holzgebäude des Beschwerdeführers befunden hatten. Die Lagerung erfolgte an der Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y. Das auf zwei Haufen gelagerte Abbruchmaterial wurde in keiner Weise vor den Witterungseinflüssen geschützt, insbesondere erfolgte keine Abdeckung des Abbruchmaterials. Die Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y ist weder abgezäunt/eingefriedet noch ist diese von einem Siedlungsbereich aus einsehbar, dies infolge ihrer Abgelegenheit. Von der vorbeiführenden Straße aus ist die Tatörtlichkeit einsehbar, was auch auf die beim Abbruch der Holzgebäude des Beschwerdeführers gebildeten Haufen zutraf. Zudem ist die Örtlichkeit von der vorbeiführenden Straße aus sehr gut erreichbar. Schon vor dem Abbruch der drei Holzgebäude des Rechtsmittelwerbers wurde die Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y wiederholt dazu benutzt, dort unrechtmäßige Müllentsorgungen durchzuführen, wobei dem Beschwerdeführer diese Problematik der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit durchaus bekannt gewesen ist. An der Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y besteht keine genehmigte Abfallanlage und handelt es sich dabei um keinen geeigneten Ort für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen, dafür ist diese Örtlichkeit auch nicht vorgesehen. Die mangelnde Eignung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen ergibt sich dabei aus den vorgeschilderten Besonderheiten der Verfahrensfläche, nämlich die fehlende Abzäunung des Areals, die von Siedlungsbereichen nicht gegebene Einsehbarkeit auf den Platz infolge seiner Abgelegenheit und die gute Zufahrtsmöglichkeit zur beschwerdegegenständlichen Örtlichkeit, welche Umstände dazu angetan sind, die Gefahr hervorzurufen, dass zu gelagerten Abfällen unrechtmäßig weitere Abfälle von dritten Personen dazugetan werden. Einige Tage nach dem erfolgten Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers und der vorliegend strittigen Lagerung der dabei angefallenen Abbruchmaterialien auf zwei Haufen reiste der Rechtsmittelwerber von Österreich nach Thailand, wobei seine Einreise in Thailand am 01.09.2016 erfolgte und er am 30.08.2016 schon nicht mehr in Österreich gewesen ist. Die Rückkehr nach Österreich erfolgte erst Anfang Juli 2017. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er bezüglich des Haufens aus Abbruch-Altholz geplant, aus den besten Brettern und Holzteilen der drei abgebrochenen Holzgebäude ein neues Holzgebäude in Z zu errichten. Bezüglich des zweiten vom Abbruch seiner Holzgebäude stammenden Haufens, worunter sich Teile von Styropor befunden haben, hat er nach dessen Lagerung an der Tatörtlichkeit keine Veranlassung mehr getroffen. Zu den aus dem Abbruchmaterial der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers gebildeten Haufen wurden nach deren Anlegung immer wieder zusätzliche Abfälle von unbekannten Personen dazu geworfen, bis sich die Gemeinde Y aufgrund der gegebenen Situation veranlasst gesehen hat, die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit von den dort gelagerten Abfällen zu räumen, wobei diese Räumung am 16. und 17.03.2017 durchgeführt wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Strafsache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des Zeugen DD zum Sachverhalt ergibt. So ergeben sich etwa die Feststellungen zur Betreibung einer Imbissstation an der Verfahrensörtlichkeit „Adresse 2“ in Y durch den Rechtsmittelwerber, zum Abbruch der dafür vom Beschwerdeführer verwendeten drei Holzgebäude auf Gemeindegrund mittels Baggermaschinen, zur Lagerung der dabei angefallenen Abbruchmaterialien auf zwei verschiedenen Haufen auf einem vom Rechtsmittelwerber von der ASFINAG angepachteten Grundstück im Nahbereich des durchgeführten Abbruchs, zur Bildung eines Haufens für das angefallene Abbruch-Altholz und eines Haufens für das sonstige beim Abbruch angefallene Material und zu den Gegebenheiten an der Verfahrensörtlichkeit beinahe widerspruchsfrei aus den sehr in Einklang stehenden Angaben einerseits des Beschwerdeführers selbst und andererseits des Zeugen DD. Der Zeuge DD hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen, wobei noch festzuhalten ist, dass die Zeugenangaben in Einklang mit vorliegenden Urkundenbeweisen stehen, nämlich zu dem vom Zeugen vorgelegten schriftlichen Auftrag vom 23.08.2016 und zu den aktenkundigen Lichtbildern, insbesondere über die an der Tatörtlichkeit aus den Abbruchmaterialien der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers gebildeten Haufen. Auch der Beschwerdeführer vermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, um wahrheitsgemäße Angaben bemüht zu sein, allerdings neigte er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, die Geschehnisse unter den relevanten Sachverhalt zu seinen Gunsten verharmlosend darzustellen. Insoweit also Widersprüche in den Angaben des Rechtsmittelwerbers zu jenen des Zeugen DD gegeben sind, folgt das entscheidende Verwaltungsgericht der sehr glaubwürdigen Zeugenaussage, welche sich mit den sonstigen Beweisergebnissen auch bestens in Einklang bringen lässt. Wenn etwa der Rechtsmittelwerber vermeint, der zweite auf dem Lichtbild Nr 1 der Lichtbildbeilage des Landeskriminalamtes vom 11.11.2016 zu ersehende Haufen, der nicht aus Abbruchholz gebildet wurde, stamme nicht vom Abbruch seiner drei Holzgebäude, wobei er aber einräumte, dass ein kleiner Teil davon schon von diesem Abbruch stammen könne, so wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Zeugenaussage des DD der größere Beweiswert zugemessen, dass nämlich das genannte Lichtbild Nr 1 die von ihm aus dem Abbruchmaterial der drei Holzhütten gebildeten zwei Haufen zeigt, wobei der eine Haufen aus dem Abbruchholz bestand und der zweite Haufen aus dem sonstigen Abbruchmaterial. Glaubhaft legte der Zeuge weiters dar, dass auf den Lichtbildern über den zweiten – nicht aus Abbruchholz bestehenden – Haufen auch Abfall zu ersehen ist, der nicht vom Abbruch der drei Holzhütten stammt, sondern offensichtlich von dritten Personen auf den Haufen „dazu geworfen“ worden ist. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich dieses zweiten Haufens von zusammengeschobenen Schotter mit kleinen Anteilen an Styropor spricht, so stellt dies nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts eine Verharmlosung der Situation dar, vielmehr folgt das Gericht auch hier der glaubwürdigeren Zeugenangabe, dass der zweite Haufen aus Baurestmassen gebildet wurde, welche Angabe durch die aktenkundigen Lichtbilder eindrucksvoll gestützt wird. Dass der Beschwerdeführer über die Problematik der Verfahrensörtlichkeit Bescheid wusste, dass nämlich diese aufgrund ihrer Gegebenheiten sehr oft in der Vergangenheit zu illegalen Müllentsorgungen benutzt wurde, hat der Rechtsmittelwerber selbst zu Protokoll gegeben. Die Feststellung, dass die aus dem Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers gebildeten Haufen in keiner Weise gegen Witterungseinflüsse geschützt worden sind, beruht auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst sowie des Zeugen DD. Ein Witterungsschutz ist auch auf den aktenkundigen Lichtbildern nicht zu ersehen. Die Feststellungen zur Abreise des Rechtsmittelwerbers aus Österreich und zu seinem Aufenthalt in Thailand gehen auf dessen eigene Angaben zurück, welche durch die von ihm vorgelegten Kopien mehrerer Seiten aus seinem Reisepass untermauert werden. Dass der Beschwerdeführer bezüglich der beiden aus dem Abbruchmaterial seiner Holzgebäude gebildeten Haufen an der Tatörtlichkeit vorerst keine Veranlassung mehr getroffen hat, sondern diese beiden Haufen an der Verfahrensörtlichkeit gelagert hat, ergibt sich zwanglos aus seinen eigenen Ausführungen bei seiner Befragung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 11.09.2018. Wenn er etwa angegeben hat, dass er aus den besten Brettern und Holzteilen der drei abgebrochenen Holzgebäude ein neues Holzgebäude errichten hat wollen, so impliziert diese Aussage, dass er das Abbruchholz bis dahin – also bis zur Neuerstellung eines Holzgebäudes – an der Verfahrensörtlichkeit lagern wollte. Ebenso erschließt sich aus dieser Aussage, dass selbst der Rechtsmittelwerber davon ausgegangen ist, dass nur noch die besten Bretter und Holzteile für ein neues Holzgebäude verwendet hätten werden können, wogegen ein Teil des Abbruchholzes selbst nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers nicht mehr zu verwenden gewesen sind. Nach der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers bei seiner Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht hat er bezüglich des kleineren Haufens, der nach der Darstellung des Beschwerdeführers aus zusammengeschobenem Schotter mit kleinen Anteilen an Styropor bestanden hat, keine Veranlassung mehr getroffen, mithin eine Lagerung dieses Materials an der Tatörtlichkeit vorgenommen. Die Feststellungen zur Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Abbruchmaterials durch die Gemeinde Y basieren auf den unbedenklichen Urkundenbeweis „Rechnung der Firma EE GmbH vom 21.03.2017“. IV.römisch vier. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 15 Abs 3 sowie des § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, gestützt. Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, sowie des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2018,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Inhalt: Nach § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 3 sammelt, befördert, lagert oder behandelt, wobei diese Person mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht. Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, sammelt, befördert, lagert oder behandelt, wobei diese Person mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht. V.römisch fünf. Erwägungen: 1) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der rechtlich unzulässigen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle, nämlich Abbruch-Altholz und Bauschutt, in objektiver Hinsicht eindeutig begangen hat. Der Beschwerdeführer musste nach eigenen Angaben drei Holzgebäude abtragen, die ua aus Holz, Rigips-Wänden und Styropor bestanden. Das Abbruch-Altholz und die beim Abbruch sonst anfallenden Abfälle (insbesondere Styropor und Rigips-Teile) wurden auf Anweisung und im Auftrag des Beschwerdeführers im Nahbereich des Abbruchortes auf seinem Pachtgrund an der Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y gelagert, und zwar auf zwei getrennten Haufen, einmal für das Abbruch-Altholz und einmal für die sonstigen beim Abbruch angefallenen Materialien (Bauschutt). Wenn auch die nur vorübergehend geschehene Abfalllagerung an sich nach den Bestimmungen des AWG 2002 keiner eigenen Bewilligung bedurfte, da dadurch ein Bewilligungstatbestand nach dem AWG 2002 nicht verwirklicht wurde, dürfen nach § 15 Abs 3 AWG 2002 Abfälle nur in hierfür genehmigten Anlagen oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werden. Wenn auch die nur vorübergehend geschehene Abfalllagerung an sich nach den Bestimmungen des AWG 2002 keiner eigenen Bewilligung bedurfte, da dadurch ein Bewilligungstatbestand nach dem AWG 2002 nicht verwirklicht wurde, dürfen nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle nur in hierfür genehmigten Anlagen oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werden. Sachverhaltsgemäß war der verfahrensgegenständliche Lagerort nicht geeignet im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002, da insbesondere eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 1 Abs 3 Z 8 AWG 2002) insofern zu befürchten stand und auch tatsächlich eintrat, als der Lagerort angesichts seiner Abgelegenheit, seiner fehlenden Einfriedung/Abzäunung, der fehlenden Einsehbarkeit von Siedlungsbereichen aus und der guten Erreichbarkeit von einer viel befahrenen Straße aus dazu angetan war, weiteren Abfall dahingehend „anzuziehen“, dass durch die Abfalllagerung des Beschwerdeführers dritte Personen dazu animiert wurden, ihrerseits weitere Abfälle zum vom Rechtsmittelwerber gelagerten Abfall dazuzugeben, was auch tatsächlich nach der erfolgten Abfalllagerung durch den Beschwerdeführer vorliegend geschah. Sachverhaltsgemäß war der verfahrensgegenständliche Lagerort nicht geeignet im Sinne der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, da insbesondere eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AWG 2002) insofern zu befürchten stand und auch tatsächlich eintrat, als der Lagerort angesichts seiner Abgelegenheit, seiner fehlenden Einfriedung/Abzäunung, der fehlenden Einsehbarkeit von Siedlungsbereichen aus und der guten Erreichbarkeit von einer viel befahrenen Straße aus dazu angetan war, weiteren Abfall dahingehend „anzuziehen“, dass durch die Abfalllagerung des Beschwerdeführers dritte Personen dazu animiert wurden, ihrerseits weitere Abfälle zum vom Rechtsmittelwerber gelagerten Abfall dazuzugeben, was auch tatsächlich nach der erfolgten Abfalllagerung durch den Beschwerdeführer vorliegend geschah. Diese Gefahr war auch dem Beschwerdeführer durchaus bekannt, hat er doch bei seiner Befragung am 12.07.2017 vor der belangten Behörde und am 11.09.2018 vor dem entscheidenden Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben, dass - „dort draußen schon seit Jahrzehnten eine Müllhalde sei“, - „es nicht das erste Mal sei, …, da kommen sie in der Nacht mit einem Klein-LKW und alles, was auf der Pritsche sei, werde einfach hingeworfen“, - „das Problem sei seit Jahren bekannt“ und - „der verfahrensgegenständliche Platz schon lange dafür bekannt sei, dass dort unrechtmäßige Abfalllagerungen erfolgen“. Angesichts dieses Wissens um die Abfallproblematik des Lagerortes verwundert es doch, dass der Beschwerdeführer dort die Abbruchabfälle seiner drei Holzgebäude gelagert hat und einige Tage nach der Lagerung ohne weitere Veranlassung bezüglich der Abbruchabfälle Österreich für einen längeren Zeitraum verlassen hat, musste er doch damit rechnen, dass zu seinem Abfall weiterer Abfall unbekannter Dritter dazukommt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers begründet im Gegenstandsfall sein Verschulden und ist ihm solcherart die vorgeworfene Übertretung auch subjektiv vorwerfbar. Folglich war die angefochtene Strafentscheidung zu bestätigen, da sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist. 2) Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:

  1. a)Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seiner Bestrafung dadurch entgehen zu können, dass er im angelasteten Tatzeitraum gar nicht in Österreich, sondern in Thailand gewesen ist, so steht sein Auslandsaufenthalt im vorgeworfenen Tatzeitraum seiner Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständliche Abfalllagerung keineswegs entgegen, hat er doch nach dem Ermittlungsergebnis noch vor seiner Abreise nach Thailand den Abbruch seiner drei Holzgebäude und die Lagerung der dabei angefallenen Abfälle am Tatort vorgenommen bzw dies mit der Hilfe des beauftragten Zeugen DD mittels Baggermaschinen bewerkstelligt. Die Lagerung ist daher zweifelsfrei ihm zuzurechnen und setzt seine Verantwortlichkeit für die streitverfangene Lagerung nicht voraus, dass er während der gesamten Lagerdauer in Österreich gewesen ist. Im vorgeworfenen Tatzeitraum waren die vom Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers stammenden Abfälle jedenfalls an der Tatörtlichkeit gelagert, diese nicht den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entsprechende Abfalllagerung wurde erst durch die von der Gemeinde Y veranlasste Verbringung der Abfälle von der Örtlichkeit „Adresse 2“ in Y am 16. und 17.03.2017 beendigt. Mit seinem Auslandsaufenthalt während des Tatzeitraumes ist für den Beschwerdeführer somit nichts zu gewinnen.
  2. b)Der Rechtsmittelwerber bestreitet die Abfalleigenschaft der von ihm auf seinem Pachtgrund gelagerten Materialien. Bezüglich des nicht aus Abbruch-Altholz bestehenden Haufens brachte der Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung vor, dass er aus diesem Haufen die größeren Styroporteile und elektrischen Teile entfernt habe und diese über den Recyclinghof entsorgt habe, sodass nur ganz kleine Teile Styropor im zusammengeschobenen Schotterhaufen zurückgeblieben seien. Der Zeuge DD hat die Abfälle, aus denen dieser Haufen gebildet wurde, als Baurestmassen angesprochen, was nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts mit Blick auf die aktenkundigen Lichtbilder der Wahrheit zweifelsohne näher kommt. Irgendeine von ihm geplante Verwendung der Materialien dieses Haufens hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran besteht, dass diese nicht aus Holz bestehenden Abbruchmaterialien eindeutig als Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, und zwar als nicht gefährliche Abfälle, anzusprechen sind. In Ansehung des aus Abbruch-Altholz gebildeten Haufens hat der Beschwerdeführer eingewandt, dass er aus den besten Brettern und Holzteilen der drei abgebrochenen Holzgebäude ein neues Holzgebäudes errichten habe wollen, weshalb diesbezüglich kein Abfall vorgelegen habe. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten: Bereits die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers implizieren, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass nicht sämtliche beim Abbruch (seiner drei Holzgebäude) angefallenen Holzteile für eine Wiederverwendung geeignet sind (waren), wenn er davon gesprochen hat, dass er „aus den besten Brettern und Holzteilen“ ein neues Holzgebäude zu errichten geplant habe. Davon abgesehen ist der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vgl VwGH 23.04.2015, Zl 2013/07/0043). Ob eine Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl VwGH 16.03.2016, Zl 2016/05/0012). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen, sondern anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechtes nicht dadurch einschränken, dass er den Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K 11 zu § 2 AWG 2002).Davon abgesehen ist der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht vergleiche VwGH 23.04.2015, Zl 2013/07/0043). Ob eine Entledigungsabsicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen vergleiche VwGH 16.03.2016, Zl 2016/05/0012). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen, sondern anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechtes nicht dadurch einschränken, dass er den Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K 11 zu Paragraph 2, AWG 2002). Was die Qualifikation von Gegenständen als Abfall im objektiven Sinn anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit ─ zB Funktionsuntüchtigkeit ─ nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, denen man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs 3 AWG 2002 kommt es somit auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Entscheidend ist, dass die Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neuen Sachen iSd § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 darstellen und in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 stehen.Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit ─ zB Funktionsuntüchtigkeit ─ nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, denen man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 kommt es somit auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Entscheidend ist, dass die Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neuen Sachen iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 darstellen und in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stehen. Fallbezogen ist nun bezüglich des beim Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers angefallenen Holzes festzuhalten, dass dieses feststellungsgemäß in keiner Weise vor den Witterungseinflüssen geschützt worden ist. Außerdem wurde der Abbruch der drei Holzgebäude sachverhaltsgemäß mittels Baggern durchgeführt. Aus den aktenkundigen Lichtbildern ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Ablage des Abbruchholzes ungeordnet erfolgt ist, es wurde einfach ein Haufen aus dem Abbruchholz gebildet. Entsprechend den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer einige Tage nach dem erfolgten Abbruch und der vorbeschriebenen Lagerung des dabei angefallenen Holzes Österreich für einen längeren Zeitraum, nämlich für etwa zehn Monate, verlassen. Angesichts dieser Umstände liegt nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts in Ansehung der beim Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers angefallenen Holzstücke die Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 vor, und zwar sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes zu berücksichtigen ist, dass dafür keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, Zl 2005/07/0088). Die ungeordnete Lagerung des Abbruchholzes – wie aus den aktenkundigen Lichtbildern ersichtlich – neben einer viel befahrenen Straße ist dabei jedenfalls nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu geeignet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu führen. Angesichts dieser Umstände liegt nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts in Ansehung der beim Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers angefallenen Holzstücke die Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 vor, und zwar sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes zu berücksichtigen ist, dass dafür keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, Zl 2005/07/0088). Die ungeordnete Lagerung des Abbruchholzes – wie aus den aktenkundigen Lichtbildern ersichtlich – neben einer viel befahrenen Straße ist dabei jedenfalls nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu geeignet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu führen. Auch das die Abfalleigenschaft bestreitende Beschwerdevorbringen ist damit nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen.
  3. c)Soweit der Beschwerdeführer das Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2017/20/2356 betreffend eine Gebührenvorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde Y ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass aus diesem abgabenrechtlichen Verfahren für die vorliegende Strafsache nichts zu gewinnen ist, zumal im angeführten Abgabenverfahren die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die strittige Abfalllagerung nach dem AWG 2002 nicht Gegenstand gewesen ist, vielmehr war Gegenstand des Abgabenverfahrens, ob dem Rechtsmittelwerber zu Recht die Tragung von Gebühren vorgeschrieben worden ist. Jedenfalls lässt sich der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.12.2017, LVwG-2017/20/2356-1, nichts über die strafrechtliche Verantwortung des Rechtsmittelwerbers für die streitverfangene Lagerung von Abfällen entnehmen.
  4. d)Was die Beschwerdeausführungen des Rechtsmittelwerbers zu seinem ebenfalls am Tatort geparkten Wohnmobil anbelangt, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 20.04.2018 wurde lediglich eine Bestrafung wegen Lagerung von Abbruch-Altholz und Bauschutt vorgenommen, nicht aber für das Abstellen eines Wohnmobils, sodass auch nur noch das Abbruch-Altholz und der Bauschutt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein können. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 20.04.2018 wurde lediglich eine Bestrafung wegen Lagerung von Abbruch-Altholz und Bauschutt vorgenommen, nicht aber für das Abstellen eines Wohnmobils, sodass auch nur noch das Abbruch-Altholz und der Bauschutt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein können.
  5. e)Insoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederholt darauf hingewiesen hat, dass dritte Personen unberechtigt Abfälle zu seinen vom Abbruch der drei Holzgebäude stammenden Materialien „dazu geworfen“ hätten, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass dies nichts an seiner Verantwortlichkeit für die Lagerung der vom Abbruch seiner Holzgebäude stammenden Materialien ändert. Für diese Lagerung hat der Beschwerdeführer verantwortlich einzustehen, da er diese vorgenommen hat. Bestraft wurde der Beschwerdeführer für das gelagerte Abbruch-Altholz und für den ebenfalls gelagerten Bauschutt. Sieht man sich die aktenkundigen Lichtbilder an, so begegnet die Verwendung dieser beiden Begrifflichkeiten für die vom Abbruch der drei Holzgebäude des Beschwerdeführers stammenden zwei Haufen keinen Bedenken. 3) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.09.2018 an, dass er derzeit kein Einkommen hat und von seinem Ersparten lebt. Er hat auch keine Schulden und kein Vermögen, ebenso wenig hat er Sorgepflichten zu tragen. Es ist daher von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, dies im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde, welcher keine Angaben des Beschwerdeführers vorlagen. Dies ermöglicht allerdings keine Strafreduzierung, wurde von der belangten Behörde ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Abfalllagerung beachtet werden. Vorliegend ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, hält man sich vor Augen, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit durchaus bekannt gewesen ist, dass nämlich dort aufgrund der Gegebenheiten des Platzes sehr gerne illegale Müllentsorgungen vorgenommen werden. Dennoch hat der Beschwerdeführer im Sichtbereich einer am Gelände vorbeiführenden Straße seine Abbruchmaterialien auf zwei Haufen gelagert, obwohl er damit rechnen musste, dass von dritten Personen zu diesen beiden Abfallhaufen weitere Abfälle „dazu geworfen“ werden. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Nach Meinung des erkennenden Gerichts sprechen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers spezialpräventive Überlegungen, um diesen künftighin zu einer sorgfältigeren Beachtung der Verhaltensnormen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu veranlassen. Aber auch generalpräventive Überlegungen stützen eine Bestrafung des Rechtsmittelwerbers, da jedermann aufzuzeigen ist, dass die Lagerung von Abbruchmaterialien – wie vorliegend über ein halbes Jahr geschehen und durch aktenkundige Lichtbilder eindrucksvoll belegt – nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen vorgenommen werden kann. Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung weder spezial- noch generalpräventive Gründe in Anschlag gebracht, sodass die ungünstige Einkommenssituation des Beschwerdeführers eine Strafreduzierung nicht zu tragen vermag, auch wenn die belangte Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist, wenn man einmal davon absieht, dass von der belangten Behörde ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe ausgesprochen worden ist. In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Ergebnis keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Mindestgeldstrafe im Betrag von Euro 450,00, zumal die Auffassung der belangten Behörde geteilt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretung nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig gewesen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe steht dazu in einem angemessenen Verhältnis. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tathandlung zweifelsohne nicht als gering zu beurteilen sind, war doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht nur kurzfristig gegeben, sondern dauerte doch eine längere Zeit hindurch, nämlich über ein halbes Jahr lang. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tathandlung zweifelsohne nicht als gering zu beurteilen sind, war doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht nur kurzfristig gegeben, sondern dauerte doch eine längere Zeit hindurch, nämlich über ein halbes Jahr lang. Die bekämpfte Strafentscheidung war daher zu bestätigen, die vorliegende Beschwerde erweist sich als unberechtigt und war diese deshalb abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Gegenstandsfall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der sehr eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien unzweifelhaft einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des subjektiven, aber auch des objektiven Abfallbegriffes in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gelagerten Abbruchmaterialien. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegenständlich nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.1459.5

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