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{'item': 'LVwG-2018/35/1593-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1593-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 1Abs.

1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.

(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
  1. a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
  2. b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
  1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
  2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
  3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
  1. a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
  2. b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
  3. c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
  4. d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
  5. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

(2)(…)
(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
  1. a)(…)
  2. b)für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 undb) für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und
  3. c)(…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch vier Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch vier Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a, auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

§ 1Abs.

1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten bzw bestimmter Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten bzw bestimmter Pflanzengesellschaften regelnden Paragraphen 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph eins,, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2)Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
  1. a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  2. b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
  1. a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
  2. b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  3. c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ „§ 3 Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“ In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit a Z 1 und 4 „Bartflechten, alle“ und „Rentierflechten, alle“ sowie unter lit d Z 3, 19, 27 und 34 „Arnika“, „Frühlingsküchenschelle“, „Orchideen, alle“ und „Rosetten- und Polsterpflanzen, alle“ genannt.In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden etwa unter Litera a, Ziffer eins und 4 „Bartflechten, alle“ und „Rentierflechten, alle“ sowie unter Litera d, Ziffer 3, 19, 27 und 34 „Arnika“, „Frühlingsküchenschelle“, „Orchideen, alle“ und „Rosetten- und Polsterpflanzen, alle“ genannt. In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit a Z 1 „Bärlappe, alle“ sowie unter lit b Z 5, 8 und 16 „Enziane, alle“, „Gelbe und Weiße Alpenanemone“ und „Primel, Behaarte“ genannt.In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden etwa unter Litera a, Ziffer eins, „Bärlappe, alle“ sowie unter Litera b, Ziffer 5, 8 und 16 „Enziane, alle“, „Gelbe und Weiße Alpenanemone“ und „Primel, Behaarte“ genannt. In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Z 12 „Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe“, unter Z 15 „Alpine und boreale Heiden“ und unter Z 16 „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ genannt.In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Ziffer 12, „Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe“, unter Ziffer 15, „Alpine und boreale Heiden“ und unter Ziffer 16, „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ genannt. Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen und zumal dieser Umstand im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung von den anwesenden Verfahrensparteien ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, kann vor diesem Hintergrund als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass das gegenständliche Vorhaben, nämlich die Durchführung von ingenieurgeologisch-geotechnischen Untersuchungen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 unterliegt.Mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen und zumal dieser Umstand im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung von den anwesenden Verfahrensparteien ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, kann vor diesem Hintergrund als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass das gegenständliche Vorhaben, nämlich die Durchführung von ingenieurgeologisch-geotechnischen Untersuchungen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 unterliegt. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde schlüssig, nachvollziehbar und von den Verfahrensparteien unwidersprochen dargelegt, dass mehrere näher bezeichnete gänzlich geschützte Pflanzenarten im Sinn der Anlage 2 der TNSchVO 2006 durch das gegenständliche Vorhaben entgegen einem Verbot gemäß § 2 Abs 2 leg cit behandelt werden. Auch hinsichtlich mehrerer näher bezeichneter teilweise geschützten Pflanzenarten nach Anlage 3 TNSchVO steht aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen fest, dass diese entgegen den Verboten nach § 2 Abs 4 leg cit behandelt werden. Hinsichtlich der in Anlage 4 TNSchVO 2006 genannten und im vorliegenden Fall betroffenen Sonderstandorte ist aufgrund der von allen anwesenden Parteien im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannten Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass durch das beantragte Vorhaben dem Verbot nach § 3 leg cit zuwider gehandelt wird und musste dieser Umstand vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde schlüssig, nachvollziehbar und von den Verfahrensparteien unwidersprochen dargelegt, dass mehrere näher bezeichnete gänzlich geschützte Pflanzenarten im Sinn der Anlage 2 der TNSchVO 2006 durch das gegenständliche Vorhaben entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit behandelt werden. Auch hinsichtlich mehrerer näher bezeichneter teilweise geschützten Pflanzenarten nach Anlage 3 TNSchVO steht aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen fest, dass diese entgegen den Verboten nach Paragraph 2, Absatz 4, leg cit behandelt werden. Hinsichtlich der in Anlage 4 TNSchVO 2006 genannten und im vorliegenden Fall betroffenen Sonderstandorte ist aufgrund der von allen anwesenden Parteien im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannten Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass durch das beantragte Vorhaben dem Verbot nach Paragraph 3, leg cit zuwider gehandelt wird und musste dieser Umstand vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. Vom Landesverwaltungsgericht war allerdings aufgrund der obigen Erwägungen und entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 ausgegangen ist.Vom Landesverwaltungsgericht war allerdings aufgrund der obigen Erwägungen und entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 ausgegangen ist. Nach der genannten Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten unter anderem nach § 23 Abs 2 und 3 lit a dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden wiederum im Abs 5 des § 23 TNSchG 2005 näher umschrieben. Auch im § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 wird hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Abs 2 und 4 bzw § 3 auf die Voraussetzungen nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 verwiesen. Danach darf es keine andere zufrieden stellende Lösung geben und muss die Population der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; weiters muss eine der in den lit a bis e des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich jene nach lit c in Betracht kommt, wonach das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt geboten sein muss.Nach der genannten Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten unter anderem nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden wiederum im Absatz 5, des Paragraph 23, TNSchG 2005 näher umschrieben. Auch im Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 wird hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 2, Absatz 2 und 4 bzw Paragraph 3, auf die Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 verwiesen. Danach darf es keine andere zufrieden stellende Lösung geben und muss die Population der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; weiters muss eine der in den Litera a bis e des Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich jene nach Litera c, in Betracht kommt, wonach das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt geboten sein muss. Was die Voraussetzung betrifft, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen muss, enthält das von der belangten Behörde im durchgeführten Verfahren eingeholte naturkundefachliche Gutachten eine eindeutige und unwidersprochen gebliebene Aussage dahingehend, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und dass es weiträumig gesehen zu keiner Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzengesellschaften kommen werde. Am Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht somit kein Zweifel. Was das Vorliegen der spezifischen, im § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 genannten Interessen betrifft, ist entscheidend, dass diese anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen.Was das Vorliegen der spezifischen, im Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 genannten Interessen betrifft, ist entscheidend, dass diese anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen. Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 5, leg cit - nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch andere zwingende öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch andere zwingende öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, welches zusammengefasst zum bereits oben dargelegten und von allen anwesenden Parteien im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich zuerkannten Schluss kommt, dass überwiegend geringe bis mittlere bzw. lokale Störungen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert, Vögel und Naturhaushalt bewirkt und die Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften für den Bereich X stark beeinträchtigt werden. Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, welches zusammengefasst zum bereits oben dargelegten und von allen anwesenden Parteien im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausdrücklich zuerkannten Schluss kommt, dass überwiegend geringe bis mittlere bzw. lokale Störungen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert, Vögel und Naturhaushalt bewirkt und die Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften für den Bereich römisch zehn stark beeinträchtigt werden. Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich auf die Tourismusinteressen und auf die Notwendigkeit verwiesen, entsprechende Beschneiungsmöglichkeiten für die Sicherstellung des Betriebs eines Winterskigebietes vorzusehen. Demgegenüber bezweifelt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt das Vorliegen maßgeblicher öffentlicher Interessen, da ungünstige Klimaprognosen und damit verbundene Warnungen vor zunehmender Wasserknappheit und von steigendem Energieverbrauch den Bestrebungen der Skigebietsbetreiber entgegen stehen würden. Im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung wurde von der Vertreterin des Landesumweltanwaltes ausdrücklich betont, dass man sich nicht grundsätzlich gegen die Errichtung neuer Speicherteiche ausspreche, sondern dass man sich im gegenständlichen Fall am geplanten Standort für einen solchen Speicherteich stoße. Die Antragstellerin legte in ihrer Stellungnahme vom 13.8.2018 und im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass die AA AG einen der größten und wichtigsten Arbeitgeber im V darstellen würde und für den wirtschaftlichen Betrieb die Realisierung des geplanten Speicherteiches „X" notwendig sei, da dieser in Zeiten zunehmender Schneeknappheit der Absicherung der Schneesituation diene und dadurch einen Winterstart Anfang Dezember gewährleisten würde. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen, dass durch die von der Antragstellerin getätigten Investitionen in die Infrastruktur die Wirtschaft des gesamten Tales profitiert. Diese Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Argumente ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y, der im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung näher darlegte, welche Wichtigkeit ein funktionierender Betrieb der AA AG für das strukturschwache V hat. Die Antragstellerin legte in ihrer Stellungnahme vom 13.8.2018 und im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass die AA AG einen der größten und wichtigsten Arbeitgeber im römisch fünf darstellen würde und für den wirtschaftlichen Betrieb die Realisierung des geplanten Speicherteiches „X" notwendig sei, da dieser in Zeiten zunehmender Schneeknappheit der Absicherung der Schneesituation diene und dadurch einen Winterstart Anfang Dezember gewährleisten würde. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen, dass durch die von der Antragstellerin getätigten Investitionen in die Infrastruktur die Wirtschaft des gesamten Tales profitiert. Diese Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Argumente ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y, der im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung näher darlegte, welche Wichtigkeit ein funktionierender Betrieb der AA AG für das strukturschwache römisch fünf hat. In diesem Zusammenhang kann auch auf folgende Erwägungen im VwGH-Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112, verwiesen werden: „Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079). (…)„Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079). (…) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 3a Slbg NatSchG 1999 und deren Vorgängerbestimmungen ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, E vom 20. September 1999, 96/10/0106, E vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um ‚besonders wichtige öffentliche Interessen‘ im Sinne des § 3a NatSchG 1999 handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (Hinweis E vom 24. April 1995, 94/10/0139).“Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999 und deren Vorgängerbestimmungen ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079, E vom 20. September 1999, 96/10/0106, E vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um ‚besonders wichtige öffentliche Interessen‘ im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (Hinweis E vom 24. April 1995, 94/10/0139).“ Auch aus VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112, ergibt sich etwa, dass volks- und regionalwirtschaftliche Interessen als im Naturschutzverfahren relevante öffentliche Interessen in Frage kommen. Entsprechend den obigen Erwägungen stehen für das Landesverwaltungsgericht wesentliche Verbesserungen für die Belange des Fremdenverkehrs bei Projektverwirklichung fest und kann daher aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der obigen Ausführungen ein öffentliches Interesse sozialer und wirtschaftlicher Art angenommen werden. Dies wird auch noch durch die Stellungnahme des Tourismusverbandes V untermauert, wonach das V vom Tourismus abhängig sei und das geplante Vorhaben zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung dieses Wirtschaftszweiges notwendig sei. Dies wird auch noch durch die Stellungnahme des Tourismusverbandes römisch fünf untermauert, wonach das römisch fünf vom Tourismus abhängig sei und das geplante Vorhaben zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung dieses Wirtschaftszweiges notwendig sei. Nach § 3 Abs 2 Tourismusgesetz obliegen den Tourismusverbänden unter anderem folgende Aufgaben:Nach Paragraph 3, Absatz 2, Tourismusgesetz obliegen den Tourismusverbänden unter anderem folgende Aufgaben: „
  5. a)die tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der Vorgaben in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten von landesweiter Tragweite,
  6. b)das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,“ Nach § 14 Abs 1 lit p Tourismusgesetz obliegt dem Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes „die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach § 1 Abs. 4“.Nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera p, Tourismusgesetz obliegt dem Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes „die Abgabe von Äußerungen für den Tourismusverband in Behördenverfahren und die Wahrnehmung von Anhörungsrechten des Tourismusverbandes, insbesondere jenes nach Paragraph eins, Absatz 4, Auch im Hinblick auf diese Bestimmungen ergibt sich daher aufgrund der Stellungnahme des Tourismusverbandes V ein großes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens. Auch im Hinblick auf diese Bestimmungen ergibt sich daher aufgrund der Stellungnahme des Tourismusverbandes römisch fünf ein großes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens. Letztlich steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass zwingende Gründe des öffentlichen Interesses sozialer und wirtschaftlicher Art für das gegenständliche Vorhaben sprechen. Am Umstand, dass eine ausreichende Beschneiung von Schigebieten für deren wirtschaftlichen Erfolg von großer Wichtigkeit ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht ebenso wenig Zweifel wie daran, dass der AA AG große Bedeutung für die Wirtschaft des gesamten V zukommt. Insofern liegt aber auch die Errichtung eines Speicherteiches im angesprochenen öffentlichen Interesse und in Folge dessen auch das gegenständliche Vorhaben, da – wie etwa der geologische Amtssachverständige in der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung unwidersprochen betonte – die geplanten und beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen zwingend für die Errichtung von Speicherteichen erforderlich sind. Letztlich steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass zwingende Gründe des öffentlichen Interesses sozialer und wirtschaftlicher Art für das gegenständliche Vorhaben sprechen. Am Umstand, dass eine ausreichende Beschneiung von Schigebieten für deren wirtschaftlichen Erfolg von großer Wichtigkeit ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht ebenso wenig Zweifel wie daran, dass der AA AG große Bedeutung für die Wirtschaft des gesamten römisch fünf zukommt. Insofern liegt aber auch die Errichtung eines Speicherteiches im angesprochenen öffentlichen Interesse und in Folge dessen auch das gegenständliche Vorhaben, da – wie etwa der geologische Amtssachverständige in der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung unwidersprochen betonte – die geplanten und beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen zwingend für die Errichtung von Speicherteichen erforderlich sind. Abschließend war nun noch zu beurteilen, ob die oben festgestellten zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“. Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens überwiegen. Entscheidend war diesbezüglich, dass vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht jene Naturschutzbeeinträchtigungen zu beurteilen waren, die durch die Errichtung eines Speicherteiches am Standort X verursacht würden, sondern nur jene, die durch die beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen entstehen. Diesbezüglich ist aber entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nur von überwiegend geringen bis mittleren bzw. lokalen Störungen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert, Vögel und Naturhaushalt auszugehen und werden auch die angenommenen starken Beeinträchtigungen betreffend Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften dadurch abgemildert, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und es weiträumig gesehen nicht zu einer Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzengesellschaften kommen wird. Auch durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen können die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen abgeschwächt werden.Entscheidend war diesbezüglich, dass vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht jene Naturschutzbeeinträchtigungen zu beurteilen waren, die durch die Errichtung eines Speicherteiches am Standort römisch zehn verursacht würden, sondern nur jene, die durch die beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen entstehen. Diesbezüglich ist aber entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nur von überwiegend geringen bis mittleren bzw. lokalen Störungen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert, Vögel und Naturhaushalt auszugehen und werden auch die angenommenen starken Beeinträchtigungen betreffend Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften dadurch abgemildert, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und es weiträumig gesehen nicht zu einer Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzengesellschaften kommen wird. Auch durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen können die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen abgeschwächt werden. Demgegenüber ist schon den beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen an sich jenes große langfristige öffentliche Interesse zuzugestehen, welches durch die allfällig in weiterer Folge bewirkte Verwirklichung eines Speicherteiches zweifellos gefördert würde, da die gegenständlichen Bodenerkundungsmaßnahmen zwingend der Errichtung eines Speicherteiches vorauszugehen haben und insofern nicht unabhängig von der beabsichtigten Speicherteicherrichtung betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als auch von der Vertreterin des Landesumweltanwaltes im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung klargestellt wurde, dass nicht die Errichtung eines Speicherteiches an sich abgelehnt würde, sondern nur der gewählte Standort. Inzident wird somit auch vom Landesumweltanwalt selbst ein öffentliches Interesse an der Errichtung weiterer Speicherteiche zuerkannt. Mit dessen Vorbringen, dass es aufgrund der technischen Ausstattung der Antragstellerin einen Speicherteich mit dem beim Standort X erzielbaren Speichervolumen gar nicht benötige, gelingt es nicht, das angenommene öffentliche Interesse zu schmälern, da vom Vertreter der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt wurde, dass ein größeres Speichervolumen wirtschaftlich sinnvoll sei, da dieses kaum größere Kosten wie ein Teich mit kleinerem Volumen verursache und aufgrund einer vorausschauenden Planung für die Zukunft sinnvoll sei.Mit dessen Vorbringen, dass es aufgrund der technischen Ausstattung der Antragstellerin einen Speicherteich mit dem beim Standort römisch zehn erzielbaren Speichervolumen gar nicht benötige, gelingt es nicht, das angenommene öffentliche Interesse zu schmälern, da vom Vertreter der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt wurde, dass ein größeres Speichervolumen wirtschaftlich sinnvoll sei, da dieses kaum größere Kosten wie ein Teich mit kleinerem Volumen verursache und aufgrund einer vorausschauenden Planung für die Zukunft sinnvoll sei. Durch die vom Landesumweltanwalt kritisierte Wahl des Standortes könnte das angenommene öffentliche Interesse im gegenständlichen Verfahren über Bodenerkundungsmaßnahmen nur dann geschmälert werden, wenn sich dieser Standort für einen Speicherteich von vorneherein als völlig ungeeignet erweisen würde, weil dann auch die für dessen spätere Errichtung erforderlichen ingenieurgeologischen-geotechnischen Untersuchungen sinnlos wären. Dies trifft aber zweifellos nicht zu, wie einerseits die mit der Antragstellerstellungnahme vom 13.8.2018 übermittelten Unterlagen über zahlreiche durchgeführte Vorerhebungen zur Standortwahl, als auch die Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y belegen, der in der Verhandlung vom 21.9.2018 glaubhaft über intensive Diskussionen über die Standortwahl und die letztlich erzielte Einvernahme vierer im Aufsichtsgremium der AA AG vertretener Bürgermeister über den Standort X berichtete. Ob letztlich tatsächlich der Speicherstandort X einer Alternativenprüfung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 stand hält oder ob der Standort „S“ eine Alternative im Sinn der genannten Bestimmung darstellt, musste vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da hier lediglich die beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen zu beurteilen waren und mit deren – mit dem vorliegenden Erkenntnis bestätigten – Bewilligung noch keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob auch ein in weiterer Folge zu errichtender Speicherteich bewilligungsfähig ist oder nicht. Durch die vom Landesumweltanwalt kritisierte Wahl des Standortes könnte das angenommene öffentliche Interesse im gegenständlichen Verfahren über Bodenerkundungsmaßnahmen nur dann geschmälert werden, wenn sich dieser Standort für einen Speicherteich von vorneherein als völlig ungeeignet erweisen würde, weil dann auch die für dessen spätere Errichtung erforderlichen ingenieurgeologischen-geotechnischen Untersuchungen sinnlos wären. Dies trifft aber zweifellos nicht zu, wie einerseits die mit der Antragstellerstellungnahme vom 13.8.2018 übermittelten Unterlagen über zahlreiche durchgeführte Vorerhebungen zur Standortwahl, als auch die Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y belegen, der in der Verhandlung vom 21.9.2018 glaubhaft über intensive Diskussionen über die Standortwahl und die letztlich erzielte Einvernahme vierer im Aufsichtsgremium der AA AG vertretener Bürgermeister über den Standort römisch zehn berichtete. Ob letztlich tatsächlich der Speicherstandort römisch zehn einer Alternativenprüfung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 stand hält oder ob der Standort „S“ eine Alternative im Sinn der genannten Bestimmung darstellt, musste vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da hier lediglich die beantragten Bodenerkundungsmaßnahmen zu beurteilen waren und mit deren – mit dem vorliegenden Erkenntnis bestätigten – Bewilligung noch keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob auch ein in weiterer Folge zu errichtender Speicherteich bewilligungsfähig ist oder nicht. Dennoch ist im vorliegenden Fall auch der vom Beschwerdeführer angesprochene § 29 Abs 4 TNSchG 2005 von Bedeutung, wonach eine beantragte Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Diese Bestimmung gilt jetzt zwar ausdrücklich nur im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a oder § 14 Abs 4 TNSchG 2005, nicht aber für den hier maßgeblichen Fall des § 29 Abs 3 lit b leg cit; im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung allerdings aus dem oben zitierten Abs 5 des § 23, welcher fordert, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung geben darf. Dennoch ist im vorliegenden Fall auch der vom Beschwerdeführer angesprochene Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 von Bedeutung, wonach eine beantragte Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung gilt jetzt zwar ausdrücklich nur im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005, nicht aber für den hier maßgeblichen Fall des Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, leg cit; im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung allerdings aus dem oben zitierten Absatz 5, des Paragraph 23,, welcher fordert, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung geben darf. Diese Voraussetzung für eine Bewilligung wird vom Beschwerdeführer bezweifelt und diesbezüglich vorgebracht, dass in der näheren Umgebung geeignetere Standorte – namentlich der Standort „S“ - bestehen würden, welche die Naturschutzinteressen bei weitem geringer beeinträchtigen würden. Von der Antragstellerin wurde dagegen in ihrer Stellungnahme vom 13.8.2018 und im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausführlich dargelegt, weshalb sich das gegenständliche Vorhaben auf den Speicherteich „X“ bezieht und kein anderer Standort, insbesondere nicht der vom Landesumweltanwalt ins Treffen geführte Speicherstandort „S“, gewählt wurde. Die Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen wurde durch mehrere Dokumente über durchgeführte Untersuchungen untermauert. Wie allerdings bereits oben dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren gar nicht entscheidend, ob nun der Standort X oder S aus ökologischer Sicht geeigneter ist. Wie ausgeführt, muss nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 geprüft werden, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden kann. Der angestrebte Zweck des im vorliegenden Fall beantragten Vorhabens besteht nun allerdings nicht in der Errichtung eines Speicherteiches, sondern darin, mittels Erkundungsmaßnahmen zu klären, ob der Boden für die Errichtung eines Speicherteiches geeignet ist, und zwar nicht generell, sondern speziell für den aufgrund zahlreicher Voruntersuchungen und Diskussionen ausgewählten Standort X. Für diesen Zweck gibt es aber, wie der geologische Amtssachverständige im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausgeführt hat, keine Alternative. Wie allerdings bereits oben dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren gar nicht entscheidend, ob nun der Standort römisch zehn oder S aus ökologischer Sicht geeigneter ist. Wie ausgeführt, muss nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 geprüft werden, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden kann. Der angestrebte Zweck des im vorliegenden Fall beantragten Vorhabens besteht nun allerdings nicht in der Errichtung eines Speicherteiches, sondern darin, mittels Erkundungsmaßnahmen zu klären, ob der Boden für die Errichtung eines Speicherteiches geeignet ist, und zwar nicht generell, sondern speziell für den aufgrund zahlreicher Voruntersuchungen und Diskussionen ausgewählten Standort römisch zehn. Für diesen Zweck gibt es aber, wie der geologische Amtssachverständige im Rahmen der am 21.9.2018 durchgeführten Verhandlung ausgeführt hat, keine Alternative. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der mit den geplanten Bodenerkundungsmaßnahmen angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden kann und dass somit keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht.Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der mit den geplanten Bodenerkundungsmaßnahmen angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere, naturschonendere Weise erreicht werden kann und dass somit keine Alternative im Sinn des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 besteht. Letztlich kam jedenfalls auch das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem im angefochtenen Bescheid erzielten Ergebnis zur Überzeugung, dass das gegenständliche Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und insgesamt die Voraussetzung für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 gegeben sind.Letztlich kam jedenfalls auch das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem im angefochtenen Bescheid erzielten Ergebnis zur Überzeugung, dass das gegenständliche Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und insgesamt die Voraussetzung für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 gegeben sind. Dies auch im Hinblick darauf, dass den Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen geologischen Amtssachverständigen, dass bei Einhaltung näher bezeichneter Vorschreibungen eine Beeinträchtigung des Untergrundes und von Hang- und Bergwässern nicht zu erwarten sei, von den Verfahrensparteien nicht widersprochen wurde und somit auch für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Ausführungen vorliegen. Die genannten Vorschreibungen wurden letztlich von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben. Dass diese Vorschreibungen, ebenso wie die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen, im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der

§ 1

Abs 1, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten und liegen für das Landesverwaltungsgericht insofern auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorschreibungen durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt wären. Die genannten Vorschreibungen wurden letztlich von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben. Dass diese Vorschreibungen, ebenso wie die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen, im Sinn des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten und liegen für das Landesverwaltungsgericht insofern auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorschreibungen durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt wären. Insgesamt war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1593.5

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