G zu Spruchpunkt 1. mit Euro 20,00 neu festgesetzt. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Spruchpunkt
G zu Spruchpunkt 1. mit Euro 10,00 neu festgesetzt. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Spruchpunkt
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 24.05.2018, *****, wurde Frau AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sehr geehrte Frau AA, Sie sind seitens der CC
G) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Lebensmittelgeschäft in Z, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte.Sie sind seitens der CC
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Lebensmittelgeschäft in Z, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte. 1) In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3, als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) am 01.09.2016 um 12:40 Uhr in deren Lebensmittelgeschäft in Z, Adresse 2, ein Lebensmittel, nämlich Speisesalz mit der Bezeichnung „XY“ (1 Originalpackung verpackt in einer verschweißten Kunststofffolie und einem Bruttogewicht von 505 g), in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Geschäftes durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel als im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG für den menschlichen Verzehr aufgrund nachangeführter Umstände ungeeignet war:In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3, als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) am 01.09.2016 um 12:40 Uhr in deren Lebensmittelgeschäft in Z, Adresse 2, ein Lebensmittel, nämlich Speisesalz mit der Bezeichnung „XY“ (1 Originalpackung verpackt in einer verschweißten Kunststofffolie und einem Bruttogewicht von 505 g), in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Geschäftes durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel als im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG für den menschlichen Verzehr aufgrund nachangeführter Umstände ungeeignet war: Das Lebensmittel wies einen abweichenden, deutlich medizinischen Geruch auf. Aufgrund dieses Geruches lag eine Beschaffenheit des Lebensmittels vor, durch die die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit des gegenständlichen Lebensmittels nicht mehr gewährleistet war. Dieses Lebensmittel war daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 2 als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Es unterlag dem Verbot des Inverkehrbringens
1 Z 1 LMSVG.Dieses Lebensmittel war daher nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Es unterlag dem Verbot des Inverkehrbringens
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG. 2) In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3, als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) ein durch die Firma DD GmbH mit Sitz der Unternehmung in X, Deutschland, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar Speisesalz (1 Originalpackung verpackt in einer verschweißten Kunststofffolie und einem Bruttogewicht von 505
1 LMIV umfasst die verpflichtende Nährwertdeklaration die Angaben hinsichtlich des Brennwertes, der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
2 LMIV kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration
Absatz 1 durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
, Absatz eins, LMIV umfasst die verpflichtende Nährwertdeklaration die Angaben hinsichtlich des Brennwertes, der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
, Absatz 2, LMIV kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration
Absatz 1 durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe. f) jegliche in Anhang römisch dreizehn Teil A Nummer 1 aufgeführten und
den in Anhang römisch dreizehn Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
2 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen
Demzufolge weist die freiwillige Nährwertkennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels für „Jod“ die Nährstoffmenge „2000 µg“ pro 100g auf.
, Absatz 2, LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen
Demzufolge weist die freiwillige Nährwertkennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels für „Jod“ die Nährstoffmenge „2000 µg“ pro 100g auf.
3 LMIV ist eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen (Jod (µg) 150) im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml auszudrücken. Entgegen dieser Bestimmung fehlt beim gegenständlichen Lebensmittel die Angabe als Prozentsatz, mit dem Jod hochgerechnet auf 100g zur Versorgung mit der festgelegten Referenzmenge beiträgt.
, Absatz 3, LMIV ist eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang römisch dreizehn Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen (Jod (µg) 150) im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml auszudrücken. Entgegen dieser Bestimmung fehlt beim gegenständlichen Lebensmittel die Angabe als Prozentsatz, mit dem Jod hochgerechnet auf 100g zur Versorgung mit der festgelegten Referenzmenge beiträgt. Sie haben dadurch als verantwortlich Beauftragte der CC folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zu 1) § 90 Abs. 1 Z 1 (erster Fall) LMSVG iVm § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVGZu 1) Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG Zu 2) § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 32 Abs. 3 LMIVZu 2) Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 32, Absatz 3, LMIV Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
§
Paragraph 1) 250,00 2) 150,00 24 Stunden 12 Stunden 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG90 Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG90 Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG Ferner haben Sie
des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Des weiteren wird Ihnen
3 LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 55,30 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in A-1220 Wien, Spargelfeldstraße Nr. 191, zu den dortigen Auftragsnummern 16092993 vorgeschrieben.Des weiteren wird Ihnen
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 55,30 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in A-1220 Wien, Spargelfeldstraße Nr. 191, zu den dortigen Auftragsnummern 16092993 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 495,30 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessungsausübung geltend gemacht. Zu Spruchpunkt 1) wurde ausgeführt, dass dieser dem Konkretisierungsgebot
G nicht entspreche. Seitens der belangten Behörde sei im Spruch nicht festgestellt worden, um welches Produkt es sich dabei konkret gehandelt habe. Aufgrund der Vielzahl der Produkte mit der Bezeichnung „XY“ in der gegenständlichen Betriebsstätte sei es der Beschuldigten sohin nicht möglich, aus dem Spruch zu erkennen, um welches konkrete Produkt es sich beim beanstandeten Produkt handle. Zumal die Probenziehung bereits am 01.09.2016 erfolgt sei, könne der Spruch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr richtig gestellt werden, sodass das Verfahren bereits aus diesem Grund einzustellen sei.Zu Spruchpunkt 1) wurde ausgeführt, dass dieser dem Konkretisierungsgebot
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entspreche. Seitens der belangten Behörde sei im Spruch nicht festgestellt worden, um welches Produkt es sich dabei konkret gehandelt habe. Aufgrund der Vielzahl der Produkte mit der Bezeichnung „XY“ in der gegenständlichen Betriebsstätte sei es der Beschuldigten sohin nicht möglich, aus dem Spruch zu erkennen, um welches konkrete Produkt es sich beim beanstandeten Produkt handle. Zumal die Probenziehung bereits am 01.09.2016 erfolgt sei, könne der Spruch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr richtig gestellt werden, sodass das Verfahren bereits aus diesem Grund einzustellen sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ein medizinisch riechendes Salz für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sein sollte. Lediglich reines Salz habe keinen Geruch. Der Geschmack sei davon abgesehen mit „salzig“ angegeben worden. Medizinischer Geruch deute keinesfalls auf Verderb hin und lasse auch keine Rückschlüsse darauf zu. Der bestimmungsgemäße Gebrauch sei dabei gesichert und die Verkehrsfähigkeit sei gegeben. Davon abgesehen werde auf Art 14 der VO (EG) Nr 178/2002 verwiesen, welcher ausschließlich und exklusiv die „Sicherheit“ und Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln definiere. Die AGES habe im Gutachten nicht ausgeführt, dass das Salz inakzeptabel wäre, die rechtliche Schlussfolgerung sei daher falsch.Ergänzend wurde festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ein medizinisch riechendes Salz für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sein sollte. Lediglich reines Salz habe keinen Geruch. Der Geschmack sei davon abgesehen mit „salzig“ angegeben worden. Medizinischer Geruch deute keinesfalls auf Verderb hin und lasse auch keine Rückschlüsse darauf zu. Der bestimmungsgemäße Gebrauch sei dabei gesichert und die Verkehrsfähigkeit sei gegeben. Davon abgesehen werde auf Artikel 14, der VO (EG) Nr 178 aus 2002, verwiesen, welcher ausschließlich und exklusiv die „Sicherheit“ und Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln definiere. Die AGES habe im Gutachten nicht ausgeführt, dass das Salz inakzeptabel wäre, die rechtliche Schlussfolgerung sei daher falsch. Zu Spruchpunkt 2) wurde festgehalten, dass für Salz die LMIV nicht gelte (siehe Anhang V), sodass die rechtliche Beurteilung gänzlich falsch sei.Zu Spruchpunkt 2) wurde festgehalten, dass für Salz die LMIV nicht gelte (siehe Anhang römisch fünf), sodass die rechtliche Beurteilung gänzlich falsch sei. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm. Im Zuge einer am 01.09.2016 in der Filiale der CC GmbH in Z, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probennummer ***** mit der Bezeichnung „XY“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, AGES, zur amtlichen Untersuchung übermittelt. Im amtlichen Untersuchungszeugnis dieses Institutes wurde festgestellt, dass die gezogene Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung „XY“ wie aus dem Prüfbericht ersichtlich, folgende fehlerhafte organoleptische Merkmale aufweist: Geruch: abweichend, deutlich medizinischer Geruch Durch den abweichenden Geruch liegt eine Beschaffenheit der Probe vor, durch die die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der vorliegenden Probe nicht mehr gewährleistet ist. Die Probe wurde nach § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG als für den menschlichen Verkehr ungeeignet und daher als nicht sicher und als dem Verbot des Inverkehrbringens
Abs 5 Z 1 LMSVG unterliegend beurteilt.Die Probe wurde nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG als für den menschlichen Verkehr ungeeignet und daher als nicht sicher und als dem Verbot des Inverkehrbringens
Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, LMSVG unterliegend beurteilt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Probe als verpacktes Lebensmittel der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 in der geltenden Fassung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) unterliegt und im folgenden Punkt nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht:Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Probe als verpacktes Lebensmittel der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, in der geltenden Fassung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) unterliegt und im folgenden Punkt nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht:
Abs 3 sind Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich zu der in Abs 2 genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A Nr 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g oder zu 100ml auszudrücken. Bei der vorliegenden Probe fehlt die Angabe als Prozentsatz bei Jod.
, Absatz 3, sind Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich zu der in Absatz 2, genannten Form der Angabe als Prozentsatz der in Anhang römisch dreizehn Teil A Nr 1 festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100g oder zu 100ml auszudrücken. Bei der vorliegenden Probe fehlt die Angabe als Prozentsatz bei Jod. Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Filiale als verantwortliche Beauftragte bestellt. Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Linz, vom 17.10.2016, und aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für Z vom 01.09.2016. Der deutliche medizinische Geruch des als Probe gezogenen Salzes wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, allerdings ausgeführt, dass medizinischer Geruch keinesfalls auf Verderb hindeute und sohin die Verkehrsfähigkeit des Salzes gegeben gewesen sei. Davon abgesehen sei der Geschmack als „salzig“ angegeben worden. Zum Tatvorwurf 2) verwies die Beschwerdeführerin auf Anhang V der LMIV, aus welcher sich einwandfrei ergebe, dass die LMIV für Salz und Salzsubstitute nicht gelte und Salz von der verpflichtenden Nährwertdeklaration eindeutig ausgenommen sei.Zum Tatvorwurf 2) verwies die Beschwerdeführerin auf Anhang römisch fünf der LMIV, aus welcher sich einwandfrei ergebe, dass die LMIV für Salz und Salzsubstitute nicht gelte und Salz von der verpflichtenden Nährwertdeklaration eindeutig ausgenommen sei. In Ansehung dieser Rechtfertigung der Beschwerdeführerin kann unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsfeststellung auch hervorgehoben werden, dass dem aktenkundigen Gutachten der AGES vom 17.10.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten
G ergibt sich aus der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 28.04.2016 und wird dieser Umstand von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VstG ergibt sich aus der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 28.04.2016 und wird dieser Umstand von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. III.römisch drei. Rechtslage: 1. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006 idF des Gesetzes BGBl I Nr 144/2015:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 144/2015: „Lebensmittel Allgemeine Anforderungen § 5Paragraph 5
178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, odernicht sicher
178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder
3 oder § 15 zuwiderhandelt,“den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,“ (…) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 2. Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel:Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: „Artikel 30 Inhalt
Absatz 1 kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.f) jegliche in Anhang römisch dreizehn Teil A Nummer 1 aufgeführten und
den in Anhang römisch dreizehn Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe. Artikel 32 Angabe je 100 g oder je 100 ml
den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen.
den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels römisch vier Abschnitte 2 und 3 entsprechen. 3. Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002:Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002: „Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (…)
Anhang V. zur Verordnung (EG) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Punkt 5., Salz und Salzsubstitute als Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind.Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass beim gezogenen Lebensmittel mit der Bezeichnung „XY“ entgegen der Bestimmung des Artikel 32 Absatz 3, LMIV die Angabe als Prozentsatz fehlte, mit dem Jod hochgerechnet auf 100 g zur Versorgung mit der festgestellten Referenzmenge beiträgt vergleiche die nähere Tatumschreibung in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses). Dazu wurde von der Beschwerdeführerin lediglich aufmerksam gemacht, dass
Anhang römisch fünf. zur Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Punkt 5., Salz und Salzsubstitute als Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Artikel 36 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), wenn Informationen über Lebensmittel
den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall.Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Artikel 36 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), wenn Informationen über Lebensmittel
den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels römisch vier Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urkunde vom 28.04.2016 in ihrer Funktion als Filialleiterin der Filiale Adresse 2, Z, zur verantwortlichen Beauftragten unter anderem für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes samt darauf basierender und im Zusammenhang stehender Verordnungen, mit Wirksamkeit ab 02.05.2016 bestellt. Sie hat sohin auch die ihr zur unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich der Berechtigung zur Spruchkorrektur wird auf die Ausführungen zu Punkt IV./A) verwiesen.Hinsichtlich der Berechtigung zur Spruchkorrektur wird auf die Ausführungen zu Punkt römisch vier./A) verwiesen. C) Zur subjektiven Tatseite:
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Es entspricht nun herrschender Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026). Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2014 zur Zahl Ra 2014/02/0045 dargelegt, ist für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnung Befugte vorgesehen hat, um das Funktionieren dieses Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich befolgt werden. Ein derartiges taugliches Kontrollsystem hat jedoch die Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Sie hat auch nicht offengelegt, weshalb ungeachtet des behaupteten Kontrollsystems Verstöße gegen die Bestimmungen des LMSVG unbemerkt geblieben sind. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. D) Zur Strafbemessung: Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurden Verwaltungsübertretungen
1 Z 1 und
Abs 3 Z 1 LMSVG geahndet, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen sind. Laut Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin vor dieser Tat noch nicht wegen derartiger Übertretungen bestraft. Indem daher kein Wiederholungsfall vorliegt, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 90 Abs 1 LMSVG in der für den Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage vor BGBl. I 130/2015 von einem bis zu 50.000 € reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegende Übertretung auszugehen.Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurden Verwaltungsübertretungen
Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG geahndet, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen sind. Laut Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin vor dieser Tat noch nicht wegen derartiger Übertretungen bestraft. Indem daher kein Wiederholungsfall vorliegt, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG in der für den Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2015, von einem bis zu 50.000 € reichenden gesetzlichen Strafrahmen für die vorliegende Übertretung auszugehen.
G 1991sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vorliegende Übertretung zu Spruchpunkt 1) schädigte das öffentliche Interesse am Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr geeigneter einwandfreier Lebensmittel, zu Spruchpunkt 2) das öffentliche Interesse der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes in Bezug auf Information über Lebensmittel, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Nach dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten wesentlich hinter jenen mit derartigen Übertretungen verbundenem Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wären. Hinsichtlich des Verschuldungsgrades war jeweils zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und zusätzlich die überlange Verfahrensdauer zu werten, wobei diese an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen ist. Zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.04.2017 und dem erlassenen Straferkenntnis sind, ohne ersichtliche weitere Ermittlungstätigkeit, mehr als 13 Monate verstrichen, weshalb dieser zusätzliche Milderungsgrund zum Tragen kommt. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nunmehr verhängten Strafen sind in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erweisen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit als tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Die Spruchänderung erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 44a Z 1 VstG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.