RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0249-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z vom 18.10.2017, ****, wegen Untersagung der Benützung dreier Wohnhäuser als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c und g Tiroler Bauordnung 2018 wird Ihnen als Eigentümer der Grundstücke **1/10, **1/11 und **1/12, sämtliche KG Z, die Verwendung der Wohnhäuser Adresse 3-5 (Chalet CC), zur Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 sowie zur vorübergehenden Unterbringung von Feriengästen im Rahmen eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 1 TROG 2016 untersagt.“„Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c und g Tiroler Bauordnung 2018 wird Ihnen als Eigentümer der Grundstücke **1/10, **1/11 und **1/12, sämtliche KG Z, die Verwendung der Wohnhäuser Adresse 3-5 (Chalet CC), zur Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 sowie zur vorübergehenden Unterbringung von Feriengästen im Rahmen eines Freizeitwohnsitzes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2016 untersagt.“
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z vom 18.10.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Gste **1/10, **1/11 und **1/12, sämtliche KG Z, gemäß § 39 Abs 6 lit c und g TBO 2011 die Benützung der Gebäude Adresse 3-5 „zur vorübergehenden Unterbringung von Feriengästen (Freizeitwohnsitznutzung)“ untersagt.Mit dem bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z vom 18.10.2017, ****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Gste **1/10, **1/11 und **1/12, sämtliche KG Z, gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c und g TBO 2011 die Benützung der Gebäude Adresse 3-5 „zur vorübergehenden Unterbringung von Feriengästen (Freizeitwohnsitznutzung)“ untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.6.2004, ****, die Baugenehmigung für die gegenständlichen Gebäude als Wohnhaus erteilt wurde. Im Jahre 2016 wurde eine Anzeige wegen illegaler Nutzung der Häuser Adresse 3-5 gemäß § 39 TBO bei der Baubehörde eingebracht und wurde daraufhin am 3.4.2017 seitens des Grundstückseigentümers ein Antrag auf Änderung der Flächenwidmung der Grundstücke **1/10, **1/11 und **1/12 von bisher „Wohngebiet“ in künftig „gemischtes Wohngebiet“ eingebracht.Im Jahre 2016 wurde eine Anzeige wegen illegaler Nutzung der Häuser Adresse 3-5 gemäß Paragraph 39, TBO bei der Baubehörde eingebracht und wurde daraufhin am 3.4.2017 seitens des Grundstückseigentümers ein Antrag auf Änderung der Flächenwidmung der Grundstücke **1/10, **1/11 und **1/12 von bisher „Wohngebiet“ in künftig „gemischtes Wohngebiet“ eingebracht. Dieses Ansuchen wurde nach Behandlung in der Raumordnungsausschusssitzung vom 26.4.2017 in der Gemeinderatssitzung vom 10.5.2017 abgelehnt. Am 4.4.2017 wurde beim „Chalet CC“ eine Meldekontrolle durchgeführt und dabei vier belgische Gäste angetroffen, die angaben, dass derzeit im Haus *** Adresse 4 insgesamt 8 Personen ihren Urlaub verbringen. In den Häusern *** Adresse 3 und *** Adresse 5 wurden zwar keine Personen angetroffen, diese beiden Häuser wurden aber offensichtlich zu Ferienzwecken verwendet. Gemäß Zentralem Melderegister waren zum Stichtag 4.4.2017 keine Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in den Gebäuden gemeldet. Gemäß der dem Verfahrensakt beiliegenden Auskünfte des Tourismusverbandes Z sind in den Häusern *** Adresse 3-5 insgesamt 30 Betten für die Vermietung an Gäste gemeldet. Die Auslastung in den Monaten August und September 2017 lag zwischen 0 und 23 Personen/Tag. Insgesamt wurden in beiden Monaten 501 Nächtigungen gezählt. Die vorgenannten Gebäude liegen im Wohngebiet. Diese Widmung sieht keine gewerbliche Beherbergung von Gästen vor. Ausgenommen ist die Vermietung gemäß Privatzimmervermietungsgesetz 1959 und die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen gemäß § 13 Abs 1 lit c TROG 2016, wenn der Betreiber bzw der Eigentümer der Anlage im gleichen Gebäude wohnt.Die vorgenannten Gebäude liegen im Wohngebiet. Diese Widmung sieht keine gewerbliche Beherbergung von Gästen vor. Ausgenommen ist die Vermietung gemäß Privatzimmervermietungsgesetz 1959 und die Beherbergung von Gästen in Ferienwohnungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2016, wenn der Betreiber bzw der Eigentümer der Anlage im gleichen Gebäude wohnt. In den Gebäuden ist kein Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Nutzung gemäß § 13 Abs 1 lit c TROG 2016 liegt offensichtlich nicht vor. Davon abgesehen liegt die Zahl von 30 Nächtigungsbetten jedenfalls über der Grenze von 10 (Privatzimmervermietungsgesetz 1959) bzw 12 Betten (im Falle einer Ferienwohnungsvermietung).In den Gebäuden ist kein Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Nutzung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2016 liegt offensichtlich nicht vor. Davon abgesehen liegt die Zahl von 30 Nächtigungsbetten jedenfalls über der Grenze von 10 (Privatzimmervermietungsgesetz 1959) bzw 12 Betten (im Falle einer Ferienwohnungsvermietung). In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Baubehörde keine Kompetenz zufällt, das Vorhandensein einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung zu prüfen, da dies Sache der Grundverkehrsbehörde sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer faktisch täglich auf den angeführten Grundstücken anwesend ist und an diesem Areal auch selbst eine Wohnung hat und dort seit 2009 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass durch die belangte Behörde seit Jahren Abgabenbescheide unter Berücksichtigung der Nächtigungen vorgeschrieben werden, der Umstand der Vermietung der belangten Behörde somit seit langer Zeit bekannt ist. Weiters wurde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Abschließend wurde daher in diesem Rechtsmittel beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.8.2018, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Z sowie des Bauamtsleiters einvernommen wurde. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018,LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Bedeutung:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018,, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), von Bedeutung: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, …
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder … (…)“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,LGBl Nr 101/2016 (TROG 2016), von Relevanz:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (TROG 2016), von Relevanz: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
- a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn 1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind, 2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters 3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
- b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
- c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
- d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten. (…) § 38Paragraph 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
- a)Wohngebäude,
- b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
- c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
- d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. (…)“ III.römisch drei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aktenkundig ist, dass die gegenständlichen Grundstücke Gste **1/10, **1/11 und **1/12, sämtliche KG Z, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist und auf denen sich das „Chalet CC“ befindet, als „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 gewidmet sind. Aktenkundig ist, dass die gegenständlichen Grundstücke Gste **1/10, **1/11 und **1/12, sämtliche KG Z, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist und auf denen sich das „Chalet CC“ befindet, als „Wohngebiet“ gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 gewidmet sind. Evident ist weiters, dass die jeweils auf den angeführten Grundstücken errichteten drei Gebäude mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.6.2004, ****, als Wohnhäuser baubewilligt wurden. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.2017, ****/****, erhellt, dass dem Beschwerdeführer an der Adresse 3-5 die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Chalets unter der Bezeichnung „Chalet CC“ zur Beherbergung von maximal 30 Gästen (30 Gästebetten) erteilt wurde. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Betreiber Frühstück für seine Gäste im Frühstücks- bzw. Aufenthaltsraum der bestehenden Betriebsanlage „DD“ in Z, Adresse 1, anbietet.Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.1.2017, ****/****, erhellt, dass dem Beschwerdeführer an der Adresse 3-5 die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Chalets unter der Bezeichnung „Chalet CC“ zur Beherbergung von maximal 30 Gästen (30 Gästebetten) erteilt wurde. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Betreiber Frühstück für seine Gäste im Frühstücks- bzw. Aufenthaltsraum der bestehenden Betriebsanlage „DD“ in Z, Adresse 1, anbietet. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) mit Hauptwohnsitz beim „Chalet CC“ gemeldet ist. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des vorliegenden Bauaktes und den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2018. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Strittig erscheint vor dem Hintergrund des § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 zunächst, ob es sich beim „Chalet CC“ um einen Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen oder um einen Freizeitwohnsitz handelt.Strittig erscheint vor dem Hintergrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 zunächst, ob es sich beim „Chalet CC“ um einen Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen oder um einen Freizeitwohnsitz handelt. Auf das Vorhandensein ausreichender Gemeinschaftsräume iSd § 13 Abs 1 lit a Z 1 TROG 2016 – im Gegenstandsfall im Ausmaß von 15 m² - kann aus dem Betriebsanlagenbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.2017, ****/****, nicht geschlossen werden:Auf das Vorhandensein ausreichender Gemeinschaftsräume iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TROG 2016 – im Gegenstandsfall im Ausmaß von 15 m² - kann aus dem Betriebsanlagenbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.1.2017, ****/****, nicht geschlossen werden: In diesem Bescheid wird zunächst darauf hingewiesen, dass es keinen eigenen Frühstücksraum im „Chalet CC“ gibt, da Frühstück im Frühstücks- bzw. Aufenthaltsraum der bestehenden Betriebsanlage „DD“ in Z, Adresse 1, angeboten wird. Weiters wird auf einen im Kellergeschoß vorhandenen Schi- und Schuhraum, Trockenraum, Waschraum, Abstellraum sowie Heiz- und Tankraum hingewiesen, welche jedoch nicht ohne weiteres als Gemeinschaftsräume iSd § 13 Abs 1 lit a Z1 TROG 2016 angesehen werden können.Weiters wird auf einen im Kellergeschoß vorhandenen Schi- und Schuhraum, Trockenraum, Waschraum, Abstellraum sowie Heiz- und Tankraum hingewiesen, welche jedoch nicht ohne weiteres als Gemeinschaftsräume iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, Z1 TROG 2016 angesehen werden können. Bereits aus der Aufzählung der im Wohngebiet zulässigen Gebäude gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 erhellt jedoch, dass sowohl die Beherbergung von 30 Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes als auch allfällige (über die nach § 13 Abs 1 lit c TROG 2016 zulässige Nutzung als Ferienwohnung oder Privatzimmervermietung) hinausreichende Verwendungen als Freizeitwohnsitz in der Widmungskategorie Wohngebiet nicht zulässig sind. Bereits aus der Aufzählung der im Wohngebiet zulässigen Gebäude gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 erhellt jedoch, dass sowohl die Beherbergung von 30 Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes als auch allfällige (über die nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2016 zulässige Nutzung als Ferienwohnung oder Privatzimmervermietung) hinausreichende Verwendungen als Freizeitwohnsitz in der Widmungskategorie Wohngebiet nicht zulässig sind. Für den Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer nicht widmungskonformen Nutzung in beiden Varianten nichts gewonnen. Dass der Beschwerdeführer einen baurechtlichen Konsens hinsichtlich der gastgewerblichen Verwendung für die gegenständlichen Wohnobjekte aufweist, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Vielmehr ist es so, dass die mit 23.6.2004 datierte Baugenehmigung lediglich die Errichtung von Wohnhäusern zulässt. Wenn die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift vermeint, dass der Baubehörde keine Kompetenz zukomme, eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung zu prüfen, so verkennt sie, dass die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen von Wohngebäude zu Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 (vormals: § 21 Abs 1 lit c TBO 2011) und jene von Wohngebäude zu Freizeitwohnsitz gemäß § 28 Abs 1 lit d TBO 2018 (vormals: § 21 Abs 1 lit d TBO 2011) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt.Wenn die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift vermeint, dass der Baubehörde keine Kompetenz zukomme, eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung zu prüfen, so verkennt sie, dass die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen von Wohngebäude zu Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018 (vormals: Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011) und jene von Wohngebäude zu Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, TBO 2018 (vormals: Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, TBO 2011) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Dementsprechend ist von einer bewilligungspflichtigen Änderung einer baulichen Anlage iSd § 46 Abs 1 TBO 2018 (vormals § 39 Abs 1 TBO 2011) auszugehen und ist von der Baubehörde nach § 62 Abs 1 TBO 2018 gemäß § 46 Abs 6 lit c oder g TBO 2018 (vormals § 39 Abs 6 lit c oder g TBO 2011) die nicht bewilligte Benützung zu untersagen.Dementsprechend ist von einer bewilligungspflichtigen Änderung einer baulichen Anlage iSd Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 (vormals Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) auszugehen und ist von der Baubehörde nach Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2018 gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, oder g TBO 2018 (vormals Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, oder g TBO 2011) die nicht bewilligte Benützung zu untersagen. Wenn vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung weiters vorgebracht wird, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in rund 200 Meter Entfernung zum Chalet CC in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ eine Frühstückspension namens „DD“ betreibt und das „Chalet CC“ als wirtschaftliche Einheit zu dieser Frühstückspension zu werten ist und damit die Widmung für die Frühstückspension rechtlich auch für die gegenständlichen Chalets gilt, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass damit das Erfordernis der Widmungskonformität des jeweils zu beurteilenden Bauvorhabens negiert wird: Würde man die Auffassung vertreten, dass eine allenfalls bestehende wirtschaftliche Einheit auf Widmungsebene in der Form durchschlägt, dass einem Nebenbetrieb allein durch die Bejahung eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zu einem Hauptbetrieb die Widmungskategorie des letzteren zukommt, so wäre es etwa möglich, Einrichtungen der Schwerindustrie auch im Freiland oder im Wohngebiet anzusiedeln, solange sich diese baulichen Anlagen im wirtschaftlichen oder örtlichen Konnex zu übergeordneten anderen (widmungskonformen) Gebäuden der Schwerindustrie befinden würden. Hotelbetriebe könnten auf solche Weise ad infinitum Erweiterungen ihres gastgewerblichen Bestandes durchführen, ohne sich an bestehenden Widmungen zu orientieren, was den zentralen Intentionen der örtlichen Raumordnung, insbesondere eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinden unter weitestgehender Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen zu gewährleisten (vgl § 27 Abs 1 und 2 TROG 2016), massivst zuwiderlaufen würde.Würde man die Auffassung vertreten, dass eine allenfalls bestehende wirtschaftliche Einheit auf Widmungsebene in der Form durchschlägt, dass einem Nebenbetrieb allein durch die Bejahung eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zu einem Hauptbetrieb die Widmungskategorie des letzteren zukommt, so wäre es etwa möglich, Einrichtungen der Schwerindustrie auch im Freiland oder im Wohngebiet anzusiedeln, solange sich diese baulichen Anlagen im wirtschaftlichen oder örtlichen Konnex zu übergeordneten anderen (widmungskonformen) Gebäuden der Schwerindustrie befinden würden. Hotelbetriebe könnten auf solche Weise ad infinitum Erweiterungen ihres gastgewerblichen Bestandes durchführen, ohne sich an bestehenden Widmungen zu orientieren, was den zentralen Intentionen der örtlichen Raumordnung, insbesondere eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinden unter weitestgehender Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen zu gewährleisten vergleiche , Paragraph 27, Absatz eins und 2 TROG 2016), massivst zuwiderlaufen würde. Hinsichtlich dieses Umstandes konnte der Beschwerdeführer auch keinem Rechtsirrtum unterlegen sein, zumal in der Begründung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.2017, ****/****, Seite 15, ausdrücklich und dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass „…im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Frage der zulässigen Flächenwidmung (Wohngebiet) für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zu berücksichtigen bzw zu beurteilen ist“ und deswegen der Einwand der Marktgemeinde Z der nicht gegebenen Widmungskonformität als „unzulässig abgewiesen“ werde.Hinsichtlich dieses Umstandes konnte der Beschwerdeführer auch keinem Rechtsirrtum unterlegen sein, zumal in der Begründung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.1.2017, ****/****, Seite 15, ausdrücklich und dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass „…im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Frage der zulässigen Flächenwidmung (Wohngebiet) für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zu berücksichtigen bzw zu beurteilen ist“ und deswegen der Einwand der Marktgemeinde Z der nicht gegebenen Widmungskonformität als „unzulässig abgewiesen“ werde. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf Ebene der subjektiven Vorwerfbarkeit vorbringt, dass er zum Zeitpunkt der baurechtlichen Genehmigung nicht gewusst habe, dass bei Errichtung von Ferienwohnungen eine Beschränkung der Bettenanzahl von 12 Betten gegeben sei, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer als Betreiber einer Frühstückspension mit 23 Betten bewusst sein musste und dass er darüber hinaus auch die Verpflichtung gehabt hätte, sich bei geeigneten Stellen darüber in Kenntnis zu setzen, ob die von ihm unter Änderung des Verwendungszwecks von Wohnhäusern hin zu einer gastgewerblichen Nutzung angestrebte Erweiterung auf 30 Betten in der Widmungskategorie Wohngebiet überhaupt zulässig ist. Dem Beschwerdeführer musste deshalb bewusst sein, dass entsprechende Erkundigungen an den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014).Dem Beschwerdeführer musste deshalb bewusst sein, dass entsprechende Erkundigungen an den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Angesichts der widmungsfremden und baurechtlich nicht konsentierten Nutzung der Wohnhäuser als gewerbliche Beherbergungsbetriebe bzw. Freizeitwohnsitze kann der belangten Behörde somit zusammenfassend nicht entgegengetreten werden, dass sie die gegenständliche Vermietung bzw. Überlassung – gestützt auf die (inhaltlich unveränderte) Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 6 lit c und g TBO 2011) – untersagt hat.Angesichts der widmungsfremden und baurechtlich nicht konsentierten Nutzung der Wohnhäuser als gewerbliche Beherbergungsbetriebe bzw. Freizeitwohnsitze kann der belangten Behörde somit zusammenfassend nicht entgegengetreten werden, dass sie die gegenständliche Vermietung bzw. Überlassung – gestützt auf die (inhaltlich unveränderte) Vorgängerbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c und g TBO 2011) – untersagt hat. Die Neufassung der Textierung des baubehördlichen Auftrages trägt dem Umstand Rechnung, dass auch die – allenfalls in Konformität zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.017, ****/****, praktizierte – Nutzung der Wohnhäuser im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes iSd § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 von der Baubewilligung nicht umfasst, allerdings als selbständig bewilligungspflichtig zu qualifizieren war und daher in die Benützungsuntersagung miteinbezogen werden musste.Die Neufassung der Textierung des baubehördlichen Auftrages trägt dem Umstand Rechnung, dass auch die – allenfalls in Konformität zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.1.017, ****/****, praktizierte – Nutzung der Wohnhäuser im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 von der Baubewilligung nicht umfasst, allerdings als selbständig bewilligungspflichtig zu qualifizieren war und daher in die Benützungsuntersagung miteinbezogen werden musste. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0249.3