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{'item': 'LVwG-2018/16/1744-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/1744-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2018, *****, betreffend eine Übertretung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 100,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, herabgesetzt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 100,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, herabgesetzt.
  2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz auf Euro 10,00 herabgesetzt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz auf Euro 10,00 herabgesetzt.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies durch den forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y festgestellt werden konnte, in einem unbestimmten Zeitraum, zumindest aber bis zum 02.11.2017 (= Zeitpunkt der Kontrolle durch den forstfachlichen Amtssachverständigen), auf GST-NR. **1 KG Z, (siehe den der Anlage zu entnehmenden und als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Lageplan „AA“ vom 08.11.2017 blau umrandet und blau hinterlegt dargestellte Fläche sowie die angeschlossenen Lichtbilder), den hiebsunreifen Laubholzbestand im Ausmaß von 1.943 m2, vorwiegend bestehend aus Bergahorn, vereinzelt Buche und im Unterwuchs stellenweise aus Fichte mit einer durchschnittlichen Standhöhe von 3 bis 5 Meter und einem Durchschnittsalter zwischen 15 bis 20 Jahren, ohne entsprechende Bewilligung gänzlich entfernt, obwohl gemäß § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs 2) verboten sind. „Sie haben, wie dies durch den forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y festgestellt werden konnte, in einem unbestimmten Zeitraum, zumindest aber bis zum 02.11.2017 (= Zeitpunkt der Kontrolle durch den forstfachlichen Amtssachverständigen), auf GST-NR. **1 KG Z, (siehe den der Anlage zu entnehmenden und als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Lageplan „AA“ vom 08.11.2017 blau umrandet und blau hinterlegt dargestellte Fläche sowie die angeschlossenen Lichtbilder), den hiebsunreifen Laubholzbestand im Ausmaß von 1.943 m2, vorwiegend bestehend aus Bergahorn, vereinzelt Buche und im Unterwuchs stellenweise aus Fichte mit einer durchschnittlichen Standhöhe von 3 bis 5 Meter und einem Durchschnittsalter zwischen 15 bis 20 Jahren, ohne entsprechende Bewilligung gänzlich entfernt, obwohl gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten sind. Dem Wasserverband X-W wurde für Hochwasserschutzmaßnahmen am X und am W in den Gemeinden Z und V mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2018, Zahl *****, gemäß §§ 17, 18 und 19 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der geltenden Fassung, die forstrechtliche Rodungsbewilligung für die mit den beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen zusammenhängenden Rodungen auf den in diesem Bescheid genannten Grundstücken - somit für die bereits durchgeführte Rodung auf GST-NR. **1, KG Z, im Ausmaß von insgesamt 1.943 m2 - erteilt.“Dem Wasserverband X-W wurde für Hochwasserschutzmaßnahmen am römisch zehn und am W in den Gemeinden Z und römisch fünf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2018, Zahl *****, gemäß Paragraphen 17, 18 und 19 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, die forstrechtliche Rodungsbewilligung für die mit den beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen zusammenhängenden Rodungen auf den in diesem Bescheid genannten Grundstücken - somit für die bereits durchgeführte Rodung auf GST-NR. **1, KG Z, im Ausmaß von insgesamt 1.943 m2 - erteilt.“ Nach § 174 Abs 1 lit a Z 28 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der geltenden Fassung wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt.Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der geltenden Fassung wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die Waldeigenschaft der betroffenen Grundparzelle bestritten und die Beischaffung des Aktes ***** sowie die Einholung eines forstfachlichen Gutachtens beantragt. Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wurde bekämpft. Letztlich wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Forstorgans CC, die Einvernahme des Leiters der Bezirksforstinspektion Y als Amtssachverständiger. Ebenso galten als verlesen der Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, das Ansuchen um Rodungsbewilligung des AA, ***** (nicht abgeschlossener Akt) und der Rodungsakt betreffend den Wasserband X – W für einen Damm. Danach wurde das Parteiengehör gewahrt.In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Forstorgans CC, die Einvernahme des Leiters der Bezirksforstinspektion Y als Amtssachverständiger. Ebenso galten als verlesen der Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, das Ansuchen um Rodungsbewilligung des AA, ***** (nicht abgeschlossener Akt) und der Rodungsakt betreffend den Wasserband römisch zehn – W für einen Damm. Danach wurde das Parteiengehör gewahrt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat, wie durch einen Augenschein am 02.11.2017 festgestellt wurde – auf der Grundparzelle **1, KG Z, auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten Fläche (dem Lageplan zur Anzeige) im Ausmaß von 1.943 m² einen hiebsunreifen Laubholzbestand, der vorwiegend mit Bergahorn, vereinzelt Buche und im Unterwuchs stellenweise mit Fichte bestockt war, komplett beseitigt und das angefallene Holz auf der Fläche entfernt. Das Durchschnittsalter des jungen Laubholzbestandes lag zwischen 15 und 20 Jahren und hatte eine durchschnittliche Standhöhe von 3 bis 5 m. Der junge Bestand war die Wiederbewaldung einer alten Holznutzung. Auf der östlichen Seite der Grundparzelle **1 ist noch eine Restfläche des besagten Jungbestandes unversehrt stehen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt war ein privates Rodungsverfahren des Beschwerdeführers bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig, über das aber wegen eines negativen landwirtschaftlichen Gutachtens nicht entschieden wurde. Im Planungsstadium befindlich war ein Rodungsverfahren für den Wasserverband X – W, der einen Hochwasserdamm vorsah. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Grundparzelle des Beschwerdeführers noch nicht involviert. Die betroffene Fläche hat eine mittlere Schutzfunktion gehabt. Es handelte sich um Wirtschaftswald. Es war eine ebene Fläche und eine vorgelagerte Fläche zum Uferschutzwald. Wildbautechnisch handelte es sich um eine gelbe Zone. Der Beschwerdeführer hat, wie durch einen Augenschein am 02.11.2017 festgestellt wurde – auf der Grundparzelle **1, KG Z, auf der im beiliegenden Lageplan dargestellten Fläche (dem Lageplan zur Anzeige) im Ausmaß von 1.943 m² einen hiebsunreifen Laubholzbestand, der vorwiegend mit Bergahorn, vereinzelt Buche und im Unterwuchs stellenweise mit Fichte bestockt war, komplett beseitigt und das angefallene Holz auf der Fläche entfernt. Das Durchschnittsalter des jungen Laubholzbestandes lag zwischen 15 und 20 Jahren und hatte eine durchschnittliche Standhöhe von 3 bis 5 m. Der junge Bestand war die Wiederbewaldung einer alten Holznutzung. Auf der östlichen Seite der Grundparzelle **1 ist noch eine Restfläche des besagten Jungbestandes unversehrt stehen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt war ein privates Rodungsverfahren des Beschwerdeführers bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig, über das aber wegen eines negativen landwirtschaftlichen Gutachtens nicht entschieden wurde. Im Planungsstadium befindlich war ein Rodungsverfahren für den Wasserverband römisch zehn – W, der einen Hochwasserdamm vorsah. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Grundparzelle des Beschwerdeführers noch nicht involviert. Die betroffene Fläche hat eine mittlere Schutzfunktion gehabt. Es handelte sich um Wirtschaftswald. Es war eine ebene Fläche und eine vorgelagerte Fläche zum Uferschutzwald. Wildbautechnisch handelte es sich um eine gelbe Zone. Vor der Erlassung des Straferkenntnisses erging der Bescheid vom 16.04.2018, ***** der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen am X und am W in den Gemeinden Z und V. Dabei wurde auch für die tatgegenständliche Rodefläche eine Rodungsbewilligung erteilt. Diese umfasste damit die Schlägerung, allerdings im Nachhinein. Vor der Erlassung des Straferkenntnisses erging der Bescheid vom 16.04.2018, ***** der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen am römisch zehn und am W in den Gemeinden Z und römisch fünf. Dabei wurde auch für die tatgegenständliche Rodefläche eine Rodungsbewilligung erteilt. Diese umfasste damit die Schlägerung, allerdings im Nachhinein. Mit dem Bescheiddatum vom 16.04.2018 hat die Rodefläche die Waldfunktion verloren. Der Sachverhalt ergibt sich klar und eindeutig, insbesondere aus den Ausführungen des Amtssachverständigen und aus den eingeholten Akten. III.römisch drei. Rechtslage: § 80 Abs 1 und 2 ForstG 1975 Paragraph 80, Absatz eins und 2 ForstG 1975 § 80.Paragraph 80,

(1)Absatz eins,In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
(2)Absatz 2,Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wennDas pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn a)Litera a das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet unddas Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und b)Litera b zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird. Ausnahmebewilligungen von dem Verbot nach § 80 Forstgesetz sind nach § 81 Forstgesetz möglich, wenn Ausnahmebewilligungen von dem Verbot nach Paragraph 80, Forstgesetz sind nach Paragraph 81, Forstgesetz möglich, wenn
  1. a)Aufhiebe mit einer Breite von mehr als 10 m für forstbetriebliche Maßnahmen wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung erforderlich sind,
  2. b)Trassenaufhiebe, die zum Zweck der Errichtung für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
  3. c)zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Missverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragssteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann oder
  4. d)Maßnahmen, die zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs 4)und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten sind.Maßnahmen, die zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Absatz 4,)und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten sind. Ein derartiger Antrag auf eine Ausnahmebewilligung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Es wurde lediglich ein Rodungsantrag gestellt, der allerdings zum damaligen Zeitpunkt nicht bewilligt war. Zum Zeitpunkt der Fällung konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die spätere Rodungsbewilligung für den Damm berufen, da dieses Verfahren noch in Planung war. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist grundsätzlich erheblich, da derartige Maßnahmen wie die umfangreiche Fällung nur nach einer fachlichen Begutachtung durchgeführt werden sollen. Als wesentlicher mildernder Umstand ist anzusehen, dass die jetzige Fläche von der späteren Rodungsbewilligung für den Damm umfasst ist. In Anbetracht des Milderungsumstandes kann die Geldstrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden und die Ersatzfreiheitsstrafe auf das Mindestmaß einer Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Günstigkeitsprinzip nach § 1 Abs 2 VStG wurde eingehalten. Insbesondere wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1995, 95/17/0422, verwiesen. Ebenso wurde die Rechtsprechung zur Anwendung des § 21 VStG (jetzt: § 45 Abs 1 Z 4 VStG) eingehalten, wonach der Umstand, dass das Fehlen einer Bewilligung offen zutage trat und eine Bewilligung nach Vollendung der strafbaren Handlung erteilt wurde, nicht als solcher anzusehen ist, der das Verschulden als geringfügig erscheinen lässt (vgl Erkenntnisse vom 15.09.1997, 97/10/0154, 20.09.1999, 98/10/005, 21.03.2001, 98/10/0401). Somit liegt auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Günstigkeitsprinzip nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG wurde eingehalten. Insbesondere wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1995, 95/17/0422, verwiesen. Ebenso wurde die Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 21, VStG (jetzt: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) eingehalten, wonach der Umstand, dass das Fehlen einer Bewilligung offen zutage trat und eine Bewilligung nach Vollendung der strafbaren Handlung erteilt wurde, nicht als solcher anzusehen ist, der das Verschulden als geringfügig erscheinen lässt vergleiche Erkenntnisse vom 15.09.1997, 97/10/0154, 20.09.1999, 98/10/005, 21.03.2001, 98/10/0401). Somit liegt auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.1744.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.