RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0738-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 1Abs.
1 geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. (…)
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
- Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
- Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden (…) c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, (…) § 29Paragraph 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, (…) 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)
(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (…) b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 undb) für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und (…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. (…)
(8)Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. (…)“ Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(1)Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph eins,, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2)Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
- a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
- a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
- b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5)a) Ausgenommen von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
(5)- a)Ausgenommen von den Verboten nach den Absatz 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
- b)Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.
- b)Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Absatz 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden. (…) § 3Paragraph 3 Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderenSchutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird. § 7Paragraph 7 Ausnahmen von den Verboten und Zuwiderhandlungen
(1)Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.
(1)Von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 , Absatz 3, können Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden. (…) Anlage 2 (…)
- d)Blütenpflanzen: (…) 34. Rosetten- und Polsterpflanzen, alle, wie Steinbrech-Arten (Saxifraga spp.) und Mannsschildarten (Androsace spp.) (…) 48. Zwergalpenrose – Rhodothamnus chamaecistus Rehb. (…) Anlage 3 (…)
- b)Blütenpflanzen: (…) 5. Enziane, alle – Gentiana spp. (…) Anlage 4 39. Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti); (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: V./1. Zur Antragsänderung:römisch fünf./1. Zur Antragsänderung: Ein verfahrenseinleitender Antrag kann gemäß § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG grundsätzlich zulässig. Allerdings zieht Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 f Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des behördlichen Verfahrens beschränkt. Somit sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nur in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides darstellt, ausgewechselt wird (vgl VwGH 12.12.2017, Zl 2016/05/0068). Im Mehrparteienverfahren darf die Antragsänderung vor dem Landesverwaltungsgericht keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anderes berühren (vgl VwGH 20.06.2013, Zl 2012/06/0092).Ein verfahrenseinleitender Antrag kann gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3, AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG grundsätzlich zulässig. Allerdings zieht Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 27, f Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des behördlichen Verfahrens beschränkt. Somit sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nur in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides darstellt, ausgewechselt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Zl 2016/05/0068). Im Mehrparteienverfahren darf die Antragsänderung vor dem Landesverwaltungsgericht keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anderes berühren vergleiche VwGH 20.06.2013, Zl 2012/06/0092). Zumal die vorliegende Antragsänderung vom 21.04.2017 lediglich eine geringfügige Verschiebung der Wegtrasse zum Gegenstand hat, davon keine zusätzlichen Grundstücke berührt werden auch sonstige Rechte nicht anderes als bisher berührt werden, liegt kein unzulässiger Austausch des Prozessgegenstandes vor. Die Antragsänderung ist somit zulässig. V./2. Zu den Bewilligungstatbeständen:römisch fünf./2. Zu den Bewilligungstatbeständen: In der Sache ist die Tiroler Landesregierung im Berufungsbescheid vom 23.12.2013, Zl ****, zutreffend von einer Bewilligungspflicht des beantragten Vorhabens nach § 6 lit d TNSchG 2005 ausgegangen, weil sich der zu errichtende Almweg unbestritten außerhalb geschlossener Ortschaften befindet und eine Länge von mehr als 500 Metern aufweist. Aufgrund einer Interessenabwägung nach § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 hat die Tiroler Landesregierung die beantragte Bewilligung versagt, da die „langfristigen öffentlichen Interessen“ an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs 1 TNSch
G 2005 nicht überwiegen würden.In der Sache ist die Tiroler Landesregierung im Berufungsbescheid vom 23.12.2013, Zl ****, zutreffend von einer Bewilligungspflicht des beantragten Vorhabens nach Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 ausgegangen, weil sich der zu errichtende Almweg unbestritten außerhalb geschlossener Ortschaften befindet und eine Länge von mehr als 500 Metern aufweist. Aufgrund einer Interessenabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 hat die Tiroler Landesregierung die beantragte Bewilligung versagt, da die „langfristigen öffentlichen Interessen“ an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht überwiegen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 09.11.2016, Zl 2014/10/0044, behoben, da beim Bewilligungstatbestand des § 6 lit d TNSchG 2005 den festgestellten Beeinträchtigung des Naturschutzes nicht die „langfristigen öffentlichen Interessen“ des § 29 Abs 2 TNSchG 2005, sondern nur die „öffentlichen Interessen“ des § 29 Abs 1 TNSchG 2005 gegenüberzustellen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 09.11.2016, Zl 2014/10/0044, behoben, da beim Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 den festgestellten Beeinträchtigung des Naturschutzes nicht die „langfristigen öffentlichen Interessen“ des Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005, sondern nur die „öffentlichen Interessen“ des Paragraph 29, Absatz eins, TNSchG 2005 gegenüberzustellen sind. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich jedoch, dass das beantragte Vorhaben nicht nur den Bewilligungstatbestand des § 6 lit d TNSchG 2005, sondern auch die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm § 2 TNSchVo 2006 betreffend geschützter Pflanzenarten verwirklicht. Von der Errichtung des beantragten Weges sind nämlich folgende geschützte Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften unmittelbar betroffen, die direkt auf der geplanten Wegtrasse wachsen und die bei Umsetzung des Vorhabens jedenfalls zerstört bzw entfernt werden und dadurch an diesem Standort unwiederbringlich verloren gehen: Herzblättrige Kugelblume (Anlage 2 lit d Z 34 TNSchVO 2006), Nacktstängelige Kugelblume (Anlage 2 lit d Z 34 TNSchVO 2006), Silberwurz (Anlage 2 lit d Z 34 TNSchVO 2006), Zwergalpenrose (Anlage 2 lit d Z 48 TNSchVO 2006), Fransenenzian (Anlage 3 lit b Z 5 TNSchVO 2006), Rauer Enzian (Anlage 3 lit b Z 5 TNSchVO 2006), Frühlings-Enzian (Anlage 3 lit b Z 5 TNSchVO 2006) und Almrosen-Latschengebüsch (Anlage 4 Z 39 TNSchVO 2006).Aus dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich jedoch, dass das beantragte Vorhaben nicht nur den Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005, sondern auch die Verbotstatbestände des Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, TNSchVo 2006 betreffend geschützter Pflanzenarten verwirklicht. Von der Errichtung des beantragten Weges sind nämlich folgende geschützte Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften unmittelbar betroffen, die direkt auf der geplanten Wegtrasse wachsen und die bei Umsetzung des Vorhabens jedenfalls zerstört bzw entfernt werden und dadurch an diesem Standort unwiederbringlich verloren gehen: Herzblättrige Kugelblume (Anlage 2 Litera d, Ziffer 34, TNSchVO 2006), Nacktstängelige Kugelblume (Anlage 2 Litera d, Ziffer 34, TNSchVO 2006), Silberwurz (Anlage 2 Litera d, Ziffer 34, TNSchVO 2006), Zwergalpenrose (Anlage 2 Litera d, Ziffer 48, TNSchVO 2006), Fransenenzian (Anlage 3 Litera b, Ziffer 5, TNSchVO 2006), Rauer Enzian (Anlage 3 Litera b, Ziffer 5, TNSchVO 2006), Frühlings-Enzian (Anlage 3 Litera b, Ziffer 5, TNSchVO 2006) und Almrosen-Latschengebüsch (Anlage 4 Ziffer 39, TNSchVO 2006). Dadurch werden hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzen der Anlage 2 die Verbotstatbestände gemäß § 2 Abs 2 TNSchVO 2006, also das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Vernichten solcher Pflanzen und deren Teile sowie das Behandeln des Standortes solcher Pflanzen, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, verwirklicht. Auch die weniger strengen Verbote des § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzen der Anlage 3, also das absichtliche Entnehmen oberirdisch wachsender Teile solcher Pflanzen in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge, das absichtliche Beschädigen oder Vernichten unterirdisch wachsender Teile sowie das Behandeln des Standortes, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, werden verwirklicht. Die Entfernung des Almrosen-Latschengebüsches auf der Wegtrasse widerspricht schließlich dem Verbot des § 3 TNSchVO 2006 betreffend der Standortbehandlung geschützter Pflanzengesellschaften.Dadurch werden hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzen der Anlage 2 die Verbotstatbestände gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVO 2006, also das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Vernichten solcher Pflanzen und deren Teile sowie das Behandeln des Standortes solcher Pflanzen, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, verwirklicht. Auch die weniger strengen Verbote des Paragraph 2, Absatz 4, TNSchVO 2006 hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzen der Anlage 3, also das absichtliche Entnehmen oberirdisch wachsender Teile solcher Pflanzen in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge, das absichtliche Beschädigen oder Vernichten unterirdisch wachsender Teile sowie das Behandeln des Standortes, sodass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, werden verwirklicht. Die Entfernung des Almrosen-Latschengebüsches auf der Wegtrasse widerspricht schließlich dem Verbot des Paragraph 3, TNSchVO 2006 betreffend der Standortbehandlung geschützter Pflanzengesellschaften. Zu diesen Verbotstatbeständen ist zunächst klarzustellen, dass ein absichtliches Handeln iSd § 23 TNSchG 2005 iVm § 2 TNSchVO 2006 anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird (vgl Umweltsenat 26.08.2013, Zl ****; LVwG Tirol 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 RZ 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 2). Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist gegenständlich erfüllt, da feststeht, dass das beantragte Vorhaben zur Entnahme, Entfernung, Beschädigung bzw Vernichtung der betroffenen Pflanzen bzw deren Teile führt.Zu diesen Verbotstatbeständen ist zunächst klarzustellen, dass ein absichtliches Handeln iSd Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, TNSchVO 2006 anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird vergleiche Umweltsenat 26.08.2013, Zl ****; LVwG Tirol 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, Paragraph 23, RZ 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, Paragraph 23,, zu Absatz 2,). Das Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit ist gegenständlich erfüllt, da feststeht, dass das beantragte Vorhaben zur Entnahme, Entfernung, Beschädigung bzw Vernichtung der betroffenen Pflanzen bzw deren Teile führt. Aus der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausprägungen der genannten Verbotstatbestände zeigt sich zudem deutlich, dass das TNSchG 2005 und die TNSchVO 2006 betreffend der geschützten Pflanzenarten ausdrücklich den Schutz jedes einzelnen Exemplars vor Augen hat und eine Beeinträchtigung geschützter Arten daher nicht etwa erst ab einer gewissen Größenordnung eine Regelung findet, sondern bereits das einzelne Individuum den Schutz des Naturschutzrechts genießt. So sieht auch § 2 Abs 5 TNSchVo 2006 bestimmte Ausnahmen von den Verboten hinsichtlich der Behandlung einzelner Exemplare der geschützten Pflanzenarten vor. Vor diesem Hintergrund können die Verbote nur so verstanden werden, dass die im Zuge der Umsetzung eines Vorhabens mit Sicherheit zu erwartende Zerstörung von einzelnen Exemplaren einer geschützten Pflanzenart nur nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich ist. Für jede andere Sichtweise, dass nämlich erst bei der Zerstörung einer größeren Gruppe geschützter Pflanzenarten oder etwa bei der Auslöschung des gesamten regionalen Bestandes die Genehmigungspflicht greift, fehlen Anhaltspunkte im Gesetz und ließe sich eine derartige Auslegung auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen des TNSchG 2005, wie sie in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 statuiert werden, in Einklang bringen.Aus der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausprägungen der genannten Verbotstatbestände zeigt sich zudem deutlich, dass das TNSchG 2005 und die TNSchVO 2006 betreffend der geschützten Pflanzenarten ausdrücklich den Schutz jedes einzelnen Exemplars vor Augen hat und eine Beeinträchtigung geschützter Arten daher nicht etwa erst ab einer gewissen Größenordnung eine Regelung findet, sondern bereits das einzelne Individuum den Schutz des Naturschutzrechts genießt. So sieht auch Paragraph 2, Absatz 5, TNSchVo 2006 bestimmte Ausnahmen von den Verboten hinsichtlich der Behandlung einzelner Exemplare der geschützten Pflanzenarten vor. Vor diesem Hintergrund können die Verbote nur so verstanden werden, dass die im Zuge der Umsetzung eines Vorhabens mit Sicherheit zu erwartende Zerstörung von einzelnen Exemplaren einer geschützten Pflanzenart nur nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich ist. Für jede andere Sichtweise, dass nämlich erst bei der Zerstörung einer größeren Gruppe geschützter Pflanzenarten oder etwa bei der Auslöschung des gesamten regionalen Bestandes die Genehmigungspflicht greift, fehlen Anhaltspunkte im Gesetz und ließe sich eine derartige Auslegung auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen des TNSchG 2005, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 statuiert werden, in Einklang bringen. Eine gegenteilige Auslegung, dass nämlich das Gesetz nicht den Schutz jeder einzelnen Pflanze vor Augen hat, stünde im Widerspruch zur Wertung des Normgebers in § 2 TNSchVo
- Dann würde es nämlich keinen Sinn mehr ergeben, dass bei den Arten der weniger geschützten Kategorie die Entnahme eines Handstraußes ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird. Wenn nämlich nur eine lokale Population in ihrer Gesamtheit den Schutz des Gesetzes genießen würde und nicht jedes einzelne Individuum, so wäre eine derartige Ausnahme entbehrlich. Dadurch, dass der Normgeber bei weniger stark geschützten Arten explizit die Entnahme von Arten bis zu einer Menge eines Handstraußes (unter Schonung des unterirdischen Teils der Pflanze) von der Genehmigungspflicht ausnimmt und bei den stärker geschützten Arten explizit nur die Entnahme von einzelnen Exemplaren zu genau bestimmten Zwecken, etwa für die Forschung, zulässt, zeigt er ohne jeden Zweifel, dass die Regelung grundsätzlich den Schutz jedes einzelnen Exemplars umfasst. Die umgekehrte Auslegung, dass nämlich nur eine gesamte Population den Schutz des Gesetzes genießt, würde diese Ausnahmen sinnlos machen, was dem Normgeber aber nicht unterstellt werden darf.Eine gegenteilige Auslegung, dass nämlich das Gesetz nicht den Schutz jeder einzelnen Pflanze vor Augen hat, stünde im Widerspruch zur Wertung des Normgebers in Paragraph 2, TNSchVo
- Dann würde es nämlich keinen Sinn mehr ergeben, dass bei den Arten der weniger geschützten Kategorie die Entnahme eines Handstraußes ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird. Wenn nämlich nur eine lokale Population in ihrer Gesamtheit den Schutz des Gesetzes genießen würde und nicht jedes einzelne Individuum, so wäre eine derartige Ausnahme entbehrlich. Dadurch, dass der Normgeber bei weniger stark geschützten Arten explizit die Entnahme von Arten bis zu einer Menge eines Handstraußes (unter Schonung des unterirdischen Teils der Pflanze) von der Genehmigungspflicht ausnimmt und bei den stärker geschützten Arten explizit nur die Entnahme von einzelnen Exemplaren zu genau bestimmten Zwecken, etwa für die Forschung, zulässt, zeigt er ohne jeden Zweifel, dass die Regelung grundsätzlich den Schutz jedes einzelnen Exemplars umfasst. Die umgekehrte Auslegung, dass nämlich nur eine gesamte Population den Schutz des Gesetzes genießt, würde diese Ausnahmen sinnlos machen, was dem Normgeber aber nicht unterstellt werden darf. Die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm §§ 2 und 3 TNSchVo 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen und Pflanzengesellschaften sind somit bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen also unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen (vgl LVwG Tirol 04.08.2014, Zl LVwG-2014/15/120-8; 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 E 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 2; in diesem Sinne auch VwGH 26.04.2010, Zl 2008/10/0162).Die Verbotstatbestände des Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 TNSchVo 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen und Pflanzengesellschaften sind somit bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen also unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen vergleiche LVwG Tirol 04.08.2014, Zl LVwG-2014/15/120-8; 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, Paragraph 23, E 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, Paragraph 23,, zu Absatz 2,; in diesem Sinne auch VwGH 26.04.2010, Zl 2008/10/0162). Da sich auf der gegenständlich beantragten Wegtrasse geschützte Arten der Anlagen 2 und 3 TNSchVO 2006 befinden, diese Exemplare durch die Umsetzung des Vorhabens zerstört werden und ihr weiterer Bestand auf diesem Standort unmöglich wird, gilt für die Frage, in wie weit das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann, das Ausnahmeregime nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005.Da sich auf der gegenständlich beantragten Wegtrasse geschützte Arten der Anlagen 2 und 3 TNSchVO 2006 befinden, diese Exemplare durch die Umsetzung des Vorhabens zerstört werden und ihr weiterer Bestand auf diesem Standort unmöglich wird, gilt für die Frage, in wie weit das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann, das Ausnahmeregime nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG
- V./
- Zur Interessenabwägung:römisch fünf./
- Zur Interessenabwägung: Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Zl 2014/10/0044, mit dem der Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2013, Zl ****, behoben wurde, basiert auf der Annahme der Berufungsbehörde, dass das beantragte Vorhaben nur den Bewilligungstatbestand des § 6 lit d TNSchG 2005 erfüllt. In diesem Fall wären nicht „langfristige öffentliche Interessen“ iSd § 29 Abs 2 TNSchG 2005, sondern nur „öffentliche Interessen“ iSd § 29 Abs 1 TNSchG 2005 den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen steht jedoch fest, dass gegenständlich auch eine Ausnahmebewilligung nach den Artenschutzbestimmungen gemäß § 23 Abs 5 TNSchG 2005 erforderlich ist.Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Zl 2014/10/0044, mit dem der Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2013, Zl ****, behoben wurde, basiert auf der Annahme der Berufungsbehörde, dass das beantragte Vorhaben nur den Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 erfüllt. In diesem Fall wären nicht „langfristige öffentliche Interessen“ iSd Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005, sondern nur „öffentliche Interessen“ iSd Paragraph 29, Absatz eins, TNSchG 2005 den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen steht jedoch fest, dass gegenständlich auch eine Ausnahmebewilligung nach den Artenschutzbestimmungen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 erforderlich ist. Von den Ausnahmetatbeständen des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 kommt lediglich die lit c in Betracht, wonach dann, wenn die Populationen der betroffenen Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, eine Genehmigung im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt erteilt werden kann. Für die Bewilligung des Vorhabens müssten daher nicht nur – wie von der Berufungsbehörde angenommen – „langfristige öffentliche Interessen“ iSd § 29 Abs 2 TNSchG 2005, sondern sogar "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" iSd § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 die Interessen des Naturschutzes überwiegen.Von den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 kommt lediglich die Litera c, in Betracht, wonach dann, wenn die Populationen der betroffenen Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, eine Genehmigung im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt erteilt werden kann. Für die Bewilligung des Vorhabens müssten daher nicht nur – wie von der Berufungsbehörde angenommen – „langfristige öffentliche Interessen“ iSd Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005, sondern sogar "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" iSd § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint ist, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse (vgl Umweltsenat 26.08.2013, Zl ****; LVwG Tirol 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 RZ 5; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 5). Aus der Systematik der abgestuften Beurteilungsmaßstäbe des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 und dem klaren Wortlaut ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" strengere Anforderungen an die Interessenabwägung formuliert als in § 29 Abs 2 TNSchG 2005 mit den „langfristigen öffentlichen Interessen.“Dazu ist zunächst klarzustellen, dass mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint ist, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse vergleiche Umweltsenat 26.08.2013, Zl ****; LVwG Tirol 16.06.2016, Zl LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, Paragraph 23, RZ 5; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, Paragraph 23,, zu Absatz 5,). Aus der Systematik der abgestuften Beurteilungsmaßstäbe des Paragraph 29, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 und dem klaren Wortlaut ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber in Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" strengere Anforderungen an die Interessenabwägung formuliert als in Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005 mit den „langfristigen öffentlichen Interessen.“ Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen daher zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Almweges keinesfalls aus. Insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme des Antragstellers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (vgl VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon mehrfach das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl etwa VwGH 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). Allein in der Erschließung der Almen und der Erleichterung bei der Bewirtschaftung kann jedenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse iSd TNSchG 2005 erblickt werden (vgl VwGH 31.05.2006, Zl 2002/10/0220).Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen daher zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Almweges keinesfalls aus. Insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme des Antragstellers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden vergleiche VwGH 31.01.2000, Zl 98/10/0066). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon mehrfach das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt vergleiche etwa VwGH 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). Allein in der Erschließung der Almen und der Erleichterung bei der Bewirtschaftung kann jedenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse iSd TNSchG 2005 erblickt werden vergleiche VwGH 31.05.2006, Zl 2002/10/0220). Im Bewilligungsverfahren können auch nur jene öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden (vgl VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann nur projektbezogen erfolgen (vgl VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018,). Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen; nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035). Im Bewilligungsverfahren können auch nur jene öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden vergleiche VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung kann nur projektbezogen erfolgen vergleiche VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018,). Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen; nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035). Mögliche Folgewirkungen eines beantragten Almweges, wie allfällige Bautätigkeiten auf der zu erschließenden Alm, deren konkrete Ausgestaltung nicht abschätzbar und deren Umsetzung nicht gesichert ist, dürfen in der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung hingegen nicht als öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung miteinbezogen werden. Es kann gegenständlich auch gar nicht ermittelt werden, ob allfällige, noch nicht konkret geplante Bauvorhaben auf dem Hochleger aus naturschutzrechtlicher Sicht überhaupt zulässig wären und welche Auswirkungen sie auf die almwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Interesse hätten. In Bezug auf derartige Bauvorhaben handelt es sich beim beantragten (Bau)Weg lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme, die selbst den Zweck allenfalls geplanter Bauwerke (noch) nicht erkennen lässt (vgl VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018). Das öffentliche Interesse muss sich somit direkt aus dem beantragten Projekt – also aus dem Almweg – ergeben. Im vorliegenden Fall sind somit nur die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen des beantragten Almweges auf die almwirtschaftliche Nutzung des Hochlegers und nicht die Auswirkungen allfälliger weiterer Bauvorhaben relevant.Mögliche Folgewirkungen eines beantragten Almweges, wie allfällige Bautätigkeiten auf der zu erschließenden Alm, deren konkrete Ausgestaltung nicht abschätzbar und deren Umsetzung nicht gesichert ist, dürfen in der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung hingegen nicht als öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung miteinbezogen werden. Es kann gegenständlich auch gar nicht ermittelt werden, ob allfällige, noch nicht konkret geplante Bauvorhaben auf dem Hochleger aus naturschutzrechtlicher Sicht überhaupt zulässig wären und welche Auswirkungen sie auf die almwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Interesse hätten. In Bezug auf derartige Bauvorhaben handelt es sich beim beantragten (Bau)Weg lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme, die selbst den Zweck allenfalls geplanter Bauwerke (noch) nicht erkennen lässt vergleiche VwGH 13.12.1995, Zl 90/10/0018). Das öffentliche Interesse muss sich somit direkt aus dem beantragten Projekt – also aus dem Almweg – ergeben. Im vorliegenden Fall sind somit nur die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen des beantragten Almweges auf die almwirtschaftliche Nutzung des Hochlegers und nicht die Auswirkungen allfälliger weiterer Bauvorhaben relevant. Gleiches gilt für die allfällige Änderung der Vegetation bei einer – auch bei Errichtung des beantragten Almweges – möglichen künftigen Aufgabe der Almbewirtschaftung. Derartige Folgewirkungen, die nicht unmittelbar mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt verbunden sind, dürfen bei der Bewilligung eines Projektes nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nicht näher einzugehen ist (vgl VwGH 22.04.2015, Zl 2012/10/0003; 21.05.2008, Zl 2004/10/0038). Nur der Vollständigkeit halber wird daher festgehalten, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgesetz erläutert hat, dass sich bei Aufgabe der Almwirtschaft auf dem Hochleger ein Almrosen-Latschengebüsch entwickeln würde, welches als prioritärer natürlicher Lebensraumtyp der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und gemäß Anlage 4, Ziffer 39, der TNSchVO 2006 geschützt ist. Gemäß seinem Gutachten vom 19.07.2017 gilt dieser alpine Lebensraumtyp im gesamten EU-Raum als sehr selten und wird mit der höchsten Priorität belegt. Österreich, als Mitgliedsstaat der EU mit dem höchsten Prozentanteil alpiner Fläche, kommt hier eine besondere Verantwortung zu. In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige zudem erklärt, dass der derzeit auf der Alm bestehende Kalkmagerrasen gegenüber dem möglicherweise künftig entstehenden Almrosen-Latschengebüsch keinen ökologischen Vorzug genießt.Gleiches gilt für die allfällige Änderung der Vegetation bei einer – auch bei Errichtung des beantragten Almweges – möglichen künftigen Aufgabe der Almbewirtschaftung. Derartige Folgewirkungen, die nicht unmittelbar mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt verbunden sind, dürfen bei der Bewilligung eines Projektes nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nicht näher einzugehen ist vergleiche VwGH 22.04.2015, Zl 2012/10/0003; 21.05.2008, Zl 2004/10/0038). Nur der Vollständigkeit halber wird daher festgehalten, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgesetz erläutert hat, dass sich bei Aufgabe der Almwirtschaft auf dem Hochleger ein Almrosen-Latschengebüsch entwickeln würde, welches als prioritärer natürlicher Lebensraumtyp der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und gemäß Anlage 4, Ziffer 39, der TNSchVO 2006 geschützt ist. Gemäß seinem Gutachten vom 19.07.2017 gilt dieser alpine Lebensraumtyp im gesamten EU-Raum als sehr selten und wird mit der höchsten Priorität belegt. Österreich, als Mitgliedsstaat der EU mit dem höchsten Prozentanteil alpiner Fläche, kommt hier eine besondere Verantwortung zu. In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige zudem erklärt, dass der derzeit auf der Alm bestehende Kalkmagerrasen gegenüber dem möglicherweise künftig entstehenden Almrosen-Latschengebüsch keinen ökologischen Vorzug genießt. Aber auch auf Seiten der beeinträchtigten Naturschutzinteressen dürfen nur die konkreten und unmittelbaren Auswirkungen der beantragten Wegerrichtung ins Kalkül gezogen werden. Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren sind nämlich nur die mit der Verwirklichung des Wegprojekts verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen, nicht aber jene Auswirkungen, die nicht mit der Errichtung des Weges selbst, sondern gegebenenfalls mit einer Almbewirtschaftung, die in ihrer Art oder Intensität durch den Almweg erst ermöglicht wird, verbunden sind. Änderungen der Almbewirtschaftungsform, wie etwa das Ausbringen von Gülle, die der Antragsteller allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die nicht Gegenstand des Projektes sind, zählen nicht dazu (VwGH 26.09.2011, Zl 2009/10/0243; 21.05.2012, Zl 2011/10/0105). Somit verbleibt für die Interessenabwägung, dass der Bau des beantragten Almweges unmittelbar zu mittelstarken und irreversiblen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und geschützte Pflanzenarten, zu sehr starken und irreversiblen Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild und zu mittelstarken und nur teilweise reversiblen Beeinträchtigungen des Erholungswertes führen würde, die nicht mit Auflagen gemindert werden können. Auf der anderen Seite würde durch den Bau des Almweges die Gehzeit für die ca 250 Höhenmeter vom Niederleger zum Hochleger von ca 30 bis 35 Minuten wegfallen. Dies würde ohne Zweifel konkret und unmittelbar zu einer Erleichterung und Vereinfachung der Bewirtschaftung des Hochlegers führen. Durch den wesentlich geringeren Zeitaufwand für die almwirtschaftlich notwendigen Maßnahmen wäre damit eine Ertragsverbesserung, Rationalisierung und Arbeitserleichterung hinsichtlich des Hochlegers verbunden. Dass es angesichts der ohne den Almweg nur fußläufig zurückzulegenden Wegstrecke von ca 250 Höhenmeter aber nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Existenz der CC-Alm bzw des Betriebes zu sichern oder in gleicher Weise einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (vgl dazu auch VwGH 29.04.2009, Zl 2007/10/0309).Somit verbleibt für die Interessenabwägung, dass der Bau des beantragten Almweges unmittelbar zu mittelstarken und irreversiblen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und geschützte Pflanzenarten, zu sehr starken und irreversiblen Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild und zu mittelstarken und nur teilweise reversiblen Beeinträchtigungen des Erholungswertes führen würde, die nicht mit Auflagen gemindert werden können. Auf der anderen Seite würde durch den Bau des Almweges die Gehzeit für die ca 250 Höhenmeter vom Niederleger zum Hochleger von ca 30 bis 35 Minuten wegfallen. Dies würde ohne Zweifel konkret und unmittelbar zu einer Erleichterung und Vereinfachung der Bewirtschaftung des Hochlegers führen. Durch den wesentlich geringeren Zeitaufwand für die almwirtschaftlich notwendigen Maßnahmen wäre damit eine Ertragsverbesserung, Rationalisierung und Arbeitserleichterung hinsichtlich des Hochlegers verbunden. Dass es angesichts der ohne den Almweg nur fußläufig zurückzulegenden Wegstrecke von ca 250 Höhenmeter aber nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Existenz der CC-Alm bzw des Betriebes zu sichern oder in gleicher Weise einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen vergleiche dazu auch VwGH 29.04.2009, Zl 2007/10/0309). Aber auch wenn man davon ausginge, dass bereits die Nichterrichtung des beantragten Almweges und nicht erst die unterlassene Umsetzung weiterer – nicht projektgegenständlicher – Baumaßnahmen unmittelbar zur Aufgabe der Bewirtschaftung des Hochlegers führen würde, bliebe immer noch der bereits erschlossene Niederleger der Oberen CC-Alm und die Untere CC-Alm. Dass ohne Erschließung des Hochlegers die gesamte CC-Alm oder gar der gesamte landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers gefährdet wäre, wurde weder vorgebracht, noch ist dies sonst im Verfahren zu Tage getreten. Insbesondere liefert der Hochleger nur einen Beitrag von ca 8 % des Gesamtfutterertrages des landwirtschaftlichen Betriebes und hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass die allfällige Auflassung des Hochlegers nicht existenzgefährdend ist. In Anbetracht der in alpinen Bereichen erfolgten zahlreichen menschlichen Eingriffe ist der Erhaltung jener Räume, in denen noch keine großflächigen Erschließungen stattgefunden haben, besonderes Gewicht beizumessen (vgl VwGH 31.05.2006, Zl 2002/10/0220). Auch wenn die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung des Hochlegers im öffentlichen Interesse liegt, stehen dem gravierende und irreversible Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen gegenüber. Zumal letztlich nur das Interesse an der Weiterführung eines Teils der CC-Alm – nämlich des Hochlegers der Oberen CC-Alm – mit dem beantragten Almweg verknüpft ist, diese Almfläche lediglich ca 8 % des Gesamtfutterertrages des Betriebes hervorbringt und weder die Bewirtschaftung der gesamten CC-Alm noch die Existenz und der zeitgemäße Wirtschaftsbetrieb des Gesamtbetriebes in Frage steht, stellt das öffentliche Interesse am beantragten Almweg keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, der die mittelstarken und irreversiblen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und geschützte Pflanzenarten, die mittelstarken und nur teilweise reversiblen Beeinträchtigungen des Erholungswertes und insbesondere die sehr starken und irreversiblen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes überwiegen könnte. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der betroffene Almbereich im Kaisergebirge sehr prominent in Erscheinung tritt und die festgestellte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in weiten Bereichen des Bezirks Y sichtbar wäre.In Anbetracht der in alpinen Bereichen erfolgten zahlreichen menschlichen Eingriffe ist der Erhaltung jener Räume, in denen noch keine großflächigen Erschließungen stattgefunden haben, besonderes Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 31.05.2006, Zl 2002/10/0220). Auch wenn die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung des Hochlegers im öffentlichen Interesse liegt, stehen dem gravierende und irreversible Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen gegenüber. Zumal letztlich nur das Interesse an der Weiterführung eines Teils der CC-Alm – nämlich des Hochlegers der Oberen CC-Alm – mit dem beantragten Almweg verknüpft ist, diese Almfläche lediglich ca 8 % des Gesamtfutterertrages des Betriebes hervorbringt und weder die Bewirtschaftung der gesamten CC-Alm noch die Existenz und der zeitgemäße Wirtschaftsbetrieb des Gesamtbetriebes in Frage steht, stellt das öffentliche Interesse am beantragten Almweg keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, der die mittelstarken und irreversiblen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und geschützte Pflanzenarten, die mittelstarken und nur teilweise reversiblen Beeinträchtigungen des Erholungswertes und insbesondere die sehr starken und irreversiblen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes überwiegen könnte. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der betroffene Almbereich im Kaisergebirge sehr prominent in Erscheinung tritt und die festgestellte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in weiten Bereichen des Bezirks Y sichtbar wäre. Sofern der Beschwerdeführer und der Bürgermeister der Standortgemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch ein touristisches Interesse an der Errichtung des Almweges ins Treffen geführt haben, ist klarzustellen, dass ein öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs an der Wegerrichtung nur dann vorliegen würde, wenn bei Nichterteilung der Bewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn durch den Wegebau eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (vgl VwGH 31.03.2011, Zl 2007/10/0033). Bezugspunkt für das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen ist dabei der wirtschaftliche Erfolg in der gesamten Region (vgl LVwG Tirol 04.08.2014, Zl LVwG-2014/15/0120; VwGH 20.09.1999, Zl 96/10/0106; 30.09.2002, Zl 2000/10/0065). Voraussetzung ist nicht nur, dass an dem Nutzen, den das Projekt erbringen soll, allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sondern auch, dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung dieses Interesses erforderlich ist. Dabei ist es Sache der Partei, das langfristige öffentliche Interesse zu formulieren sowie die zu dessen Beurteilung erforderlichen Tatsachen vorzubringen (vgl VwGH 27.03.2000, Zl 97/10/0149). Dass der Erfolg der Fremdenverkehrswirtschaft in der gesamten Region vom Bestand des beantragten Almweges betroffen wäre, wurde weder behauptet, noch ist dies sonst im Verfahren zu Tage getreten. Vielmehr reduziert sich das Vorhaben – gleich wie sein Nutzen – auf die Bewirtschaftung des Hochlegers der CC-Alm und ist im Verfahren nichts zu Tage getreten, das tatsächlich relevante Auswirkungen des Wegebaus auf die Tourismuswirtschaft in der Region JJ nahe legen würde. Abgesehen davon stellt auch die Befürwortung eines Vorhabens durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse dar (vgl VwGH 26.09.2011, Zl 2009/10/0256).Sofern der Beschwerdeführer und der Bürgermeister der Standortgemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch ein touristisches Interesse an der Errichtung des Almweges ins Treffen geführt haben, ist klarzustellen, dass ein öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs an der Wegerrichtung nur dann vorliegen würde, wenn bei Nichterteilung der Bewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn durch den Wegebau eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte vergleiche VwGH 31.03.2011, Zl 2007/10/0033). Bezugspunkt für das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen ist dabei der wirtschaftliche Erfolg in der gesamten Region vergleiche LVwG Tirol 04.08.2014, Zl LVwG-2014/15/0120; VwGH 20.09.1999, Zl 96/10/0106; 30.09.2002, Zl 2000/10/0065). Voraussetzung ist nicht nur, dass an dem Nutzen, den das Projekt erbringen soll, allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sondern auch, dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung dieses Interesses erforderlich ist. Dabei ist es Sache der Partei, das langfristige öffentliche Interesse zu formulieren sowie die zu dessen Beurteilung erforderlichen Tatsachen vorzubringen vergleiche VwGH 27.03.2000, Zl 97/10/0149). Dass der Erfolg der Fremdenverkehrswirtschaft in der gesamten Region vom Bestand des beantragten Almweges betroffen wäre, wurde weder behauptet, noch ist dies sonst im Verfahren zu Tage getreten. Vielmehr reduziert sich das Vorhaben – gleich wie sein Nutzen – auf die Bewirtschaftung des Hochlegers der CC-Alm und ist im Verfahren nichts zu Tage getreten, das tatsächlich relevante Auswirkungen des Wegebaus auf die Tourismuswirtschaft in der Region JJ nahe legen würde. Abgesehen davon stellt auch die Befürwortung eines Vorhabens durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse dar vergleiche VwGH 26.09.2011, Zl 2009/10/0256). Wie bereits die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde – wenngleich auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage – erkannt hat, ist die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen ist. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO
- Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit iSd § 2 Abs 2 lit a und Abs 4 lit a und b TNSchVO 2006, zur Auslegung des Standortschutzes gemäß § 2 Abs 2 lit b, Abs 4 lit c und § 3 TNSchVO 2006 sowie zur Auslegung der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gemäß § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 und der TNSchVO
- Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Litera a und b TNSchVO 2006, zur Auslegung des Standortschutzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, Absatz 4, Litera c und Paragraph 3, TNSchVO 2006 sowie zur Auslegung der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG
- R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2014.44.0738.17