RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/2751-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. ,Triendl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.10.2017, Zl. **** wegen Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach § 96a Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) in Bezug auf die Materialseilbahn der „Hütte X“ im Gemeindegebiet von Y nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. ,Triendl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.10.2017, Zl. **** wegen Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 96 a, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) in Bezug auf die Materialseilbahn der „Hütte X“ im Gemeindegebiet von Y nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt I.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 96a Abs 1 LFG wird folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:„Gemäß Paragraph 96 a, Absatz eins, LFG wird folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: Die Stützen Nr 3, Nr 6 und Nr 11 laut Befund des Gutachtens des luftfahrtechnischen Sachverständigen Kapitän CC vom 12.09.2018 (Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts 12.09.2018) sind bis längstens Ende Oktober 2019 zumindest im obersten Bereich (entsprechend der Anlagen A bis C zu Verhandlungsniederschrift vom 08.10.2018) mit einem Farbanstrich zu versehen, in concreto bis zur Verschraubung der Ausleger in Verkehrsrot – RAL 3020 – darunter in gleicher Höhe in Farbe Verkehrsweiß – RAL 9016.“ II.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die gegenständliche Materialseilbahn wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 13.8.1971 einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung zugeführt. Die weitere Historie ist dem behördlichen Akt zu entnehmen (einen Überblick gibt das Gutachten DD vom 18.8.2017). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Auflagen nach § 96a LFG vorgeschrieben:Die gegenständliche Materialseilbahn wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 13.8.1971 einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung zugeführt. Die weitere Historie ist dem behördlichen Akt zu entnehmen (einen Überblick gibt das Gutachten DD vom 18.8.2017). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 96 a, LFG vorgeschrieben: ● „Alle Stützen sind mit einem rot-weiß-roten Warnanstrich zu versehen. Die Farbfelder sind auf die gesamt Höhe der Stützen gleichmäßig zu verteilen. Die Anzahl der Farbfelder wird mit drei festgelegt, wobei das oberste und unterste Farbfeld Rot sein müssen. Die Farbwerte für den Warnanstrich betragen für Weiß RAL 9010, für Rot RAL 3000 oder RAL 3020. ● Die Materialseilbahn muss mit einer Kugelkette im Bereich des Weitspannfeldes (Bereich mit dem höchsten Bodenabstand, unterhalb der Stütze vor der Bergstation) gekennzeichnet werden. Diese Kugelkette muss an einem separaten Markierseil, n dem Warnkugeln nit einem Durchmesser von 60ck im Abstand zu je 50m zueinander montiert sind, erfolgen. Die Warnkugeln müssen entweder den Farbwert TAL 2004, 2005 oder 2009 aufweisen. Alternativ können an Stelle der Kugeln auch Fässer montiert werden, welche dasselbe Volumen aufweisen wie die Luftwarnkugeln, selber Farbwert. Das beschriebene Markierseil muss im gleichen Seilverlauf wie das Tragseil – möglichst nah an diesem positioniert sein. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass es zu einem Seilüberwurf kommt. ● Die Durchführungsfrist für die vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen wird bis 31.12.2018 festgesetzt.“ Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zusammenfassend das Nichterfordernis der vorgeschriebenen Maßnahmen vorgebracht (siehe im Einzelnen die Beschwerde vom 30.10.2017). Im gerichtlichen Verfahren wurde Herr Kapitän CC zum nichtamtlichen luftfahrttechnischen Sachverständige bestellt und mit Schreiben vom 18.12.2017 folgender Gutachtensauftrag erteilt: „Sehr geehrter Herr CC, Sie wurden mit Beschluss vom heutigen Tage zum nichtamtlichen luftfahrttechnischen Sachverständigen bestellt (siehe dazu den Beschluss in der Anlage). Bezugnehmend auf die heutige erste Vorbesprechung ergeht folgender Gutachtensauftrag: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.10.2017, VR ***** wurden dem Verein AA betreffend die Materialseilbahn zur Hütte X zusätzliche Auflagen nach § 96a LFG vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zusammenfassend das Nichterfordernis der vorgeschriebenen Maßnahmen vorgebracht (siehe im Einzelnen die Beschwerde vom 30.10.2017). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.10.2017, VR ***** wurden dem Verein AA betreffend die Materialseilbahn zur Hütte römisch zehn zusätzliche Auflagen nach Paragraph 96 a, LFG vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zusammenfassend das Nichterfordernis der vorgeschriebenen Maßnahmen vorgebracht (siehe im Einzelnen die Beschwerde vom 30.10.2017). Die belangte Behörde stützt sich dabei auf einen nicht näher bezeichneten „Arbeitskreis“ mit drei Notarzthubschrauberpiloten und einem ebenfalls nicht genannten luftfahrttechnischen Amtssachverständigen. Welche Erwägungen für die Vorschreibung der angefochtenen Maßnahmen ausschlaggebend waren, ist dem behördlichen Akt nicht zu entnehmen (so liegt z.B. kein Besprechungsprotokoll dieses Arbeitskreises vor). In weiterer Folge wurde ein Gutachten des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen DD 18.8.2017 eingeholt. In der angefochtenen Entscheidung stützt sich die Behörde jedoch allein auf die Vorschläge des „Arbeitskreises“. Die Prüfung der „Verhältnismäßigkeit“ der vorgeschriebenen Maßnahmen erfolgte (rechtsirrig) im Vergleich mit jenen von DD vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Historie der gegenständlichen Materialseilbahn, beginnend mit der „Ausnahmebewilligung“ nach § 92 LFG vom 13.8.1971 bis hin zum Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.6.1999 (mit dem die Kennzeichnungsmaßnahmen abgeändert wurden) ist dem behördlichen Akt zu entnehmen (eine Übersicht findet sich auch z.B. im zitierten Gutachten DD vom 18.8.2017). Die aktuell verbindlichen Kennzeichnungsmaßnahmen ergeben sich also aus dem zuletzt zitierten Bescheid. Die Historie der gegenständlichen Materialseilbahn, beginnend mit der „Ausnahmebewilligung“ nach Paragraph 92, LFG vom 13.8.1971 bis hin zum Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.6.1999 (mit dem die Kennzeichnungsmaßnahmen abgeändert wurden) ist dem behördlichen Akt zu entnehmen (eine Übersicht findet sich auch z.B. im zitierten Gutachten DD vom 18.8.2017). Die aktuell verbindlichen Kennzeichnungsmaßnahmen ergeben sich also aus dem zuletzt zitierten Bescheid. Die hier maßgebliche Bestimmung des LFG lautet wie folgt (die Aufnahme des § 68 Abs 2 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte rechtsirrig):Die hier maßgebliche Bestimmung des LFG lautet wie folgt (die Aufnahme des Paragraph 68, Absatz 2, AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte rechtsirrig): „Zusätzliche Auflagen § 96a.
(1)Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 92, § 94 oder § 122, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß § 93 oder § 94 Abs. 2 oder § 122 zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“Paragraph 96 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 92,, Paragraph 94, oder Paragraph 122,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß Paragraph 93, oder Paragraph 94, Absatz 2, oder Paragraph 122, zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“ Es ergeht nunmehr das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob die seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen (ungeachtet der bisherigen behördlichen Vorschreibungen) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich sind, mithin ob allenfalls überhaupt keine zusätzlichen Auflagen, allenfalls andere oder sogar darüberhinausgehende Maßnahmen vorgeschrieben werden müssten, um die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erlaubt sich dazu noch anzumerken: Im Verfahren nach § 96a LFG geht also nicht darum, dass die gegenständliche Materialseilbahn in Bezug auf die Kennzeichnung in jedem Fall dem neusten Stand der Technik entspricht (dies wäre nur bei einer Neubewilligung erforderlich), sondern im Hinblick auf die Rechtskraft von Bewilligungsbescheiden „lediglich“ solche Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können, die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich sind. Diese Auflagen selbst haben dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik zu entsprechen. Sie müssen überdies verhältnismäßig sein.Das Landesverwaltungsgericht Tirol erlaubt sich dazu noch anzumerken: Im Verfahren nach Paragraph 96 a, LFG geht also nicht darum, dass die gegenständliche Materialseilbahn in Bezug auf die Kennzeichnung in jedem Fall dem neusten Stand der Technik entspricht (dies wäre nur bei einer Neubewilligung erforderlich), sondern im Hinblick auf die Rechtskraft von Bewilligungsbescheiden „lediglich“ solche Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können, die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich sind. Diese Auflagen selbst haben dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik zu entsprechen. Sie müssen überdies verhältnismäßig sein. Schlussendlich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass Sie in Bezug auf Ihre Gebühren einen Höchstbetrag von Euro 3000 bekanntgegeben haben. Die Fertigstellung des Gutachtens wurde mit frühestens Frühjahr 2018 angegeben, zumal Sie jedenfalls einen Ortsaugenschein (mit allfälliger „Überfliegung“) durchführen möchten.“ In der Folge erstattete der Sachverständige sein mit 12.9.2018 datiertes Gutachten. Dieses Gutachten mit den darin enthaltenen Auflagenvorschlägen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 8.10.2018 erörtert. Die vom Sachverständige vorgeschlagen Auflagen wurden von den Verfahrensparteien zustimmend zur Kenntnis genommen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes BGBl 1957/253 idF BGBl I 2013/108 (LFG) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes BGBl 1957/253 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/108 (LFG) lautet wie folgt: „Zusätzliche Auflagen § 96a.
(1)Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 92, § 94 oder § 122, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß § 93 oder § 94 Abs. 2 oder § 122 zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Paragraph 96 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 92,, Paragraph 94, oder Paragraph 122,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß Paragraph 93, oder Paragraph 94, Absatz 2, oder Paragraph 122, zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(2)Im Falle von vor dem
- Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem
- Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß § 93 für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.
(2)Im Falle von vor dem
- Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem
- Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß Paragraph 93, für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.
(3)Die Bestimmung des § 95 ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(3)Die Bestimmung des Paragraph 95, ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Absatz eins und 2 anzuwenden.
(4)Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 2, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
(4)Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 2,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“ III.römisch drei. Erwägungen Zunächst ist kurz auf die Rechtsnatur sog. „zusätzlicher Auflagen“, wie sie in zahlreichen anlagenrechtlichen Normen zu finden sind (z.B. GewO 1994, TBO 2018 etc.), einzugehen. Zusätzliche/nachträgliche Auflagen durchbrechen die Rechtskraft von Bescheiden und beeinträchtigen so das Vertrauen des aus dem Bescheid Berechtigten an der Bestandskraft eines derartigen Bescheides. Sie dürfen daher nur in sehr engen Grenzen vorgeschrieben werden, insb. nur dann, wenn ohne Auflagenvorschreibung ungeachtet der bescheidmäßigen Ausführung/Betriebes einer Anlage eine Gefahr für bestimmten Interessen (z.B. Gefahr für Menschen oder – wie hier - im Luftfahrtbereich die Sicherheit der Luftfahrt) droht. Stets ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und haben die zusätzlichen Auflagen den Stand der Technik zu entsprechen. Zunächst hat also die Behörde genaustes zu prüfen, inwiefern eine Anlage als – entsprechend der heranzuziehenden Norm – als bewilligt/genehmigt anzusehen ist und – im Wege einschlägiger Gutachten – zu prüfen, ob die durch das Gesetz geschützte Interessenlage nicht ausreichend gewahrt ist und es sohin vonnöten ist, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Keinesfalls dient das Rechtsinstitut der zusätzlichen Auflage dazu, den jeweils gültigen Stand der Technik zu erfüllen. Vielmehr kommt es – wie erwähnt – allein darauf an, ob die jeweils zu schützenden Interessen – hier als die Sicherheit der Luftfahrt – gewahrt werden oder nicht und falls dies nicht der Fall ist, durch welche konkreten Auflagen dies erreicht werden kann. Bei der Beantwortung dieser Frage hat sich die Behörde entweder ihrer Amtssachverständigen zu bedienen oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen bzw. die entsprechende Fragestellung nicht beantworten können, anderer, nichtamtlicher Sachverständiger zu bedienen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf eine nicht näher begründete Stellungnahme eines nicht näher bezeichneten „Arbeitskreis“ mit drei Notarzthubschrauberpiloten und einem ebenfalls nicht genannten luftfahrttechnischen Amtssachverständigen. Welche Erwägungen für die Vorschreibung der angefochtenen Maßnahmen ausschlaggebend waren, ist dem behördlichen Akt nicht zu entnehmen (so liegt z.B. kein Besprechungsprotokoll dieses Arbeitskreises vor). In weiterer Folge wurde ein Gutachten des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen DD 18.8.2017 eingeholt. In der angefochtenen Entscheidung stützt sich die Behörde jedoch allein auf die Vorschläge des „Arbeitskreises“. Die Prüfung der „Verhältnismäßigkeit“ der vorgeschriebenen Maßnahmen erfolgte (rechtsirrig) im Vergleich mit jenen von DD vorgeschlagenen Maßnahmen. Grundsätzlich hätte daher die Behörde sich auf ihren Amtssachverständigen stützen müssen. Allenfalls hätte sie diesen mit anderen gutachterlichen Aussagen konfrontieren und seine Expertise dazu einholen müssen. Personenmehrheiten können grundsätzlich als nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. Allerdings muss dann die Zusammensetzung, Stimmbildung etc. nachvollziehbar sein und die getroffene Entscheidung überprüfbar z.B. in Form eine exakten Protokollierung, sein. Diese Mängel im behördlichen Verfahren wurden durch die Beiziehung eines nichtamtlichen luftfahrttechnischen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren jedenfalls saniert. Für die Gutachtenserstellung war es dem Gericht besonders wichtig, dass der Sachverständige neben den ausdrücklichen Fragestellungen im Gutachtensauftrag auch konkret auf die Besonderheit dieses Einzelfalles (also z.B. welche Luftfahrzeuge kommen überhaupt in Betracht, welche Verpflichtung hat jeder Pilot vor dem Abflug etc) eingeht und auch die Frage der Verhältnismäßigkeit prüft. Der beigezogene Sachverständige kommt im vorliegenden, eingehend begründeten Gutachten unter Beiziehung einer weiteren Hilfsperson und der zweifachen Befliegung bzw. auch der Befahrung der Materialseilbahn zum nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen einerseits erforderlich sind, um weiterhin die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten, anderseits aber auch ausreichend sind, um diesen Schutz zu wahren. Der Sachverständige berücksichtigte den „aktuellen“ Stand der Technik und legte Wert darauf, dass die Auflagenvorschläge auch verhältnismäßig (siehe u.a. Gutachten Seite 28f) sind. Sowohl die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen als auch die neu festgelegte Leistungsfrist wurden von beiden Verfahrensparteien zustimmend zu Kenntnis genommen. Auch das erkennende Gericht hat nun keinerlei Zweifel, sich vollinhaltlich an das vorliegend Gutachten und die darin enthaltenen Auflagenvorschläge anzuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.2751.8