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{'item': 'LVwG-2017/22/0965-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0965-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA und der BB, beide v.d. CC, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt I. sowie gegen Spruchpunkt II. 2. und 3. Absatz des Bescheides des Stadtmagistrats Z vom 20.3.2017, Zl. **** betreffend das Objekt Adresse 2, Z, Gp. **1 KG Y, baupolizeiliche Aufträge, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA und der BB, beide v.d. CC, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt römisch eins. sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei. 2. und 3. Absatz des Bescheides des Stadtmagistrats Z vom 20.3.2017, Zl. **** betreffend das Objekt Adresse 2, Z, Gp. **1 KG Y, baupolizeiliche Aufträge, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

  1. a)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, das ist jener, der dem Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 4.5.1950, Zl. ****, betreffend die Hausnummer **** auf Grundparzelle **2, KG Y, entspricht, längstens binnen 6 Monaten ab dem 9.10.2018 aufgetragen wird.
  2. a)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, das ist jener, der dem Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 4.5.1950, Zl. ****, betreffend die Hausnummer **** auf Grundparzelle **2, KG Y, entspricht, längstens binnen 6 Monaten ab dem 9.10.2018 aufgetragen wird.
  3. b)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. 2. und 3. Absatz wird Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben.
  4. b)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. 2. und 3. Absatz wird Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern aufgetragen wie folgt: „I. Gemäß § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen Baulichen Anlage die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen Baulichen Anlage die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. II.römisch zwei. Gemäß § 39 Abs. 6 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl. NR. 57/2011, wird Ihnen die Benützung der baulichen Anlage Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt NR. 57 aus 2011,, wird Ihnen die Benützung der baulichen Anlage untersagt. Es wird Ihnen die Anbringung von Absperrungen bis spätestens 01.02.2017 aufgetragen, um das Gebäude bzw. den Bauplatz gegen das Betreten von fremden bzw. unbefugten Personen abzusichern. Der Behörde sind unaufgefordert sämtliche Nachweise über die durchgeführten Arbeiten zu übermitteln.“ Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Baupolizeilich wurde am 13.03.2017 festgestellt, dass im Anwesen Adresse 2 (Gp. **1 KG Y) konsenslose bauliche Maßnahmen, durchgeführt wurden: 1. Das bestehende Gebäude wurde zum Teil ausgehölt. 2. Es wurden der Großteil der Decke und auch der Stiegenaufgang zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss, 3. der gesamte Bodenaufbau im Erdgeschoss bis zur Rohdecke und 4. das Geländer (Absturzsicherung) bzw. Handläufe in den Keller Hinunter entfernt. Zudem ist das Grundstück nicht entsprechend abgegrenzt und es können jederzeit fremde Personen das Grundstück ungehindert betreten. Auf der Nordseite des Gebäudes ist ein offener Türdurchbruch vorhanden. Neben diesem Türdurchbruch ist durch das fehlende Geländer bei der Treppe in das Kellergeschoss eine Absturzgefahr vorhanden. Bei den baulichen Maßnahmen handelt es sich um einen größeren Umbau der allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt (in Bezug auf Statik und Bauphysik). Aufgrund der Dringlichkeit ist der Mangel hinsichtlich der Absturzgefahr und des nicht gesicherten Gebäudes bzw. Bauplatzes sofort zu beheben. Die Ausführungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde schließt sich diesen vollinhaltlich an und erhebt sie zu den ihren.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „Bekämpft wird der angefochtene Bescheid in seinem Punkt I. und im zweite und dritten Absatz des Punktes II. des Spruches. „Bekämpft wird der angefochtene Bescheid in seinem Punkt römisch eins. und im zweite und dritten Absatz des Punktes römisch zwei. des Spruches. Aus dem Spruch des Bescheides ist nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen seitens der Beschwerdeführer zu setzen sind. Der ursprüngliche Zustand des Gebäudes kann naturgemäß nicht mehr hergestellt werden. Zudem fehlen Ausführungen darüber, wie sich der ursprüngliche Zustand dargestellt hat. Der Bescheid ist daher in seinem Spruch I. zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Aus dem Spruch des Bescheides ist nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen seitens der Beschwerdeführer zu setzen sind. Der ursprüngliche Zustand des Gebäudes kann naturgemäß nicht mehr hergestellt werden. Zudem fehlen Ausführungen darüber, wie sich der ursprüngliche Zustand dargestellt hat. Der Bescheid ist daher in seinem Spruch römisch eins. zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Bei der Entfernung des Fußbodens und der Treppe handelt es sich nicht um baubewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn diese im Zuge des Umbaus eines Gebäudes im Inneren erfolgen. Im Gegenstandsfalle hat einmal die Absicht bestanden, das Gebäude zu sanieren. Zwischenzeitig wurde diese Absicht aufgegeben, weshalb mit den Arbeiten nicht mehr fortgefahren wurde. Langfristig ist an einen Abbruch und an eine Neuerrichtung des Gebäudes gedacht. Die Untersagung der Benützung (erster Absatz des Punktes II.) wird nicht bekämpft. Die Untersagung der Benützung (erster Absatz des Punktes römisch zwei.) wird nicht bekämpft. Eine Benützung ist derzeit weder möglich noch beabsichtigt. Bekämpft wird die Vorschreibung der Anbringung von Absperrungen. Das gegenständliche Grundstück hatte nie irgendwelche Absperrungen mit Ausnahme einer Hecke, die nach wie vor vorhanden ist. Auch andere Grundstücke in der Umgebung sind teilweise nicht eingezäunt. Eine rechtliche Verpflichtung einen Zaun zu errichten, besteht nicht. Derzeit kann das Grundstück auch wegen des starken Bewuchses auch gar nicht betreten werden. Es wird zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführer bereits einen Handwerker damit beauftragt haben, den an der Nordseite befindlichen Türdurchbruch zuzumauern. Sobald dies erfolgt ist, kann die Liegenschaft von niemandem mehr betreten werden. Eine rechtliche Verpflichtung Nachweise über durchgeführte Arbeiten zu übermitteln, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es wird daher beantragt allenfalls nach Durchführung eines Lokalaugenscheins den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der bekämpften Punkte zu beheben und das Verfahren einzustellen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der Folge insgesamt drei mündliche Verhandlungen durch. In der ersten Verhandlung an Ort und Stelle am 31.5.2017 konnte festgestellt werden, dass das gegenständliche Objekt nicht von der Adresse 2 betreten werden kann. Es befindet sich dort ein meterhoher Strauchbewuchs, der nur sehr schwer und durch Überwindung von großen Hindernissen durchschritten werden kann. Im Grundstück selbst ist ebenfalls der Bewuchs sehr dicht und es ist kaum möglich, sich dort frei zu bewegen. Der Eingangsbereich ist nunmehr vollständig zugemauert und ist sohin ein Betreten des Gebäudes nicht mehr möglich. Beide anwesenden hochbautechnischen Sachverständigen (also jener, der vom erkennenden Gericht beigezogen wurde, d.i. Bmstr. DD und jener des Stadtmagistrats Z, EE) erklären, dass für die durchgeführten Maßnahmen deshalb aus ihrer Sicht bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt sind, zumal mit dem Abbruch unter Umständen statische Probleme verbunden sind. Dies konkret dahingehend, dass durch die abgebrochene Decke die Gebäudehülle gestützt wird. Einigung besteht jedenfalls auch unter den Sachverständigen und der Vertreterin der Behörde dahingehend, dass eine Gefahrenlage, was das Betreten des Grundstückes und des Gebäudes angeht, aktuell nicht mehr gegeben wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol räumte in der Folge den Beschwerdeführern Zeit ein, um bei der Baubehörde ein entsprechendes Bauprojekt einzubringen (siehe den Aktenvermerk vom 20.6.2017 sowie die Antwort vom 10.7.2017). In einer Mitteilung vom 1.2.2018 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführer mit, dass zwischenzeitlich zwar ein Projekt ausgearbeitet, dieses jedoch noch nicht bei der Behörde eingereicht worden sei. Auch in weiterer Folge wurde bis zum heutigen Tag kein Projekt bei der Baubehörde eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.10.2018 bestätigte EE nochmals die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Umbauarbeiten. II.römisch zwei. Erwägungen: Seitens des erkennenden Gerichts bestand die Absicht, den Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, die durchgeführten Arbeiten durch Einbringung eines Bauprojektes wenigsten im Nachhinein zu konsentieren. Diese Möglichkeit wurde jedoch nicht ergriffen und kann sich einleitend das Gericht nicht des Eindrucks erwehren, dass die Beschwerdeführer mit ihren ständigen „bloßen“ Ankündigungen lediglich auf Zeit spielen. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst kurz auf die Behebung des Spruchpunktes II. 2. und 3. Absatz des angefochtenen Bescheides einzugehen. Diese Vorschreibungen haben sich nach Durchführung des Lokalaugenscheines am 31.5.2017 als obsolet erwiesen. Diesbezüglich bestand zwischen allen Verfahrensparteien Einvernehmen. Hier ist auch in der Zwischenzeit keine Änderung eingetreten (siehe E-Mail EE vom 12.2.2018). In rechtlicher Hinsicht ist zunächst kurz auf die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. 2. und 3. Absatz des angefochtenen Bescheides einzugehen. Diese Vorschreibungen haben sich nach Durchführung des Lokalaugenscheines am 31.5.2017 als obsolet erwiesen. Diesbezüglich bestand zwischen allen Verfahrensparteien Einvernehmen. Hier ist auch in der Zwischenzeit keine Änderung eingetreten (siehe E-Mail EE vom 12.2.2018). Die Vorschreibung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Spruchpunkt I. erfolgte hingegen zu Recht und war nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens lediglich zu konkretisieren. Zunächst vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsansicht, dass die bereits durchgeführten Arbeiten nicht isoliert, mithin als „bloße“ Abbrucharbeiten anzusehen sind, sondern Teil, naturgemäß der erste Teil, eines Umbaues sind. Augenscheinlich wollten die Beschwerdeführer ihr Gebäude (im Inneren) umbauen, sonst ergäben die „bloßen“ Abbrucharben überhaupt keinen Sinn. Davon gehen ja selbst die Beschwerdeführer aus, wenn sie in der Beschwerde von „im Zuge des Umbaues“ sprechen und dass einmal die Absicht bestand, das Gebäude zu sanieren. Völlig zu Recht geht auch der hochbautechnische Sachverständige des Stadtmagistrates Z, EE in seinem Gutachten vom 15.3.2017 (im Folgenden Gutachten EE) von einem Umbau aus, der eben mit dem Abbruch der in diesem Gutachten detailliert genannten Arbeiten begonnen wurde. Die Vorschreibung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Spruchpunkt römisch eins. erfolgte hingegen zu Recht und war nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens lediglich zu konkretisieren. Zunächst vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsansicht, dass die bereits durchgeführten Arbeiten nicht isoliert, mithin als „bloße“ Abbrucharbeiten anzusehen sind, sondern Teil, naturgemäß der erste Teil, eines Umbaues sind. Augenscheinlich wollten die Beschwerdeführer ihr Gebäude (im Inneren) umbauen, sonst ergäben die „bloßen“ Abbrucharben überhaupt keinen Sinn. Davon gehen ja selbst die Beschwerdeführer aus, wenn sie in der Beschwerde von „im Zuge des Umbaues“ sprechen und dass einmal die Absicht bestand, das Gebäude zu sanieren. Völlig zu Recht geht auch der hochbautechnische Sachverständige des Stadtmagistrates Z, EE in seinem Gutachten vom 15.3.2017 (im Folgenden Gutachten EE) von einem Umbau aus, der eben mit dem Abbruch der in diesem Gutachten detailliert genannten Arbeiten begonnen wurde. Ein Umbau eines Gebäudes ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 9 TBO 2018 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Tatsächlich wurden, so der unwidersprochene Befund im Gutachten EE, der Großteil der Decke und auch der Stiegenaufgang zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß, der gesamte Bodenaufbau im Erdgeschoß bis zur Rohdecke und das Geländer bzw. Handläufe in den Keller hinunter entfernt. Es wurde sohin das gesamte Gebäude praktisch zu einem großen Teil ausgehöhlt (siehe dazu auch die im Akt einliegenden Fotos). Dass hier von einem Umbau gesprochen werden muss, ist für das erkennende Gericht geradezu notorisch, liegt es doch auf der Hand, dass durch die getroffenen Maßnahmen als Beginn einer umfassenden baulichen Änderung des Gebäudeinneren bautechnische Kenntnisse, v.a. in Bezug auf Statik und Bauphysik wesentlich berührt werden. Bestätigt wird diese Annahme durch beide genannten hochbautechnischen Amtssachverständigen. Die bloß laienhaften und nicht ansatzweise fundierten Gegenäußerungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vermag daher die Aussagen der beiden Sachverständigen nicht zu entkräften. Ein Umbau eines Gebäudes ist nach der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2018 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Tatsächlich wurden, so der unwidersprochene Befund im Gutachten EE, der Großteil der Decke und auch der Stiegenaufgang zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß, der gesamte Bodenaufbau im Erdgeschoß bis zur Rohdecke und das Geländer bzw. Handläufe in den Keller hinunter entfernt. Es wurde sohin das gesamte Gebäude praktisch zu einem großen Teil ausgehöhlt (siehe dazu auch die im Akt einliegenden Fotos). Dass hier von einem Umbau gesprochen werden muss, ist für das erkennende Gericht geradezu notorisch, liegt es doch auf der Hand, dass durch die getroffenen Maßnahmen als Beginn einer umfassenden baulichen Änderung des Gebäudeinneren bautechnische Kenntnisse, v.a. in Bezug auf Statik und Bauphysik wesentlich berührt werden. Bestätigt wird diese Annahme durch beide genannten hochbautechnischen Amtssachverständigen. Die bloß laienhaften und nicht ansatzweise fundierten Gegenäußerungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vermag daher die Aussagen der beiden Sachverständigen nicht zu entkräften. Es liegt sohin jedenfalls ein Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO 2018 vor, der per se einer Baubewilligung entsprechend 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bedarf, diese jedoch unstrittig nicht vorliegt. Es liegt sohin jedenfalls ein Umbau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2018 vor, der per se einer Baubewilligung entsprechend 28 Absatz eins, Litera a, TBO 2018 bedarf, diese jedoch unstrittig nicht vorliegt. Der seitens der Rechtsvertreterin in Bezug auf den Amtssachverständigen EE gestellte Befangenheitsantrag geht in jeder Hinsicht ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein in der Funktion als Amtssachverständiger, der organisatorisch selbstredend ein Naheverhältnis zur Behörde hat, nicht ansatzweise eine Befangenheit für das baupolizeiliche Verfahren gesehen werden kann. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass er, was ja eine seiner grundlegenden Aufgaben ist, zuvor feststellte, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen durchgeführt wurden. Überdies hat das erkennende Gericht zu den hier entscheidenden hochbautechnischen Fragen – wie oben erwähnt - auch einen „eigenen“ hochbautechnischen Amtssachverständigen, nämlich Bmstr. DD beigezogen. Wurde nach § 46 Abs 1 TBO 2018 eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Wurde nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. In der vorliegenden Fallkonstellation wurde mit einem bewilligungspflichtigen Umbau begonnen. Folgerichtig musste die Behörde nach (nunmehr) § 46 Abs 1 TBO 2018 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auftragen. Dieser „ursprüngliche Zustand“ wurde seitens des erkennenden Gerichts mit der Bezugnahme auf den bewilligten Bestand, das ist jener, der der Baubewilligung vom 4.5.1950, Zl. **** (Änderungen seit damals gibt es nicht) entspricht. Die Leistungsfrist wurde vom Sachverständigen Ing. EE nachvollziehbar und unwidersprochen mit 6 Monaten angesetzt. In der vorliegenden Fallkonstellation wurde mit einem bewilligungspflichtigen Umbau begonnen. Folgerichtig musste die Behörde nach (nunmehr) Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auftragen. Dieser „ursprüngliche Zustand“ wurde seitens des erkennenden Gerichts mit der Bezugnahme auf den bewilligten Bestand, das ist jener, der der Baubewilligung vom 4.5.1950, Zl. **** (Änderungen seit damals gibt es nicht) entspricht. Die Leistungsfrist wurde vom Sachverständigen Ing. EE nachvollziehbar und unwidersprochen mit 6 Monaten angesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.0965.10

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