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{'item': 'LVwG-2017/20/2775-2'}

Obsah (7)Art 133§§ 2Art 139§ 28§ 271§ 1§ 17a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/2775-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin des BB in Z

§§ 2, 5, 7 und 10 des Aufenthaltsgesetzes i

Vm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zahl IIc-17/3018/317, die für die Monate Mai bis September 2017 entfallende und an den Tourismusverband Y abzuführende Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 42.832,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass für den angegebenen Zeitraum 21.416 abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet worden seien und sich die Abgabenschuld unter Zugrundelegung einer geltenden Abgabenhöhe von Euro 2,-- pro Person und Nächtigung errechne.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Betreiberin des BB in Z

Paragraphen 2, 5, 7 und 10 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zahl IIc-17/3018/317, die für die Monate Mai bis September 2017 entfallende und an den Tourismusverband Y abzuführende Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 42.832,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass für den angegebenen Zeitraum 21.416 abgabepflichtige Nächtigungen gemeldet worden seien und sich die Abgabenschuld unter Zugrundelegung einer geltenden Abgabenhöhe von Euro 2,-- pro Person und Nächtigung errechne. Gegen diesen Bescheid wurde von der Abgabepflichtigen fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abgabenvorschreibung auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung erfolgt sei. Die Aufenthaltsabgabe sei zu hoch festgesetzt worden. Eine erhöhte Aufenthaltsabgabe müsse regelmäßig mit einem erweiterten Angebot für die betroffenen Gäste einhergehen. Das touristische Angebot in der Landeshauptstadt Y sei jedoch ungleich größer als in den Gemeinden X, Z und W. Die in § 1 der genannten Verordnung vorgenommene Differenzierung sei im höchsten Maß unsachlich und benachteilige Gäste bzw Unterkunftsgeber der touristisch schlechter erschlossenen Gegend am V in ungerechtfertigter Weise gegenüber Unterkunftsgebern in von der Staffelung nicht betroffenen Gemeinden desselben Tourismusverbandes.Gegen diesen Bescheid wurde von der Abgabepflichtigen fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abgabenvorschreibung auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung erfolgt sei. Die Aufenthaltsabgabe sei zu hoch festgesetzt worden. Eine erhöhte Aufenthaltsabgabe müsse regelmäßig mit einem erweiterten Angebot für die betroffenen Gäste einhergehen. Das touristische Angebot in der Landeshauptstadt Y sei jedoch ungleich größer als in den Gemeinden römisch zehn, Z und W. Die in Paragraph eins, der genannten Verordnung vorgenommene Differenzierung sei im höchsten Maß unsachlich und benachteilige Gäste bzw Unterkunftsgeber der touristisch schlechter erschlossenen Gegend am römisch fünf in ungerechtfertigter Weise gegenüber Unterkunftsgebern in von der Staffelung nicht betroffenen Gemeinden desselben Tourismusverbandes. Seitens der Beschwerdeführerin wurde beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.

Art 139

Abs 1 Z 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 zu Zl IIc-17/3018/317-2012 stellen, und

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Paragraph eins, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 zu Zl IIc-17/3018/317-2012 stellen, und 2.

§ 28Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 1,00 pro abgabepflichtiger Person und Nächtigung dahingehend abändern, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband Y abzuführende Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar in Höhe von Euro 2.696,00 vorgeschrieben werde, in eventu

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 1,00 pro abgabepflichtiger Person und Nächtigung dahingehend abändern, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband Y abzuführende Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar in Höhe von Euro 2.696,00 vorgeschrieben werde, in eventu 3.

§ 28Abs 3 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Abgabenbehörde legte den abgabenbehördlichen Akt mit einem Vorlagebericht vom 11.12.2017 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. In diesem Bericht wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Vorschreibung der Aufenthaltsabgaben auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erfolgt sei und die Beschwerde erhoben worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin durch die dem Bescheid zugrundeliegende Verordnung in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit und Unversehrtheit des Eigentums verletzt sehe. Die Prüfung von Gesetzen und damit einhergehenden Verordnungen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit falle

den Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Aktenvorlage erfolgte direkt, also ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Die Abgabenbehörde legte den abgabenbehördlichen Akt mit einem Vorlagebericht vom 11.12.2017 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. In diesem Bericht wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Vorschreibung der Aufenthaltsabgaben auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erfolgt sei und die Beschwerde erhoben worden sei, weil sich die Beschwerdeführerin durch die dem Bescheid zugrundeliegende Verordnung in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit und Unversehrtheit des Eigentums verletzt sehe. Die Prüfung von Gesetzen und damit einhergehenden Verordnungen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit falle

den Artikel 139, Absatz eins und Artikel 140, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Aktenvorlage erfolgte direkt, also ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor bereits den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.03.2016, GZ *****, mit dem ihr als Betreiberin des BB in Z die für den Monat Februar 2016 entfallende und an den Tourismusverband Y abzuführende Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 5.392,-- vorgeschrieben wurde, mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft. Auch in diesem Verfahren wurde geltend gemacht, dass die Abgabenvorschreibung auf der Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung erfolgt sei und wurde daher die Beschwerde direkt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch. Mit Erkenntnis vom 19.01.2017, Zl LVwG-2016/20/1162-6, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Erfordernisse in Bezug auf die Entwicklung touristischer Einrichtungen der Gemeinde Z sowie die dargelegten Investitionen von sich aus nicht erkennen lassen würden, dass die mit Euro 2,00 festgesetzte Abgabe, welche somit jedenfalls nicht mit dem Höchstbetrag festgesetzt worden sei, in gesetzwidriger Weise verordnet worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht habe daher dem von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Verordnung zu stellen, nicht entsprechen können. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde vom 08.03.2017 an den Verfassungsgerichtshof. Auf Grund dessen erging im gegenständlichen Verfahren der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, mit dem das Beschwerdeverfahren

§ 271

BAO bis zum Abschluss des beim Verfassungsgerichtshof zu Zahl E 675/2017 behängenden Normprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 24.09.2018, E 675/2017-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde vom 08.03.2017 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, Zl LVwG-2016/20/1162-6, ab. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde vom 08.03.2017 an den Verfassungsgerichtshof. Auf Grund dessen erging im gegenständlichen Verfahren der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, mit dem das Beschwerdeverfahren

Paragraph 271, BAO bis zum Abschluss des beim Verfassungsgerichtshof zu Zahl E 675 aus 2017, behängenden Normprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 24.09.2018, E 675/2017-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde vom 08.03.2017 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, Zl LVwG-2016/20/1162-6, ab. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des BB in Adresse 1 in Z. Für den Zeitraum Mai bis September 2017 wurden dem Tourismusverband Y eine Anzahl von 21.416 Nächtigungen gemeldet. Diese setzen sich wie folgt zusammen. Zeitraum Nächtigungen Mai 5.453 Juni 4.303 Juli 4.243 August 3.744 September 3.673 Insgesamt 21.416 Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y wurde die Aufenthaltsabgabe für die Gemeinden X, Z und W mit Euro 2,00 festgesetzt. Die Abgabenhöhe wurde danach nicht mehr verändert. Die Abgaben wurden nicht bezahlt.Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y wurde die Aufenthaltsabgabe für die Gemeinden römisch zehn, Z und W mit Euro 2,00 festgesetzt. Die Abgabenhöhe wurde danach nicht mehr verändert. Die Abgaben wurden nicht bezahlt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Aufenthaltsabgaben für das BB für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2017 bescheidmäßig vorzuschreiben. Dabei wurde darauf verwiesen, dass sie gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.01.2017 (diese betrifft die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar 2016) Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Anzahl der Nächtigungen im Hotel der Beschwerdeführerin für den hier maßgeblichen Abgabenzeitraum ergibt sich auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ist unstrittig. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85/2003, lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85 aus 2003,, lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Abgabepflicht

(1)Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
  1. a)in Beherbergungsbetrieben und
  2. b)in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung
(2)Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung § 6Paragraph 6 Höhe der Abgabe
(1)Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 55 Cent je Person und Nächtigung.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit drei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.
(3)Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(
  1. n)Gemeinde(
  2. n)und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(4)Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen. § 10Paragraph 10 Haftung, amtliche Bemessung …
(4)Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(5)Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind. In der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zl IIc-17/3018/317, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y wurde

§ 1

lit a die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung in den Gemeinden X, W und Z mit Euro 2,-- festgelegt.In der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zl IIc-17/3018/317, über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y wurde

Paragraph eins, Litera a, die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung in den Gemeinden römisch zehn, W und Z mit Euro 2,-- festgelegt. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zl IIc-17/3018/317, festgesetzten (und für den gegenständlichen Abgabenzeitraum anzuwendenden) Aufenthaltsabgabe für die Gemeinde Z als überhöht ansieht. Sie hat deshalb in einem Vorverfahren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und die Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit bzw die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beantragt. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 262 Abs 3 BAO vor, wonach keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 262, Absatz 3, BAO vor, wonach keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken in Bezug auf die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der Verordnung, mit der die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 2,00 festgelegt wurde, wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt und wurde mit Beschluss vom 24.09.2018 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der VfGH verwies in der Begründung ua darauf, dass Art 6 EMRK in Abgabenverfahren nicht zur Anwendung käme. Durch die Bestimmung des § 6 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz werde Art 18 B-VG nicht verletzt, zumal sich die Kriterien für die Staffelung aus dem Wesen der Abgabe ergeben würden. Eine Staffelung nach Gebietsteilen sei zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugutekommen würden. Dabei werde die Höhe der Abgabe für einen Gebietsteil ihrem Wesen entsprechend auch durch „Vorhaben“ und somit das Erfordernis künftiger Investitionen und die hierfür – unter Bedachtnahme auf die Nächtigungszahlen und öffentlichen Förderungen – bestehenden Finanzierungs-notwendigkeiten bestimmt. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken in Bezug auf die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der Verordnung, mit der die Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 2,00 festgelegt wurde, wurden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt und wurde mit Beschluss vom 24.09.2018 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der VfGH verwies in der Begründung ua darauf, dass Artikel 6, EMRK in Abgabenverfahren nicht zur Anwendung käme. Durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz werde Artikel 18, B-VG nicht verletzt, zumal sich die Kriterien für die Staffelung aus dem Wesen der Abgabe ergeben würden. Eine Staffelung nach Gebietsteilen sei zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugutekommen würden. Dabei werde die Höhe der Abgabe für einen Gebietsteil ihrem Wesen entsprechend auch durch „Vorhaben“ und somit das Erfordernis künftiger Investitionen und die hierfür – unter Bedachtnahme auf die Nächtigungszahlen und öffentlichen Förderungen – bestehenden Finanzierungs-notwendigkeiten bestimmt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zl IIc-17/3018/317, mit der die Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y in den Gemeinden X, W und Z mit Euro 2,-- je Nächtigung festgelegt wurde, liegt nicht vor. Es ist daher für die Ermittlung der Abgabenschuld diese Höhe der Aufenthaltsabgabe heranzuziehen. Die Abgabenbehörde zog die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Hotelbetriebes für die Monate Mai bis September 2017 an den Tourismusverband Y gemeldeten Nächtigungen für die Abgabenpflicht heran und legte hinsichtlich der Abgabenhöhe den mit der vorgenannten Verordnung festgelegten Betrag von Euro 2,00 je Person und Nächtigung zu Grunde. Diese Vorgangsweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben bzw der in Bezug auf die Abgabenhöhe der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2011 und ist deshalb nicht zu beanstanden.Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.12.2012, Zl IIc-17/3018/317, mit der die Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Y in den Gemeinden römisch zehn, W und Z mit Euro 2,-- je Nächtigung festgelegt wurde, liegt nicht vor. Es ist daher für die Ermittlung der Abgabenschuld diese Höhe der Aufenthaltsabgabe heranzuziehen. Die Abgabenbehörde zog die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Hotelbetriebes für die Monate Mai bis September 2017 an den Tourismusverband Y gemeldeten Nächtigungen für die Abgabenpflicht heran und legte hinsichtlich der Abgabenhöhe den mit der vorgenannten Verordnung festgelegten Betrag von Euro 2,00 je Person und Nächtigung zu Grunde. Diese Vorgangsweise entspricht den gesetzlichen Vorgaben bzw der in Bezug auf die Abgabenhöhe der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2011 und ist deshalb nicht zu beanstanden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Belehrung und Hinweise Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt

§ 17aVerfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,--.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt

Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , Euro 240,--. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2775.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.