RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1543-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.6.2018 Zl. ** wegen Nichtzurkenntnisnahme und Untersagung der Gewerbeanmeldung „Gärtner, eingeschränkt auf Schnitt, Pflege und Pflanzung von Fruchtgehölzen (Obstbaumpflege und Beerensträucherpflege)“ am Standort der Wohnadresse zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers für das Gewerbe „Gärtner, eingeschränkt auf Schnitt, Pflege und Pflanzung von Fruchtgehölzen (Obstbaumpflege und Beerensträucherpflege)“ am Standort der Wohnadresse nicht zu Kenntnis genommen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Nachweis einer kaufmännischen Ausbildung (Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen) nicht erbracht. Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben, darin jedoch wiederum keine Nachweise für eine kaufmännische Ausbildung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin folgendes, mit 6.8.2018 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr AA, Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.6.2018, ** wegen Nichtzurkenntnisnahme und Untersagung der Gewerbeausübung Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden. Der Begründung des angefochtenen Bescheids es ist zu entnehmen, dass Ihrerseits kein Nachweis für eine kaufmännische Ausbildung erbracht wurde. Selbstredend ist bei einer Gewerbeausübung der gegenständlichen Art (siehe § 16 Abs 2 GewO 1994: „Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt,…“) die kaufmännische Ausbildung neben der fachlichen (die bei Ihnen als gegeben erachtet wurde) erforderlich. Bis heute haben Sie jede Aufforderungen der Behörde, einen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen, ignoriert. Der Begründung des angefochtenen Bescheids es ist zu entnehmen, dass Ihrerseits kein Nachweis für eine kaufmännische Ausbildung erbracht wurde. Selbstredend ist bei einer Gewerbeausübung der gegenständlichen Art (siehe Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994: „Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt,…“) die kaufmännische Ausbildung neben der fachlichen (die bei Ihnen als gegeben erachtet wurde) erforderlich. Bis heute haben Sie jede Aufforderungen der Behörde, einen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen, ignoriert. Sie müssen daher nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine Stellungnahme abzugeben, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass Ihre fachliche Befähigung nicht bestritten wird, diese jedoch die ebenfalls für die Gewerbeausübung erforderlichen kaufmännischen Fähigkeiten (z.B. in Form einer Unternehmerprüfung) und Erfahrungen nicht ersetzen kann. Vor diesem Hintergrund wird Ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt, Ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingehend zu begründen.“ Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet. II.römisch zwei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die gemäß § 16 Abs 2 GewO 1994 jedenfalls erforderlichen kaufmännisches Kenntnisse nicht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist vollinhaltlich auf die Ausführungen im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.8.2018 zu verweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 jedenfalls erforderlichen kaufmännisches Kenntnisse nicht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist vollinhaltlich auf die Ausführungen im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.8.2018 zu verweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich aufgefordert, seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht ersichtlich, inwiefern in der gegenständlichen Fallkonstellation eine mündliche Verhandlung einer weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache dienlich sein soll, hat der Beschwerdeführer doch keinerlei Nachweise (irgend)einer kaufmännischen Ausbildung vorgelegt. Aus diesem Grunde konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich aufgefordert, seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht ersichtlich, inwiefern in der gegenständlichen Fallkonstellation eine mündliche Verhandlung einer weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache dienlich sein soll, hat der Beschwerdeführer doch keinerlei Nachweise (irgend)einer kaufmännischen Ausbildung vorgelegt. Aus diesem Grunde konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1543.3