dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
dem NaTrue-Standard für Naturkosmetik entsprechende Kosmetikprodukte Naturkosmetik darstellen oder nicht. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, vor allem durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018, Zl ****, die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.03.2018, das Amtliche Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit vom 11.07.2017 und darin enthaltendem Gutachten von EE sowie den Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung. Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 23.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der Zeuge CC einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer ist seit 10.03.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der „BB GmbH“, Adresse 2, X. In diesem Betrieb wurde am 09.05.2017 vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt und von diesem eine Probe des Produkts „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ (CH: ****, 2 Flaschen à 200ml) gezogen, welche
folgend zur Untersuchung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit gesendet wurde. Auf dem gegenständlichen Produkt befand sich der Aufdruck „Tiroler Naturkosmetik“ und enthielt dieses unter anderem das chemisch-synthetisch hergestellte Tensid „Sodium Coco-Sulfate“. Dieser Inhaltsstoff wurde auch auf der am gegenständlichen Produkt aufgedruckten Bestandteilliste angegeben.Der Beschwerdeführer ist seit 10.03.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der „BB GmbH“, Adresse 2, römisch zehn. In diesem Betrieb wurde am 09.05.2017 vom Lebensmittelaufsichtsorgan CC eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt und von diesem eine Probe des Produkts „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ (CH: ****, 2 Flaschen à 200ml) gezogen, welche
folgend zur Untersuchung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit gesendet wurde. Auf dem gegenständlichen Produkt befand sich der Aufdruck „Tiroler Naturkosmetik“ und enthielt dieses unter anderem das chemisch-synthetisch hergestellte Tensid „Sodium Coco-Sulfate“. Dieser Inhaltsstoff wurde auch auf der am gegenständlichen Produkt aufgedruckten Bestandteilliste angegeben.
Entnahme der Probe durch das Lebensmittelaufsichtsorgan befanden sich noch 45 originalverpackte Flaschen im Lager, wo sie für den Verkauf bereitgehalten und aufbewahrt wurden. Auf der Startseite der Homepage der „BB GmbH“ wurde angeführt, dass die Produkte
den strengen Standards von NATRUE zertifiziert sind, wobei das gegenständliche Produkt selbst jedoch über keine NATRUE-Zertifizierung verfügte, sondern für die Rezeptur auf die vorhandene NATRUE-Zertifizierung eines anderen Produkts der „BB GmbH“ (FF Duschgel Melisse) als Biokosmetik zurückgegriffen wurde. Ein entsprechender Hinweis auf eine bereits bestehende NATRUE-Zertifizierung bzw betreffend den NATRUE Standard eines anderen Produkts war auf der gegenständlichen Pflegedusche bzw auf deren Etikettierung nicht angebracht. Für den Beschwerdeführer bestand durchaus die Möglichkeit, jedes Produkt eigens durch NATRUE zertifizieren zu lassen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „BB green GmbH“ ist aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt beiliegenden Unternehmensregister-Auszug vom 24.08.2017 ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weiters aus dem Probenbegleitschreiben vom 09.05.2017, worin die gezogene Probe des Produkts „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ sowie der vorhandene Vorrat
Probenentnahme und der Ort für die Aufbewahrung festgehalten wird. Der Produktbestandteil „Sodium Coco-Sulfate“ sowie die Beschriftung der gegenständlichen Pflegedusche mit „Tiroler Naturprodukt“ ergibt sich aus dem im Amtlichen Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien vom 11.07.2018 enthaltenen Gutachten des EE und dem beigeschlossenen Lichtbild des gegenständlichen Produkts und wird dieser vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die fehlende NATRUE-Zertifizierung der gegenständlichen Pflegedusche und der Möglichkeit einer NATRUE-Zertifizierung für jedes einzelne Produkt ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2017 und den von diesem beigegebenen Beilagen (Beilage A und Beilage B) zum verwaltungsgerichtlichen Akt. Das erkennende Gericht sieht somit den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. IV.römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 120/2016 lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016, lauten wie folgt: § 9Paragraph 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
außen berufen ist.
außen berufen ist. […] Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I 13/2006 in der Fassung BGBl I 51/2017 lauten wie folgt: Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2017, lauten wie folgt: § 4Paragraph 4 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […] Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
außen hin berufenem Organ der „BB GmbH“ trifft gemäß § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Den Beschwerdeführer als satzungsgemäß zur Vertretung
außen hin berufenem Organ der „BB GmbH“ trifft gemäß Paragraph 9, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Bei dem gegenständlichen Produkt „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ handelt es sich um ein kosmetisches Mittel iSd Art 2 Abs 1 lit a Verordnung (EG) Nr 1223/2003 (im Folgenden: EU-Kosmetik-VO).
Abs 1 lit d EU-Kosmetik-VO ist jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt, als Hersteller zu qualifizieren. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er das gegenständliche Produkt in seinem Betrieb zum Verkauf bereithält und dieses in seinem Webshop anbietet. Ein Inverkehrbringen liegt gemäß Art 2 Abs 1 lit h EU-Kosmetik-VO durch die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt vor und umfasst die Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Durch die Bereitstellung der,
Probenentnahme noch vorhandenen, 45 Flaschen der Pflegedusche im Lager der „BB GmbH“ und dortigen Aufbewahrung für den Verkauf, wenngleich das Produkt zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nur über den Webshop erhältlich gewesen ist, wurde die „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ in Verkehr gebracht. Bei dem gegenständlichen Produkt „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ handelt es sich um ein kosmetisches Mittel iSd Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr 1223 aus 2003, (im Folgenden: EU-Kosmetik-VO).
, Absatz eins, Litera d, EU-Kosmetik-VO ist jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt, als Hersteller zu qualifizieren. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er das gegenständliche Produkt in seinem Betrieb zum Verkauf bereithält und dieses in seinem Webshop anbietet. Ein Inverkehrbringen liegt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera h, EU-Kosmetik-VO durch die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt vor und umfasst die Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Durch die Bereitstellung der,
Probenentnahme noch vorhandenen, 45 Flaschen der Pflegedusche im Lager der „BB GmbH“ und dortigen Aufbewahrung für den Verkauf, wenngleich das Produkt zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nur über den Webshop erhältlich gewesen ist, wurde die „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ in Verkehr gebracht. Gemäß Art 20 Abs 1 EU-Kosmetik-VO dürfen bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel unter anderem keine Texte und Bezeichnungen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, welche die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. In Ermangelung rechtsverbindlicher, europäischer Kriterien für Naturkosmetika beurteilt sich eine damit zusammenhängende, mögliche Täuschung von Verbrauchern über die Eigenschaft des Kosmetikums dabei
dem vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenem Österreichischen Lebensmittelbuch (im Folgenden: Lebensmittelbuch).
der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich dabei um ein objektiviertes Sachverständigengutachten (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145; VwGH 20.06.1994, 92/10/0118), welches die maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers widerlegbar wiedergibt. Gemäß Codexkapitel B 33 "kosmetische Mittel", Teilkapitel "
dem vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenem Österreichischen Lebensmittelbuch (im Folgenden: Lebensmittelbuch).
der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich dabei um ein objektiviertes Sachverständigengutachten (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145; VwGH 20.06.1994, 92/10/0118), welches die maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers widerlegbar wiedergibt. Gemäß Codexkapitel B 33 "kosmetische Mittel", Teilkapitel "
denen „Sodium Coco-Sulfate“ zulässig wären, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Produkt selbst über keine solche Zertifizierung verfügt und sich auch keine Referenz dazu auf dem Etikett findet, womit der mündige und aufgeklärte Verbraucher in die Lage versetzt würde, sich im Internet über den Kriterienkatalog zu informieren und demnach nicht getäuscht zu werden. Zum anderen wurde vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das Lebensmittelbuch als widerlegbares, objektiviertes Sachverständigengutachten kein gleichwertiges Gegengutachten einer
LMSVG autorisierten Person dahingehend, dass der Inhaltsstoff „Sodium Coco-Sulfate“ der gegenständlichen Pflegedusche die Eigenschaft als Naturkosmetikum nicht nimmt, vorgelegt. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Vornahme einer Untersuchung hinsichtlich der tatsächlich aktuellen Verbrauchererwartung war aus den genannten Gründen nicht stattzugeben.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Lebensmittelbuch das aktuelle Verbraucherempfinden nicht aktuell wiedergebe und international anerkannte Zertifizierungsstellen (NATRUE und Cosmos) abweichende Kriterien für Naturkosmetik festlegen würden,
denen „Sodium Coco-Sulfate“ zulässig wären, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Produkt selbst über keine solche Zertifizierung verfügt und sich auch keine Referenz dazu auf dem Etikett findet, womit der mündige und aufgeklärte Verbraucher in die Lage versetzt würde, sich im Internet über den Kriterienkatalog zu informieren und demnach nicht getäuscht zu werden. Zum anderen wurde vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das Lebensmittelbuch als widerlegbares, objektiviertes Sachverständigengutachten kein gleichwertiges Gegengutachten einer
Paragraph 73, LMSVG autorisierten Person dahingehend, dass der Inhaltsstoff „Sodium Coco-Sulfate“ der gegenständlichen Pflegedusche die Eigenschaft als Naturkosmetikum nicht nimmt, vorgelegt. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Vornahme einer Untersuchung hinsichtlich der tatsächlich aktuellen Verbrauchererwartung war aus den genannten Gründen nicht stattzugeben. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung steht somit in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Ein mangelndes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt werden. Seine Argumentation, wonach bei der gegenständlichen „DD – Pflegedusche Zitronenmelisse“ auf die bereits vorhandene Zertifizierung des „FF Duschgels Melisse“ als Naturprodukt zurückgegriffen wurde, da beide genannten Produkte einen identischen Inhalt aufweisen, vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu entschuldigen. Es ist diesem durchaus zumutbar, sich um eine Zertifizierung für das gegenständliche Produkt zu bemühen, zumal er selbst in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2018 angegeben hat, dass man bei NATRUE die Möglichkeit hat, jedes Produkt eigens zertifizieren zu lassen und auf der Homepage der „BB GmbH“ bereits angepriesen wurde, dass alle Produkte dem strengen Standards von NATRUE entsprechen. Darüber hinaus ist es ihm ebenso zumutbar, die Etikettierung der gegenständlichen Pflegedusche entsprechend anzupassen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde
zu Recht. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 60) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 60) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer damit gegen ein Gebot, das dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen – etwa durch Einholen einer NATRUE Zertifizierung für das gegenständliche Produkt – einhalten hätte können. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2018 angegeben, dass sich sein jährliches Nettoeinkommen auf ca Euro 30.000 beläuft, er einen Hausanteil besitzt und keinen Sorgepflichten
zugehen hat. Im gegenständlichen Fall sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Unter Zugrundelegung der beschriebenen Strafbemessungskriterien haben sich hinsichtlich der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Der gesetzliche Strafrahmen des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG in Höhe von bis zu Euro 50.000,00 wurde lediglich zu 0,6 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe lässt sich auch mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen begründen, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und ihm als Kosmetikunternehmer das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen.Unter Zugrundelegung der beschriebenen Strafbemessungskriterien haben sich hinsichtlich der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Höhe von bis zu Euro 50.000,00 wurde lediglich zu 0,6 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe lässt sich auch mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen begründen, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und ihm als Kosmetikunternehmer das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0792.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.