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LVwG-2018/33/1970-06

Obsah (10)Art 133§ 24§ 8§ 7§99§ 44Art. 130§ 13§ 4c§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/1970-06 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2018, Zl **, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 08.04.2018, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen.

§ 24

Abs 3 FSG wurde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG beizubringen.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG beizubringen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018 sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei ein Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l festgestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und habe Fahrerflucht begangen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018 sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei ein Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l festgestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und habe Fahrerflucht begangen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2018 keine Folge gegeben. Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2018 zu GZI. **, zugestellt am 01.08.2018, sohin binnen offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft. 1. Zum Sachverhalt: Mit dem in Vorstellung gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 zu Gz ** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 08.04.2018, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurde eine Nachschulung sowie die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Zur Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,CC mg/l) befunden hätte. Weiters habe der Beschuldigte bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen und gelte daher

§ 7Abs.

3 Z 2 FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig.Zur Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,CC mg/l) befunden hätte. Weiters habe der Beschuldigte bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und gelte daher

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig. Mit Eingabe vom 09.05.2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Vorstellung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der 3 Beschwerdeführer das Fahrzeug ausschließlich auf einer Schipiste bzw. Wiese, welche keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO bzw. §§ 1 Abs. 1 FSG darstellt, gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es mangels Anwendbarkeit der StVO bzw. des FSG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Führerscheinentzug fehlt. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Dauer der Entziehung als deutlich überhöht erweist.Mit Eingabe vom 09.05.2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Vorstellung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der 3 Beschwerdeführer das Fahrzeug ausschließlich auf einer Schipiste bzw. Wiese, welche keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO bzw. Paragraphen eins, Absatz eins, FSG darstellt, gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es mangels Anwendbarkeit der StVO bzw. des FSG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Führerscheinentzug fehlt. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Dauer der Entziehung als deutlich überhöht erweist. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und damit den Bescheid vom 24.04.2018 bestätigt. Zur Begründung hat die belangte Behörde zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren hätte und sei die Begehung eines Alkoholdeliktes iVm einem Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht als in hohem Maße verwerflich anzusehen, was bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und damit den Bescheid vom 24.04.2018 bestätigt. Zur Begründung hat die belangte Behörde zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren hätte und sei die Begehung eines Alkoholdeliktes in Verbindung mit einem Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht als in hohem Maße verwerflich anzusehen, was bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen gewesen wäre. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2018 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhoben bzw. eingebracht wurde. 3. Beschwerdebehauptung und Begründung: Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht sowohl mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. 3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist nach § 26 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§99Absatz eins a, St

VO 1960 begangen, so ist nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 99 Abs 1a StVO und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Eine Verwaltungsübertretung begeht nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. 3.

  1. Zur Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften: Unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt: Die belangte Behörde gelangt zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** auf der Gemeindestraße in W (im Bereich Adresse 2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Zur Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschuldigtenvernehmung vom 10.04.2018 bei der PI X angegeben hätte, dass er vom Parkplatz vor dem Pub CC auf das Feld gefahren sei und dort ein paar Runden auf dem Feld gedreht habe. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vom besagten Parkplatz bis zum Feld gefahren wäre, sei auch von den beiden Zeugen DD und EE in den Zeugeneinvernehmungen vom 10.04.2018 bestätigt worden.Die belangte Behörde gelangt zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** auf der Gemeindestraße in W (im Bereich Adresse 2) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Zur Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschuldigtenvernehmung vom 10.04.2018 bei der PI römisch zehn angegeben hätte, dass er vom Parkplatz vor dem Pub CC auf das Feld gefahren sei und dort ein paar Runden auf dem Feld gedreht habe. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vom besagten Parkplatz bis zum Feld gefahren wäre, sei auch von den beiden Zeugen DD und EE in den Zeugeneinvernehmungen vom 10.04.2018 bestätigt worden. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch folgendes: Wenn die Beteiligten (der Beschuldigte, EE und DD) bei ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben haben, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Parkplatz vor dem Pub CC abgestellt gewesen wäre, so sind diese Angaben insofern missverständlich, als dass das Fahrzeug tatsächlich nicht direkt vor dem Pub CC geparkt war. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf der in der Beilage ./1 markierten Fläche, welche an die Adresse 2 angrenzt und im Nahebereich des Pub CC gelegten ist, abgestellt. Von dort aus ist der Beschwerdeführer direkt in das angrenzende Feld gefahren, wo die Driftfahrten stattgefunden haben und wo es zur Kollision mit dem ca. 50 cm hohen Metallgestell gekommen ist. Die Adresse 2 wurde nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt von ihm befahren. Das Fahrzeug wurde nach der Kollision mit dem Metallgestell unmittelbar am Feld abgestellt und dort belassen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer auch nicht „mehrmals zwischen diesen Flächen gewechselt“. Beweis: - Einvernahme des Beschwerdeführers, - Google-Maps Auszug von den Örtlichkeiten, - Durchführung eines Ortsaugenscheins, - weitere Beweise in Vorbehalt: 3.
  2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 3.3.
  3. Der Bereich, in dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug geparkt hatte, ist von der Alten Straße optisch abgegrenzt und handelt es sich bei diesem geschotterten Bereich um keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche iSd § 1 StVO bzw. § 1 FSG. Bei dieser Fläche handelt es sich auch nicht um einen Parkplatz. Einerseits ist dieser Bereich nicht als Parkfläche ausgewiesen, andererseits befindet sich in unmittelbarer Nähe ein als solcher gekennzeichneter Parkplatz (für das Schigebiet}, sodass auch kein Bedarf bestandenDer Bereich, in dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug geparkt hatte, ist von der Alten Straße optisch abgegrenzt und handelt es sich bei diesem geschotterten Bereich um keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche iSd Paragraph eins, StVO bzw. Paragraph eins, FSG. Bei dieser Fläche handelt es sich auch nicht um einen Parkplatz. Einerseits ist dieser Bereich nicht als Parkfläche ausgewiesen, andererseits befindet sich in unmittelbarer Nähe ein als solcher gekennzeichneter Parkplatz (für das Schigebiet}, sodass auch kein Bedarf bestanden hätte, die gegenständliche Fläche als Parkfläche auszuweisen. Ebenso wenig stellt das angrenzende Feld, auf welchem die Driftfahrten stattgefunden haben, eine Verkehrsfläche iSd StVO bzw. FSG dar. Bei Schipisten, Feldern oder Pisten von Schleppliften handelt es sich nämlich nicht einmal um eine Straße, da es sich auch dabei um keine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche handelt (vgl. Bürstl, StVO12, § 1, RZ 2).Ebenso wenig stellt das angrenzende Feld, auf welchem die Driftfahrten stattgefunden haben, eine Verkehrsfläche iSd StVO bzw. FSG dar. Bei Schipisten, Feldern oder Pisten von Schleppliften handelt es sich nämlich nicht einmal um eine Straße, da es sich auch dabei um keine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche handelt vergleiche Bürstl, StVO12, Paragraph eins,, RZ 2). Sowohl der Geltungsbereich der StVO als auch jener des FSG knüpft aber an eine Straße mit öffentlichem Verkehr an. Da gegenständlich keine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren wurde, gelangen weder die StVO noch das FSG zur Anwendung und liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vor, weshalb sich die Entziehung der Lenkberechtigung als rechtswidrig erweist. Da die Beschädigung des Metallgestelles des Kinderliftes aktenkundig auf der Schipiste bzw. Wiese stattgefunden hat, kann dem Beschwerdeführer auch keine Fahrerflucht iSd Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO vorgeworfen werden. Dasselbe gilt für die Verursachung eines Verkehrsunfalles. Wie die belangte Behörde selbst darauf hingewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung als „Verkehrsunfair jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.Da die Beschädigung des Metallgestelles des Kinderliftes aktenkundig auf der Schipiste bzw. Wiese stattgefunden hat, kann dem Beschwerdeführer auch keine Fahrerflucht iSd Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgeworfen werden. Dasselbe gilt für die Verursachung eines Verkehrsunfalles. Wie die belangte Behörde selbst darauf hingewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung als „Verkehrsunfair jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. 3.3.
  4. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Beschuldigten ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1a StVO vorzuwerfen wäre, erweist sich die festgesetzte Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung von 8 Monaten als deutlich überhöht. Schließlich ist der Beschwerdeführer unbescholten und liegt weder ein „Verkehrsunfalt1, noch eine „Fahrerflucht iSd StVO vor. Die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wäre bei 4 Monaten anzusetzen gewesen.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Beschuldigten ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins a, StVO vorzuwerfen wäre, erweist sich die festgesetzte Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung von 8 Monaten als deutlich überhöht. Schließlich ist der Beschwerdeführer unbescholten und liegt weder ein „Verkehrsunfalt1, noch eine „Fahrerflucht iSd StVO vor. Die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wäre bei 4 Monaten anzusetzen gewesen.
  5. Beschwerdeanträge: Aus den genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden;

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden; 2.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehrsreferat, vom 24.07.2018 zu Gz ** ersatzlos aufheben,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehrsreferat, vom 24.07.2018 zu Gz ** ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die BH Y zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung deutlich herabgesetzt wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018, Zl **. Weiters fand am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen DD und EE sowie Einvernahme des Meldungslegers FF.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018, Zl **. Weiters fand am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen DD und EE sowie Einvernahme des Meldungslegers FF. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA, der Zeuge DD sowie der Zeuge EE haben in der Pizzeria GG gearbeitet und zwar auch am 07.04.2018 bis ca 23.00 Uhr. Da es sich um den vorletzten Tag der Arbeit gehandelt hat, sind sie danach in das Personalzimmer im Keller der Pizzeria GG des DD, haben sich zusammengesetzt, Karten gespielt und Alkohol konsumiert. Gegen 04.00 Uhr in der Früh haben sie Hunger bekommen und sind dann Richtung Auto gegangen und haben überlegt, wie sie Essen bestellen können. Aus den Einvernahmen aller drei Beteiligten vor der Polizeiinspektion X vom 10.04.2018 ergibt sich übereinstimmend, dass der PKW des Beschuldigten am Parkplatz vor dem Lokal CC abgestellt war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab es unterschiedliche Aussagen, nach Aussage des Beschwerdeführers soll der Standort des PKWs vor dem Haus Adresse 3 gewesen sein; nach Aussage des Zeugen EE war der Standort des PKWs des Beschwerdeführers gegenüber Haus Adresse 3 und laut Aussage des Zeugen DD war der PKW des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des Lokals Pub CC abgestellt. Der Beschwerdeführer AA, der Zeuge DD sowie der Zeuge EE haben in der Pizzeria GG gearbeitet und zwar auch am 07.04.2018 bis ca 23.00 Uhr. Da es sich um den vorletzten Tag der Arbeit gehandelt hat, sind sie danach in das Personalzimmer im Keller der Pizzeria GG des DD, haben sich zusammengesetzt, Karten gespielt und Alkohol konsumiert. Gegen 04.00 Uhr in der Früh haben sie Hunger bekommen und sind dann Richtung Auto gegangen und haben überlegt, wie sie Essen bestellen können. Aus den Einvernahmen aller drei Beteiligten vor der Polizeiinspektion römisch zehn vom 10.04.2018 ergibt sich übereinstimmend, dass der PKW des Beschuldigten am Parkplatz vor dem Lokal CC abgestellt war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab es unterschiedliche Aussagen, nach Aussage des Beschwerdeführers soll der Standort des PKWs vor dem Haus Adresse 3 gewesen sein; nach Aussage des Zeugen EE war der Standort des PKWs des Beschwerdeführers gegenüber Haus Adresse 3 und laut Aussage des Zeugen DD war der PKW des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des Lokals Pub CC abgestellt. Als die drei Beteiligten beim Auto des Beschwerdeführers waren, kamen sie auf die Idee eine Spritztour zu machen, wobei der Beschwerdeführer der Lenker war, DD auf dem Beifahrersitz gesessen ist und EE auf der Rücksitzbank Platz genommen hat. Der Beschwerdeführer ist dann in das angrenzende Feld gefahren und hat dort ein paar Runden gedreht. Nachdem er stecken geblieben ist, hat sich DD ans Steuer gesetzt und haben der Beschwerdeführer und der Zeuge EE den Wagen angeschoben. DD ist dann zurück auf die Straße gefahren, Richtung W, hat umgedreht und ist wieder retour auf der Straße Richtung Feld gefahren. Der Beschwerdeführer und EE sind inzwischen auch auf der Straße angekommen, haben DD angehalten und hat auf der Straße ein Fahrerwechsel stattgefunden, sodass wiederum der Beschwerdeführer hinter dem Steuer gesessen ist. Er ist wiederum in das angrenzende Feld gefahren und hat dort Runden gedreht und ist schließlich gegen die Talstation des Kinderlifts (Zauberteppich) geprallt. Alle drei Beteiligten blieben unverletzt und sind wiederum Richtung Straße gegangen, wo bereits ein Taxi vorgefahren ist. Die drei Beteiligten sind in das Taxi eingestiegen, als bereits die verständigte Polizei eingetroffen ist. Diese wurde von der Bezirksleitstelle Y aufgrund einer Privatanzeige informiert. Im Zuge der Vernehmung vor Ort stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer den PKW auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, weshalb er zum Alkomattest aufgefordert wurde. Dieser wurde auf der Polizeiinspektion X durchgeführt und ergab um 05.14 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l. Als die drei Beteiligten beim Auto des Beschwerdeführers waren, kamen sie auf die Idee eine Spritztour zu machen, wobei der Beschwerdeführer der Lenker war, DD auf dem Beifahrersitz gesessen ist und EE auf der Rücksitzbank Platz genommen hat. Der Beschwerdeführer ist dann in das angrenzende Feld gefahren und hat dort ein paar Runden gedreht. Nachdem er stecken geblieben ist, hat sich DD ans Steuer gesetzt und haben der Beschwerdeführer und der Zeuge EE den Wagen angeschoben. DD ist dann zurück auf die Straße gefahren, Richtung W, hat umgedreht und ist wieder retour auf der Straße Richtung Feld gefahren. Der Beschwerdeführer und EE sind inzwischen auch auf der Straße angekommen, haben DD angehalten und hat auf der Straße ein Fahrerwechsel stattgefunden, sodass wiederum der Beschwerdeführer hinter dem Steuer gesessen ist. Er ist wiederum in das angrenzende Feld gefahren und hat dort Runden gedreht und ist schließlich gegen die Talstation des Kinderlifts (Zauberteppich) geprallt. Alle drei Beteiligten blieben unverletzt und sind wiederum Richtung Straße gegangen, wo bereits ein Taxi vorgefahren ist. Die drei Beteiligten sind in das Taxi eingestiegen, als bereits die verständigte Polizei eingetroffen ist. Diese wurde von der Bezirksleitstelle Y aufgrund einer Privatanzeige informiert. Im Zuge der Vernehmung vor Ort stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer den PKW auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, weshalb er zum Alkomattest aufgefordert wurde. Dieser wurde auf der Polizeiinspektion römisch zehn durchgeführt und ergab um 05.14 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018, Zl **. Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen ** am 08.04.2018 auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018 sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des DD und des EE anlässlich ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion X am 10.04.

  1. Hier haben alle drei übereinstimmend angegeben, dass der PKW des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz vor dem Pub CC abgestellt war. Auch wenn anlässlich der Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 unterschiedliche Aussagen getätigt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Vorfall dann schon ein halbes Jahr zurück liegt und die Aussagen vor der Polizeiinspektion X tatunmittelbar erfolgt sind. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer angibt bzw auch der Zeuge EE, der PKW des Beschwerdeführers auf dem Schotterparkplatz abgestellt sein sollte, so ergibt sich, dass auch dieser Parkstreifen eine Straße mit öffentlichen Verkehr darstellt. Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018, Zl **. Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen ** am 08.04.2018 auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018 sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des DD und des EE anlässlich ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion römisch zehn am 10.04.
  2. Hier haben alle drei übereinstimmend angegeben, dass der PKW des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz vor dem Pub CC abgestellt war. Auch wenn anlässlich der Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 unterschiedliche Aussagen getätigt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Vorfall dann schon ein halbes Jahr zurück liegt und die Aussagen vor der Polizeiinspektion römisch zehn tatunmittelbar erfolgt sind. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer angibt bzw auch der Zeuge EE, der PKW des Beschwerdeführers auf dem Schotterparkplatz abgestellt sein sollte, so ergibt sich, dass auch dieser Parkstreifen eine Straße mit öffentlichen Verkehr darstellt. Die Feststellungen betreffend den Fahrerwechsel auf der Straße ergeben sich einerseits aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018 sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers, des Zeugen DD und des Zeugen EE anlässlich ihrer Einvernahme vom 10.04.2018 vor der Polizeiinspektion X. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 hat der Zeuge DD auf seine Aussage vor der Polizeiinspektion X verwiesen und diese vollinhaltlich aufrecht erhalten, der Zeuge EE hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beilage ./2 angegeben, dass der Fahrerwechsel ebenfalls auf einer Straße, nämlich die „Adresse 2“ stattgefunden hat. Dieser Fahrerwechsel war notwendig, da der Beschwerdeführer beim Driften auf dem Feld stecken geblieben ist, der Beschwerdeführer und der Zeuge EE das Auto angeschoben haben, während der Zeuge DD das Fahrzeug gelenkt hat. Der Zeuge DD ist dann vom Feld auf die Straße gefahren, Richtung W, hat umgedreht und ist wiederum auf dieser Straße zurückgefahren. Zwischenzeitlich sind der Beschwerdeführer und der Zeuge EE auf der Straße angelangt und haben den Zeugen DD angehalten und hat eben dieser Fahrerwechsel hier auf der „Alten Straße“ stattgefunden. Die Feststellungen betreffend den Fahrerwechsel auf der Straße ergeben sich einerseits aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018 sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers, des Zeugen DD und des Zeugen EE anlässlich ihrer Einvernahme vom 10.04.2018 vor der Polizeiinspektion römisch zehn. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 hat der Zeuge DD auf seine Aussage vor der Polizeiinspektion römisch zehn verwiesen und diese vollinhaltlich aufrecht erhalten, der Zeuge EE hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beilage ./2 angegeben, dass der Fahrerwechsel ebenfalls auf einer Straße, nämlich die „Adresse 2“ stattgefunden hat. Dieser Fahrerwechsel war notwendig, da der Beschwerdeführer beim Driften auf dem Feld stecken geblieben ist, der Beschwerdeführer und der Zeuge EE das Auto angeschoben haben, während der Zeuge DD das Fahrzeug gelenkt hat. Der Zeuge DD ist dann vom Feld auf die Straße gefahren, Richtung W, hat umgedreht und ist wiederum auf dieser Straße zurückgefahren. Zwischenzeitlich sind der Beschwerdeführer und der Zeuge EE auf der Straße angelangt und haben den Zeugen DD angehalten und hat eben dieser Fahrerwechsel hier auf der „Alten Straße“ stattgefunden. Somit ist als Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 den PKW mit dem Kennzeichen ** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und zwar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,CC mg/l ergeben hat. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen a. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder b. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 5CC/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 5CC aus 1991,, zu beurteilen ist; (…)

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Allgemeines § 24Paragraph 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (…) Dauer der Entziehung § 25Paragraph 25

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (…)
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26Paragraph 26
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 um 04.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ** in W auf der Gemeindestraße „Adresse 2“ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,CC mg/l ergeben hat. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 Abs 3 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, Absatz 3, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1a StVO ist

§ 26Abs 2 Z 4 eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festzulegen. Paragraph 26, FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)

Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO ist

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festzulegen. Die belangte Behörde hat zur Begründung der 8-monatigen Entziehungsdauer ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und Fahrerflucht begangen hat. Dazu ist auszuführen, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht wurde und daher auch im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht bestraft werden kann, ebenso wenig wie der Beschwerdeführer hier Fahrerflucht begangen haben kann, da es sich bei dem Feld nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Tatbestandsmerkmal einer strafrechtlichen Verfolgung in diesem Sinne wäre, dass der Verkehrsunfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und handelt es sich im gegenständlichen Fall um einer erstmalige Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 1 FSG genannten Übertretung. Nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG beträgt die Entziehungsdauer mindestens 4 Monate. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Beschwerdeführer diesbezüglich um die erstmalige Übertretung. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen. Da die von der belangten Behörde als die Entzugsdauer erhöhenden Tatbestandselemente, nämlich Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht jedoch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht worden sind, war die Dauer des Führerscheinentzuges auf die Mindestentzugsdauer von 4 Monaten herabzusetzen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und handelt es sich im gegenständlichen Fall um einer erstmalige Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannten Übertretung. Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG beträgt die Entziehungsdauer mindestens 4 Monate. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Beschwerdeführer diesbezüglich um die erstmalige Übertretung. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen. Da die von der belangten Behörde als die Entzugsdauer erhöhenden Tatbestandselemente, nämlich Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht jedoch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht worden sind, war die Dauer des Führerscheinentzuges auf die Mindestentzugsdauer von 4 Monaten herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1970.06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.