Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2018, Zl **, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 08.04.2018, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen.
Abs 3 FSG wurde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung
FSG beizubringen.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurde als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG beizubringen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018 sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei ein Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l festgestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und habe Fahrerflucht begangen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018 sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei ein Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l festgestellt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und habe Fahrerflucht begangen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2018 keine Folge gegeben. Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2018 zu GZI. **, zugestellt am 01.08.2018, sohin binnen offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft. 1. Zum Sachverhalt: Mit dem in Vorstellung gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 zu Gz ** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 08.04.2018, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurde eine Nachschulung sowie die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Zur Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,CC mg/l) befunden hätte. Weiters habe der Beschuldigte bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen und gelte daher
3 Z 2 FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig.Zur Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 in W das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,CC mg/l) befunden hätte. Weiters habe der Beschuldigte bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und gelte daher
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig. Mit Eingabe vom 09.05.2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Vorstellung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der 3 Beschwerdeführer das Fahrzeug ausschließlich auf einer Schipiste bzw. Wiese, welche keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO bzw. §§ 1 Abs. 1 FSG darstellt, gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es mangels Anwendbarkeit der StVO bzw. des FSG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Führerscheinentzug fehlt. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Dauer der Entziehung als deutlich überhöht erweist.Mit Eingabe vom 09.05.2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Vorstellung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der 3 Beschwerdeführer das Fahrzeug ausschließlich auf einer Schipiste bzw. Wiese, welche keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO bzw. Paragraphen eins, Absatz eins, FSG darstellt, gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es mangels Anwendbarkeit der StVO bzw. des FSG an einer gesetzlichen Grundlage für einen Führerscheinentzug fehlt. Zudem hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Dauer der Entziehung als deutlich überhöht erweist. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und damit den Bescheid vom 24.04.2018 bestätigt. Zur Begründung hat die belangte Behörde zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren hätte und sei die Begehung eines Alkoholdeliktes iVm einem Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht als in hohem Maße verwerflich anzusehen, was bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und damit den Bescheid vom 24.04.2018 bestätigt. Zur Begründung hat die belangte Behörde zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren hätte und sei die Begehung eines Alkoholdeliktes in Verbindung mit einem Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht als in hohem Maße verwerflich anzusehen, was bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen gewesen wäre. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2018 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhoben bzw. eingebracht wurde. 3. Beschwerdebehauptung und Begründung: Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht sowohl mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. 3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist nach § 26 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 99 Abs 1a StVO und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Eine Verwaltungsübertretung begeht nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. 3.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden;
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden; 2.
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehrsreferat, vom 24.07.2018 zu Gz ** ersatzlos aufheben,
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehrsreferat, vom 24.07.2018 zu Gz ** ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die BH Y zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung deutlich herabgesetzt wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018, Zl **. Weiters fand am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen DD und EE sowie Einvernahme des Meldungslegers FF.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 11.04.2018, Zl **. Weiters fand am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Zeugen DD und EE sowie Einvernahme des Meldungslegers FF. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer AA, der Zeuge DD sowie der Zeuge EE haben in der Pizzeria GG gearbeitet und zwar auch am 07.04.2018 bis ca 23.00 Uhr. Da es sich um den vorletzten Tag der Arbeit gehandelt hat, sind sie danach in das Personalzimmer im Keller der Pizzeria GG des DD, haben sich zusammengesetzt, Karten gespielt und Alkohol konsumiert. Gegen 04.00 Uhr in der Früh haben sie Hunger bekommen und sind dann Richtung Auto gegangen und haben überlegt, wie sie Essen bestellen können. Aus den Einvernahmen aller drei Beteiligten vor der Polizeiinspektion X vom 10.04.2018 ergibt sich übereinstimmend, dass der PKW des Beschuldigten am Parkplatz vor dem Lokal CC abgestellt war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab es unterschiedliche Aussagen, nach Aussage des Beschwerdeführers soll der Standort des PKWs vor dem Haus Adresse 3 gewesen sein; nach Aussage des Zeugen EE war der Standort des PKWs des Beschwerdeführers gegenüber Haus Adresse 3 und laut Aussage des Zeugen DD war der PKW des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des Lokals Pub CC abgestellt. Der Beschwerdeführer AA, der Zeuge DD sowie der Zeuge EE haben in der Pizzeria GG gearbeitet und zwar auch am 07.04.2018 bis ca 23.00 Uhr. Da es sich um den vorletzten Tag der Arbeit gehandelt hat, sind sie danach in das Personalzimmer im Keller der Pizzeria GG des DD, haben sich zusammengesetzt, Karten gespielt und Alkohol konsumiert. Gegen 04.00 Uhr in der Früh haben sie Hunger bekommen und sind dann Richtung Auto gegangen und haben überlegt, wie sie Essen bestellen können. Aus den Einvernahmen aller drei Beteiligten vor der Polizeiinspektion römisch zehn vom 10.04.2018 ergibt sich übereinstimmend, dass der PKW des Beschuldigten am Parkplatz vor dem Lokal CC abgestellt war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab es unterschiedliche Aussagen, nach Aussage des Beschwerdeführers soll der Standort des PKWs vor dem Haus Adresse 3 gewesen sein; nach Aussage des Zeugen EE war der Standort des PKWs des Beschwerdeführers gegenüber Haus Adresse 3 und laut Aussage des Zeugen DD war der PKW des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des Lokals Pub CC abgestellt. Als die drei Beteiligten beim Auto des Beschwerdeführers waren, kamen sie auf die Idee eine Spritztour zu machen, wobei der Beschwerdeführer der Lenker war, DD auf dem Beifahrersitz gesessen ist und EE auf der Rücksitzbank Platz genommen hat. Der Beschwerdeführer ist dann in das angrenzende Feld gefahren und hat dort ein paar Runden gedreht. Nachdem er stecken geblieben ist, hat sich DD ans Steuer gesetzt und haben der Beschwerdeführer und der Zeuge EE den Wagen angeschoben. DD ist dann zurück auf die Straße gefahren, Richtung W, hat umgedreht und ist wieder retour auf der Straße Richtung Feld gefahren. Der Beschwerdeführer und EE sind inzwischen auch auf der Straße angekommen, haben DD angehalten und hat auf der Straße ein Fahrerwechsel stattgefunden, sodass wiederum der Beschwerdeführer hinter dem Steuer gesessen ist. Er ist wiederum in das angrenzende Feld gefahren und hat dort Runden gedreht und ist schließlich gegen die Talstation des Kinderlifts (Zauberteppich) geprallt. Alle drei Beteiligten blieben unverletzt und sind wiederum Richtung Straße gegangen, wo bereits ein Taxi vorgefahren ist. Die drei Beteiligten sind in das Taxi eingestiegen, als bereits die verständigte Polizei eingetroffen ist. Diese wurde von der Bezirksleitstelle Y aufgrund einer Privatanzeige informiert. Im Zuge der Vernehmung vor Ort stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer den PKW auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, weshalb er zum Alkomattest aufgefordert wurde. Dieser wurde auf der Polizeiinspektion X durchgeführt und ergab um 05.14 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l. Als die drei Beteiligten beim Auto des Beschwerdeführers waren, kamen sie auf die Idee eine Spritztour zu machen, wobei der Beschwerdeführer der Lenker war, DD auf dem Beifahrersitz gesessen ist und EE auf der Rücksitzbank Platz genommen hat. Der Beschwerdeführer ist dann in das angrenzende Feld gefahren und hat dort ein paar Runden gedreht. Nachdem er stecken geblieben ist, hat sich DD ans Steuer gesetzt und haben der Beschwerdeführer und der Zeuge EE den Wagen angeschoben. DD ist dann zurück auf die Straße gefahren, Richtung W, hat umgedreht und ist wieder retour auf der Straße Richtung Feld gefahren. Der Beschwerdeführer und EE sind inzwischen auch auf der Straße angekommen, haben DD angehalten und hat auf der Straße ein Fahrerwechsel stattgefunden, sodass wiederum der Beschwerdeführer hinter dem Steuer gesessen ist. Er ist wiederum in das angrenzende Feld gefahren und hat dort Runden gedreht und ist schließlich gegen die Talstation des Kinderlifts (Zauberteppich) geprallt. Alle drei Beteiligten blieben unverletzt und sind wiederum Richtung Straße gegangen, wo bereits ein Taxi vorgefahren ist. Die drei Beteiligten sind in das Taxi eingestiegen, als bereits die verständigte Polizei eingetroffen ist. Diese wurde von der Bezirksleitstelle Y aufgrund einer Privatanzeige informiert. Im Zuge der Vernehmung vor Ort stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer den PKW auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, weshalb er zum Alkomattest aufgefordert wurde. Dieser wurde auf der Polizeiinspektion römisch zehn durchgeführt und ergab um 05.14 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,CC mg/l. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018, Zl **. Die getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen ** am 08.04.2018 auch auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.04.2018 sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des DD und des EE anlässlich ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion X am 10.04.
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 5CC/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 5CC aus 1991,, zu beurteilen ist; (…)
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 08.04.2018 um 04.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ** in W auf der Gemeindestraße „Adresse 2“ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,CC mg/l ergeben hat. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 Abs 3 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, Absatz 3, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1a StVO ist
Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO ist
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festzulegen. Die belangte Behörde hat zur Begründung der 8-monatigen Entziehungsdauer ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und Fahrerflucht begangen hat. Dazu ist auszuführen, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht wurde und daher auch im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht bestraft werden kann, ebenso wenig wie der Beschwerdeführer hier Fahrerflucht begangen haben kann, da es sich bei dem Feld nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat. Tatbestandsmerkmal einer strafrechtlichen Verfolgung in diesem Sinne wäre, dass der Verkehrsunfall auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht worden ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und handelt es sich im gegenständlichen Fall um einer erstmalige Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 1 FSG genannten Übertretung. Nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG beträgt die Entziehungsdauer mindestens 4 Monate. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Beschwerdeführer diesbezüglich um die erstmalige Übertretung. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen. Da die von der belangten Behörde als die Entzugsdauer erhöhenden Tatbestandselemente, nämlich Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht jedoch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht worden sind, war die Dauer des Führerscheinentzuges auf die Mindestentzugsdauer von 4 Monaten herabzusetzen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und handelt es sich im gegenständlichen Fall um einer erstmalige Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannten Übertretung. Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG beträgt die Entziehungsdauer mindestens 4 Monate. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Beschwerdeführer diesbezüglich um die erstmalige Übertretung. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen. Da die von der belangten Behörde als die Entzugsdauer erhöhenden Tatbestandselemente, nämlich Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht jedoch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursacht worden sind, war die Dauer des Führerscheinentzuges auf die Mindestentzugsdauer von 4 Monaten herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.1970.06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.