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{'item': 'LVwG-2018/36/0965-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/0965-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133

Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage zu lösen war,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen war,

Art 133Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung der Formulierung „vor der Wahl“ i

Sd § 12 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 oder vergleichbarer Wahlbestimmungen keine Rechtsprechung des VwGH besteht.Im gegenständlichen Fall war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen war,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung der Formulierung „vor der Wahl“ i

Sd , Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006 oder vergleichbarer Wahlbestimmungen keine Rechtsprechung des VwGH besteht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0965.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.