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{'item': 'LVwG-2017/39/2513-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/39/2513-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herr AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2017, GZ ****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- auf Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden, herabgesetzt wird, dies mit der Maßgabe, dass es im Spruch statt „…. nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 0,4 m errichtet, ….“ richtig zu lauten hat: „…. nämlich eine Stützmauer aus Betonsteinen von bis zu 0,4 m errichtet, ….“.
  2. Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 20,00 festgesetzt.Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 20,00 festgesetzt.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2017, GZ ****, wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) wie folgt zur Last gelegt: „Straferkenntnis Sie haben, wie am 08.09.2016 und letztmalig am 22.06.2017 festgestellt wurde, auf Grundstück Gp **1 KG X im Bereich zur Gp **2 KG X und sohin gegenüber einer Verkehrsfläche ohne Bauanzeige ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 0,4 m errichtet, obwohl die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen, der Behörde anzuzeigen sind, wobei die Ausnahme nach Abs 3 lit c nicht zutrifft, zumal die Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde.Sie haben, wie am 08.09.2016 und letztmalig am 22.06.2017 festgestellt wurde, auf Grundstück Gp **1 KG römisch zehn im Bereich zur Gp **2 KG römisch zehn und sohin gegenüber einer Verkehrsfläche ohne Bauanzeige ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Einfriedung aus Betonsteinen von bis zu ca 0,4 m errichtet, obwohl die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen, der Behörde anzuzeigen sind, wobei die Ausnahme nach Absatz 3, Litera c, nicht zutrifft, zumal die Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 2 lit b Tiroler Bauordnung 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, Tiroler Bauordnung 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 400,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden 40 Minuten Freiheitsstrafe von Gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); ● € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00 ....“ In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis verweist der Beschwerdeführer auf bereits durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergangene Entscheidungen zu dieser Bausache. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer eine Einfriedung aus Betonsteinen bis zu ca 0,4 m errichtet habe. Dieses Bauwerk sei entgegen der ursprünglichen Ansicht des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als Bauwerk qualifiziert worden. Unmittelbar nach Feststehen einer Baubewilligungs- bzw Bauanzeigepflicht habe der Beschwerdeführer unverzüglich um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht. Mit Eingabe vom 04.10.2017 (richtig wohl: 10.04.2017) habe der Beschwerdeführer die Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung mit Doppelstabmatten, Böschungskante der 40 cm hohen Aufschüttung mit Baustahlgitter und Betonpflastersteinen beantragt. Im Zuge der Vorbegutachtung des Bauansuchens wären diverse verkehrstechnische bzw sicherheitstechnische Beeinträchtigungen durch die Einfriedung festgestellt bzw die vorhandenen Abstände als nicht ausreichend festgestellt worden, weshalb die geplante Einfriedung samt Stützmauer auf Eigengrund abzurücken wären. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrage wäre das Bauansuchen mit Bescheid vom 31.07.2017 abgewiesen worden, dieser in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Entscheidung vom 05.10.2017 aufgehoben und die Rechtssache an die Baubehörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 10.04.2017 ein Bauansuchen und nicht nur eine Bauanzeige erstattet. Vor diesem Zeitpunkt sei ohne Vorliegen eines Sachverständigengutachtens nicht festgestanden, ob die durchgeführten Aufschüttungen und die Herstellung von Betonsteinen überhaupt eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Die Anzeige der Gemeinde Z vom 31.07.2017 sei also zu einem Zeitpunkt erstattet worden, als bereits seit drei Monaten die Baueingabe erstattet worden wäre und könne derartige Vorgangsweise nur als Strafsanktion der Baubehörde für die Weigerung des Beschwerdeführers, das Bauwerk auf Eigengrund abzurücken, gewertet werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch Gerichtsurteil zur Vornahme einer Aufschüttung des Geländes zur Verhinderung des Abfließens von Wasser auf den Zufahrtsweg gezwungen gewesen wäre, sei die Vorgehensweise der belangten Behörde nur schwer einsichtig. Sowohl die zeitliche Darstellung im Straferkenntnis als auch die Annahme eines schweren Fahrlässigkeitsvergehens sei ungerechtfertigt. Die Erteilung einer Ermahnung wäre ausreichend gewesen. Beantragt wurde die Behebung und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe. II.römisch zwei. Sachverhalt: Sachverhaltsbezogen steht – festgestellt anlässlich von Lokalaugenscheinen am 08.09.2016 und am 22.06.2017 - fest, dass der Beschwerdeführer eine bauliche Anlage auf Gst **1 zur Verkehrsfläche Gst **2 hin errichtet hat, nämlich - ähnlich einer bewehrten Erde - in Bewehrungsstahlteile eingesetzte Betonsteine zur Absicherung einer dahinterliegenden Aufschüttung von bis zu 40 cm. Die bauliche Anlage dient der Stützung des dahinterliegenden Erdreichs. Die bauliche Anlage dient dem Schutz der dahinter liegenden Aufschüttung einerseits vor dem Ausschwemmen durch Niederschlagswässer und andererseits vor einem allfälligen Bruch der Böschung. Die bauliche Anlage ist damit eine Stützmauer. Diese bauliche Anlage wurde ohne Baubewilligung bzw ohne Bauanzeige errichtet. Mit Bauansuchen vom 10.04.2017 wurde um Errichtung einer Einfriedung mit Doppelstabmatten, Böschungskante der 40 cm hohen Aufschüttung mit Baustahlgitter und Betonpflastersteinen angesucht. Mit Bescheid vom 31.07.2017 wurde dieses Bauansuchen abgewiesen, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2017, LVwG-2017/40/2050-1, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Strafakt der Behörde, durch Einholung der Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2017/31/0204 sowie zu Zahl 2017/40/
  5. Die Feststellungen zur baulichen Anlage als solcher ergeben sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/31/0204, im Besonderen aus dem zu diesem Verfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 21.02.2017, Zl ****. Die Feststellung, dass die gegenständliche bauliche Anlage ohne Bauanzeige errichtet wurde, ergibt sich insbesondere aus dem dazu geführten Bauverfahren sowie dem diesbezüglichen eigenen Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zum Bauansuchen vom 10.04.2017 ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie aus dem eigenen Beschwerdevorbringen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen, die Durchführung einer Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG entfallen, die Durchführung einer Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt. IV.römisch vier. Rechtslage: Vorliegend sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 maßgeblich:Vorliegend sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBL Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, maßgeblich: „§ 57 Strafbestimmungen

(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, …. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro zu bestrafen. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen …
(2)…. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: ….
  1. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; ….
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: ….
  1. c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber von Verkehrsflächen; ….“ V.römisch fünf. Erwägungen: Wie sich aus den unter Punkt II und III getroffenen Ausführungen ergibt, handelt es sich beim bezogenen Bauvorhaben Stützmauer um eine anzeigepflichtige Baumaßnahme. Der dem Verfahren zu Zl LVwG-2017/31/0204 beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in diesem Sinne aus, dass aufgrund der geringen Höhe der Stützmauer nicht davon auszugehen ist, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt würden, insbesondere aus dem Grunde, da der aufzunehmende seitliche Erddruck bei einer Aufschüttung von 40 cm als unwesentlich eingeschätzt werde. Das Erkenntnis LVwG-2017/31/0204-4 geht in entsprechender rechtlicher Beurteilung dementsprechend von der Anzeigepflicht der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 aus, zumal die Stützmauer zwar unter 1 m Höhe misst, allerdings gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde.Wie sich aus den unter Punkt römisch zwei und römisch drei getroffenen Ausführungen ergibt, handelt es sich beim bezogenen Bauvorhaben Stützmauer um eine anzeigepflichtige Baumaßnahme. Der dem Verfahren zu Zl LVwG-2017/31/0204 beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in diesem Sinne aus, dass aufgrund der geringen Höhe der Stützmauer nicht davon auszugehen ist, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt würden, insbesondere aus dem Grunde, da der aufzunehmende seitliche Erddruck bei einer Aufschüttung von 40 cm als unwesentlich eingeschätzt werde. Das Erkenntnis LVwG-2017/31/0204-4 geht in entsprechender rechtlicher Beurteilung dementsprechend von der Anzeigepflicht der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 aus, zumal die Stützmauer zwar unter 1 m Höhe misst, allerdings gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet wurde. Dieses Bauvorhaben wurde ohne Bauanzeige errichtet. Dies wird vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt bzw sogar zugestanden. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat. Aufgrund des geführten Bauverfahrens, im Besonderen aufgrund der Beurteilung durch den hochbautechnischen Sachverständigen, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Baulichkeit in ihrer vorgeworfenen Ausführung nicht als Einfriedung (nach höchstgerichtlicher Judikatur ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt, woraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen), sondern vielmehr als Stützmauer zu qualifizieren ist. Es war daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren. Erfährt die vorgeworfene Baulichkeit in ihrer konstruktions- und lagemäßigen Ausführung dabei aber keine Änderung, fand damit eine Auswechslung oder Überschreitung der Sache nicht statt. Der Tatvorwurf ist ausreichend konkret, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen diesen zu verteidigen, ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen und auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Zur subjektiven Tatseite: Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiver Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machten, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Gemäß Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiver Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machten, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hält der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung vor, aufgrund eines Gerichtsurteiles zur Errichtung der baulichen Anlage verhalten worden zu sein, und erst im Zuge des geführten baurechtlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Notwendigkeit der Erwirkung eines baurechtlichen Konsenses in Kenntnis gesetzt worden zu sein, so ist dem entgegen zu halten: Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG. Verbotsirrtum ist einem Beschuldigten damit dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, nach der Rechtsprechung wird eine solche Erkundigungspflicht etwa ausdrücklich im Falle von Bauführungen bejaht. Im Konkreten wäre dem Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenständliche bauliche Anlage maßgeblich dem Schutz vor Ausschwemmen des dahinterliegenden Aufschüttungsmaterials und vor Bruch der Böschung zu dienen hat, sowie in Anbetracht des weiteren beachtlichen Umstandes, dass sich deren Errichtungsort unmittelbar zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hin mit dadurch zu beachtendem besonderen Schutzzweck (Verkehrssicherheit) erstreckt, eine Erkundigungsverpflichtung jedenfalls oblegen. Dadurch, dass er dieser Verpflichtung jedoch nicht entsprochen hat, kann ein entschuldbares Fehlverhalten nicht gesehen werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Es ist – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend erachtete – von (zumindest) Fahrlässigkeit auszugehen. Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Verbotsirrtum ist einem Beschuldigten damit dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, nach der Rechtsprechung wird eine solche Erkundigungspflicht etwa ausdrücklich im Falle von Bauführungen bejaht. Im Konkreten wäre dem Beschuldigten insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenständliche bauliche Anlage maßgeblich dem Schutz vor Ausschwemmen des dahinterliegenden Aufschüttungsmaterials und vor Bruch der Böschung zu dienen hat, sowie in Anbetracht des weiteren beachtlichen Umstandes, dass sich deren Errichtungsort unmittelbar zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hin mit dadurch zu beachtendem besonderen Schutzzweck (Verkehrssicherheit) erstreckt, eine Erkundigungsverpflichtung jedenfalls oblegen. Dadurch, dass er dieser Verpflichtung jedoch nicht entsprochen hat, kann ein entschuldbares Fehlverhalten nicht gesehen werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens nicht gelungen. Es ist – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend erachtete – von (zumindest) Fahrlässigkeit auszugehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen maßgeblich sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Insbesondere die Bestimmung des § 5 TBO, welcher die einzuhaltenden Abstände baulicher Anlage von Verkehrsflächen (wie hier betroffen) regelt, verfolgt (
  2. ua)als maßgeblichen Schutzzweck die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs.Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen maßgeblich sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Insbesondere die Bestimmung des Paragraph 5, TBO, welcher die einzuhaltenden Abstände baulicher Anlage von Verkehrsflächen (wie hier betroffen) regelt, verfolgt (
  3. ua)als maßgeblichen Schutzzweck die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Als Verschuldensform war (zumindest) Fahrlässigkeit anzunehmen. Über behördliche Nachfrage zu den Einkommen-, Familien- und Vermögensverhältnisses (Hausbesitz, Spareinlagen, Fahrzeugen, Schulden) wurde Seitens des Beschwerdeführers (lediglich) mitgeteilt, dass seine Einkommensverhältnisse als durchschnittlich angenommen werden können, weitere Angaben wurden nicht gemacht. Die Höhe der verhängten Geldstrafe bewegt sich bei einem zulässigen Strafrahmen bis zu Euro 36.300,-- im untersten Bereich. Unter Blicknahme auf die dem Beschuldigten mit Gerichtsurteil überlastete Verpflichtung, für die Verhinderung des Abflusses von Oberflächenwässern auf den Verkehrsweg Sorge zu tragen, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Herabsetzung der verhängten Strafe als gerechtfertigt und unter spezialpräventiver Betrachtung als ausreichend. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe war die Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Ausspruch einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam vorliegend nicht in Betracht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht als gering zu beurteilen. Um eine Ermahnung aussprechen zu können, müssen jedoch sämtliche für eine Ermahnung geforderten Voraussetzungen aber kumulativ vorliegen. Der Ausspruch einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam vorliegend nicht in Betracht. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht als gering zu beurteilen. Um eine Ermahnung aussprechen zu können, müssen jedoch sämtliche für eine Ermahnung geforderten Voraussetzungen aber kumulativ vorliegen. Da die Beschwerde zum Teil erfolgreich war, war kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (§ 52 VwGVG) vorzuschreiben. Infolge Herabsetzung der verhängten Strafe war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG neu festzusetzen.Da die Beschwerde zum Teil erfolgreich war, war kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Paragraph 52, VwGVG) vorzuschreiben. Infolge Herabsetzung der verhängten Strafe war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG neu festzusetzen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde and en Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtsho und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.2513.1

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