RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/22/2207-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.8.2018, Zl. **** wegen eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs 1 TBO 2018 betreffend die Errichtung einer konsenslosen Stützmauer auf der Gp. **1 KG Z Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.8.2018, Zl. **** wegen eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 betreffend die Errichtung einer konsenslosen Stützmauer auf der Gp. **1 KG Z zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Der Bürgermeister der Gemeinde Z erteilt gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 folgenden baupolizeilichen Auftrag:„Der Bürgermeister der Gemeinde Z erteilt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 folgenden baupolizeilichen Auftrag: Frau AA, Adresse 1, Z, hat als Eigentümerin der Gp. **1 KG Z dafür Sorge zu tragen, dass die konsenslos errichtete Stützmauer auf Gp. **1 KG Z lt. dem einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Bescheides bildenden Vermessungsplanes lt. Vermessungsurkunde des Büro BB vom 24.5.2018, Zl. **** (vermessen am 19.7.2012) – die abzutragende Stützmauer ist in diesem Vermessungsplan gelb dargestellt – abgetragen und die damit in Verbindung stehende Aufschüttung (Hinterfüllung) zur Nutzung von Stellplätzen zur Gänze entfernt wird. Diese Maßnahmen sind bis längstens
- September 2019 durchzuführen.“
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Was den bisherigen Verfahrensgang betrifft, kann zunächst vollinhaltlich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.11.2016, LVwG-2016/31/1390-4, Seite 2ff verweisen werden. Im Anschluss an dieses Verfahren erstellte der hochbautechnische Sachverständige der belangten Behörde CC seine gutachterliche Stellungnahme vom 2.7.
- Darin beschreibt er die durchzuführenden Arbeiten unter Bezugnahme auf einen Vermessungsplan des Büro BB vom 24.5.2018, Zl. 8157A näher. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin der auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützte und näher konkretisierte Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt. Als Leistungsfrist wurde eine Frist von 10 Monaten festgesetzt. Unter Spruchpunkte
- lit b wurde darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Risiken und ohne nachteilige Beeinträchtigung für die Nachbarn durchzuführen und der Abtrag der Stützmauer stufenweise, von oben nach unten hin, auszuführen sei. Unter Spruchpunkt
- lit c wurde auf die Bestimmungen der §§ 46 bis 52 TBO 2018 hingewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin der auf Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 gestützte und näher konkretisierte Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt. Als Leistungsfrist wurde eine Frist von 10 Monaten festgesetzt. Unter Spruchpunkte
- Litera b, wurde darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Risiken und ohne nachteilige Beeinträchtigung für die Nachbarn durchzuführen und der Abtrag der Stützmauer stufenweise, von oben nach unten hin, auszuführen sei. Unter Spruchpunkt
- Litera c, wurde auf die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 52 TBO 2018 hingewiesen. Dagegen erhob Frau AA fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor wie folgt: „Innerhalb offener Frist erhebe ich hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im Betreff angeführten Bescheid. Die Beschwerde begründe ich wie folgt: Im Zuge der damaligen Baubewilligung 1984 wurden mir fünf PKW – Abstellplätze vorgeschrieben. Mein verstorbener Vater DD, hat damals in mündlicher Abstimmung mit den Besitzer des Nachbargrundstücks **2 Herrn EE (ebenfalls verstorben), einvernehmlich vereinbart, die Grundgrenzmauer zwischen den beiden Grundstücken **2 & **3 bauen zu dürfen mit der Auflage einem Abstand (Reifenbreite Mähmaschine) zur Grundgrenze hin zu errichten, was wir letztlich auch gemacht haben und heute noch diesem Stand entspricht. Auch beim zweiten damaligen Grundstücksnachbar (Grundstücknummer **4) Herr FF Adresse 2 - Z wurde die Zustimmung zur Errichtung der Grenzmauer eingeholt. Herr FF als damaliger Grundeigentümer kann sich heute noch an die Vereinbarung bzw. seine Zustimmung zur Begrenzungsmauer erinnern und ist bereit, dies zu bezeugen. Im beiliegenden Schreiben des damaligen Altbürgermeisters wird der Sachverhalt bescheinigt. Altbürgermeister GG war seiner Zeit in diesem Verfahren Baubehörde. Bei dem Bauverfahren im Jahre 1984 wurde auf den Plänen die Grundbegrenzungsmauer - Natursteinmauer handschriftlich eingetragen. Diese Handschriftliche Eintragung scheint auf den Einreichplänen, welche im Gemeindeamt evident sind auf. Die handschriftliche Eintragung auf den Einreichplänen und die mündliche Zustimmung der betroffenen Grundnachbarn zeigen, dass mein Vater DD damals eine Bauanzeige für die Grundbegrenzungsmauer bei der Baubehörde eingebracht hat. Diese Bauanzeige wurde von der Baubehörde nicht zurückgewiesen. Dies war nach der damaligen Rechtslage als Zustimmung der Baubehörde zu werten. Zudem ist festzuhalten, wenn von der Baubehörde eine Bauanzeige nicht zurückgewiesen oder bearbeitet wird, so gilt das Bauvorhaben als genehmigt. Bezugnehmend auf die Vorschläge Variante 1 & Variante 2 seitens der Gemeinde Z wäre die dringend benötigte Parkplatzfläche nicht mehr nutzbar für unser Haus JJ und unser Nachbar Haus KK (mein Bruder LL) und als Mitarbeiter- Parkplätze vom Hotel MM (meine Söhne NA & OA) Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass wir vor genau 32 Jahren diesen Bestand rechtmäßig errichtet haben und auch als solchen nutzen. Daher gehen wir von einem Baubehördlichen Versäumnis aus.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (TBO 2018) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 (TBO 2018) lautet wie folgt: „§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. (…) III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Wie bereits im gerichtlichen Verfahren LVwG-2016/31/1390 unwidersprochen festgestellt, liegt für die gegenständliche Stützmauer (die dadurch entstandene aufgeschüttete Fläche dient der Nutzung von Stellplätzen) weder eine Bauanzeige noch ein Baubewilligung vor. Im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen PP vom 4.10.2016 wurde im zitierte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – von den Verfahrensparteien unwidersprochen - ausgeführt, dass die gegenständliche Stützmauer in den dem Bescheid vom 10.4.1984 zugrunde liegenden Planunterlagen nicht aufscheint und auch in der Baubeschreibung sowie im Bescheid selbst keine Informationen bezüglich einer damals geplanten Stützmauer aufscheinen. Dementsprechend wurde seitens des genannten Sachverständigen die nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass „der rechtmäßige Bestand bzw der gesetzmäßige Zustand an der Stelle der Stützmauer offensichtlich natürlich gewachsenes Gelände darstellt.“ Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens entgegengetreten und ist dem Akteninhalt auch keine spätere Baueingabe für die gegenständliche Stützmauer zu entnehmen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass handschriftliche Eintragungen in den Plänen die gegenständliche Stützmauer ausweisen und die mündliche Zustimmung der betroffenen Grundnachbarn vorgelegen ist, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass auf dem im Akt einliegenden Gemeindeexemplar der Planunterlagen, datiert mit März 1984, derartige Ergänzungen nicht vorgenommen wurden. Zwar befindet sich ein weiterer Plansatz vom Februar 1984 im Akt, der in der Lageplandarstellung handschriftliche Ergänzungen in Form der Darstellung von Abstellplätzen und einer Aufschüttung mit Kugelschreiber enthält, dieser Lageplan ist aber – im Gegensatz zum Gemeindeexemplar aus dem März 1984 - weder mit Stempelmarken versehen noch weisen diese Unterlagen einen Bewilligungsvermerk des Bürgermeisters auf. Die diesbezüglichen „Erinnerungen“ des Altbürgermeisters an eine mündliche Vereinbarung der Nachbarn hinsichtlich der Errichtung einer Stützmauer sind daher aus rechtlicher Sicht vollkommen unerheblich, sind doch derartige Erklärungen nur dann maßgeblich, wenn diese unmissverständlich mithin „liquide“ vorliegen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie etwa meint, die Behörde oder das Gericht hätten Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob nicht etwa die Zustimmung der Nachbarn ungeachtet des Nichtaufscheinens im Bauakt als gegeben erachtet werden müsste. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 4.10.2016 davon auszugehen, dass für die gegenständliche Stützmauer weder eine schriftliche Baueingabe iSd § 29 Abs 1 oder § 30 Abs 1 TBO 2018, geschweige denn eine schriftliche Erledigung iSd § 34 Abs 1 TBO 2018 vorliegt. Die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Stützmauer samt dahinterliegender Aufschüttung kann als völlig unstrittig angesehen werden (siehe dazu bereits die Stellungnahme CC vom 2.7.2018, Bmstr. PP vom 4.10.2018 sowie dessen Bestätigung unter Bezugnahme auf die im Akt einliegenden Fotos sowie den nunmehr maßgeblichen Vermessungsplan Büro BB vom 24.5.2018, Zl. **** vom 15.10.2018). Die Stützmauer überschreitet jedenfalls bei weitem die Höhe von 2 m und ist daher gemäß § 28 Abs 1 iVm mit 2 lit h TBO 2018 (eine Anzeigepflicht wäre dann gegeben, wenn die Stützmauer insgesamt nicht höher als 2 m wäre) von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Die Bewilligungspflicht war sowohl im Zeitpunkt der Verwirklichung des Bauvorhabens als auch im Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Auftrages gegeben. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 4.10.2016 davon auszugehen, dass für die gegenständliche Stützmauer weder eine schriftliche Baueingabe iSd Paragraph 29, Absatz eins, oder Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2018, geschweige denn eine schriftliche Erledigung iSd Paragraph 34, Absatz eins, TBO 2018 vorliegt. Die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Stützmauer samt dahinterliegender Aufschüttung kann als völlig unstrittig angesehen werden (siehe dazu bereits die Stellungnahme CC vom 2.7.2018, Bmstr. PP vom 4.10.2018 sowie dessen Bestätigung unter Bezugnahme auf die im Akt einliegenden Fotos sowie den nunmehr maßgeblichen Vermessungsplan Büro BB vom 24.5.2018, Zl. **** vom 15.10.2018). Die Stützmauer überschreitet jedenfalls bei weitem die Höhe von 2 m und ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit mit 2 Litera h, TBO 2018 (eine Anzeigepflicht wäre dann gegeben, wenn die Stützmauer insgesamt nicht höher als 2 m wäre) von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Die Bewilligungspflicht war sowohl im Zeitpunkt der Verwirklichung des Bauvorhabens als auch im Zeitpunkt der Erteilung des gegenständlichen Auftrages gegeben. Zusammenfassend steht sohin fest, dass für die gegenständliche bewilligungspflichtige Stützmauer eine Baubewilligung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat daher den nunmehr lediglich konkretisierten und sprachlich neu gefassten Auftrag zur Wiederherstellung völlig zur Recht auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützt. Die ebenfalls unwidersprochen gebliebene und als jedenfalls ausreichend anzusehende Leistungsfrist wurde durch das Gericht durch Festlegung eines Datums konkretisiert, um jedes Missverständnis, bis wann die fehlende Leistung zu erbringen ist, auszuschließen. Zusammenfassend steht sohin fest, dass für die gegenständliche bewilligungspflichtige Stützmauer eine Baubewilligung nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat daher den nunmehr lediglich konkretisierten und sprachlich neu gefassten Auftrag zur Wiederherstellung völlig zur Recht auf Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 gestützt. Die ebenfalls unwidersprochen gebliebene und als jedenfalls ausreichend anzusehende Leistungsfrist wurde durch das Gericht durch Festlegung eines Datums konkretisiert, um jedes Missverständnis, bis wann die fehlende Leistung zu erbringen ist, auszuschließen. Spruchpunkte
- lit b und c waren aufgrund folgender Erwägungen zu eliminieren: In Spruchpunkt
- lit b vermengt die Behörde zu Unrecht öffentliches mit privatem Recht. Aufgabe der Behörde ist es allein, einen entsprechend konkretisierten Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erlassen. Dass der von diesem Bescheid betroffene Grundeigentümer dabei dem Stand der Technik entsprechend vorzugehen und Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigen darf, versteht sich gleichsam von selbst und liegt es in seiner eigenen Verantwortung, dafür entsprechend Sorge zu tragen. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, dem Bescheidadressaten vorzuschreiben, wie er dem erteilten Auftrag nachzukommen hat. Es steht daher dem Bescheidadressaten frei, selbst und naturgemäß auch unter eigener Verantwortung die Wahl zu treffen, in welcher Art und Weise, stets dem Stand der Technik entsprechend, er dem Auftrag nachkommt. Kommt es dabei zu einer Beeinträchtigung von Rechten der Nachbarn, ist allein er – und nicht die Behörde – dafür verantwortlich. Spruchpunkt
- lit b war daher zu beheben. In Spruchpunkt
- lit c wird auf die Bestimmungen der §§ 46 bis 52 TBO 2018 hingewiesen und seien diese zu berücksichtigen. Der bloße Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen kann nie ein verbindlicher Teil eines baupolizeilichen Auftrages sein, versteht es sich doch auch hier von selbst, dass diese Bestimmungen, legen sie ein konkretes Verhalten des Bescheidadressaten fest, einzuhalten sind. Die Bezugnahme auf Bestimmungen der §§ 47 ff TBO 2018 ist überdies nicht nachvollziehbar, betreffen diese doch die Baugebrechen und andere Verfahren. Spruchpunkte
- Litera b und c waren aufgrund folgender Erwägungen zu eliminieren: In Spruchpunkt
- Litera b, vermengt die Behörde zu Unrecht öffentliches mit privatem Recht. Aufgabe der Behörde ist es allein, einen entsprechend konkretisierten Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erlassen. Dass der von diesem Bescheid betroffene Grundeigentümer dabei dem Stand der Technik entsprechend vorzugehen und Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigen darf, versteht sich gleichsam von selbst und liegt es in seiner eigenen Verantwortung, dafür entsprechend Sorge zu tragen. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, dem Bescheidadressaten vorzuschreiben, wie er dem erteilten Auftrag nachzukommen hat. Es steht daher dem Bescheidadressaten frei, selbst und naturgemäß auch unter eigener Verantwortung die Wahl zu treffen, in welcher Art und Weise, stets dem Stand der Technik entsprechend, er dem Auftrag nachkommt. Kommt es dabei zu einer Beeinträchtigung von Rechten der Nachbarn, ist allein er – und nicht die Behörde – dafür verantwortlich. Spruchpunkt
- Litera b, war daher zu beheben. In Spruchpunkt
- Litera c, wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 52 TBO 2018 hingewiesen und seien diese zu berücksichtigen. Der bloße Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen kann nie ein verbindlicher Teil eines baupolizeilichen Auftrages sein, versteht es sich doch auch hier von selbst, dass diese Bestimmungen, legen sie ein konkretes Verhalten des Bescheidadressaten fest, einzuhalten sind. Die Bezugnahme auf Bestimmungen der Paragraphen 47, ff TBO 2018 ist überdies nicht nachvollziehbar, betreffen diese doch die Baugebrechen und andere Verfahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) entfallen, da vorliegend bloß eine in der zitierten Rechtsnorm klar und deutlich geregelte Rechtsfrage zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere wurde die Bewilligungspflicht der hier maßgeblichen Stützmauer samt dahinterliegender Aufschüttung nicht ansatzweise bestritten und liegt überdies für diese Maßnahmen – ebenfalls unbestritten – keine Baubewilligung vor. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) entfallen, da vorliegend bloß eine in der zitierten Rechtsnorm klar und deutlich geregelte Rechtsfrage zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere wurde die Bewilligungspflicht der hier maßgeblichen Stützmauer samt dahinterliegender Aufschüttung nicht ansatzweise bestritten und liegt überdies für diese Maßnahmen – ebenfalls unbestritten – keine Baubewilligung vor. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.22.2207.1