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{'item': 'LVwG-2018/13/0298-10'}

Obsah (6)Art 133§ 6§§ 5§ 19§ 8§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/0298-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurden dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 08.01.2018 nachfolgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.02.2018 bis zum 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 394,00.

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2018 bis zum 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 394,00. 2.

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, BGBl Nr 6/2011 idgF vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 433,68.

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 433,68. Bei der Leistung betreffend die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 433,68 wurde eine Kürzung von 33 % (Euro 213,60) mit der Begründung vorgenommen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Beseitigung der Notlage mitgewirkt hat. Er sei mit Bescheid vom 12.07.2017 aufgefordert worden, geeignete Nachweise der Arbeitsbemühungen (Stellenbewerbungen, Antwortschreiben von Dienstgebern, Bestätigungen über geführte Vorstellungsgespräche etc.) oder Bestätigungen über besuchte Deutschkurse vorzulegen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017 belehrt worden, dass der Mangel der Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft bzw mangelnden Bemühen um eine zumutbare Erwerbstätigkeit eine Richtsatzkürzung erfolgen könne. Nachweise über geeignete Arbeitsbemühungen oder Bestätigungen über besuchte Deutschkurse seien bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden, weswegen der Mindestsicherungsrichtsatz

§ 19

Abs 1 lit d TMSG um vorerst 33 % zu kürzen gewesen sei.Bei der Leistung betreffend die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 433,68 wurde eine Kürzung von 33 % (Euro 213,60) mit der Begründung vorgenommen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Beseitigung der Notlage mitgewirkt hat. Er sei mit Bescheid vom 12.07.2017 aufgefordert worden, geeignete Nachweise der Arbeitsbemühungen (Stellenbewerbungen, Antwortschreiben von Dienstgebern, Bestätigungen über geführte Vorstellungsgespräche etc.) oder Bestätigungen über besuchte Deutschkurse vorzulegen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017 belehrt worden, dass der Mangel der Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft bzw mangelnden Bemühen um eine zumutbare Erwerbstätigkeit eine Richtsatzkürzung erfolgen könne. Nachweise über geeignete Arbeitsbemühungen oder Bestätigungen über besuchte Deutschkurse seien bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden, weswegen der Mindestsicherungsrichtsatz

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG um vorerst 33 % zu kürzen gewesen sei. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Frau BB vom Verein CC im Wesentlichen vor, dass er Flüchtlings sei, den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe und Mindestsicherung beziehe. Nach Anerkennung seines Schutzes sei er von der Steiermark nach Tirol gekommen, wo er zu Beginn in einer Notschlafstelle gelebt und bereits mit den Integrationskursen begonnen habe. Im April 2017 habe er eine Wohnung in Mutter anmieten können. Er habe alle Integrationsmaßnahmen besucht – Wertekurs, Alphabetisierungskurs, Einstufungstest zum Deutschkurs – so habe er also seine Integrationswilligkeit bewiesen. Da er in Somalia aber keine Schule besucht habe und erst hier in Österreich schreiben und lesen gelernt habe, brauche er mehr Förderung und mehr Zeit die Sprache auch in Wort und Schrift ausreichend zu lernen. Deswegen habe er die Deutschprüfung am 18.12.2017 leider nicht bestanden, obwohl er den Kurs von September bis November 2017 regelmäßig besucht habe. Er habe sich nach der Prüfung umgehend für einen weiteren Kurs angemeldet und werde vom 12.02. bis 15.03.2018 eine weitere Prüfungsvorbereitung für A1 besuchen. Da er den von der Bezirkshauptmannschaft Z vorgeschriebenen Prüfungserfolg nicht nachweise habe können sei sein Mindestsicherungsbezug im angefochtenen Bescheid

§ 19Abs 1g TMSG gekürzt worden.

Eine Kürzung nach dieser Gesetzesbestimmung dürfe aber nicht erfolgen, wenn die Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises u.a. aufgrund seines Bildungsstandes nicht möglich sei – was im konkreten Fall zutreffe. Seine Integrationswilligkeit könne er mit den Zeugnissen auch belegen.Er habe alle Integrationsmaßnahmen besucht – Wertekurs, Alphabetisierungskurs, Einstufungstest zum Deutschkurs – so habe er also seine Integrationswilligkeit bewiesen. Da er in Somalia aber keine Schule besucht habe und erst hier in Österreich schreiben und lesen gelernt habe, brauche er mehr Förderung und mehr Zeit die Sprache auch in Wort und Schrift ausreichend zu lernen. Deswegen habe er die Deutschprüfung am 18.12.2017 leider nicht bestanden, obwohl er den Kurs von September bis November 2017 regelmäßig besucht habe. Er habe sich nach der Prüfung umgehend für einen weiteren Kurs angemeldet und werde vom 12.02. bis 15.03.2018 eine weitere Prüfungsvorbereitung für A1 besuchen. Da er den von der Bezirkshauptmannschaft Z vorgeschriebenen Prüfungserfolg nicht nachweise habe können sei sein Mindestsicherungsbezug im angefochtenen Bescheid

Paragraph 19, Absatz eins g, TMSG gekürzt worden. Eine Kürzung nach dieser Gesetzesbestimmung dürfe aber nicht erfolgen, wenn die Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises u.a. aufgrund seines Bildungsstandes nicht möglich sei – was im konkreten Fall zutreffe. Seine Integrationswilligkeit könne er mit den Zeugnissen auch belegen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des Bescheides betreffend die Richtsatzkürzung beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 21.08.2018, fortgesetzt am 25.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Schreiben des österreichischen Integrationsfonds vom 16.04.2018 betreffend das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers am 22.03.2018, Beilage ./1 und in das Schreiben des DD Tirol vom 16.02.2018 betreffend die Einladung zur A1-Integrationsprüfung Startpaket betreffend den Beschwerdeführer (Beilage ./2). II.römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Somalia geboren und besitzt die somalische Staatsangehörigkeit.Der Beschwerdeführer ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in Somalia geboren und besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 2014 ist der Beschwerdeführer als Flüchtling aus Somalia nach Österreich gekommen. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2014 wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, Zl 1018319500/14618497 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8

Asylgesetz zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2019 erteilt. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2014 wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, Zl 1018319500/14618497 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Asylgesetz zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2019 erteilt. Seit dem 28.07.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Tirol, wobei er seit dem 28.03.2017 eine eigene Wohnung in Y, Adresse 2 angemietet hat. Der Beschwerdeführer bezieht Mindestsicherung. Mit vorangegangenem Bescheid vom 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert und für den Fall ermahnt, dass keine Arbeit gefunden werden konnte, für die weitere Gewährung der Mindestsicherung ab 01.02.2018 folgende Unterlagen bis spätestens 15.01.2018 vorzulegen: Schriftliche Nachweise der Bemühungen und Arbeit oder Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse über die besuchten Deutsch-, Orientierungs-, Qualifizierungs- oder Wertekurse Sollte er trotz schriftlicher Ermahnung im Sinn des § 16 Abs 1 TMSG keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigen oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemühen oder nicht an vorgeschriebenen und angebotenen Deutsch-, Orientierungs-, Qualifizierungs- oder Wertekurse teilnehmen oder diese nicht positiv abschließen, ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG

§ 19

Abs 1 lit d TMSG zu kürzen.Sollte er trotz schriftlicher Ermahnung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, TMSG keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigen oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemühen oder nicht an vorgeschriebenen und angebotenen Deutsch-, Orientierungs-, Qualifizierungs- oder Wertekurse teilnehmen oder diese nicht positiv abschließen, ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG zu kürzen. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 03.10.2016 bis 03.03.2017 am Wertekurs „Vermittlung und Transfer von Grundwerten für das gemeinsame Zusammenleben der Menschen in Österreich“ im Umfang von 16 Maßnahmenstunden erfolgreich teilgenommen. Weiters hat der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum die Bildungsmaßnahme „Deutschqualifizierung/Alphabetisierung“ im Ausmaß von 388 MS besucht (Beweis: Zertifikat und Bestätigung des DD Tirol jeweils vom 03.03.2017). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er, bevor er nach Österreich gekommen sei in Somalia gearbeitet habe. Er habe dort ein eigenes Lokal betrieben. Ein Kollege sei für seine Buchhaltung zuständig gewesen. Er habe in Somalia überhaupt keine Schule besucht und sei Analphabet. Bei den oben angesprochenen von ihm besuchten Kursen habe er nicht alles verstehen können. Am 10.08.2017 hat der Beschwerdeführer auch am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds in Z teilgenommen (Beweis: Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds). Nach eigenen Angaben nahm an diesem Kurs eine somalische Dolmetscherin teil. In der Zeit vom 04.09.2017 bis 23.11.2017 wurde er einem A1 Deutschstartpacket Kurs im Ausmaß von 180 Stunden beim Berufsförderungsinstitut Tirol zugewiesen und hat der Beschwerdeführer diesen A1 Deutschkurs besucht (Bestätigung des Berufsförderungsinstitutes Tirol vom 23.11.2017). Es hat dann am 29.11.2017 eine Prüfung gegeben, die er nicht bestanden hat. Sein Detailergebnis war Folgendes: „Schriftliche Prüfung 66,00 Punkte von 320 Punkten Mündliche Prüfung 25,00 Punkte von 80 Punkten Gesamtpunkte 91,00 Punkte von 400 Punkten Punkteschlüssel Modul Niveau Punkte Niveau A1 Mindestpunkteanzahl 240“ Seinen eigenen Angaben zufolge waren in diesem Kurs zehn Personen und habe er die Lehrer nicht gut verstanden, weil er die Deutsche Sprache als sehr schwer empfinde. Der Beschwerdeführer wurde dann einem weiteren Kurs, nämlich dem A1 Startpacket Prüfungsvorbereitung für den Zeitraum 12.02.2018 bis 15.03.2018 zugewiesen. Die darauf folgende Prüfung am 22.03.2018 hat der Beschwerdeführer wieder nicht bestanden (Beweis: vorgelegte Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 16.04.2018) Beilage ./

  1. Sein diesbezügliches Detailergebnis war Folgendes: „Schriftliche Prüfung 143,00 Punkte von 320 Punkten Mündliche Prüfung 45,00 Punkte von 80 Punkten Gesamtpunkte Sprache 188,00 Punkte von 400 Punkten Werte- und Orientierungswissen nicht bestanden 14,00 Punkte Gesamtergebnis Nicht bestanden Punkteschlüssel Modul Niveau Punkte Niveau A1 Mindestpunkteanzahl 240 Werte- und Orientierungswissen Nicht bestanden 0 – 24 Punkte Bestanden 25 – 45 Punkte“ Nach der neuerlich gescheiterten Prüfung hat sich der Beschwerdeführer beim AMS angemeldet und außerdem versucht, an einem weiteren Deutschkurs teilnehmen zu können. Es ist ihm dann gelungen einen Arbeitsplatz zu bekommen und arbeitet der Beschwerdeführer nun seit dem 26.07.2018 in X in einem Gasthaus als Abwäscher in der Küche.Nach der neuerlich gescheiterten Prüfung hat sich der Beschwerdeführer beim AMS angemeldet und außerdem versucht, an einem weiteren Deutschkurs teilnehmen zu können. Es ist ihm dann gelungen einen Arbeitsplatz zu bekommen und arbeitet der Beschwerdeführer nun seit dem 26.07.2018 in römisch zehn in einem Gasthaus als Abwäscher in der Küche. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer momentan keine Zeit einen Deutschkurs zu besuchen, weil er arbeite. Um die Sprache zu erlernen unterhalte er sich mit Kollegen und Mitarbeiterinnen bei seiner Arbeitsstelle. Er spreche keine andere Sprache als somalisch. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsstelle im Moment keine Mindestsicherung bezieht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akten bzw aus den angesprochenen und teilweise in Klammer angeführten Beweismitteln sowie insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde explizit lediglich gegen die Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.05.2018 (Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides).

§ 1Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 18/2018, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (

  1. b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
  2. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  3. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Nach § 6 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.

§ 19

Abs 1 lit g TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. In Abs 1 des § 19 TMSG ist jedoch ein Korrektiv zur Richtsatzkürzung festgelegt. Eine Kürzung nach lit g darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.In Absatz eins, des Paragraph 19, TMSG ist jedoch ein Korrektiv zur Richtsatzkürzung festgelegt. Eine Kürzung nach Litera g, darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist. Wie oben festgestellt, hat der für das Jahr 2014 nach Österreich geflüchtete Beschwerdeführer in Somalia keine Schule besucht und ist Analphabet, wodurch er einen dementsprechend geringen Bildungsstandart aufweist. Mit dem zu Spruchpunkt

  1. angefochtenen Bescheid wurde eine Richtsatzkürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 33 % (Euro 647,28 um Euro 213,60 auf Euro 433,68) vorgenommen, weil der Beschwerdeführer die erste Deutschprüfung am 29.11.2017 (siehe Detailergebnis unter Punkt II. Sachverhaltsfeststellungen) nach Besuch des Kurses A1 Deutschstartpacket im Ausmaß von 180 Übungsstunden nicht bestanden hat.Wie oben festgestellt, hat der für das Jahr 2014 nach Österreich geflüchtete Beschwerdeführer in Somalia keine Schule besucht und ist Analphabet, wodurch er einen dementsprechend geringen Bildungsstandart aufweist. Mit dem zu Spruchpunkt
  2. angefochtenen Bescheid wurde eine Richtsatzkürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 33 % (Euro 647,28 um Euro 213,60 auf Euro 433,68) vorgenommen, weil der Beschwerdeführer die erste Deutschprüfung am 29.11.2017 (siehe Detailergebnis unter Punkt römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen) nach Besuch des Kurses A1 Deutschstartpacket im Ausmaß von 180 Übungsstunden nicht bestanden hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 22.03.2018 im Rahmen des Projekts „Startpacket Deutsch und Integration“ neuerlich an einer Integrationsprüfung A1 teilgenommen und diese Prüfung wiederrum nicht bestanden hat, so hat er sich gegenüber seiner ersten Deutschprüfung sowohl schriftlich als auch mündlich klar verbessert (siehe diesbezügliches Detailergebnis unter Punkt II. Sachverhaltsfeststellungen).Selbst wenn der Beschwerdeführer am 22.03.2018 im Rahmen des Projekts „Startpacket Deutsch und Integration“ neuerlich an einer Integrationsprüfung A1 teilgenommen und diese Prüfung wiederrum nicht bestanden hat, so hat er sich gegenüber seiner ersten Deutschprüfung sowohl schriftlich als auch mündlich klar verbessert (siehe diesbezügliches Detailergebnis unter Punkt römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen). Hintergrund der Bestimmung des § 19 Abs 1 lit g TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei nicht positiver Absolvierung von Deutschkursen gekürzt werden kann, ist, Mindestsicherungsbezieher mit Migrationshintergrund zur erfolgreichen Absolvierung von Deutsch- und Wertekursen zu verhalten, um unter dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern (vgl § 1 Abs 1 TMSG).Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei nicht positiver Absolvierung von Deutschkursen gekürzt werden kann, ist, Mindestsicherungsbezieher mit Migrationshintergrund zur erfolgreichen Absolvierung von Deutsch- und Wertekursen zu verhalten, um unter dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, TMSG). Der am XX.XX.XXXX geborenen Beschwerdeführer geht seit dem 26.07.2018 seiner Beschäftigung als Abwäscher in einem Gastgewerbebetrieb in X nach und vermittelte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht den Eindruck, dass er bemüht ist, die Deutsche Sprache nunmehr durch die Konversation mit Kollegen und Mitarbeiterinnen zu erlernen und insofern auch integrationswillig ist, was auch schon aufgrund seiner vorgelegten Teilnahmebestätigungen und den – wenn auch nicht bestandenen Prüfungen – belegt ist.Der am römisch zwanzig.XX.XXXX geborenen Beschwerdeführer geht seit dem 26.07.2018 seiner Beschäftigung als Abwäscher in einem Gastgewerbebetrieb in römisch zehn nach und vermittelte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht den Eindruck, dass er bemüht ist, die Deutsche Sprache nunmehr durch die Konversation mit Kollegen und Mitarbeiterinnen zu erlernen und insofern auch integrationswillig ist, was auch schon aufgrund seiner vorgelegten Teilnahmebestätigungen und den – wenn auch nicht bestandenen Prüfungen – belegt ist. Der Beschwerdeführer weist somit zumindest eine der genannten Voraussetzungen des § 19 Abs 1 TMSG für die Ausnahme von der Richtsatzkürzung auf, weshalb ihm die volle Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

§ 5

Abs 1 TMSG für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.05.2018 in der Höhe von Euro 647,28 zusteht.Der Beschwerdeführer weist somit zumindest eine der genannten Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, TMSG für die Ausnahme von der Richtsatzkürzung auf, weshalb ihm die volle Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Paragraph 5, Absatz eins, TMSG für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.05.2018 in der Höhe von Euro 647,28 zusteht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.0298.10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.