RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/1988-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.08.2018, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.08.2018, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach § 14 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wird dazu zusammenfassend ausgeführt, dass die Übernahme eines Finanzierungskostenbeitrages für eine Wohnung in der Wohnanlage in Z, Adresse 2, in der Höhe von Euro 8.300,00 nicht gewährt werden könne, zumal auf Grund des Einkommens der Beschwerdeführerin eine Notlage nicht bestehe. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass sie sich sehr wohl in einer Notlage befindet. Im Jahr 2019 werde eine Mietkaufwohnung fertiggestellt und sie habe eine Zusage der Genossenschaft Wohnungseigentum erhalten. Nur könne sie die gesamte Kaution von Euro 8.300,00 nicht aufbringen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat die Übernahme eines Finanzierungskostenbeitrages für eine Wohneinheit in Z beantragt. Entgegen den Ausführungen im Antrag und im Rechtsmittel handelt es sich dabei allerdings nicht um einen Antrag auf Übernahme einer Kaution, sondern um die Übernahme eines Finanzierungskostenbeitrages für eine Genossenschaftswohnung, für welche eine Mietkaufoption besteht. Die Beschwerdeführerin verdient im Jahresdurschnitt unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes monatlich ca Euro 1.349,
- Nach den Antragsunterlagen wohnt sie derzeit bei ihrer Tochter als Untermieterin und ist sie nicht für weitere Personen sorgepflichtig. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Das Einkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Bestätigung der BB KG vom 12.06.
- Dass es sich beim Finanzierungskostenbeitrag um einen Beitrag für eine Miet-Kaufwohnung handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der Wohnungseigentum vom 06.08.
- IV.römisch vier. Rechtslage: § 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz Paragraph eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz Ziel, Grundsätze
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. § 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz Paragraph 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. § 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz Paragraph 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : … e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
- für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
- für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H.,
- ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., § 14 Tiroler MindestsicherungsgesetzParagraph 14, Tiroler Mindestsicherungsgesetz Zusatzleistungen
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren: ) der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
- b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
- c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
- d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
- d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. V.römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin, welche nicht für andere Personen unterhaltspflichtig ist, erzielt ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca Euro 1.349,00, dies unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts. Zumal sie mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, besteht mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft und ist für sie daher höchstens der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 zu gewähren, der derzeit Euro 485,46 beträgt. Wenn der im Bezirk X für sie höchstmögliche Mietkostenbeitrag in der Höhe von € 522 berücksichtigt wird, so ergibt ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von max. Euro 1.007,46. Zumal sie mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, besteht mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft und ist für sie daher höchstens der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, zu gewähren, der derzeit Euro 485,46 beträgt. Wenn der im Bezirk römisch zehn für sie höchstmögliche Mietkostenbeitrag in der Höhe von € 522 berücksichtigt wird, so ergibt ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von max. Euro 1.007,46. In Bezug auf den ihr zustehenden Richtsatz nach § 5 Abs 2 TMSG sowie den höchstmöglichen Wohnkostenanteil für eine Wohnung für eine Person wird daher festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin mit einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von Euro 1.349 keine Notlage im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes besteht, dies zumal auch im vorliegenden Fall derzeit noch gar keine Wohnkosten geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführerin derzeit unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Mindestsatzes ein Betrag in der Höhe von Euro 863,45 verbleibt kann auch jedenfalls nicht von einem besonderen Härtefall im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG ausgegangen werden. In Bezug auf den ihr zustehenden Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG sowie den höchstmöglichen Wohnkostenanteil für eine Wohnung für eine Person wird daher festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin mit einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von Euro 1.349 keine Notlage im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes besteht, dies zumal auch im vorliegenden Fall derzeit noch gar keine Wohnkosten geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführerin derzeit unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Mindestsatzes ein Betrag in der Höhe von Euro 863,45 verbleibt kann auch jedenfalls nicht von einem besonderen Härtefall im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ausgegangen werden. Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten hat, kommt die Übernahme eines Finanzierungskostenbeitrages in der Höhe von Euro 8.300,00 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht in Betracht, da angesichts der persönlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin von der Vermeidung eines besonderen Härtefalls nicht die Rede sein kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der begehrten Kostenübernahme offensichtlich nicht um eine normale Kaution für eine Wohnung handelt, sondern um einen Kostenbeitrag für eine Genossenschaftswohnung/eine Miet-Kaufwohnung. Somit würde bei Stattgabe des Antrages durch diesen Beitrag letztlich aus Mitteln der Mindestsicherung ein Beitrag zur Schaffung von Eigentum vorgenommen, was nicht der Intention des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entspricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nicht um eine Kaution im Sinn des § 14 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, sondern einen Kosten- bzw Finanzierungsbeitrag für eine Wohnung, welche letztendlich in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen soll. Eine Rechtsanspruch auf Kostenübernahme dazu ist im Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nicht um eine Kaution im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, sondern einen Kosten- bzw Finanzierungsbeitrag für eine Wohnung, welche letztendlich in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehen soll. Eine Rechtsanspruch auf Kostenübernahme dazu ist im Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen. Zumal bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Einkommens allerdings eine Notlage im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes von vornherein nicht besteht, war der Antrag auf Kostenübernahme abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war die Sachverhaltsfrage zu klären, in wie weit von einem besonderen Härtefall auszugehen ist oder nicht.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war die Sachverhaltsfrage zu klären, in wie weit von einem besonderen Härtefall auszugehen ist oder nicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1988.2