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{'item': 'LVwG-2018/37/0791-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0791-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.02.2018, Zl ****, betreffend ein Verfahren gemäß § 56 Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde: Bezirkshaupt-mannschaft X; mitbeteiligte Parteien: CC, DD, EE, FF und GF), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.02.2018, Zl ****, betreffend ein Verfahren gemäß Paragraph 56, Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde: Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn; mitbeteiligte Parteien: CC, DD, EE, FF und GF), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 hat Rechtsanwalt BB in Vertretung von AA, Adresse 1, Z, den Antrag auf Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Genehmigung zur Anlegung eines Probeschurfes auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, eingebracht und mit Schriftsatz vom 16.10.2017 als Einreichunterlage die überarbeitete Stellungnahme „JJ-quelle Z“ des KK, Technisches Büro für Geologie und Hydrogeologie, vom 16.10.2017 übermittelt. Zu diesem Antrag haben sich CC, Adresse 2, Z, DD, Adresse 3, Z, EE, Adresse 4, Z, FF und GF, beide Adresse 5, Z, alle vertreten durch LL, Rechtsanwalt in W, im Schriftsatz vom 20.10.2017 geäußert. Unter Bezugnahme auf das von MM im Zuge eines beim Bezirksgericht V anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten vom 28.01.2017 weisen sie daraufhin, dass sich das Gst Nr **1, GB ***** Z, im Quelleinzugsgebiet der „JJ-quelle“, QU********, befinden würde. Grabungsarbeiten in diesem Bereich seien daher unvertretbar.Zu diesem Antrag haben sich CC, Adresse 2, Z, DD, Adresse 3, Z, EE, Adresse 4, Z, FF und GF, beide Adresse 5, Z, alle vertreten durch LL, Rechtsanwalt in W, im Schriftsatz vom 20.10.2017 geäußert. Unter Bezugnahme auf das von MM im Zuge eines beim Bezirksgericht römisch fünf anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten vom 28.01.2017 weisen sie daraufhin, dass sich das Gst Nr **1, GB ***** Z, im Quelleinzugsgebiet der „JJ-quelle“, QU********, befinden würde. Grabungsarbeiten in diesem Bereich seien daher unvertretbar. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X hat der wasserfachliche Amtssachverständige NN mit Schriftsatz vom 06.11.2017, Zl ****, und der geologische Amtssachverständige OO im Schriftsatz vom 07.11.2017 Stellungnahmen abgegeben.Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat der wasserfachliche Amtssachverständige NN mit Schriftsatz vom 06.11.2017, Zl ****, und der geologische Amtssachverständige OO im Schriftsatz vom 07.11.2017 Stellungnahmen abgegeben. Mit Bescheid vom 13.02.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen AA, Adresse 1, Z, vom 12.10.2017 zur Durchführung von Probeschürfen zwecks Erkundung, ob eine künstliche Zuleitung zur „JJ-quelle“, QU********, vom Gst Nr **1, GB ***** Z, erfolgt, gemäß § 56 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen.Mit Bescheid vom 13.02.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen AA, Adresse 1, Z, vom 12.10.2017 zur Durchführung von Probeschürfen zwecks Erkundung, ob eine künstliche Zuleitung zur „JJ-quelle“, QU********, vom Gst Nr **1, GB ***** Z, erfolgt, gemäß Paragraph 56, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat AA durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 15.03.2018 Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung sowie die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Probeschürfen zur Erkundung, ob eine künstliche Zuleitung zur Quelle vom Gst Nr **1, GB ***** Z, erfolgt (vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt), beantragt; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft X vom 13.02.2018, Zl ****, vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn vom 13.02.2018, Zl ****, vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das im Zuge des beim Bezirksgericht V zu Zahl **** anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens vom Gerichtssachverständigen MM erstattete Gutachten vom 28.01.2017 samt dessen Befundergänzung vom 15.04.2017 eingeholt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der geologische Amtssachverständige OO die Stellungnahme vom 20.06.2018, Zl ****, erstattet. Dazu hat sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.07.2018 geäußert. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 hat der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung des PA ─ nunmehriger Eigentümer des Gst Nr **1, GB ***** Z ─ zu den geplanten Maßnahmen übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das im Zuge des beim Bezirksgericht römisch fünf zu Zahl **** anhängigen zivilrechtlichen Verfahrens vom Gerichtssachverständigen MM erstattete Gutachten vom 28.01.2017 samt dessen Befundergänzung vom 15.04.2017 eingeholt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der geologische Amtssachverständige OO die Stellungnahme vom 20.06.2018, Zl ****, erstattet. Dazu hat sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.07.2018 geäußert. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 hat der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung des PA ─ nunmehriger Eigentümer des Gst Nr **1, GB ***** Z ─ zu den geplanten Maßnahmen übermittelt. Am 20.09.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA als Partei, durch die Einvernahme des geologischen Amtssachverständigen OO und des wasserfachlichen Amtssachverständigen QQ sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X, Zl ****, Zl **** und Zl ****, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zln LVwG-2015/37/1791 und 1792, und Zl LVwG-2018/37/0791, jeweils samt Beilagen. Am 20.09.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA als Partei, durch die Einvernahme des geologischen Amtssachverständigen OO und des wasserfachlichen Amtssachverständigen QQ sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl ****, Zl **** und Zl ****, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zln LVwG-2015/37/1791 und 1792, und Zl LVwG-2018/37/0791, jeweils samt Beilagen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018, Zl LVwG-2018/37/0791-12, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Verfahrensparteien die Niederschrift über die Verhandlung am 20.09.2018 übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben. Innerhalb der 14-tägigen Frist haben der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Parteien sowie die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018, Zl LVwG-2018/37/0791-12, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol den Verfahrensparteien die Niederschrift über die Verhandlung am 20.09.2018 übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben. Innerhalb der , 14-tägigen Frist haben der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Parteien sowie die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, die Bezirkshauptmannschaft X habe das Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt und sich mit dem für ihn [= den Beschwerdeführer] positiven Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt. Insbesondere sei die belangte Behörde nicht auf die Widersprüche in den geologischen Stellungnahmen vom 25.08.2017, Zl ****, und vom 07.11.2017 eingegangen. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe der Sachverständige nämlich seine Einschätzung hinsichtlich der Beeinträchtigungen erheblich abgeändert. Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft X außer Acht gelassen, dass die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, bewilligte Wasserversorgungsanlage das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht berühren würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe das Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt und sich mit dem für ihn , [= den Beschwerdeführer] positiven Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt. Insbesondere sei die belangte Behörde nicht auf die Widersprüche in den geologischen Stellungnahmen vom 25.08.2017, Zl ****, und vom 07.11.2017 eingegangen. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe der Sachverständige nämlich seine Einschätzung hinsichtlich der Beeinträchtigungen erheblich abgeändert. Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn außer Acht gelassen, dass die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, bewilligte Wasserversorgungsanlage das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht berühren würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, im angefochtenen Bescheid darzulegen, welche konkreten Beeinträchtigungen durch die vorübergehenden Maßnahmen zu erwarten seien. Dieser Begründungspflicht sei die Bezirkshauptmannschaft X nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht ableiten, aus welchen Gründen die Behörde zur Auffassung gelange, dass qualitative Beeinträchtigungen, in welcher Form auch immer, eintreten würden.Die belangte Behörde habe es verabsäumt, im angefochtenen Bescheid darzulegen, welche konkreten Beeinträchtigungen durch die vorübergehenden Maßnahmen zu erwarten seien. Dieser Begründungspflicht sei die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht ableiten, aus welchen Gründen die Behörde zur Auffassung gelange, dass qualitative Beeinträchtigungen, in welcher Form auch immer, eintreten würden. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer betont zudem, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich unrichtig. Die Wasserbezugsberechtigten hätten zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass eine Beeinträchtigung ihrer Rechte überhaupt zu befürchten sei. Der Äußerung des Rechtsvertreters der Wasserberechtigten vom 20.10.2017 sei lediglich zu entnehmen, dass sich das Gst Nr **1, GB ***** Z, im Quelleinzugsgebiet der „JJ-quelle“, QU********, befinden würde und der im anhängigen Gerichtsverfahren tätige Sachverständige MM ein umfangreiches Aufgraben abgelehnt hätte. Die Betroffenen würden daher nicht konkrete Beeinträchtigungen befürchten, sondern lediglich unter Hinweis auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen die beantragten Maßnahmen grundsätzlich ablehnen. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung fremder Rechte würde zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht ausreichen. Da die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Betroffenen keine Einwendungen wegen allfälliger Beeinträchtigungen ihrer Rechte erhoben hätten, hätte die Behörde diesbezügliche Ermittlungen zu unterlassen gehabt und hätte von keinen Beeinträchtigungen ausgehen dürfen. Zudem würden die Darlegungen des Gerichtssachverständigen nicht bedeuten, dass die beantragten Arbeiten „immer mit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung verbunden seien müssen“. Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.03.1983, Zl ****. Die mit diesem Bescheid bewilligte Wasserversorgungsanlage würde das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht berühren. Aufgrabungsarbeiten könnten daher diese Wasserversorgungsanlage und allenfalls damit verbundene Rechte nicht beeinträchtigen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1983 auseinander zu setzen.Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.03.1983, Zl ****. Die mit diesem Bescheid bewilligte Wasserversorgungsanlage würde das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht berühren. Aufgrabungsarbeiten könnten daher diese Wasserversorgungsanlage und allenfalls damit verbundene Rechte nicht beeinträchtigen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1983 auseinander zu setzen. In seiner Äußerung vom 04.07.2018 bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, laut dem ergänzenden geologischen Gutachten befinde sich allenfalls auch die Quellfassung auf Gst Nr **1, GB ***** Z. Es seien daher keine wie immer gearteten Beeinträchtigungen der nicht legitimierte Quellnutzer zu berücksichtigen. III.römisch drei. Sachverhalt:
  4. Feststellungen zur Wasserversorgungsanlage betreffend die „JJ-quelle“, QU********: Mit den Spruchpunkten I. und IV. des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X RR, SR, TT, UE und VE, alle in U, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer näher beschriebenen „Gemeinschaftswasser-versorgungsanlage“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und die bereits in Betrieb befindliche Anlage wasserrechtlich für überprüft erklärt. In der im zitierten Bescheid enthaltenen Auflistung der von dieser im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl (PZ) ***** eingetragenen Wasserversorgungsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke wird das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht angeführt.Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch vier. des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn RR, SR, TT, UE und VE, alle in U, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer näher beschriebenen „Gemeinschaftswasser-versorgungsanlage“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und die bereits in Betrieb befindliche Anlage wasserrechtlich für überprüft erklärt. In der im zitierten Bescheid enthaltenen Auflistung der von dieser im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter der Postzahl (PZ) ***** eingetragenen Wasserversorgungsanlage in Anspruch genommenen Grundstücke wird das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht angeführt. Laut dem zitierten Bescheid diente und dient diese Anlage der Versorgung der nachfolgenden Gebäude/Anwesen: ● Anwesen VE (Gst Nr **2, GB ***** Z) ● Anwesen WE (Gst Nr **3, GB ***** Z) ● Anwesen TT (Gst Nr **4, GB ***** Z) ● Anwesen RR und SR (Gst Nr **5, GB ***** Z) Zudem führen Wasserleitungsstränge zu den Bauparzellen **6 und **7, beide GB ***** Z. Die nunmehrigen Eigentumsverhältnisse stellen sich wie folgt dar: Eigentümerin des Gst Nr **2, GB ***** Z: DD Eigentümerin des Gst Nr **3, GB ***** Z: EE Miteigentümer des Gst Nr **4, GB ***** Z: FF und GF Eigentümerin der Gste Nrn **5 und **6, GB ***** Z: CC Das Gst Nr **7, GB ***** Z, gehört nicht mehr dem Bestand an. DD, EE sowie FF und GF haben als Rechtsnachfolger/innen im Eigentum der angeführten Grundstücke beim Wasserbuch die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte angezeigt und wurden entsprechende Eintragungen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der PZ ***** durchgeführt. DD, EE sowie FF und GF haben als Rechtsnachfolger/innen im Eigentum der angeführten Grundstücke beim Wasserbuch die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte angezeigt und wurden entsprechende Eintragungen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter der PZ ***** durchgeführt. Die Quellstube und der Hochbehälter dieser mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, wasserrechtlich genehmigten und für überprüft erklärten Wasserversorgungsanlage befinden sich auf dem im Eigentum der CC stehenden Gst Nr **8, GB ***** Z. Die Wasserversorgungsanlage wird mit Wasser aus der „JJ-quelle“, QU********, gespeist. Ob diese Quelle auf dem im Eigentum der CC stehenden Gst Nr **8, GB ***** Z, oder auf dem im Eigentum des PA ─ Sohn des Beschwerdeführers ─ stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, gefasst wurde/wird, lässt sich nicht feststellen. Die Quellzuleitung zur Quellstube ─ dabei handelt es sich um eine Betonhalbschale ─ endet nach etwa 60 cm im anstehenden Boden. Dass an die eben beschriebene Quellzuleitung eine weitere, auch das Gst Nr **1, GB ***** Z, berührende Zuleitung in Form eines Rohres oder einer Betonhalbschale anschließt, lässt sich nicht feststellen. Folglich lässt sich nicht abschließend beantworten, ob ─ abgesehen von der erwähnten, ca 60 cm langen Quellzuleitung ─ der Wasserzufluss zur Quellstube über eine künstlich geschaffene technische Einrichtung, insbesondere über eine Betonhalbschale, oder auf natürlichem Wege erfolgt. Das Einzugsgebiet der „JJ-quelle“, QU********, erstreckt sich ─ unabhängig vom Standort der Fassung ─ über das Gst Nr **1, GB ***** Z. Eine genaue Abgrenzung des Einzugsbereichs ist aber nicht möglich.
  5. Feststellungen zum beantragten Probeschurf: Ziel des geplanten Probeschurfes ist es festzustellen, ob das Wasser der „JJ-quelle“, QU********, der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, errichteten Quellstube über eine über das Gst Nr **1, GB ***** Z, führende unterirdische technische Einrichtung, insbesondere eine überschüttete Betonhalbschale, zugeleitet wird. Es soll somit ein eventuell vorhandenes Betongerinne, allenfalls auch die Fassung der „JJ-quelle“, QU********, gefunden werden. Es ist beabsichtigt, einen Probenschurf mit einer Länge von 5 m, maximal jedoch 8 m, anzulegen. Die Tiefe soll maximal 3 m betragen. Geplant ist der Aushub mit einem Schreitbagger. Um Platz für die Arbeiten zu schaffen, müssen lediglich ein paar Haselnussstauden entfernt werden. Aufgrund der Grabungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass eine allenfalls vorhandene technische Einrichtung, etwa eine Betonhalbschale, sowie die Fassung, beschädigt und darüber hinaus das Wasser infolge einer Trübung verunreinigt wird. Zudem sind durch derartige Arbeiten Veränderungen der Wasserwegigkeiten nicht ausgeschlossen. Das genaue Ausmaß der durch die Grabungsarbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen lässt sich allerdings nicht bestimmen. In weiterer Folge sind Einschränkungen der Wassernutzung zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall, dass die vom Beschwerdeführer vermutete, über das Gst Nr **1, GB ***** Z, führende Zuleitung einschließlich einer Fassung nicht vorhanden, sondern ein natürlicher Zufluss gegeben ist. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schriftsatz vom 26.06.2018, Zl ****, den Akt Zl **** übermittelt, der unter anderem auch den Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, sowie das diesem Bescheid zugrundeliegende Einreichprojekt „Gemeinschaftswasserversorgungsanlage RR und SR“ beinhaltet. Der eben zitierte Bescheid nennt ausdrücklich die „Anwesen“ der damaligen Konsenswerber und deren Standorte unter Angabe der jeweiligen Grundstücke, auf denen näher bezeichnete Leitungen („Leitung 1“, „Leitung 2“ und „Leitung 3“) verlaufen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schriftsatz vom 26.06.2018, Zl ****, den Akt Zl **** übermittelt, der unter anderem auch den Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, sowie das diesem Bescheid zugrundeliegende Einreichprojekt „Gemeinschaftswasserversorgungsanlage RR und SR“ beinhaltet. Der eben zitierte Bescheid nennt ausdrücklich die „Anwesen“ der damaligen Konsenswerber und deren Standorte unter Angabe der jeweiligen Grundstücke, auf denen näher bezeichnete Leitungen („Leitung 1“, „Leitung 2“ und „Leitung 3“) verlaufen. Bestandteil des von der Bezirkshauptmannschaft X übermittelten Aktes ist auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 01.03.1983, Zl ****, in der es unter anderem wörtlich heißt:Bestandteil des von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelten Aktes ist auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 01.03.1983, Zl ****, in der es unter anderem wörtlich heißt: „Es wird festgestellt, daß nunmehr feststeht, daß durch die bereits ausgeführte Wasserversorgungsanlage von RR ua die Liegenschaft von XA, YA, AA, ZA u. AB nicht berührt wird. AA erhebt nunmehr keine Einwendung gegen die ausgeführte Anlage.“„Es wird festgestellt, daß nunmehr feststeht, daß durch die bereits ausgeführte Wasserversorgungsanlage von RR ua die Liegenschaft von XA, YA, AA, ZA u. Ausschussbericht nicht berührt wird. AA erhebt nunmehr keine Einwendung gegen die ausgeführte Anlage.“ Entsprechend dem Verhandlungsergebnis wird im Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, und zwar im „Befund“, bei den berührten Parzellen das Gst Nr **1, GB ***** Z, dessen nunmehriger Eigentümer PA, der Sohn des Beschwerde-führers, ist, nicht angeführt. Das Einreichprojekt „Gemeinschaftswasserversorgungsanlage RR und SR“ enthält als Beilage 2 einen Katasterplan im Maßstab 1:2.880, auf dem die Anlagenteile der mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, bewilligten und für überprüft erklärten Wasserversorgungsanlage ─ Quellstube, Hochbehälter und Wasserleitungen sowie –stränge ─ eingezeichnet sind. Kein Anlagenteil berührt das Gst Nr **1, GB ***** Z. Die jetzigen Eigentümer der im Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, eigens genannten „Anwesen“ ergeben sich durch eine Einsicht in das Grundbuch und sind nicht weiter strittig. Das im Bescheid aus dem Jahr 1983 genannte Gst Nr **7, GB ***** Z, scheint im Informationssystems des Landes Tirol „tirisMaps3.0“ nicht mehr auf. Dass DD, EE sowie FF und GF als nunmehrige (Mit)Eigentümer/in bestimmter „Anwesen“ die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte an der „JJ-quelle“, QU********, angezeigt haben und dementsprechende Eintragungen im Wasserbuch vorgenommen wurden, macht eine Einsicht in die PZ ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X deutlich. Dass DD, EE sowie FF und GF als nunmehrige (Mit)Eigentümer/in bestimmter „Anwesen“ die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte an der „JJ-quelle“, QU********, angezeigt haben und dementsprechende Eintragungen im Wasserbuch vorgenommen wurden, macht eine Einsicht in die PZ ***** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk römisch zehn deutlich. Der Standort der Quellstube und des Hochbehälters auf dem im Eigentum der CC stehenden Gst Nr **8, GB ***** Z, ist unstrittig. Zur Frage, ob sich die Quellfassung der „JJ-quelle“, QU********, auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, oder auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, befindet, liegen widersprüchliche Beweisergebnisse vor. Die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte und für überprüft erklärte Quellstube befindet sich an der östlichen Böschung eines vor mehreren Jahrzehnten errichteten Hochwassers- und Murenschutzdammes auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z. An diesem Standort ist im Informationssystem des Landes Tirol, „tirisMaps3.0“, die „JJ-quelle“, QU********, eingetragen. Ebenso ist der Standort der Quellfassung der „JJ-quelle“, QU********, auf dem von AC verfassten Lageplan vom 22.07.1982, Zl **** (Maßstab 1:1000) ─ dieser Lageplan hat ebenfalls dem Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, zugrunde gelegen ─ auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, eingezeichnet. In diesem Sinne heißt es im Befund des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****: „Die auf Gp. **8 KG Z in unmittelbarer Nähe des T entspringende Quelle wird mittels Steinschlichtung in einer Tiefe von 3 – 4 m in einem offenen Betongerinne gefaßt und in eine unmittelbar darunterliegende Quellstube (Inhalt ca 1.000 l) zugeleitet.“ Bestandteil des dem Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, zugrundeliegenden Einreichprojektes ist auch die Stellungnahme des Instituts für Hygiene der Universität S vom 27.03.1979, Prot. Nr. ****, in der es beim „Ortsbefund“ unter anderem heißt: „Für die Trinkwasserversorgung einiger Häuser in U wird eine Quelle genutzt, die am Hangfuß des von Nordwesten nach Südosten abfallenden Waldstreifens liegt. Über Art und Tiefe der Fassung konnten keine Angaben erhalten werden.“ Demgegenüber hält AD in seinem Gutachten vom 28.07.2015 ausdrücklich fest, dass die genaue Fassungsstelle der „JJ-quelle“ QU********, nicht bekannt sei, da sie weder vermessen noch sonst dokumentiert worden sei. Die dazu getroffenen ungefähren mündlichen Aussagen seien auch nicht überprüfbar. Der geologische Amtssachverständige OO geht in seiner Stellungnahme vom 20.06.2018, Zl ****, davon aus, dass sich die Quellfassung der „JJ-quelle“, QU********, auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, befindet. Seine Annahme begründet der geologische Amtssachverständige im Wesentlichen wie folgt: ● Im Zuge des Ortsaugenscheines am 14.01.2014 habe der ebenfalls anwesende VE mitgeteilt, dass die Wässer der „JJ-quelle“, QU********, bereits im Zuge der Errichtung des Hochwasser- und Murenschutzdammes am Übergang vom Dammbauwerk zum Hangfuß, also etwa 60 m nordnordwestlich der bestehenden Quellstube und damit auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, gefasst und in einer abgedeckten Betonschale, überschüttet mit Dammbaumaterial, bis in den Bereich der gegenständlichen, auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, situierten Quellstube abgeleitet worden seien. ● Im Zuge des Ortsaugenscheines am 14.01.2014 seien im Bereich des eben beschriebenen Übergangs des Dammbauwerkes in den Hangfuß Wasseraustritte und eine Geländenische festgestellt worden. ● In der Laserscandarstellung sowie im Geländemodell („tirisMaps3.0“) sei gut erkennbar, dass das Dammbauwerk von der Brunnenstube auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, bis zum Geländeanstieg („Anhang“) mit den Wasseraustritten zur beschriebenen Geländenische auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, verlaufe. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass die Geländenische anthropogenen Ursprungs (Abgraben) sei. Zu der vom geologischen Amtssachverständigen wiedergegebenen Aussage des VE anlässlich des Lokalaugenscheines am 14.01.2014 gilt es aber dessen Zeugenaussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 beim Bezirksgericht V zu berücksichtigen, die auszugsweise wie folgt lautet:Zu der vom geologischen Amtssachverständigen wiedergegebenen Aussage des VE anlässlich des Lokalaugenscheines am 14.01.2014 gilt es aber dessen Zeugenaussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 beim Bezirksgericht römisch fünf zu berücksichtigen, die auszugsweise wie folgt lautet: „Vom Vater meines Stiefvaters habe ich erzählt bekommen, dass irgendwann in den Jahren um 1910 das Geschiebebecken errichtet worden ist. Im Zuge der Errichtung dieses Geschiebebeckens wurde linksseitig ein Damm errichtet. Um diesen Damm zu hinterfüllen wurde Material vom Berg abgegraben. Dabei soll diese Wasserstelle entdeckt worden sein. Es habe sich um sehr gutes Wasser gehandelt. Nachdem sonst in diesem Bereich nirgendwo Wasser vorhanden gewesen sei, sei entlang dieses Dammes eine Betonrinne gebaut worden, um dieses Wasser abzuleiten. Diese Betonrinne ist überdeckt worden, damit das Wasser abrinnen kann. Dieses Wasser wurde über diese Betonrinne nach links ausgeleitet und versickert dann in der Böschung. Dabei handelt es sich um das Wasser, das letztlich bei unserer Quelle austritt. Scheinbar liegt diese Rinne und diese Wasserstelle laut den aktuellen Vermessungen angeblich auf dem Gst. **1 des Klägers. Ich selbst weiß aus den Erzählungen aber nicht genau, wo diese Wasserstelle und diese Rinne tatsächlich liegen. […] Aus den Erzählungen des Vaters meines Stiefvaters weiß ich, dass diese Betonrinne oben an der Böschung irgendwo endet und dort das Wasser eben nach links ausgeleitet wurde, worauf es dann in der Böschung versickert. Ich schätze, dass dieser Bereich von der jetzigen Quellfassung, also dem von AE errichteten Bassin, etwa 4 – 5m entfernt ist. Wenn ich von einer Entfernung von 4 – 5m spreche, so meine ich dies in der Waagrechten, also die Luftlinie. Klar ist, dass ich selbst keine Wahrnehmungen dazu habe. Dies weiß ich aus den Erzählungen des Vaters meines Stiefvaters, AF. […] Wie NN zum Schluss kommt, dass die JJ-quelle auf Gst. **1 entspringen würde, weiß ich nicht. Ich selbst habe keine Ahnung, wo das Wasser gefasst wurde und wo diese Betonrinne genau verläuft. Ich habe deshalb auch nie behauptet, dass dies auf dem Grundstück des Klägers gelegen wäre. Die Quelle entspringt auf Gst. **
  6. Seit meiner Kindheit (ich kann mich erinnern, dass ich damals 4 Jahre alt war) entspringt diese Quelle an dieser Stelle. […]“ Dieser Aussage ist klar zu entnehmen, dass VE die im Zuge der Errichtung des Geschiebebeckens im Jahre 1910 angeblich entdeckte Wasserstelle und deren Ableitung über ein Betonhalbgerinne nicht selbst gesehen hat, sondern ihm davon lediglich erzählt worden ist. Der vom Bezirksgericht V im Verfahren zu Zl 4 C 172/15 m bestellte Gerichtssachverständige MM hat sich mit der Fassung der „JJ-quelle“ QU********, und einer Quellzuleitung zu der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, situierten Quellstube befasst. MM hält in seinem Gutachten vom 28.01.2017, aber auch in seiner Befundergänzung vom 15.04.2017 es für höchst unwahrscheinlich, dass eine „Quellwasserableitung“ stattgefunden hat. Es würde den Erfahrungen des täglichen (technischen) Lebens widersprechen, dass ein Wasservorkommen gefunden, in ein Rohr gefasst und nicht zu einer bestehenden Quellstube abgeleitet und nicht in diese eingebunden oder das Rohr nicht unmittelbar in das Fassungsrohr eingeleitet werde (vgl Seite 11 des Gutachtens vom 28.01.2017). Ausgehend von einer bildlichen Darstellung (vgl Abbildung 1 des zitierten Gutachtens), hebt der wasserfachliche Amtssachverständige hervor, dass die Quellzuleitung zur Quellstube nach etwa 60 cm im anstehenden Boden enden würde. Es gäbe keinen Hinweis, dass eine Zuleitung mittels eines Rohres erfolge. Der vom Bezirksgericht römisch fünf im Verfahren zu Zl 4 C 172/15 m bestellte Gerichtssachverständige MM hat sich mit der Fassung der „JJ-quelle“ QU********, und einer Quellzuleitung zu der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, situierten Quellstube befasst. MM hält in seinem Gutachten vom 28.01.2017, aber auch in seiner Befundergänzung vom 15.04.2017 es für höchst unwahrscheinlich, dass eine „Quellwasserableitung“ stattgefunden hat. Es würde den Erfahrungen des täglichen (technischen) Lebens widersprechen, dass ein Wasservorkommen gefunden, in ein Rohr gefasst und nicht zu einer bestehenden Quellstube abgeleitet und nicht in diese eingebunden oder das Rohr nicht unmittelbar in das Fassungsrohr eingeleitet werde vergleiche Seite 11 des Gutachtens vom 28.01.2017). Ausgehend von einer bildlichen Darstellung vergleiche Abbildung 1 des zitierten Gutachtens), hebt der wasserfachliche Amtssachverständige hervor, dass die Quellzuleitung zur Quellstube nach etwa 60 cm im anstehenden Boden enden würde. Es gäbe keinen Hinweis, dass eine Zuleitung mittels eines Rohres erfolge. In diesem Sinne heißt es in der Befundergänzung vom 15.04.2017: „Die Fassung selbst stellt sich am Auslauf als Halbschale aus Blech dar, die nach hinten in Beton übergeht. Nach oben wird die Fassung von einer weiteren Halbschale auf ca der halben Länge abgedeckt. Die Fassung endet gemessen von der oberen Halbschale 0,9 m im anstehenden Gelände. Ein Rohrzulauf ist nicht zu erkennen.“ Der Gerichtssachverständige MM schließt auch einen Zusammenhang zwischen dem auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, vorhandenen Wasseraustritt und der „JJ-quelle“, QU********, aus (vgl Seite 10 der Befundergänzung vom 15.04.2017). Laut dessen Darlegungen entspringt folglich die „JJ-quelle“ QU********, auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, da auf diesem Grundstück das unterirdisch abfließende Wasser zu Tage treten würde. Der Gerichtssachverständige MM schließt auch einen Zusammenhang zwischen dem auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, vorhandenen Wasseraustritt und der „JJ-quelle“, QU********, aus vergleiche Seite 10 der Befundergänzung vom 15.04.2017). Laut dessen Darlegungen entspringt folglich die „JJ-quelle“ QU********, auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, da auf diesem Grundstück das unterirdisch abfließende Wasser zu Tage treten würde. Ausgehend von diesen widersprüchlichen Beweisergebnissen trifft das Landesverwaltungs-gericht Tirol zum Standort der Quellfassung der „JJ-quelle“, QU********, eine Negativ-Feststellung. Die nach ca 60 cm im anstehenden Boden vorhandene Quellzuleitung zur Quellstube in Form einer Betonhalbschale beschreibt der Gerichtssachverständige MM in seinem Gutachten vom 28.01.2017 und der Befundergänzung vom 15.04.2017 und ist auch auf der im Gutachten vom 28.01.2017 enthaltenen Abbildung 1 ─ diese ist dem Gutachten des AD vom 11.06.2015 entnommen ─ erkennbar. Die Annahme einer zusätzlichen, über das Gst Nr **1, GB ***** Z, verlaufenden Quell-zuleitung (Betonhalbschale) stützt sich lediglich auf die vom geologischen Amtssach-verständigen genannten Indizien. Dabei gilt es die von VE anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge beim Bezirksgericht V getroffene Klarstellung zu berücksichtigen, wonach ihm von dieser Betonhalbschale lediglich erzählt worden sei, er selbst diese Betonhalbschale aber nie gesehen habe. Die vom geologischen Amtssachverständigen aufgezählten Indizien reichen folglich nicht aus, um das Vorhandensein einer derartigen Quellzuleitung festzustellen.Die nach ca 60 cm im anstehenden Boden vorhandene Quellzuleitung zur Quellstube in Form einer Betonhalbschale beschreibt der Gerichtssachverständige MM in seinem Gutachten vom 28.01.2017 und der Befundergänzung vom 15.04.2017 und ist auch auf der im Gutachten vom 28.01.2017 enthaltenen Abbildung 1 ─ diese ist dem Gutachten des AD vom 11.06.2015 entnommen ─ erkennbar. Die Annahme einer zusätzlichen, über das Gst Nr **1, GB ***** Z, verlaufenden Quell-zuleitung (Betonhalbschale) stützt sich lediglich auf die vom geologischen Amtssach-verständigen genannten Indizien. Dabei gilt es die von VE anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge beim Bezirksgericht römisch fünf getroffene Klarstellung zu berücksichtigen, wonach ihm von dieser Betonhalbschale lediglich erzählt worden sei, er selbst diese Betonhalbschale aber nie gesehen habe. Die vom geologischen Amtssachverständigen aufgezählten Indizien reichen folglich nicht aus, um das Vorhandensein einer derartigen Quellzuleitung festzustellen. Dass sich das Quelleinzugsgebiet der „JJ-quelle“, QU********, unabhängig von der Lage der Quellfassung, auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z befindet, ist allen vorliegenden fachlichen Stellungnahmen zu entnehmen, insbesondere ist dabei auf die Abbildung 1 auf Seite 7 der Stellungnahme des AD ─ die Abbildung ist der Stellungnahme des AG vom April 2014 entnommen ─ zu verweisen, auf der mehrere mögliche Anströmungsrichtungen zur „JJ-quelle“, QU********, eingezeichnet sind. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
  7. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Ziel und Zweck des beantragten Probeschurfes hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert und im Wesentlichen die Angaben des Projektgeologen KK in dessen Beschreibung vom 16.10.2017 wiederholt. Zu den infolge des Anlegens des Probeschurfes möglicherweise hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die „JJ-quelle“, QU********, hat sich der geologische Amtssachverständige OO im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 geäußert. Laut seinen Aussagen sind ─ unabhängig vom Standort der „JJ-quelle“, QU********, und dem Vorhandensein einer Quellzuleitung in Form einer Betonhalbschale ─ Beeinträchtigungen qualitativer und quantitativer Art der beschriebenen Quelle zu erwarten. Die Einschätzung des geologischen Amtssachverständigen stimmt auch mit jener des Gerichtssachverständigen MM in dessen Gutachten vom 28.01.2017 und der Befundergänzung vom 15.04.2017 überein. Die Darlegungen der beiden Fachpersonen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nachvollziehbar, da die geplanten Maßnahmen das Einzugsgebiet der „JJ-quelle“, QU********, berühren. Die insbesondere durch die Grabungsarbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigen lassen sich auch durch Auflagen oder ─ wie der geologische Amtssachverständige bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 festgehalten hat ─ durch die Beiziehung einer fachlichen Aufsicht nicht verhindern. Lediglich die durch die Beeinträchtigungen verursachten Auswirkungen für die Wasserberechtigten können durch entsprechende Maßnahmen entschärft werden. In diesem Sinne sieht der Bericht des KK vom 16.10.2017 im Hinblick auf die geplanten Grabungsarbeiten eine Quellbeweissicherung der „JJ-quelle“, QU********, vor, um allfällige Änderungen zu dokumentieren. Für den Fall einer Beeinträchtigung dieser Quelle verweist der Bericht auf die Möglichkeit einer Versorgung der Quellnutzer über das Wasserversorgungsnetz der Gemeinde Z. Zum Ausmaß der Beeinträchtigen lassen sich keine genauen Aussagen treffen, allerdings beurteilt der Gerichtssachverständige MM die geplanten Grabungsarbeiten als sehr kritisch. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel
  8. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. V.römisch fünf. Rechtslage:
  9. Wasserrechtgesetz 1959 (WRG 1959): Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§§ 22 und 56) und BGBl I Nr 82/2003 (§ 12), lauten samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichenn Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997, (Paragraphen 22 und 56) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003, (Paragraph 12,), lauten samt Überschriften wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.§ 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte ─ abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 ─ durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte ─ abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, ─ durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes. […] „Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.§ 22.
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22,
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.“
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.“ „Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt § 56.
(1)Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche- und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.Paragraph 56,
(1)Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche- und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.
(2)Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäße Anwendung“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 16.02.2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 15.03.2018 ist an diesem Tag und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 16.02.2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 15.03.2018 ist an diesem Tag und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt. 2. In der Sache: 2.1. Zur Bewilligungspflicht: Gemäß § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtige Eingriffe müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuchen oder wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Versuchen in der freien Natur, haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zweck allein dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage oder Maßnahme im Sinn der §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 56, WRG 1959 bewilligungspflichtige Eingriffe müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuchen oder wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Versuchen in der freien Natur, haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zweck allein dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage oder Maßnahme im Sinn der Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist. Die Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 hängt von der durch den geplanten Versuch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder einer Verletzung bestehender Rechte ab. Ist eine Verletzung bestehender Rechte auszuschließen, ist der Bewilligungsantrag gemäß § 56 WRG 1959 mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen. Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 56, WRG 1959 hängt von der durch den geplanten Versuch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder einer Verletzung bestehender Rechte ab. Ist eine Verletzung bestehender Rechte auszuschließen, ist der Bewilligungsantrag gemäß Paragraph 56, WRG 1959 mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen. Eine Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 setzt voraus, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte zu befürchten ist. Es können daher nur solche Einwendungen vorgebracht werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 wasserrechtlich geschützten Rechte durch den Versuch selbst geltend gemacht wird [Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 56 (Stand: 15.07.2018, rdb.
  1. at)mit Hinweis auf die Judikatur].Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 56, WRG 1959 setzt voraus, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte zu befürchten ist. Es können daher nur solche Einwendungen vorgebracht werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der im Paragraph 12, Absatz 2, wasserrechtlich geschützten Rechte durch den Versuch selbst geltend gemacht wird [Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 56, (Stand: 15.07.2018, rdb.
  2. at)mit Hinweis auf die Judikatur]. Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers ist die Durchführung von Probeschürfen zur Erkundung, ob eine von Menschenhand errichtete Quellwasserableitung vom Gst Nr **1, GB ***** Z, zu der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, situierten Quellstube besteht. Diese Maßnahme ist mit Grabungsarbeiten verbunden. Nachteilige Auswirkungen auf das Schüttverhalten und/oder die Beschaffenheit der „JJ-quelle“, QU********, und damit bestehender Rechte (vgl dazu Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) lassen sich nicht ausschließen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen sind in ihrer Auswirkung den in § 56 Abs 1 WRG 1959 angeführten Pumpversuchen, wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuchen gleichzuhalten und bedürfen daher einer wasserrechtlichen Bewilligung nach der eben zitierten Bestimmung des WRG 1959.Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers ist die Durchführung von Probeschürfen zur Erkundung, ob eine von Menschenhand errichtete Quellwasserableitung vom Gst Nr **1, GB ***** Z, zu der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, situierten Quellstube besteht. Diese Maßnahme ist mit Grabungsarbeiten verbunden. Nachteilige Auswirkungen auf das Schüttverhalten und/oder die Beschaffenheit der „JJ-quelle“, QU********, und damit bestehender Rechte vergleiche dazu Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) lassen sich nicht ausschließen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen sind in ihrer Auswirkung den in Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959 angeführten Pumpversuchen, wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuchen gleichzuhalten und bedürfen daher einer wasserrechtlichen Bewilligung nach der eben zitierten Bestimmung des WRG 1959. 2.2. Zum Wasserbenutzungsrecht gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.03.1983, Zl ****:Zum Wasserbenutzungsrecht gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.03.1983, Zl ****: 2.2.1. Zu den Wasserberechtigten: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X RR, SR, TT, UE und VE, alle Z, die wasserrechtliche Bewilligung für die (bereits errichtete) Gemeinschaftswasserversorgungsanlage unter Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt und das Wasserbenutzungsrecht an der gesamten Schüttung „der zur Wasserfassung vorgesehenen Quellen“ im Ausmaß von mindestens 0,5 l/s verliehen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn RR, SR, TT, UE und VE, alle Z, die wasserrechtliche Bewilligung für die (bereits errichtete) Gemeinschaftswasserversorgungsanlage unter Vorschreibung von Nebenstimmungen erteilt und das Wasserbenutzungsrecht an der gesamten Schüttung „der zur Wasserfassung vorgesehenen Quellen“ im Ausmaß von mindestens 0,5 l/s verliehen. § 22 WRG 1959 lässt eine persönliche Bindung nur bei nicht ortsfesten Wasser-benutzungsanlagen zu. Alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind dinglich gebundene Rechte. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der den persönlich gebundenen Wasserbenutzungsrechten (nicht ortsfeste Wasserbenutzungsanlagen) „allen anderen“ Wasserbenutzungsrechte gegenüber stellt und sie zu dinglich gebundenen erklärt. Der Passus „mit der diese Rechte verbunden sind“ enthält keine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, eine solche Bindung auszusprechen oder ein bloß persönlich gebundenes Wasserbenutzungs-recht zu begründen. Die Bindung ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen es verbunden ist. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz2, § 22, K1 mit Hinweisen auf die Judikatur].Paragraph 22, WRG 1959 lässt eine persönliche Bindung nur bei nicht ortsfesten Wasser-benutzungsanlagen zu. Alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind dinglich gebundene Rechte. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der den persönlich gebundenen Wasserbenutzungsrechten (nicht ortsfeste Wasserbenutzungsanlagen) „allen anderen“ Wasserbenutzungsrechte gegenüber stellt und sie zu dinglich gebundenen erklärt. Der Passus „mit der diese Rechte verbunden sind“ enthält keine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, eine solche Bindung auszusprechen oder ein bloß persönlich gebundenes Wasserbenutzungs-recht zu begründen. Die Bindung ist von der Behörde zu verfügen. Fehlt es an einem entsprechenden ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid, ist durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln, mit welchen Liegenschaften oder Betriebsanlagen es verbunden ist. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz2, Paragraph 22,, K1 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Für eine Verbindung kommt in erster Linie jene Liegenschaft oder Anlage in Betracht, der die Wasserbenutzung dienen soll, etwa das zu versorgende Objekt, die mit Wasserkraft zu versorgende Betriebsanlage etc, nach Lage des Falles auch die Liegenschaft, auf der wesentliche Anlagenteile situiert sind (zB kommunale Kläranlage) [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz2, § 22, K8 mit Hinweisen auf die Judikatur].Für eine Verbindung kommt in erster Linie jene Liegenschaft oder Anlage in Betracht, der die Wasserbenutzung dienen soll, etwa das zu versorgende Objekt, die mit Wasserkraft zu versorgende Betriebsanlage etc, nach Lage des Falles auch die Liegenschaft, auf der wesentliche Anlagenteile situiert sind (zB kommunale Kläranlage) [Bumberger/Hinterwirth, WRG – Wasserrechtsgesetz2, Paragraph 22,, K8 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Die gegenständliche Gemeinschaftsversorgungsanlage dient nach wie vor der Versorgung der auf den Gste Nrn **6, **5, **4, **2 und **3, alle GB ***** Z, befindlichen Objekte. Die angeführten Grundstücke werden auch durch Anlagenteile dieser Gemeinschaftswasserversorgungsanlage in Anspruch genommen. Das gemäß Spruchpunkt I./9) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht ist folglich mit den angeführten Liegenschaften gemäß § 22 WRG 1959 dinglich verbunden. Wasserberechtigte sind daher die Eigentümer/Eigentümerinnen der eben angeführten Grundstücke.Das gemäß Spruchpunkt römisch eins./9) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht ist folglich mit den angeführten Liegenschaften gemäß Paragraph 22, WRG 1959 dinglich verbunden. Wasserberechtigte sind daher die Eigentümer/Eigentümerinnen der eben angeführten Grundstücke. Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers in Kapitel
  3. c)seines Rechtsmittels, die Wasserberechtigten hätten kein substantiiertes Vorbringen und sohin keine tauglichen Einwendungen erstattet, ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft X keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Regelung des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ─ AVG, wonach im Falle einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer mündlichen Verhandlung Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen erheben, ist daher im Hinblick auf die Äußerung der an der „JJ-quelle“, QU********, Wasserberechtigten vom 20.10.2017 nicht heranzuziehen. Zudem geht aus dieser Äußerung klar hervor, dass die rechtsfreundlich vertretenen Wasserberechtigten durch die Grabungsarbeiten nachteilige Auswirkungen auf die von ihnen genutzten Quelle erwarten und dadurch ihre Wasserrechte als unzulässig geschmälert erachten.Zu den Darlegungen des Beschwerdeführers in Kapitel
  4. c)seines Rechtsmittels, die Wasserberechtigten hätten kein substantiiertes Vorbringen und sohin keine tauglichen Einwendungen erstattet, ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Regelung des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ─ AVG, wonach im Falle einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer mündlichen Verhandlung Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen erheben, ist daher im Hinblick auf die Äußerung der an der „JJ-quelle“, QU********, Wasserberechtigten vom 20.10.2017 nicht heranzuziehen. Zudem geht aus dieser Äußerung klar hervor, dass die rechtsfreundlich vertretenen Wasserberechtigten durch die Grabungsarbeiten nachteilige Auswirkungen auf die von ihnen genutzten Quelle erwarten und dadurch ihre Wasserrechte als unzulässig geschmälert erachten. 2.2.2. Zum Umfang des Wasserbenutzungsrechtes: Das mit Spruchpunkt I./9) des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht bezieht sich auf das der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, errichteten Quellstube zugeleitete Wasser. Zudem erfasst diese Bewilligung die im zitierten Bescheid beschriebenen Anlagenteile, wie etwa die Quellstube, die Ableitung von der Quellstube zum Hochbehälter und die weiteren, vom Hochbehälter abzweigenden Leitungen. Die wasserrechtliche Bewilligung umfasst keine allenfalls vorhandenen Anlagenteile auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z.Das mit Spruchpunkt römisch eins./9) des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht bezieht sich auf das der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, errichteten Quellstube zugeleitete Wasser. Zudem erfasst diese Bewilligung die im zitierten Bescheid beschriebenen Anlagenteile, wie etwa die Quellstube, die Ableitung von der Quellstube zum Hochbehälter und die weiteren, vom Hochbehälter abzweigenden Leitungen. Die wasserrechtliche Bewilligung umfasst keine allenfalls vorhandenen Anlagenteile auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z. Sofern tatsächlich auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, eine Quellzuleitung, etwa in Form einer unterirdisch verlaufenden Betonhalbschale, errichtet wurde, hat eine solche Zuleitung vor 1983 und bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Quellstube im Jahr 1952 bestanden. Es liegen keine Nachweise vor, dass die Konsenswerber im Jahr 1983 oder die nunmehrigen Wasserberechtigten bauliche Maßnahmen auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, gesetzt haben. Das mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht setzt ─ auch ohne ausdrückliche Erläuterung ─ voraus, dass das zu nutzende Wasser dem Gst Nr **8, GB ***** Z, zufließt. Ob dieser Zufluss durch natürlich abrinnende Hangwässer oder über eine von Menschenhand errichtete und damit künstliche unterirdische Zuleitung erfolgt, ist nicht relevant. Eine allenfalls vorhandene unterirdische künstliche Zuleitung, etwa in Form einer Betonhalbschale, hat jedenfalls vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1983 bestanden. Eine derartige künstliche Zuleitung haben weder die im Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, namentlich angeführten Konsenswerber noch deren Rechtsnachfolger errichtet. Im Zuge des mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahrens war lediglich strittig, ob die im zitierten Bescheid beschriebenen Anlagenteile auch das Gst Nr **1, GB ***** Z, berühren.Das mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht setzt ─ auch ohne ausdrückliche Erläuterung ─ voraus, dass das zu nutzende Wasser dem Gst Nr **8, GB ***** Z, zufließt. Ob dieser Zufluss durch natürlich abrinnende Hangwässer oder über eine von Menschenhand errichtete und damit künstliche unterirdische Zuleitung erfolgt, ist nicht relevant. Eine allenfalls vorhandene unterirdische künstliche Zuleitung, etwa in Form einer Betonhalbschale, hat jedenfalls vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1983 bestanden. Eine derartige künstliche Zuleitung haben weder die im Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, namentlich angeführten Konsenswerber noch deren Rechtsnachfolger errichtet. Im Zuge des mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahrens war lediglich strittig, ob die im zitierten Bescheid beschriebenen Anlagenteile auch das Gst Nr **1, GB ***** Z, berühren. 2.2.2. Zu möglichen Eingriffen in das Wasserbenutzungsrecht betreffend die „JJ-quelle“, QU********: Das Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers betreffend die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, erteilte Bewilligung ist insofern berechtigt, als dieser Bescheid allfällige Anlagenteile auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, wie etwa die vermutete Quellzuleitung, nicht umfasst. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer daraus gezogene Schlussfolgerung, die von ihm begehrte Durchführung von Maßnahmen, wie insbesondere die Herstellung eines Probeschurfes, zwecks Erkundung der tatsächlichen Situation ─ Vorhandensein einer Quellableitung ─ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, stelle keinesfalls einen Eingriff in das in Spruchpunkt I./9) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.03.1983, Zl ****, umschriebene Wasserbenutzungsrecht dar, ist allerdings aus den nachfolgenden Gründen verfehlt.Das Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers betreffend die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****, erteilte Bewilligung ist insofern berechtigt, als dieser Bescheid allfällige Anlagenteile auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, wie etwa die vermutete Quellzuleitung, nicht umfasst. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer daraus gezogene Schlussfolgerung, die von ihm begehrte Durchführung von Maßnahmen, wie insbesondere die Herstellung eines Probeschurfes, zwecks Erkundung der tatsächlichen Situation ─ Vorhandensein einer Quellableitung ─ auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, stelle keinesfalls einen Eingriff in das in Spruchpunkt römisch eins./9) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.03.1983, Zl ****, umschriebene Wasserbenutzungsrecht dar, ist allerdings aus den nachfolgenden Gründen verfehlt. Das den Wasserberechtigten mit Spruchpunkt I./9) des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht setzt voraus, dass eine Wassermenge von mindestens 0,5 l/s der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, vorhandenen Fassungsstelle zufließt. Ob dieser Zufluss auf natürliche Weise oder über eine zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt geschaffene künstliche Quellzuleitung erfolgt, ist rechtlich irrelevant. Eingriffe, die das Schüttverhalten oder die Qualität der „JJ-quelle“, QU********, nachteilig beeinflussen und damit das Wasserbenutzungsrecht an dieser Quelle maßgeblich schmälern, sind gemäß § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht zulässig. Das den Wasserberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins./9) des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, verliehene Wasserbenutzungsrecht setzt voraus, dass eine Wassermenge von mindestens 0,5 l/s der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, vorhandenen Fassungsstelle zufließt. Ob dieser Zufluss auf natürliche Weise oder über eine zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt geschaffene künstliche Quellzuleitung erfolgt, ist rechtlich irrelevant. Eingriffe, die das Schüttverhalten oder die Qualität der „JJ-quelle“, QU********, nachteilig beeinflussen und damit das Wasserbenutzungsrecht an dieser Quelle maßgeblich schmälern, sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 nicht zulässig. Bei der Durchführung der vom Beschwerdeführer begehrten Maßnahmen, insbesondere der Anlegung eines Probeschurfes, zur Erkundung der „tatsächlichen Situation“, insbesondere das Vorhandensein der vermuteten Quellzuleitung auf Gst Nr **1, GB ***** Z, ist mit relevanten quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen auf die „JJ-quelle“, QU********, zu rechnen. Folglich ist die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme gemäß § 56 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht zulässig.Bei der Durchführung der vom Beschwerdeführer begehrten Maßnahmen, insbesondere der Anlegung eines Probeschurfes, zur Erkundung der „tatsächlichen Situation“, insbesondere das Vorhandensein der vermuteten Quellzuleitung auf Gst Nr **1, GB ***** Z, ist mit relevanten quantitativen und/oder qualitativen Beeinträchtigungen auf die „JJ-quelle“, QU********, zu rechnen. Folglich ist die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme gemäß Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 nicht zulässig. Die in § 64 Abs 1 lit c WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Möglichkeit, bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazu gehörigen Anlagen, ganz oder teilweise zu enteignen, scheidet im gegenständlichen Fall aus. Solche Maßnahmen sind nur zugunsten anderer Wasseranlagen zulässig, denen unter öffentlichen Gesichts-punkten eine höhere Bedeutung als dem zu enteignendem Wasserrecht/der zu enteignenden Wasserbenutzung einschließlich der dazugehörigen Anlagenteile zukommt. Ein derartiges höheres öffentliches Interesse liegt bei der vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahme, die nicht auf die Errichtung einer Wasseranlage abzielt, nicht vor Die in Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Möglichkeit, bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazu gehörigen Anlagen, ganz oder teilweise zu enteignen, scheidet im gegenständlichen Fall aus. Solche Maßnahmen sind nur zugunsten anderer Wasseranlagen zulässig, denen unter öffentlichen Gesichts-punkten eine höhere Bedeutung als dem zu enteignendem Wasserrecht/der zu enteignenden Wasserbenutzung einschließlich der dazugehörigen Anlagenteile zukommt. Ein derartiges höheres öffentliches Interesse liegt bei der vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahme, die nicht auf die Errichtung einer Wasseranlage abzielt, nicht vor 2.3. Ergebnis: Das den Wasserberechtigten mit Spruchpunkt I./9) des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht setzt voraus, dass eine Wassermenge von mindestens 0,5 l/s der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, vorhandenen Fassungsstelle zufließt. Eingriffe in das Quelleinzugsgebiet, die sich maßgeblich auf das Schüttverhalten oder die Beschaffenheit der „JJ-quelle“, QU********, auswirken und daher das Wasserbenutzungsrecht an dieser Quelle entscheidend schmälern, sind gemäß § 56 Abs 2 iVm § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht zulässig. Bei der Umsetzung der vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahme, insbesondere den Grabungsarbeiten, ist mit derartigen Beeinträchtigungen zulasten der Wasserberechtigten an der „JJ-quelle, QU********“, zu rechnen. Da die in 64 Abs 1 lit c WRG 1959 vorgesehene Enteignungsmöglichkeit auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, ist die vom Beschwerdeführer geplante Maßnahme nicht zulässig. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Das den Wasserberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins./9) des Bescheides vom 02.03.1983, Zl ****, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht setzt voraus, dass eine Wassermenge von mindestens 0,5 l/s der auf dem Gst Nr **8, GB ***** Z, vorhandenen Fassungsstelle zufließt. Eingriffe in das Quelleinzugsgebiet, die sich maßgeblich auf das Schüttverhalten oder die Beschaffenheit der „JJ-quelle“, QU********, auswirken und daher das Wasserbenutzungsrecht an dieser Quelle entscheidend schmälern, sind gemäß Paragraph 56, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 nicht zulässig. Bei der Umsetzung der vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahme, insbesondere den Grabungsarbeiten, ist mit derartigen Beeinträchtigungen zulasten der Wasserberechtigten an der „JJ-quelle, QU********“, zu rechnen. Da die in 64 Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vorgesehene Enteignungsmöglichkeit auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, ist die vom Beschwerdeführer geplante Maßnahme nicht zulässig. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). VII.römisch sieben. Zur Zulässigkeit der Revision: Im gegenständlichen Fall war insbesondere die Frage zu klären, ob sich die gegenständlich beantragte Maßnahme ─ Anlegen eines Probeschurfes ─ mit wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Versuchen vergleichen lässt und damit der Bewilligungspflicht des § 56 WRG 1959 unterliegt. Dieser Frage kommt über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu und hat sich mit einer derartigen Frage ─ nach dem Wissenstand des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol ─ der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich liegt somit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Im gegenständlichen Fall war insbesondere die Frage zu klären, ob sich die gegenständlich beantragte Maßnahme ─ Anlegen eines Probeschurfes ─ mit wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Versuchen vergleichen lässt und damit der Bewilligungspflicht des Paragraph 56, WRG 1959 unterliegt. Dieser Frage kommt über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu und hat sich mit einer derartigen Frage ─ nach dem Wissenstand des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol ─ der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich liegt somit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Bei der Auslegung des § 22 WRG 1959 weicht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Den Umfang des für das gegenständliche Verfahren relevanten Wasserbenutzungsrechtes hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol anhand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.03.1983, Zl ****, festgestellt. Der Auslegung konkreter wasserrechtlichen Bewilligungen kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Bei der Auslegung des Paragraph 22, WRG 1959 weicht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Den Umfang des für das gegenständliche Verfahren relevanten Wasserbenutzungsrechtes hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol anhand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.03.1983, Zl ****, festgestellt. Der Auslegung konkreter wasserrechtlichen Bewilligungen kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf die zu § 56 WRG 1959 vorliegende erhebliche Rechtsfrage erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständliches Erkenntnisses).Im Hinblick auf die zu Paragraph 56, WRG 1959 vorliegende erhebliche Rechtsfrage erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig vergleiche Spruchpunkt 2. des gegenständliches Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0791.13

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