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{'item': 'LVwG-2018/43/0753-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/43/0753-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB GmbH, vertreten durch CC, Adresse 1, Z sowie RAe Dr. DD und Dr. EE, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 20.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 02.11.2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2016) brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Bauansuchen betreffend „Umbau (Renovierung) und Erweiterung durch Aufstockung Wohnung Top 2“ auf Gst Nr **1, KG X, ein.Mit Eingabe vom 02.11.2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2016) brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Bauansuchen betreffend „Umbau (Renovierung) und Erweiterung durch Aufstockung Wohnung Top 2“ auf Gst Nr **1, KG römisch zehn, ein. Projektgemäß soll das Dachgeschoss des bestehenden Gebäudes abgebrochen und – versehen mit einem Flachdach – neu errichtet werden. Des Weiteren ist die Errichtung zweier horizontaler Zubauten mit einer Gesamtfläche von ca 9 m2 geplant. Hierbei erhöht sich die Baumasse gemäß § 2 Abs. 5 TVAG um 189,99 m3, der anrechenbare Abbruch beträgt 90,47 m
  4. Der Zubau dient im Wesentlichen der Schaffung zusätzlicher Wohnfläche.Projektgemäß soll das Dachgeschoss des bestehenden Gebäudes abgebrochen und – versehen mit einem Flachdach – neu errichtet werden. Des Weiteren ist die Errichtung zweier horizontaler Zubauten mit einer Gesamtfläche von ca 9 m2 geplant. Hierbei erhöht sich die Baumasse gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TVAG um 189,99 m3, der anrechenbare Abbruch beträgt 90,47 m
  5. Der Zubau dient im Wesentlichen der Schaffung zusätzlicher Wohnfläche. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2016 mit, dass die vorgelegten Unterlagen unter anderem einen „Nachweis über eine rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“ vermissen ließen. Dem folgte eine Auflistung der Ansprechpartner bei der FF AG. Die belangte Behörde führte weiter aus, es werde für die Nachreichung der Unterlagen eine Frist von längstens 3 Wochen eingeräumt, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse.Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2016 mit, dass die vorgelegten Unterlagen unter anderem einen „Nachweis über eine rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“ vermissen ließen. Dem folgte eine Auflistung der Ansprechpartner bei der FF AG. Die belangte Behörde führte weiter aus, es werde für die Nachreichung der Unterlagen eine Frist von längstens 3 Wochen eingeräumt, widrigenfalls das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse. In Bezug auf die Wasserver- und Abwasserentsorgung des gegenständlichen Grundstücks wurden seitens der Beschwerdeführerin – nunmehr vertreten durch CC, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Technisches Büro für Innenarchitektur, mit Eingabe vom 07.02.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 14.02.2017) ein ausschließlich von ihr selbst gefertigter „Antrag auf Wasserver- und Abwasserentsorgung“ mit dem „Vertragsdatum“ 14.08.2015 vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Formular betreffend den Eintritt des Rechtsnachfolgers in bestehende Vereinbarungen des bisherigen Grundstückseigentümers mit der FF AG. Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ebendieser Antrag als Nachweis über eine rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung nicht ausreiche. Es werde ihr neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine allfällige Stellungnahme hiezu abzugeben bzw geänderte/ergänzende Unterlagen vorzulegen, widrigenfalls ihr Bauansuchen ab- bzw zurückgewiesen werden müsste. Hierauf erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 05.04.2017, es bestehe ein Kanalanschluss, für welchen Abgaben bezahlt würden. Ein neuerlicher Anschlussvertrag könne erst nachgereicht werden, wenn die Unterschrift des Miteigentümers vorläge. Am 18.09.2017 führte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben vom 05.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin abermals darauf hin, dass „die Stellungnahme der Innsbrucker Kommunalbetreibe AG hinsichtlich der rechtlich gesicherten Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“ weiterhin ausständig sei und binnen einer Frist von 2 Wochen nachgereicht (diese wurde in weiterer Folge noch einmal verlängert) werden möge. In ihrem Schreiben vom 23.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.10.2017 führte die Beschwerdeführerin, nunmehr (auch) rechtsfreundlich vertreten durch die RAe Dr. DD und Dr. EE, aus, der Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks habe die von der FF AG geforderten Vertragsunterlagen (Abwasservertrag **** und Wasserlieferungsvertrag ****) noch nicht gefertigt. Sollte er dies nicht innerhalb der ihm von der Beschwerdeführerin gesetzten Frist nachholen, werde gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Hierzu legte sie die E-Mail der FF AG vom 20.10.2017 vor, wonach eine Stellungnahme zur rechtlich gesicherten Abwasserbeseitigung zum gegenständlichen Bauvorhaben nur möglich sei, wenn sämtliche Miteigentümer die genannten Verträge unterzeichnet hätten. Mit Eingabe vom 23.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2017, legte die Beschwerdeführerin ua die eben genannten Verträge, jeweils von ihr selbst unterzeichnet, ihr Schreiben an die FF AG vom 23.11.2017 samt Haftungserklärung sowie ihre gegen den Miteigentümer eingebrachte Klage auf Leistung der erforderlichen Unterschriften vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018, Zl ****, wies die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 02.11.2016 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin brachte als Miteigentümerin des Gst Nr **1, KG X, welches in Wohnungseigentum nach dem WEG steht, ein Bauansuchen bei der belangten Behörde ein. Dieses umfasst Um- und Zubauten bei dem auf diesem Grundstück bestehenden Gebäude. Die Beschwerdeführerin brachte als Miteigentümerin des Gst Nr **1, KG römisch zehn, welches in Wohnungseigentum nach dem WEG steht, ein Bauansuchen bei der belangten Behörde ein. Dieses umfasst Um- und Zubauten bei dem auf diesem Grundstück bestehenden Gebäude. Eine positive Stellungnahme der FF AG, ob insbesondere die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer auch in Ansehung des vorliegenden Bauprojekts technisch möglich und rechtlich gesichert ist, liegt nicht vor. Ein diesbezüglicher, zumindest von der Beschwerdeführerin beabsichtigter Vertragsschluss mit der FF AG, kam bisher nicht zustande. In Bezug auf das Fehlen eines Nachweises „über eine rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“ erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2016, nachweislich zugestellt am 22.12.2016, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG.In Bezug auf das Fehlen eines Nachweises „über eine rechtlich gesicherte Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung“ erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2016, nachweislich zugestellt am 22.12.2016, einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen. In Bezug auf das Nichtvorliegen der entsprechenden schriftlichen Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der FF AG ist darauf zu verweisen, dass die – von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten – Verträge (Wasserlieferungsvertrag WLV-Nr. **** und Abwasservertrag KAV-2015/019/Ta) von der FF AG nicht gefertigt wurden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGB. Nr 57/2011, idF 129/2017, und der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lauten wortgleich wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGB. Nr 57 aus 2011,, in der Fassung 129 aus 2017,, und der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV), lauten wortgleich wie folgt: „§ 3 Bauplatzeignung […]

(5)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist. […] § 34Paragraph 34 Baubewilligung […]
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn […]
  1. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
  2. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,), […]“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die abweisende Entscheidung der belangten Behörde erfolgte spruchgemäß „aufgrund des nicht erbrachten Nachweises gemäß § 3 Abs. 5 TBO 2011, nämlich einer entsprechenden Wasserversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer“. Der Begründung zufolge seien dieser erforderlich, da sich einerseits durch die geplanten Zubauten das Ausmaß der versiegelten Fläche vergrößere und andererseits im Obergeschoß neue Nasszellen hinzukämen. Zum erforderlichen Nachweis einer entsprechenden Wasserver- und Wasserentsorgung gemäß § 3 Abs. 5 TBO 2011 sei wortlautgemäß zwar nicht unbedingt eine Stellungnahme der FF AG erforderlich, es reichten jedoch die vorgelegten bloß einseitig unterzeichneten Verträge nicht aus. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese Wässer bereits von den Bestandsverträgen umfasst seien, könne nicht gefolgt werden, da andernfalls keine Anpassung dieser Verträge erforderlich wäre. Das anhängige zivilgerichtliche Verfahren stelle für die Behörde keinen Aussetzungsgrund dar. Die für das Bauverfahren erforderlichen Unterlagen müssten bereits bei der Einreichung vorliegen; eine Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG dienen lediglich dazu, formelle oder inhaltliche Mängel zu verbessern. Sie dienen nicht dazu, dass fehlende Unterlagen erst beschafft werden könnten. Da die erforderlichen Unterlagen nicht vorlägen, bestehe ein Widerspruch zu § 3 Abs. 5 TBO 2011, weshalb das Bauvorhaben abzuweisen war.Die abweisende Entscheidung der belangten Behörde erfolgte spruchgemäß „aufgrund des nicht erbrachten Nachweises gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011, nämlich einer entsprechenden Wasserversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer“. Der Begründung zufolge seien dieser erforderlich, da sich einerseits durch die geplanten Zubauten das Ausmaß der versiegelten Fläche vergrößere und andererseits im Obergeschoß neue Nasszellen hinzukämen. Zum erforderlichen Nachweis einer entsprechenden Wasserver- und Wasserentsorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011 sei wortlautgemäß zwar nicht unbedingt eine Stellungnahme der FF AG erforderlich, es reichten jedoch die vorgelegten bloß einseitig unterzeichneten Verträge nicht aus. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese Wässer bereits von den Bestandsverträgen umfasst seien, könne nicht gefolgt werden, da andernfalls keine Anpassung dieser Verträge erforderlich wäre. Das anhängige zivilgerichtliche Verfahren stelle für die Behörde keinen Aussetzungsgrund dar. Die für das Bauverfahren erforderlichen Unterlagen müssten bereits bei der Einreichung vorliegen; eine Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen lediglich dazu, formelle oder inhaltliche Mängel zu verbessern. Sie dienen nicht dazu, dass fehlende Unterlagen erst beschafft werden könnten. Da die erforderlichen Unterlagen nicht vorlägen, bestehe ein Widerspruch zu Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011, weshalb das Bauvorhaben abzuweisen war. Die Beschwerdeführerin erstattete ein umfangreiches Beschwerdevorbringen, auf welches im Folgenden detailliert eingegangen wird: 1st Zur derzeitigen Wasserver- bzw Abwasserentsorgung Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verfüge seit Erwerb des gegenständlichen Objekts (Wohnungseigentum Top 2) im Jahr 2014 über einen Wasserlieferungs- und Abwasserentsorgungsvertrag mit den FF AG, wofür sie auch entsprechende Gebühren bezahle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für ein bereits seit 20 Jahren bestehendes Gebäude ein derartiger Nachweis überhaupt vorgelegt werden müsse. In Bezug auf die Tatsache, dass die genannten Verträge bereits bestünden (möge es auch nicht aufgrund der neuesten Vertragsunterlagen der FF AG sein) erklärte die Beschwerdeführerin zudem, es liege womöglich eine amtsmissbräuchliche Vorgangsweise der Baubehörde vor, da der Stadt Y als (Haupt-)Aktionärin der FF AG daran gelegen sei, immer wieder neue (für Verbrauchskunden offensichtlich immer schlechter werdende) Verträge abzuschließen. Hierzu ist folgendes festzuhalten: In Anbetracht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FF AG kommt es durchaus in Betracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Grunderwerb den Vertrag ihres Rechtsvorgängers mit der FF AG „übernehmen“ konnte. Es sagt dies jedoch nichts darüber aus, ob die vorhandenen Zu- und Ableitungen – in Ansehung des zu bewilligenden Bauvorhabens – auch künftig tatsächlich ausreichend und rechtlich gesichert sind. § 3 Abs 5 TBO 2018 „stellt nämlich nicht darauf ab, ob eine entsprechende Wasserversorgung tatsächlich vorhanden ist, sondern nur darauf, ob sie rechtlich sichergestellt und technisch möglich ist.“ (VwGH 96/06/0037 vom 25.04.1996) Die Vorgangsweise der Baubehörde ist daher nicht zu bemängeln, wenn sie in der Notwendigkeit, sich Klarheit über das Vorliegen der Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 5 TBO 2018 – bezogen auf das vorliegende Projekt – zu verschaffen, hierüber einen Beleg fordert. Wie es der üblichen Vorgehensweise entspricht, hätte die Baubehörde von Anfang an die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme der FF AG für ausreichend erachtet. Auf die Möglichkeit, die Bauplatzeignung auch durch Vorlage von Verträgen nachzuweisen, beruft sich immer wieder die Beschwerdeführerin selbst. Wie oben zu Punkt II. Festgehalten werden konnte, liegt ein derartiges Vertragsverhältnis jedoch derzeit – noch – nicht vor (siehe auch unten).Hierzu ist folgendes festzuhalten: In Anbetracht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FF AG kommt es durchaus in Betracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Grunderwerb den Vertrag ihres Rechtsvorgängers mit der FF AG „übernehmen“ konnte. Es sagt dies jedoch nichts darüber aus, ob die vorhandenen Zu- und Ableitungen – in Ansehung des zu bewilligenden Bauvorhabens – auch künftig tatsächlich ausreichend und rechtlich gesichert sind. Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018 „stellt nämlich nicht darauf ab, ob eine entsprechende Wasserversorgung tatsächlich vorhanden ist, sondern nur darauf, ob sie rechtlich sichergestellt und technisch möglich ist.“ (VwGH 96/06/0037 vom 25.04.1996) Die Vorgangsweise der Baubehörde ist daher nicht zu bemängeln, wenn sie in der Notwendigkeit, sich Klarheit über das Vorliegen der Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018 – bezogen auf das vorliegende Projekt – zu verschaffen, hierüber einen Beleg fordert. Wie es der üblichen Vorgehensweise entspricht, hätte die Baubehörde von Anfang an die Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme der FF AG für ausreichend erachtet. Auf die Möglichkeit, die Bauplatzeignung auch durch Vorlage von Verträgen nachzuweisen, beruft sich immer wieder die Beschwerdeführerin selbst. Wie oben zu Punkt römisch zwei. Festgehalten werden konnte, liegt ein derartiges Vertragsverhältnis jedoch derzeit – noch – nicht vor (siehe auch unten). 2nd Zu den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Verträgen Die Beschwerdeführerin habe außerdem die zwei gegenständlich vorgesehenen und von ihr unterschriebenen Verträge mit der FF AG vorgelegt, womit der erforderliche Nachweis jedenfalls erbracht sei. In dem derzeit anhängigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Y (31C533/17x) betreffend die gesetzwidrige Verweigerung des zweiten Wohnungseigentümers, die Verträge mit den FF AG zu unterfertigen, hätten informierte Vertreter der FF AG erklärt, es bestünden seitens der FF AG – abgesehen von der fehlenden Unterschrift –keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Dem ist entgegenzuhalten, dass eben diese Verträge in Ermangelung nicht nur der Fertigung durch den Miteigentümer, sondern auch durch die FF AG (noch) nicht wirksam abgeschlossen wurden. Die Bauplatzeignung nach § 3 Abs 5 TBO 2018 setzt jedoch immer voraus, dass die entsprechenden Anschlüsse nicht nur technisch möglich, sondern auch rechtlich sichergestellt sind (vgl VwGH 96/06/0037 vom 25.04.1996, VwGH 3399/79 vom 29.10.1981).Dem ist entgegenzuhalten, dass eben diese Verträge in Ermangelung nicht nur der Fertigung durch den Miteigentümer, sondern auch durch die FF AG (noch) nicht wirksam abgeschlossen wurden. Die Bauplatzeignung nach Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018 setzt jedoch immer voraus, dass die entsprechenden Anschlüsse nicht nur technisch möglich, sondern auch rechtlich sichergestellt sind vergleiche VwGH 96/06/0037 vom 25.04.1996, VwGH 3399/79 vom 29.10.1981). 3rd Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln Ungerechtfertigter Weise – so die Beschwerdeführerin weiter – habe die belangte Behörde ausdrücklich eine Stellungnahme der FF AG gefordert (beispielsweise im Schreiben vom 05.10.2017). Richtigerweise hätte sie jedoch in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage lediglich einen (beliebigen) Nachweis fordern dürfen, woraufhin die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2017 (unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2015/43/3218) hingewiesen habe. Auf eine solche, gesetzlich nicht gedeckte Forderung dürfe ein Mängelbehebungsauftrag nicht gestützt werden. Auch die im Spruch des bekämpften Bescheides gewählte Formulierung, es fehle der „Nachweis gemäß § 3 Abs. 5 TBO 2011“, stimme daher nicht mit dem Verfahrensgeschehen überein.Ungerechtfertigter Weise – so die Beschwerdeführerin weiter – habe die belangte Behörde ausdrücklich eine Stellungnahme der FF AG gefordert (beispielsweise im Schreiben vom 05.10.2017). Richtigerweise hätte sie jedoch in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage lediglich einen (beliebigen) Nachweis fordern dürfen, woraufhin die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2017 (unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2015/43/3218) hingewiesen habe. Auf eine solche, gesetzlich nicht gedeckte Forderung dürfe ein Mängelbehebungsauftrag nicht gestützt werden. Auch die im Spruch des bekämpften Bescheides gewählte Formulierung, es fehle der „Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011“, stimme daher nicht mit dem Verfahrensgeschehen überein. Diesbezüglich ist zunächst auf die obigen Feststellungen zu Punkt II. zu verweisen. Es ist belegt, dass ein derart formulierter Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin am 22.12.2016 zugestellt wurde.Diesbezüglich ist zunächst auf die obigen Feststellungen zu Punkt römisch zwei. zu verweisen. Es ist belegt, dass ein derart formulierter Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin am 22.12.2016 zugestellt wurde. Weiterhin ist jedoch festzuhalten, dass mittels des angefochtenen Bescheids das Bauansuchen der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, sondern – spruchgemäß – nach § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 (nunmehr § 34 Abs 4 lit b TBO 2018) abgewiesen wurde. Die sonstige Formulierung des Spruchs – „auf Grund des nicht erbrachten Nachweises gemäß § 3 Abs 5 TBO 2011, nämlich einer entsprechenden Wasserversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer“ – mag dem zwar entgegenlaufen, anhand des Gesamtinhalts des Bescheids zeigt sich jedoch, dass es sich dabei um eine inhaltliche, nämlich abweisende, Entscheidung der belangten Behörde handelt. So nimmt zwar die Abhandlung über die nicht erbrachten Nachweise bzw nicht unterfertigten Verträge einigen Raum ein, die Begründung schließt jedoch klar und eindeutig: „Da sohin den baurechtlichen Bestimmungen nicht vollständig entsprochen wurde, nämlich ein Widerspruch zu § 3 Abs 5 TBO 2011 vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Da das Bauvorhaben bereits aus diesem Grund abzuweisen war, musste auf die Einwendungen der Nachbarn und Miteigentümers nicht weiter eingegangen werden.“Weiterhin ist jedoch festzuhalten, dass mittels des angefochtenen Bescheids das Bauansuchen der Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, sondern – spruchgemäß – nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, TBO 2018) abgewiesen wurde. Die sonstige Formulierung des Spruchs – „auf Grund des nicht erbrachten Nachweises gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011, nämlich einer entsprechenden Wasserversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer“ – mag dem zwar entgegenlaufen, anhand des Gesamtinhalts des Bescheids zeigt sich jedoch, dass es sich dabei um eine inhaltliche, nämlich abweisende, Entscheidung der belangten Behörde handelt. So nimmt zwar die Abhandlung über die nicht erbrachten Nachweise bzw nicht unterfertigten Verträge einigen Raum ein, die Begründung schließt jedoch klar und eindeutig: „Da sohin den baurechtlichen Bestimmungen nicht vollständig entsprochen wurde, nämlich ein Widerspruch zu Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2011 vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Da das Bauvorhaben bereits aus diesem Grund abzuweisen war, musste auf die Einwendungen der Nachbarn und Miteigentümers nicht weiter eingegangen werden.“ Dass ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 4 lit. b TBO 2011 (§ 34 Abs. 4 lit. b TBO 2018) vorliegt, hat die belangte Behörde richtig erkannt. In Einklang mit der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hatte sie zu ermitteln, ob eine dem vorliegenden Projekt entsprechende Abwasserentsorgung technisch möglich und rechtlich gesichert ist. Der vom Rechtsvorgänger allenfalls übernommene Vertrag kann es sich naturgemäß nur auf den derzeitigen Bestand beziehen. Eine Stellungnahme der FF AG, dass die derzeit gegebene Ver- und Entsorgung auch für das projektgemäß geänderte Objekt ausreicht, konnte nicht erwirkt werden. Verträge, die sich auf die künftigen Erfordernisse beziehen, konnten bisher nicht rechtswirksam abgeschlossen werden. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2017 ausdrücklich bestätigt. Dass sie selbst bestrebt ist, eine Einigung mit der FF AG zu erzielen, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.Dass ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 (Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, TBO 2018) vorliegt, hat die belangte Behörde richtig erkannt. In Einklang mit der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hatte sie zu ermitteln, ob eine dem vorliegenden Projekt entsprechende Abwasserentsorgung technisch möglich und rechtlich gesichert ist. Der vom Rechtsvorgänger allenfalls übernommene Vertrag kann es sich naturgemäß nur auf den derzeitigen Bestand beziehen. Eine Stellungnahme der FF AG, dass die derzeit gegebene Ver- und Entsorgung auch für das projektgemäß geänderte Objekt ausreicht, konnte nicht erwirkt werden. Verträge, die sich auf die künftigen Erfordernisse beziehen, konnten bisher nicht rechtswirksam abgeschlossen werden. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2017 ausdrücklich bestätigt. Dass sie selbst bestrebt ist, eine Einigung mit der FF AG zu erzielen, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. VI.römisch sechs. Ergebnis Da der von der belangten Behörde erkannte Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 4 lit. b TBO 2011 (§ 34 Abs. 4 lit. b TBO 2018) vorliegt, war deren abweisende Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen.Da der von der belangten Behörde erkannte Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 (Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, TBO 2018) vorliegt, war deren abweisende Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nach Vorliegen eines Nachweises gemäß § 3 Abs. 5 TBO 2018 jederzeit freisteht, ein neuerliches Bauansuchen zu stellen, da in Bezug auf den somit geänderten Sachverhalt keine entschiedene Sache vorliegt.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nach Vorliegen eines Nachweises gemäß Paragraph 3, Absatz 5, TBO 2018 jederzeit freisteht, ein neuerliches Bauansuchen zu stellen, da in Bezug auf den somit geänderten Sachverhalt keine entschiedene Sache vorliegt. Trotz des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.43.0753.3

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