Obsah (8)
§ 14Art 133§§ 5§ 6§ 16§ 19§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1548-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
den §§ 5 und 9 TMSGSpruchpunkt römisch eins./1. aus Anlass der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass
den Paragraphen 5 und 9 TMSG
- b)-vom 25.05.2018 bis zum 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 96,90, -vom 01.06.2018 bis zum 31.08.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 429,17, -vom 01.09.2018 bis zum 30.09.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 829,17 und -vom 01.10.2018 bis zum 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 141,59 gewährt und
- c)Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als
§ 14
Abs 3 lit a TMSG folgende Kosten der notwendigen Erstausstattung der Wohnung anerkannt werden: Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als
Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, TMSG folgende Kosten der notwendigen Erstausstattung der Wohnung anerkannt werden: ein Bett mit Matratze (Euro 150,00) ein Schlafsofa (Euro 149,00) ein Kleiderkasten (Euro 50,00) Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw Jalousette (Euro 65,00) d) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2018, Zl *****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y über den Antrag des AA und des BA vom 15.02.2018
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen wie folgt entschieden: „I. Leistungszuerkennung 1.
§§ 5
u. 9 TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 214,17.1.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 214,17. 2.
§ 6
TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 426,68.2.
Paragraph 6, TMSG vom 01.06.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 426,68. 3.
§ 5
Abs 3 TMSG im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 38,84.3.
Paragraph 5, Absatz 3, TMSG im Monat September 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 38,84. Die Leistungen werden auf das Konto *****, von AA angewiesen. II. Auflagerömisch zwei. Auflage 1.
§ 16Abs 1 i
Vm § 30 Abs 2 TMSG ist Herr AA verpflichtet seine Arbeitskraft einzusetzen. Zu diesem Zweck hat er u.a. in ständigem Kontakt mit seiner Betreuerin/ seinem Betreuer des Arbeitsmarktservices Y zwecks Arbeitsvermittlung zu stehen und den Nachweis (Terminkarte, Bewerbungen etc.) monatlich bis längstens 22. des Monats vorzulegen, ansonsten die Mindestsicherung vorerst gestoppt bzw. die Leistung
§ 19
TMSG gekürzt wird.1.
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, TMSG ist Herr AA verpflichtet seine Arbeitskraft einzusetzen. Zu diesem Zweck hat er u.a. in ständigem Kontakt mit seiner Betreuerin/ seinem Betreuer des Arbeitsmarktservices Y zwecks Arbeitsvermittlung zu stehen und den Nachweis (Terminkarte, Bewerbungen etc.) monatlich bis längstens 22. des Monats vorzulegen, ansonsten die Mindestsicherung vorerst gestoppt bzw. die Leistung
Paragraph 19, TMSG gekürzt wird. 2.
§ 16Abs 3 lit f i
Vm § 30 Abs 2 TMSG ist Herr BA verpflichtet, die Ausbildung/Schulungsmaßnahme (3-jährige Hotelfachschule und 3-jähriger Aufbaulehrgang) zielstrebig zu verfolgen und die (Schul-)Erfolge unaufgefordert dem Bezirkshauptmannschaft Y, Referat für Soziale und Rehabilitation, vorzulegen, ansonsten die Mindestsicherung umgehend gestoppt wird bzw. eine Kürzung der Leistung
§ 19
TMSG erfolgt.2.
Paragraph 16, Absatz 3, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, TMSG ist Herr BA verpflichtet, die Ausbildung/Schulungsmaßnahme (3-jährige Hotelfachschule und 3-jähriger Aufbaulehrgang) zielstrebig zu verfolgen und die (Schul-)Erfolge unaufgefordert dem Bezirkshauptmannschaft Y, Referat für Soziale und Rehabilitation, vorzulegen, ansonsten die Mindestsicherung umgehend gestoppt wird bzw. eine Kürzung der Leistung
Paragraph 19, TMSG erfolgt. Nach Abschluss der Ausbildung ist Herr BA
§ 16TMSG seine Arbeitskraft einzusetzen.
Zu diesem Zweck hat er u.a. in ständigem Kontakt mit seiner Betreuerin/seinem Betreuer des Arbeitsmarktservices Y zwecks Arbeitsvermittlung zu stehen und den Nachweis (Terminkarte, Bewerbungen etc.) monatlich bis längstens 22. des Monats vorzulegen, ansonsten die Mindestsicherung vorerst gestoppt bzw. die Leistung
§ 19
TMSG gekürzt wird.Nach Abschluss der Ausbildung ist Herr BA
Paragraph 16, TMSG seine Arbeitskraft einzusetzen. Zu diesem Zweck hat er u.a. in ständigem Kontakt mit seiner Betreuerin/seinem Betreuer des Arbeitsmarktservices Y zwecks Arbeitsvermittlung zu stehen und den Nachweis (Terminkarte, Bewerbungen etc.) monatlich bis längstens 22. des Monats vorzulegen, ansonsten die Mindestsicherung vorerst gestoppt bzw. die Leistung
Paragraph 19, TMSG gekürzt wird. III. Kostenersatzrömisch drei. Kostenersatz
§ 17
wird die Mindestsicherung als Vorschuss auf die beantragte Wohnbeihilfe gewährt und wird in Anwendung der Bestimmungen der § 22 TMSG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen Ersatzanspruch erhoben.
Paragraph 17, wird die Mindestsicherung als Vorschuss auf die beantragte Wohnbeihilfe gewährt und wird in Anwendung der Bestimmungen der Paragraph 22, TMSG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen Ersatzanspruch erhoben. IV. Ablehnungrömisch vier. Ablehnung
den Bestimmungen des § 14 Abs 3 lit a und b TMSG wird der Antrag auf Übernahme der Kosten der notwendigen Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräte mangels besonderen Härtefalls abgewiesen.“
den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a und b TMSG wird der Antrag auf Übernahme der Kosten der notwendigen Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräte mangels besonderen Härtefalls abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wurde von AA und dessen Sohn BA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass BA von seiner Mutter statt der zugesagten Euro 615,00 nur Euro 400,00 erhalte und dass die Mutter ab August die Zahlungen komplett einstellen wolle. Die Richtsatzkürzung bei AA sei nicht gerechtfertigt. Zwar solle eine 50/50 Betreuung von der behinderten Tochter CA erfolgen, aktuell betreue er CA jedoch noch überwiegend. Nehme man die Zeit ab dem 26.05.2018 (Einzug in den neuen Wohnungen), so habe er von den Zeiten bis 30.06.2018 (37 Tage) an 28 Tagen CA betreut, seine Frau an neun Tagen. Hier liege eine überwiegende Betreuung seinerseits vor. Von den acht Tagen im Juli habe er CA auch schon wieder sieben Tage betreut. Zur Erstausstattung der Wohnung wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnung für BA die erste sei, weshalb 50 % der Kosten für die Erstausstattung zu bezahlen seien. Die Angaben seiner Exfrau, dass er zB Euro 818,00 zuzüglich der erhöhten Familienbeihilfe erhalten habe, seien falsch. Ebenso, dass er Euro 1.200,00 zur freien Verfügung hätte. Der Finanzierungsbeitrag sei vor ca einem Jahr bei der belangten Behörde beantragt worden. BA habe sich das Geld für den Finanzierungsbeitrag geliehen und diesen vom Oktober 2017 bis März 2018 zurückbezahlt, indem er einen Kredit aufgenommen habe. Die belangte Behörde habe die Zahlung des Finanzierungsbeitrages verweigert. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.09.2018 wurde Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die mit Schreiben des Beschwerdeführers AA vom 01.09.2018 übermittelten Unterlagen, insbesondere Rechnungen zur neu bezogenen Wohnung in Z, Adresse 1, und Unterlagen zur einvernehmlich erfolgten Scheidung, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.09.2018, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer AA und BA sowie die Zeugin DA in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde befragt wurden. Dabei wurde von den Beschwerdeführern die Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass sich diese inhaltlich ausschließlich gegen die Punkte I./1., II./
- und IV. des Bescheides vom 20.06.2018 richtet, die restlichen Spruchpunkte seien nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Übernahme der Zusatzkosten für die Ausstattung der neuen Wohnung wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 auf die Teilanschaffung der Küche, das Kinderzimmer für CA und für Rollos eingeschränkt, Kostenersatz für die Trennwand von Euro 388,80 wurde nicht mehr begehrt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die mit Schreiben des Beschwerdeführers AA vom 01.09.2018 übermittelten Unterlagen, insbesondere Rechnungen zur neu bezogenen Wohnung in Z, Adresse 1, und Unterlagen zur einvernehmlich erfolgten Scheidung, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.09.2018, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer AA und BA sowie die Zeugin DA in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde befragt wurden. Dabei wurde von den Beschwerdeführern die Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass sich diese inhaltlich ausschließlich gegen die Punkte römisch eins./1., römisch zwei./
- und römisch vier. des Bescheides vom 20.06.2018 richtet, die restlichen Spruchpunkte seien nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Übernahme der Zusatzkosten für die Ausstattung der neuen Wohnung wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 auf die Teilanschaffung der Küche, das Kinderzimmer für CA und für Rollos eingeschränkt, Kostenersatz für die Trennwand von Euro 388,80 wurde nicht mehr begehrt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der deutsche Staatsangehörige AA ist mit seinen Kindern BA, EA und CA im März des Jahres 2011 seiner damaligen Frau DA, die seit dem Jahre 2010 im Krankenhaus in Z als Krankenschwester arbeitet, nach Tirol nachgezogen, wobei DA in weiterer Folge mit ihrem Einkommen die gesamte Familie versorgt und auch laufend deren Krankenversicherungsbeiträge bezahlt hat. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 06.06.2018, Zl 5 FAM 26/18y, wurde die zwischen DA und AA am xx.xx.1993 geschlossene Ehe im beiderseitigen Einvernehmen geschieden und wurde im Sinne des § 55a Ehegesetz eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen, wonach ua die gemeinsame Obsorge betreffend der minderjährigen CA aufrecht bleibt und diese in Hinkunft von beiden Eltern, jeweils zur Hälfte, betreut wird (Doppelresidenz). Des Weiteren verpflichtete sich DA gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann, diesem beginnend mit Juni 2018 bis einschließlich Mai 2019 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 06.06.2018, Zl 5 FAM 26/18y, wurde die zwischen DA und AA am xx.xx.1993 geschlossene Ehe im beiderseitigen Einvernehmen geschieden und wurde im Sinne des Paragraph 55 a, Ehegesetz eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen, wonach ua die gemeinsame Obsorge betreffend der minderjährigen CA aufrecht bleibt und diese in Hinkunft von beiden Eltern, jeweils zur Hälfte, betreut wird (Doppelresidenz). Des Weiteren verpflichtete sich DA gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann, diesem beginnend mit Juni 2018 bis einschließlich Mai 2019 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen. Am 25.05.2018 bezogen AA und BA ihre neue Wohnung der FF in Z, Adresse 1, die geschiedene Frau DA bezog die unmittelbar daneben liegende Wohnung Adresse
- Der Finanzierungsbeitrag an die FF in der Höhe von Euro 1.055,00 wurde bereits am 19.07.2017 von DA einbezahlt und wurden die geforderten Rückzahlungen vom Sohn BA in Raten, letztmalig im März 2018, zurückbezahlt. Die Miet, - Betriebs – und Heizkosten betragen monatlich Euro 426,
- Das Haus, in dem sich die ehemals gemeinsame Ehewohnung befunden hat, wird (wurde) abgerissen. Im Sinne des Scheidungsvergleiches wird die behinderte Tochter CA in Form einer Doppelresidenz je zur Hälfte von beiden Eltern betreut, dies ist aufgrund der unmittelbar nebeneinander liegenden Wohnungen auch gut möglich. CA besucht in Z die Sonderschule, der Unterricht findet von Montag bis Freitag regelmäßig bis Mittag statt, am Montag außerdem am Nachmittag der Unterricht bis 15.50 Uhr. AA ist arbeitslos und gibt an, nicht arbeitsfähig zu sein, weil er seine behinderte Tochter CA überwiegend zu betreuen hat. Das Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von monatlich Euro 382,90 bezieht AA.. Aufgrund des oben zitierten Scheidungsbeschlusses erhält AA von seiner geschiedenen Ehefrau DA von Juni 2018 bis Mai 2019 einen Ehegattenunterhalt von monatlich Euro 200,
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde AA ua aufgefordert, Nachweise der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice Y (AMS) vorzulegen. AA war erstmals am 11.07.2018 wegen Arbeitssuche beim AMS, vorher hat er sich nicht um eine Arbeit bemüht. BA hat bis zum Juni 2018 die dreijährige Hotelfachschule und den dreijährigen Aufbaulehrgang an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in Z absolviert. Aufgrund eines Anfang Juli 2018 erlittenen Kreuzbandrisses wurde der Krankenstand voraussichtlich bis 30.09.2018 verlängert. BA hat von seiner Mutter bis Ende August 2018 eine monatliche Unterstützung von Euro 400,00 erhalten, seit September erhält er von seiner Mutter keinen Unterhalt mehr, weil er trotz seiner Knieverletzung längere Autofahrten (nach Venedig und Wien) unternommen hat, die ihrer Ansicht nach seinen Gesundungsprozess verzögern. Nicht geleistete Unterhaltszahlungen wurden von BA gegenüber seiner Mutter DA beim Bezirksgericht Y eingeklagt. Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung im Juni des Jahres 2018 wurde vereinbart, dass DA die Küche aus der alten gemeinsamen Wohnung mitnimmt und in die neue Wohnung einbaut. AA hat dafür einen Ablösebetrag in der Höhe von Euro 1.000,00 erhalten. Dieser hat von der alten Wohnung auch noch einen alten Kommodenschrank mitgenommen und hätte die Möglichkeit gehabt, auch andere Möbel wie beispielsweise den einen oder anderen Kleiderschrank oder eine Kommode, mitzunehmen. Davon hat AA keinen Gebrauch gemacht. Für die von AA und BA gemietete und am 25.05.2018 bezogene Wohnung wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände angeschafft wie: Schrankklappbett um Euro 399,00, Überbauregal um Euro 119,00 und Komfortschaummatratze um Euro 89,90 (für Tochter CA); Rollos um Euro 40,94; Vorhänge um Euro 49,21; Schuhkipper um Euro 35,98; Schukosteckdosen um €uro 150,00; Schlafsofa um Euro 149,00, Waschbeckenunterschrank bzw Midischrank um Euro 107,85; Möbelschrank um Euro 59,90;Topfset um Euro 64,94; verschiedene Küchengegenstände; Eckschrank um Euro 433,90; Eckküche um Euro 3.000,00 (eine Anzahlung von Euro 1.500,00 wurde im Zuge des Ankaufs im Jänner 2018 geleistet). Bis zur Trennung hat AA von seiner Frau DA einen monatlichen Betrag von Euro 818,00 und etwas Haushaltsgeld erhalten, dieser Geldbetrag wurde für die Abdeckung von Fixkosten (Kreditrückzahlungen etc) verwendet. AA erhält auch das Pflegegeld der Stufe 3 für die behinderte Tochter CA in der Höhe von monatlich Euro 391,
- Seit dem 01.10.2018 und endend mit 17.02.2019 erhält BA ein Arbeitslosengeld von täglich Euro 22,
- Außerdem erhält er seit dem 01.07.2018 eine Wohnbeihilfe von monatlich Euro 182,
- Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.09.2018 und den dieser Verhandlung zugrunde gelegten, von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und Rechnungen (vgl OZl 3). Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.09.2018 und den dieser Verhandlung zugrunde gelegten, von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und Rechnungen vergleiche OZl 3). Von der als Zeugin einvernommenen geschiedenen Ehegattin DA wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig dargetan, dass ihr geschiedener Ehegatte AA aufgrund des getroffenen Scheidungsvergleiches vom
- Juni 2018, beginnend mit Juni 2018 und endend mit Ende Mai 2019, einen monatlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Euro 200,00 erhält, währenddessen sie ihrem Sohn BA nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 615,00, sondern lediglich einen Betrag von monatlich Euro 400,00, endend aber mit Ende August 2018, zukommen hat lassen. Die Differenz stellt die dem Sohn BA überlassene Familienbeihilfe dar. DA ist der Ansicht, dass ihr Sohn BA aufgrund des Umstandes, trotz einer Kreuzbandoperation das Kraftfahrzeug im Krankenstand über längere Strecken selber gelenkt zu haben (nach Venedig und Wien), seinen Unterhaltsanspruch ab September 2018 verwirkt hat. Hinsichtlich unterbliebener Unterhaltsleistungen wurde von BA beim Bezirksgericht Y gegenüber ihrer Mutter Klage eingebracht. Dass die geschiedenen Ehegatten DA und AA die behinderte minderjährige Tochter CA jeweils zur Hälfte in Form einer Doppelresidenz betreuen, erhellt aus der schlüssigen zeugenschaftlichen Aussage von DA im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 13.09.
- Wenn auch AA aufgrund eines Todesfalles des Vaters der geschiedenen Ehegattin im Juli 2018 mehr als die Hälfte der Zeit für die Betreuung der behinderten Tochter CA aufgewendet hat, wurde ihm hierfür im September 2018 ein Ausgleich angeboten, sodass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Scheidungsvereinbarung im Hinblick auf die Betreuung in Form einer Doppelresidenz je zur Hälfte von den geschiedenen Ehegatten auch gelebt wird. Diese Aufteilung entspricht dem Scheidungsvergleich vom 06.06.
- Dass es AA jedenfalls halbtägig zumutbar ist, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, erhellt aus dem Umstand, dass die Tochter CA von Montag bis Freitag vormittags die Schule in Z besucht und auch am Montagnachmittag Unterricht hat. Die erfolgte Ablöse der Küche durch die geschiedene Frau DA sowie die Mitnahme eines alten Kommodenschrankes durch AA und die grundsätzliche Tatsache, die Mitnahme weiterer Möbel nicht genutzt zu haben und die Einschränkung des Kostenersatzbegehrens für Küche, Kinderzimmer von CA und Rollos ergibt sich, ebenso wie die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung, aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes. Die Bewilligung der Wohnbeihilfe und des Arbeitslosengeldes für BA erhellt aus den aktenkundigen Urkunden. III.römisch drei. Erwägungen: Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 22.02.2018, Zl Ra 2017/22/0125).Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 22.02.2018, Zl Ra 2017/22/0125). Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz-TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).Gem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Leistungen der Mindestsicherung sind gem Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze sind im § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt und wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 3 und 5 verwiesen. Die entsprechenden Mindestsätze sind im Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt und wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 3 und 5 verwiesen. Der Beschwerdeführer AA lebt in Z, Adresse 1, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern CA (Betreuung in Form einer Doppelresidenz mit der geschiedenen Frau DA) und BA. Die verfahrensgegenständlich errechneten Mindestsätze werden in der Beschwerde nicht bestritten und geht auch das erkennende Gericht von der Richtigkeit dieser Berechnung aus. Das ergänzend durchführte Ermittlungsverfahren hat allerdings ergeben, dass BA von seiner Mutter anstatt eines monatlichen Unterhaltes von Euro 615,00 lediglich einen monatlichen Unterhalt, zeitlich beschränkt bis Ende August 2018, erhalten hat, sodass die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wie im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommen, neu festzusetzen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialhilferecht von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist. Wesentlich ist danach das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers. „Tatsächliches“ Einkommen kann im Sozialhilferecht nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht (vgl VwGH vom 23.05.2002, Zl 89/03/0164). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass BA beginnend mit 01.10.2018 und vorläufig endend mit 17.02.2019 ein tägliches Arbeitslosengeld von Euro 22,18 erhält, welches bei der Bemessung des Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen war. Der Beschwerdeführer AA lebt in Z, Adresse 1, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern CA (Betreuung in Form einer Doppelresidenz mit der geschiedenen Frau DA) und BA. Die verfahrensgegenständlich errechneten Mindestsätze werden in der Beschwerde nicht bestritten und geht auch das erkennende Gericht von der Richtigkeit dieser Berechnung aus. Das ergänzend durchführte Ermittlungsverfahren hat allerdings ergeben, dass BA von seiner Mutter anstatt eines monatlichen Unterhaltes von Euro 615,00 lediglich einen monatlichen Unterhalt, zeitlich beschränkt bis Ende August 2018, erhalten hat, sodass die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wie im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommen, neu festzusetzen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialhilferecht von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist. Wesentlich ist danach das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers. „Tatsächliches“ Einkommen kann im Sozialhilferecht nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom 23.05.2002, Zl 89/03/0164). Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass BA beginnend mit 01.10.2018 und vorläufig endend mit 17.02.2019 ein tägliches Arbeitslosengeld von Euro 22,18 erhält, welches bei der Bemessung des Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen war. Das erkennende Gericht konnte aufgrund des zwischen DA und AA geschlossenen Scheidungsvergleiches vom
- Juni 2018 und aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage von DA im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.09.2018 zu Recht davon ausgehen, dass die minderjährige CA von beiden Elternteilen in Form einer Doppelresidenz je zur Hälfte betreut wird, sodass bei CA der Mindestsatz von Euro 213,60 lediglich zur Hälfte anzurechnen war. Der Zuspruch von Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 25.05.2018 bis zum 31.05.2018 erhellt aus dem Umstand, dass AA und BA am erstgenannten Datum in die neue Wohnung eingezogen sind und seit diesem Tag auf Mindestsicherung angewiesen waren.
§ 16
Abs 1 TSMG ist vor der Gewährung von Mindestsicherung der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Paragraph 16, Absatz eins, TSMG ist vor der Gewährung von Mindestsicherung der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach § 16 Abs 3 lit c TMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er Angehörige im Sinn des § 123 ASVG die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreut.Nach Paragraph 16, Absatz 3, Litera c, TMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG die ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreut. Diese Voraussetzung des § 16 Abs 3 lit c TMSG ist aufgrund des zwischen AA und DA abgeschlossenen Scheidungsvergleiches vom
- Juni 2018, wonach die minderjährige Tochter CA in Form einer Doppelresidenz je zur Hälfte von den Eltern betreut wird und aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von DA vor dem Landesverwaltungsgericht, dass diese Scheidungsvereinbarung auch so gelebt wird, nicht gegeben, sodass von AA die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu Recht gefordert werden kann und die Auflage Punkt II/1 zu Recht erfolgte. Die belangte Behörde hat somit nachvollziehbar, unter Verweis auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 lit d TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht, beim Beschwerdeführer AA eine Richtsatzkürzung von 10 % vorgenommen, dieser hat sich erstmals am 11.07.2018 zwecks Arbeitsaufnahme mit dem AMS in Verbindung gesetzt. Diese Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz 3, Litera c, TMSG ist aufgrund des zwischen AA und DA abgeschlossenen Scheidungsvergleiches vom
- Juni 2018, wonach die minderjährige Tochter CA in Form einer Doppelresidenz je zur Hälfte von den Eltern betreut wird und aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von DA vor dem Landesverwaltungsgericht, dass diese Scheidungsvereinbarung auch so gelebt wird, nicht gegeben, sodass von AA die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu Recht gefordert werden kann und die Auflage Punkt II/1 zu Recht erfolgte. Die belangte Behörde hat somit nachvollziehbar, unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht, beim Beschwerdeführer AA eine Richtsatzkürzung von 10 % vorgenommen, dieser hat sich erstmals am 11.07.2018 zwecks Arbeitsaufnahme mit dem AMS in Verbindung gesetzt.
§ 14
Abs 3 lit a TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen, Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen, Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren: Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, mit Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen. Nach § 14 Abs 4 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 3 lit a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw Geräte Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 14, Absatz 4, leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz 3, Litera a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw Geräte Bedacht zu nehmen. In ihrer Verordnung vom 30.06.2017, LGBl Nr 55/2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, wurden für die nachstehend angeführten Einrichtungsgegenstände nach § 3 Abs 2 dieser Verordnung folgende Höchstsätze festgelegt: In ihrer Verordnung vom 30.06.2017, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2017,, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, wurden für die nachstehend angeführten Einrichtungsgegenstände nach Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung folgende Höchstsätze festgelegt: Bett einschließlich Lattenrost und Matratze oder Schlafsofa Euro 150,00 Kleiderkasten Euro 50,00 Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) Euro 900,00 Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw Jalousette Euro 65,00 Im beschwerdegegenständlichen Fall hat AA im Zuge der einvernehmlichen Scheidung von seiner Gattin DA für die Küche aus der alten, gemeinsamen Wohnung einen Ablösebetrag von Euro 1.000,00 erhalten. Weiters hat er aus dieser Wohnung einen alten Kommodenschrank mitgenommen und die Möglichkeit ungenutzt gelassen, weitere Möbel, wie beispielsweise den einen oder anderen Schrank oder eine Kommode, mitzunehmen. Zumal der Beschwerdeführer AA erklärt hat, bezogen auf seine Person keine Kosten für die Neuausstattung der neuen Wohnung zu begehren und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.09.2018 erklärt wurde, Kostenersatz für die Anschaffung der Küche, des Kinderzimmers für CA und für angeschaffte Rollos zu begehren, war aufgrund der Beschwerde schlussendlich spruchgemäß ein Kostenersatz für ein Bett mit Matratze, ein Schlafsofas, einen Kleiderkasten und für Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw Jalousette im Umfang der in der zit Verordnung festgelegten Höchstbeträge zuzusprechen. Erstanschaffungskosten für die neue Küche konnten aufgrund des hierfür bereits bezahlten Ablösebetrages von Euro 1.000,00 nicht mehr zuerkannt werden. Soweit schließlich in der Beschwerde der Finanzierungsbeitrag in der Höhe von Euro 1.055,00 für die neue Mietwohnung begehrt wurde, erweist sich dieses Begehren als nicht berechtigt, zumal dieser Finanzierungsbeitrag bereits im Jahre 2017 von DA zur Einzahlung gebracht und in weiterer Folge, nach Umwälzung dieses Betrages auf ihren Sohn BA, von diesem mit einer letzten Rate im März 2018, vollständig an seine Mutter zurückbezahlt wurde. Dieser Finanzierungsbeitrag kann deshalb von den Beschwerdeführern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1548.8