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{'item': 'LVwG-2018/37/0880-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0880-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 127

fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die

Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs.. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasser-spiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“ „Schutz- und Regulierungsbauten § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

§ 127fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,

(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie

Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

§ 127

fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie

Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. […]“ „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, […]
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. […]
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt. […]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet in der anzuwendenden Stammfassung BGBl I Nr 33/2013 samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet in der anzuwendenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführerinnen am 20.03.2018 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist am 28.03.2018 und somit innerhalb der vierwöchigen Frist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.
  2. In der Sache: 2.
  3. Zur Bewilligungspflicht: Unter Schutz- und Regulierungsbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen (Bauten und Vorrichtungen) zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (zB Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen, sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufes). Während die §§ 38 und 39 WRG 1959 Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss betreffen, zielt § 41 WRG 1959 auf eine beabsichtigte Beeinflussung des Ablaufes von Oberflächengewässern, sei es durch Steuerung der Abflussart und –richtung (Regulierung), sei es durch Abwehr von Wasserangriffen (Schutzwasserbauten). Damit ist der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich. Der Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 WRG 1959 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 WRG 1959 voraus. Für die Einordnung einer Anlage in § 41 WRG 1959 kommt es auf die Schutzabsicht an; daher bestimmt allein der Zweck, ob eine Anlage als Schutzbau oder Regulierungsbau im Sinn des § 41 WRG 1959 oder nur als besondere Herstellung im Sinn des § 38 WRG 1959 (oder als Maßnahme nach § 39 WRG 1959) zu beurteilen ist. Dass eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz- oder Regulierungswasserbau [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG –ON4.00 § 41 Rz 3f mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Unter Schutz- und Regulierungsbauten sind alle wasserbaulichen Maßnahmen (Bauten und Vorrichtungen) zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (zB Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen, sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufes). Während die Paragraphen 38 und 39 WRG 1959 Maßnahmen mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss betreffen, zielt Paragraph 41, WRG 1959 auf eine beabsichtigte Beeinflussung des Ablaufes von Oberflächengewässern, sei es durch Steuerung der Abflussart und –richtung (Regulierung), sei es durch Abwehr von Wasserangriffen (Schutzwasserbauten). Damit ist der Zweck eines Vorhabens für die Zuordnung zu einem bestimmten Bewilligungstatbestand und für die jeweils anzuwendenden Anforderungen und Kriterien maßgeblich. Der Bewilligungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift des , Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 voraus. Für die Einordnung einer Anlage in Paragraph 41, WRG 1959 kommt es auf die Schutzabsicht an; daher bestimmt allein der Zweck, ob eine Anlage als Schutzbau oder Regulierungsbau im Sinn des Paragraph 41, WRG 1959 oder nur als besondere Herstellung im Sinn des Paragraph 38, WRG 1959 (oder als Maßnahme nach Paragraph 39, WRG 1959) zu beurteilen ist. Dass eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz- oder Regulierungswasserbau [Lindner in Oberleitner/Berger, , WRG –ON4.00 Paragraph 41, Rz 3f mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. § 38 Abs 1 WRG 1959 unterscheidet zwischen „Brücken, Stegen und Bauten“ einerseits und „anderen Anlagen“ andererseits. Unter einer Anlage im Sinn des WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird, unter Bauten (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind; Anlage ist somit der weitere, Bau der engere Begriff. Für Brücken, Stege und Bauten am Ufer wird die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, dass es sich um Brücken, Stege und Bauten „an Ufern“ handelt, unerheblich ist, ob sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches gelegen sind. Für „andere Anlagen“(als Brücken, Stege und Bauten am Ufer) besteht die Bewilligungspflicht (nur) dann, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ─ oder in Gebieten, für die wasserwirtschaftliche Regionalprogramme mit dem Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassen wurden ─ liegen [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 38 Rz 1 und 9 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 unterscheidet zwischen „Brücken, Stegen und Bauten“ einerseits und „anderen Anlagen“ andererseits. Unter einer Anlage im Sinn des WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird, unter Bauten (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind; Anlage ist somit der weitere, Bau der engere Begriff. Für Brücken, Stege und Bauten am Ufer wird die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, dass es sich um Brücken, Stege und Bauten „an Ufern“ handelt, unerheblich ist, ob sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches gelegen sind. Für „andere Anlagen“(als Brücken, Stege und Bauten am Ufer) besteht die Bewilligungspflicht (nur) dann, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ─ oder in Gebieten, für die wasserwirtschaftliche Regionalprogramme mit dem Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassen wurden ─ liegen [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 38, Rz 1 und 9 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. DD hat im Jahr 2011 auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** V, am Ufer der CC, nicht aber in diesem öffentlichen Gewässer eine Natursteinmauer errichtet. Es sollte dadurch sichergestellt werden, dass Personen, insbesondere Kinder, die sich in diesem Bereich aufhalten, nicht über die steile Böschung abstürzen. Zudem sollte sie für das nahe gelegene Gasthaus samt Stall („GG“) einen Schutz vor Hochwässern bilden. DD hat im Jahr 2011 auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB **** römisch fünf, am Ufer der CC, nicht aber in diesem öffentlichen Gewässer eine Natursteinmauer errichtet. Es sollte dadurch sichergestellt werden, dass Personen, insbesondere Kinder, die sich in diesem Bereich aufhalten, nicht über die steile Böschung abstürzen. Zudem sollte sie für das nahe gelegene Gasthaus samt Stall („GG“) einen Schutz vor Hochwässern bilden. Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der im Jahr 2011 von DD errichteten Natursteinmauer qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Anlage nicht als Schutz- und Regulierungswasserbau. Die Natursteinmauer unterliegt allerdings als „andere Anlage“ der Bewilligungspflicht des § 38 Abs 1 WRG 1959, da sie sich am Ufer der CC und zudem innerhalb deren Hochwasserabflussgebietes im Sinne des § 38 Abs 3 WRG 1959 befindet. Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der im Jahr 2011 von DD errichteten Natursteinmauer qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Anlage nicht als Schutz- und Regulierungswasserbau. Die Natursteinmauer unterliegt allerdings als „andere Anlage“ der Bewilligungspflicht des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, da sie sich am Ufer der CC und zudem innerhalb deren Hochwasserabflussgebietes im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 befindet. 2.
  4. Zum Auftrag nach § 138 WRG 1959:2.
  5. Zum Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959: Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung ─ sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind ─ erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007, mit weiteren Nachweisen). Die von DD ohne wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG 1959 am Ufer der CC errichtete Natursteinmauer stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dar.Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung ─ sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind ─ erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist vergleiche VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007, mit weiteren Nachweisen). Die von DD ohne wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 am Ufer der CC errichtete Natursteinmauer stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Spruchpunkt II. des rechtskräftigen Bescheides vom 03.11.2011, Zl ****, DD den Auftrag erteilt, die ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung im Hochwasserabflussgebiet der CC errichtete Natursteinmauer zu entfernen. DD ist allerdings bereits vor Umsetzung des ihm erteilten Entfernungsauftrages im Jahr 2012 verstorben. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Spruchpunkt römisch zwei. des rechtskräftigen Bescheides vom 03.11.2011, Zl ****, DD den Auftrag erteilt, die ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung im Hochwasserabflussgebiet der CC errichtete Natursteinmauer zu entfernen. DD ist allerdings bereits vor Umsetzung des ihm erteilten Entfernungsauftrages im Jahr 2012 verstorben. Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte und Rechte im Sinn des § 12 Abs 2 WRG 1959 an, hat aber keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erteilen ist. Die gemäß § 138 WRG 1959 gegenüber einer Person mittels Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönliche Verbindlichkeit mit deren Tod. Eine solche bescheidmäßige Verpflichtung haftet daher auch nicht etwa an der Anlage [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 138 Rz 22 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserrechte und Rechte im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 an, hat aber keinen Anwendungsbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 zu erteilen ist. Die gemäß Paragraph 138, WRG 1959 gegenüber einer Person mittels Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönliche Verbindlichkeit mit deren Tod. Eine solche bescheidmäßige Verpflichtung haftet daher auch nicht etwa an der Anlage [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 138, Rz 22 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Zu prüfen ist daher, ob den beiden Beschwerdeführerinnen als Rechtsnachfolgerinnen (im Liegenschaftseigentum) des DD für die von ihrem Vater bewilligungslos errichtete Natursteinmauer ein Entfernungsauftrag erteilt werden darf. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den angefochtenen Bescheid auf § 138 Abs 4 WRG 1959 und damit auf die subsidiäre Haftung von Grundeigentümern gestützt. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 und damit auf die subsidiäre Haftung von Grundeigentümern gestützt. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung verlangt. Ein solches öffentliches Interesse liegt nicht vor, da die gegenständliche eigenmächtige Neuerung ─ Natursteinmauer am Ufer der CC ─ keine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses bewirkt und damit für sonstige Flächen, insbesondere auch nicht für die im Nahbereich vorbeiführende Bundesstraße B**, die mit einem Hochwasserereignis verbundenen Gefahren erhöht. Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 138 Abs 4 WRG 1959 die Inanspruchnahme des jeweiligen Liegenschaftseigentümers nur zulässig, wenn er die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Die Übertretung muss daher mit Wissen und Willen des Liegenschaftseigentümers erfolgt sein.Darüber hinaus ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 die Inanspruchnahme des jeweiligen Liegenschaftseigentümers nur zulässig, wenn er die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat. Die Übertretung muss daher mit Wissen und Willen des Liegenschaftseigentümers erfolgt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Mauer waren die beiden Beschwerdeführerinnen nicht Miteigentümerinnen der betroffenen Liegenschaften und haben an der Errichtung dieses Bauwerkes in keiner wie immer gearteten Weise mitgewirkt. Es verbietet sich daher, einen gegen die beiden Beschwerdeführerinnen gerichteten Auftrag auf § 138 Abs 4 WRG 1959 zu stützen. Es verbietet sich daher, einen gegen die beiden Beschwerdeführerinnen gerichteten Auftrag auf Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 zu stützen. § 138 Abs 4 WRG 1959 schließt es allerdings nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinn des § 138 WRG 1959 dar. Zur „Aufrechterhaltung und Nutzung“ eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es aber nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt. Gerade unter Berücksichtigung des § 138 Abs 4 WRG 1959 müssen andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007).Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 schließt es allerdings nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 dar. Zur „Aufrechterhaltung und Nutzung“ eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es aber nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt. Gerade unter Berücksichtigung des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 müssen andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007). Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Erteilung eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert. Ein derartiges öffentliches Interesse ist im gegenständlichen Fall ─ wie dargelegt ─ nicht anzunehmen, da die Natursteinmauer keine erheblichen Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses der CC und damit auch keine zusätzlichen Gefahren für Flächen Dritter, insbesondere die Bundesstraße B**, bewirkt. Zunächst ist festzuhalten, dass auch die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert. Ein derartiges öffentliches Interesse ist im gegenständlichen Fall ─ wie dargelegt ─ nicht anzunehmen, da die Natursteinmauer keine erheblichen Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses der CC und damit auch keine zusätzlichen Gefahren für Flächen Dritter, insbesondere die Bundesstraße B**, bewirkt. Zudem besteht das Verhalten der beiden Beschwerdeführerinnen lediglich darin, die durch ihren Vater bewilligungslos errichtete Natursteinmauer und somit den durch eine unzulässige Neuerung herbeigeführten Zustand fortdauern zu lassen, ohne aktiv weitere Maßnahmen zu setzen. Für die Heranziehung der beiden Beschwerdeführerinnen als Verursacherinnen im Sinn des § 138 Abs 1 (oder 2) WRG 1959 fehlt es daher an dem von der Judikatur geforderten Vorliegen anderer oder zusätzlicher Faktoren. Aufgrund dieses Umstandes scheidet auch die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 aus, der ─ im Gegensatz zu § 138 Abs 1 WRG 1959 ─ das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht erfordert. Zudem besteht das Verhalten der beiden Beschwerdeführerinnen lediglich darin, die durch ihren Vater bewilligungslos errichtete Natursteinmauer und somit den durch eine unzulässige Neuerung herbeigeführten Zustand fortdauern zu lassen, ohne aktiv weitere Maßnahmen zu setzen. Für die Heranziehung der beiden Beschwerdeführerinnen als Verursacherinnen im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, (oder 2) WRG 1959 fehlt es daher an dem von der Judikatur geforderten Vorliegen anderer oder zusätzlicher Faktoren. Aufgrund dieses Umstandes scheidet auch die Erlassung eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aus, der ─ im Gegensatz zu Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ─ das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht erfordert. Es liegen sohin die Voraussetzungen nicht vor, um den Beschwerdeführerinnen als nunmehrigen Miteigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen deren verstorbener Vater die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer errichtet hat, einen auf § 138 Abs 4 WRG 1959 oder § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützten Entfernungsauftrag zu erteilen. Da die beiden Beschwerdeführerinnen den von ihrem Vater durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand ─ bewilligungslos errichtete Natursteinmauer ─ lediglich belassen, ist auch unter Berücksichtigung der „Aufrechterhaltungsjudikatur“ die Erteilung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 nicht zulässig. Es liegen sohin die Voraussetzungen nicht vor, um den Beschwerdeführerinnen als nunmehrigen Miteigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen deren verstorbener Vater die verfahrensgegenständliche Natursteinmauer errichtet hat, einen auf Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 oder Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützten Entfernungsauftrag zu erteilen. Da die beiden Beschwerdeführerinnen den von ihrem Vater durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand ─ bewilligungslos errichtete Natursteinmauer ─ lediglich belassen, ist auch unter Berücksichtigung der „Aufrechterhaltungsjudikatur“ die Erteilung eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 nicht zulässig. Da sich im gegenständlichen Fall ein Entfernungsauftrag mit § 138 Abs 1 lit a oder Abs 4 WRG 1959 nicht begründen lässt, entfällt die grundsätzlich bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 erforderliche Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz (vgl VwGH 23.07.2018, Zl Ro 2018/07/0372, mit weiteren Hinweisen). Da sich im gegenständlichen Fall ein Entfernungsauftrag mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 4, WRG 1959 nicht begründen lässt, entfällt die grundsätzlich bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 erforderliche Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vergleiche VwGH 23.07.2018, Zl Ro 2018/07/0372, mit weiteren Hinweisen). 2.
  6. Ergebnis: Der von der Bezirkshauptmannschaft Y den beiden Beschwerdeführerinnen erteilte Entfernungsauftrag lässt sich weder auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 noch auch die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung gemäß § 138 Abs 4 WRG 1959 stützen. Da die beiden Beschwerdeführerinnen den von ihrem Vater durch die bewilligungslose Errichtung der Natursteinmauer geschaffenen Zustand lediglich belassen, scheidet auch ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 aus. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y den beiden Beschwerdeführerinnen erteilte Entfernungsauftrag lässt sich weder auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 noch auch die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung gemäß Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 stützen. Da die beiden Beschwerdeführerinnen den von ihrem Vater durch die bewilligungslose Errichtung der Natursteinmauer geschaffenen Zustand lediglich belassen, scheidet auch ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aus. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Entfernungsauftrag ersatzlos zu beheben (vgl Spruchpunkt
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses).Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Entfernungsauftrag ersatzlos zu beheben vergleiche Spruchpunkt
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Sachverhalt zu klären. Zur Bewilligungspflicht der gegenständlichen Natursteinmauer stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Wortlaut des § 38 Abs 1 WRG 1959 und der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur.Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Sachverhalt zu klären. Zur Bewilligungspflicht der gegenständlichen Natursteinmauer stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 und der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur. Bei der Frage, ob sich der Entfernungsauftrag mit § 138 Abs 4 WRG 1959 begründen lässt, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der eben zitierten Bestimmung und der dazu ergangen Judikatur auseinandergesetzt und ist von dieser nicht abgewichen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte in weiterer Folge zu klären, ob die beiden Beschwerdeführerinnen als primär Verantwortliche nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zu qualifizieren sind und dabei auf die „Aufrechterhaltungsjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen, insbesondere auf das Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/
  9. Davon ausgehend erfolgte auch eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Alternativauftrages gemäß § 138 Abs 2 WRG
  10. Bei der Frage, ob sich der Entfernungsauftrag mit Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 begründen lässt, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der eben zitierten Bestimmung und der dazu ergangen Judikatur auseinandergesetzt und ist von dieser nicht abgewichen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte in weiterer Folge zu klären, ob die beiden Beschwerdeführerinnen als primär Verantwortliche nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu qualifizieren sind und dabei auf die „Aufrechterhaltungsjudikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen, insbesondere auf das Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/
  11. Davon ausgehend erfolgte auch eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Alternativauftrages gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG
  12. Bei all diesen Fragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen gestützt und die dazu ergangene Judikatur berücksichtigt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht zugelassen (vgl Spruchpunkt
  13. des gegenständlichen Erkenntnisses). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht zugelassen vergleiche Spruchpunkt
  14. des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0880.9

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