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LVwG-2018/13/1901-1

Obsah (5)Art 133§ 16§ 1§ 19§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/1901-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Verfahrensverlauf, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über seinen am 26.06.2018 gestellten Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung spruchgemäß vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 344,73, eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von Euro 90,00 sowie eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 1.497,37 gewährt. Bei der Leistung der monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde eine Kürzung des Beschwerdeführers um 20 % vorgenommen, weil – wie sich dies aus der diesbezüglichen Ausführung der Rubrik „Auflage für seine Ehefrau CC“ ergibt – das in den Bescheiden vom 25.01.2018 und 01.06.2018 eingemahnte positive ÖIF-Deutschkurs-A1-Zertifikat nicht vorgelegt wurde. CC hat am 25.04.2018 an einer Integrations-A1-Prüfung teilgenommen. Am 07.06.2018 hat der Beschwerdeführer der Behörde das negative Deutsch-A1-Zertifikat vorgelegt. Für die Weitergewährung der Mindestsicherung über November 2018 hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert für sich und seine Ehefrau CC bis spätestens 31.10.2018 das positive ÖIF-Deutschkurs-A1-Zertifikat vorzulegen, widrigenfalls die Leistung der Mindestsicherung künftig in Stufen um bis 66 % des jeweiligen Mindestsatzes zu kürzen ist. In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin BB im Wesentlichen vor, dass sich seine Beschwerde konkret gegen die Richtsatzkürzung gegen seine Ehefrau CC

§ 16

Abs 1 lit a TMSG in der Höhe von Euro 97,06 richtet.In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin BB im Wesentlichen vor, dass sich seine Beschwerde konkret gegen die Richtsatzkürzung gegen seine Ehefrau CC

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 97,06 richtet. Er sei im Jahre 2013 aus Afghanistan geflüchtet und habe in Österreich im April 2016 positives Asyl erhalten. Seine Ehefrau CC und ihre drei Kinder seien im Rahmen der Familienzusammenführung im Jahre 2016 nach Österreich gekommen. Sie seien alle seit 26.09.2016 nach der Genfer Konvention anerkannte Flüchtlinge. Seit Jänner würden sie in einer Familiennotwohnung des Vereins DD wohnen. Mit 15.07.2018 könnten sie ihre eigene Wohnung in der Adresse 2 beziehen. Mit Bescheid des Sozialamtes vom 25.01.2018 seien seine Frau und er aufgefordert worden bis spätestens 31.05.2018 den ÖIF-zertifizierten Deutschkurs A1 positiv abzuschließen und das Prüfungsergebnis der Behörde vorzulegen. Die Auflage der Behörde an ihn beinhalte außerdem die Vorlage eines psychologischen Befundes. Er leide unter schweren Schlafstörungen und Ängsten. Auch seine Kinder und seine Frau hätten traumatische Ereignisse aus Afghanistan zu verarbeiten. Die Familie versuche trotzdem ein normales Leben zu führen, sich zu integrieren, die Sprache zu lernen um dann auch eine Arbeit aufnehmen zu können. Seit September 2017 sei er bei dem niedergelassenen Psychiater EE laufend in Behandlung. Der Befundbericht seines Arztes beschreibe eine posttraumatische Belastungsstörung und sei dem Sozialamt Z vorgelegt worden. Sein schwer beeinträchtigter Gesundheitszustand behindere seine sprachlichen Integrationsbemühungen sehr, ein vom BFI Z durchgeführter Deutscheinstufungstest im Juli 2017 habe die Notwendigkeit eines neuerlichen Starts mit Alphabetisierung ergeben und die Behörde habe dies auch anerkannt. Seine Ehefrau habe am 02.10.2017 das Deutschstartpaket begonnen und dieses nach 180 Unterrichtseinheiten am 21.12.2017 beendet. Vom 08.01.2018 bis 23.04.2018 habe sie den Sprachkurs A1 besucht. Leider habe sie die abschließende A1 Prüfung nicht bestanden. Sie habe trotz zur Gänze besuchter Kurse den Kurserfolg nicht erreichen können. Sie müsse dringend die Alphabetisierung in der deutschen Sprache wiederholen und perfektionieren. Dafür gebe es kein vom ÖIF bezahltes Angebot für seine Ehefrau. Daher seien sie in Kontakt mit der Volkshochschule Z und mit privaten und Unterstützerinnen, die seiner Ehefrau helfen, die für weiterführende Deutschkurse absolut notwendige Alphabetisierung zu vermitteln. Im Anschluss könne sie dann einen über das ÖIF finanzierten Vorbereitungskurs für die Wiederholung der A1 Prüfung besuchen. Seine Ehefrau habe in Afghanistan niemals eine Schule besucht und sei daher des Schreibens und Lesens in ihrer Muttersprache nicht mächtig. Sie möge daher auf die Ausnahmeregelung in § 19 TMSG verweisen, die eine Kürzung aufgrund Nichterbringung eines Erfolgsnachweises ausschließe, wenn ein solcher Nachweis aufgrund des Alters, des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder des Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.Seine Ehefrau habe in Afghanistan niemals eine Schule besucht und sei daher des Schreibens und Lesens in ihrer Muttersprache nicht mächtig. Sie möge daher auf die Ausnahmeregelung in Paragraph 19, TMSG verweisen, die eine Kürzung aufgrund Nichterbringung eines Erfolgsnachweises ausschließe, wenn ein solcher Nachweis aufgrund des Alters, des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder des Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid ausgesprochene Kürzung nach § 19 Abs 1 lit g TMSG aufgehoben und nachträglich ausbezahlt werde.Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid ausgesprochene Kürzung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG aufgehoben und nachträglich ausbezahlt werde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II.römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der am 04.04.1974 geborene Beschwerdeführer ist im Jahre 2013 aus Afghanistan geflüchtet und hat in Österreich im April 2016 positives Asyl erhalten. Seine am 12.05.1990 geborene Ehefrau CC und ihre drei Kinder EE (geboren am **.**.****), GG (geboren am **.**.***) und JJ (geboren am **.**.****) sind im Rahmen der Familienzusammenführung im Jahre 2016 nach Österreich gekommen. Sie alle sind seit 26.09.2016 nach der Genfer Konvention anerkannte Flüchtlinge. Sie wohnen seit Jänner 2017 in einer Familiennotwohnung des Vereins DD: Mit 15.07.2018 haben sie ihre eigene Wohnung in der Adresse 2 in Z beziehen können. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs sowie der Hilfe für die Beheizung der Wohnung. Mit vorangegangenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.594,46 für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.05.2018 sowie eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 für März 2018 gewährt. Weiters wurden seine Ehefrau und er aufgefordert und ermahnt bis spätestens 31.05.2018 den ÖIF zertifizierten Deutschkurs A1 positiv abzuschließen und das Prüfungsergebnis der Behörde vorzulegen. Die Auflage der belangten Behörde an den beinhaltete außerdem die Vorlage eines psychologischen Befundes, der bestätigt, dass er dem Deutschkurs nicht ausreichend folgen könne, weil er seit fast einem Jahr keine Integrationsschritte mehr verfolgt habe. Der Beschwerdeführer ist seit September 2017 bei Dr. EE, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Z laufend in Behandlung. Sein Befundbericht vom 20.02.2018 beschreibt eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten Ängsten bis zu hypnagogen nächtlichen Halluzinationen und Panikattacken. Es bestehen bei ihm aufgrund seiner psychiatrischen Symptomatik deutliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme, die ihm bei an sich guter Motivationslage Probleme in den Deutschkursen machen würden. Aus der Sicht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. EE sei beim Beschwerdeführer auf jeden Fall ein sehr gutes Integrationsinteresse vorhanden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers CC hat am 02.10.2017 den Niveau-Ausgleichskurs Startpaket Deutsch begonnen und dieses nach 180 Unterrichtseinheiten am 21.12.2017 beendet. Am 29.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert binnen 14 Tagen eine Bestätigung über den Kursbesuch A1 vom 08.01.2018 bis 23.04.2018 von seiner Ehefrau CC sowie ein positives Deutsch A1 Zertifikat von ihr vorzulegen. Der Verpflichtung an einem Deutschkurs A1 teilzunehmen kam CC nach. Sie hat in der Zeit vom 08.01.2018 bis 23.04.2018 den 240-stündigen Kurs A1 Deutsch Startpaket besucht (Beweis: Bestätigung des BFI Tirol vom 04.05.2018). Am 25.04.2018 erfolgte die Deutschprüfung durch den österreichischen Integrationsfond. Die Ehefrau des Beschwerdeführers CC erreichte 113 von 400 Punkte und bestand die Prüfung nicht (schriftliche Prüfung 76 Punkte von 320 Punkte und mündliche Prüfung 37 Punkte von 80 Punkte). Am 07.06.2018 wurde der belangten Behörde das negative Deutsch-A1-Zertifikat vorgelegt. Da die an die CC gerichtete behördliche Auflage im vorangegangenen Bescheid vom 25.01.2018 bis spätestens 31.05.2018 den ÖIF zertifizierten Deutschkurs A1 positiv abzuschließen und das Prüfungszeugnis der Behörde unmittelbar nach Erhalt vorzulegen, nicht erfüllt wurde, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid spruchgemäß vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 zwar weiterhin Mietkosten in der Höhe von Euro 344,73 übernommen, ebenso die monatliche Unterstützung für Beheizung in Höhe von Euro 90,00, jedoch die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer in Anwendung des § 19 Abs 1 lit g TMSG von Euro 1.594,46 auf Euro 1.497,37 (Reduktion des Richtsatzes in Höhe von Euro 485,46 für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 20 %, sohin um Euro 97,09 auf Euro 388,37 betreffend die volljährige Ehefrau des Beschwerdeführers CC) gekürzt. Der Lebensunterhalt für die drei Kinder blieb unberührt.Da die an die CC gerichtete behördliche Auflage im vorangegangenen Bescheid vom 25.01.2018 bis spätestens 31.05.2018 den ÖIF zertifizierten Deutschkurs A1 positiv abzuschließen und das Prüfungszeugnis der Behörde unmittelbar nach Erhalt vorzulegen, nicht erfüllt wurde, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid spruchgemäß vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 zwar weiterhin Mietkosten in der Höhe von Euro 344,73 übernommen, ebenso die monatliche Unterstützung für Beheizung in Höhe von Euro 90,00, jedoch die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG von Euro 1.594,46 auf Euro 1.497,37 (Reduktion des Richtsatzes in Höhe von Euro 485,46 für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 20 %, sohin um Euro 97,09 auf Euro 388,37 betreffend die volljährige Ehefrau des Beschwerdeführers CC) gekürzt. Der Lebensunterhalt für die drei Kinder blieb unberührt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert und ermahnt für seine Ehefrau CC für die Weitergewährung der Mindestsicherung über November 2018 hinaus bis 31.10.2018 das positive ÖIF-Deutschkurs-A1-Zertifikat vorzulegen, widrigenfalls die Leistung nach dem TMSG in Stufen bis 66 % des jeweiligen Mindestrichtsatzes zu kürzen ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, CC hat in Afghanistan niemals eine Schule besucht und ist daher des Schreibens und Lesens in ihrer Muttersprache nicht mächtig. Ihr Bildungsstand ist daher sehr niedrig. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage insbesondere aus den angesprochenen und teilweise in Klammer angeführten Beweismitteln. Der in der Beschwerde geschilderte Bildungsstand der Ehefrau des Beschwerdeführers CC, nach dem diese in Afghanistan niemals eine Schule besucht hat und daher des Schreibens und Lesens in ihrer Muttersprache nicht einmal mächtig ist, scheint dem Gericht aufgrund der bekannten schlechten politischen und gesellschaftlichen Situation in Afghanistan, insbesondere für Frauen, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010id

F LGBl Nr 18/2018, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (

  1. b)und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
  2. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  3. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes beantragt. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Nach § 6 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.

§ 19

Abs 1 lit g TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. In Abs 1 des § 19 TMSG ist jedoch ein Korrektiv zur Richtsatzkürzung festgelegt. Eine Kürzung nach lit g darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.In Absatz eins, des Paragraph 19, TMSG ist jedoch ein Korrektiv zur Richtsatzkürzung festgelegt. Eine Kürzung nach Litera g, darf dann nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist. Wie festgestellt, hat die Gattin des Beschwerdeführers CC, geb am 12.05.1990 in Afghanistan weder Schreiben noch Lesen in ihrer Muttersprache gelernt und dort niemals eine Schule besucht, wodurch sie einen dementsprechend geringen Bildungsstand aufweist. Sie lebt weiters erst seit dem Jahre 2016 in Österreich. Die Gattin des Beschwerdeführers weist somit zumindest eine der genannten Voraussetzung des § 19 Abs 1 TMSG für die Ausnahme von der Richtsatzkürzung auf, weshalb dem Beschwerdeführer vorerst noch die volle Unterstützung bei Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

§ 5

Abs 1 TMSG in Höhe von Euro 1.594,46 zuzusprechen war (für seine Ehefrau CC als Volljährige im gemeinsamen Haushalt der nicht gekürzte Richtsatz in Höhe von Euro 485,46).Die Gattin des Beschwerdeführers weist somit zumindest eine der genannten Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz eins, TMSG für die Ausnahme von der Richtsatzkürzung auf, weshalb dem Beschwerdeführer vorerst noch die volle Unterstützung bei Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in Höhe von Euro 1.594,46 zuzusprechen war (für seine Ehefrau CC als Volljährige im gemeinsamen Haushalt der nicht gekürzte Richtsatz in Höhe von Euro 485,46). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Mindestsicherungsleistungen um bis zu 66 % iSd § 19 TMSG bei Nichterfüllung der vorgesehenen Integrationsmaßnahmen wird weiterhin hingewiesen.Auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Mindestsicherungsleistungen um bis zu 66 % iSd Paragraph 19, TMSG bei Nichterfüllung der vorgesehenen Integrationsmaßnahmen wird weiterhin hingewiesen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.1901.1

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