der StVO
Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.7.2018, ****, betreffend Verwaltungsübertretungen,
der StVO
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als
. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: zu
Durchführung der Beweisaufnahme für die erkennende Behörde mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit als erwiesen feststehe. Die Verwaltungsübertretungen und der Unfall seien von Beamten der API W dienstlich festgestellt worden. Die Beschuldigte rechtfertige sich im Wesentlichen damit, die Übertretungen zwar begangen zu haben, dass aber eine Doppelbestrafung vorliege. Der Grundsatz „ne bis in idem“ sei im vorliegenden Fall allerdings nicht verletzt. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten drei Übertretungen begangen und seien diese auf Grund des im Verwaltungsstrafverfahrens geltenden Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) nebeneinander zu bestrafen. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei der Beschuldigten nicht gelungen, zumal diese die Tat nicht abstreite.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der festgestellte Sachverhalt
Durchführung der Beweisaufnahme für die erkennende Behörde mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit als erwiesen feststehe. Die Verwaltungsübertretungen und der Unfall seien von Beamten der API W dienstlich festgestellt worden. Die Beschuldigte rechtfertige sich im Wesentlichen damit, die Übertretungen zwar begangen zu haben, dass aber eine Doppelbestrafung vorliege. Der Grundsatz „ne bis in idem“ sei im vorliegenden Fall allerdings nicht verletzt. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten drei Übertretungen begangen und seien diese auf Grund des im Verwaltungsstrafverfahrens geltenden Kumulationsprinzips (Paragraph 22, VStG) nebeneinander zu bestrafen. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei der Beschuldigten nicht gelungen, zumal diese die Tat nicht abstreite. Weiters führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht wie folgt aus: „Eine Verwaltungsübertretung
VO begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, z.B. bei Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften der StVO verstößt.„Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, z.B. bei Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften der StVO verstößt. Es handelt sich bei den Begriffen der besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse und der besonderen Rücksichtslosigkeit um zwei grundsätzlich zu unterscheidende Umstände, denen im Straßenverkehrsrecht gefahrenerhöhende Wirkung zukommt. Bei der besonderen Rücksichtslosigkeit ist es ein subjektives, bei den besonders gefährlichen Verhältnissen ein objektives Element, das jeweils zu den ‚normalen‘ Verkehrsübertretungen hinzutreten muss, ohne dass es auf die Folgen eines solchen Verhaltens ankommt, die durch den Verstoß gegen das für das Lenken von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften herbeigeführt worden ist. Mit anderen Worten: Im ersten Fall können solche Umstände in einem durch die persönliche Einstellung bedingten Verhalten einer Person liegen (besondere Unvorsichtigkeit, Schlamperei usw.) im zweiten in den äußeren Verhältnissen (zB: enge, kurvenreiche Straße; glatte Fahrbahn; schlechte Sichtverhältnisse) liegen. Der Verwaltungsgerichtshof erblickt in ständiger Rechtsprechung in einem Verstoß durch einen sog. ‚Geisterfahrer‘ gegen § 46 Abs 4 lit a StVO im Regelfall ein Verhalten, das geeignet ist entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in hohen Maße zu gefährden.Der Verwaltungsgerichtshof erblickt in ständiger Rechtsprechung in einem Verstoß durch einen sog. ‚Geisterfahrer‘ gegen Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO im Regelfall ein Verhalten, das geeignet ist entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in hohen Maße zu gefährden. Im gegenständlichen Fall hat das gesetzwidrige Verhalten der Beschuldigten konkret im Verschulden eines Verkehrsunfalles mit zwei beteiligten Fahrzeugen manifestiert. Daher war die Beschuldigte
den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem wie folgt aus: „Im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG hat die Behörde mildernd die Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, während erschwerende Umstände nicht ins Gewicht fielen.„Im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG hat die Behörde mildernd die Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, während erschwerende Umstände nicht ins Gewicht fielen.
G kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder die Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist gegenständlich aber jedenfalls nicht auszugehen.
Paragraph 20, VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder die Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist gegenständlich aber jedenfalls nicht auszugehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, der Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein ‚geringfügiges Verschulden‘ nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung liegt
Ansicht der Behörde nicht vor. Die Beschuldigte musste sich im Klaren sein, dass sie sich über Rechtsvorschriften hinweg setzt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, der Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein ‚geringfügiges Verschulden‘ nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung liegt
Ansicht der Behörde nicht vor. Die Beschuldigte musste sich im Klaren sein, dass sie sich über Rechtsvorschriften hinweg setzt. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Beschuldigte an, dass sie ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.088,52 erhalte. Hinsichtlich des in Betracht kommenden Strafrahmens ist die gegenständliche Strafhöhe auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keineswegs überhöht. Die Strafe ist als unbedingt notwendig anzusehen, um die Beschuldigte von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und konnte jedenfalls aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geringer bemessen werden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Frau AA am 20.8.2018 zugestellt.
VO hat nämlich der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.3. Die Tat, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, fällt nicht unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen. Eine dreifache Bestrafung verstößt sohin gegen das sog. Doppelbestrafungsverbot. Nicht richtig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verschuldet hätte. Das Alleinverschulden am Zustandekommen der Kollision zwischen Herrn CC und Herrn DD trifft Letztgenannten.
Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat nämlich der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. 4. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat (§ 19 VStG). Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Weiters ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG). Die Erschwerungs- und Milderungsgründe des StGB sind unter Berücksichtigung der Eigenart des VStG sinngemäß anzuwenden.4. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat (Paragraph 19, VStG). Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Weiters ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Die Erschwerungs- und Milderungsgründe des StGB sind unter Berücksichtigung der Eigenart des VStG sinngemäß anzuwenden.
G kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Beschwerdeführerin ist sowohl in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als auch in strafgerichtlicher Hinsicht bis dato vollkommen unbescholten. An Pension erhält die Beschuldigte, wie die Bezirkshauptmannschaft X zutreffend ausführt, monatlich € 1.088,
Abs. 2d oder 2e vorliegt,c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung
Absatz 2 d, oder 2e vorliegt, d) (…)“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes
GVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde
GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes
Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund und da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte
seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Rz 4 zu § 5).Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall somit keine Glaubhaftmachung von mangelndem Verschulden gelungen; vielmehr gestand die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten im Rahmen der am 16.10.2018 durchgeführten Verhandlung ein und bereute dieses ausdrücklich. Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren Paragraph 6, StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen
seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss vergleiche etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Rz 4 zu Paragraph 5,). Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, die sich aus den verletzten Rechtsnormen der StVO ergebenden objektiven Sorgfaltspflichten einzuhalten. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Auf den Umstand, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten einen Unfall verursacht hat, kommt es im Hinblick darauf, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, nicht an, und musste diese Frage daher vom Landesverwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite nicht geklärt werden. Zu prüfen war nun allerdings noch, ob entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Bestrafung entsprechend den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides gegen den Grundsatz ne bis in idem, also gegen das sogenannte Doppelbestrafungsverbot, verstößt. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zumindest teilweise zu bejahen. Im Sinn des § 22 Abs 2 VStG liegen die Voraussetzungen für die Verhängung dreier Strafen nebeneinander dann vor, wenn sich die drei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen.Im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, VStG liegen die Voraussetzungen für die Verhängung dreier Strafen nebeneinander dann vor, wenn sich die drei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen. Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn
der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696/1996; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182).Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn
der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696 aus 1996,; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182). Gemäß Art 4 Abs 1 7. ZP-EMRK darf „[n]iemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden."Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK darf „[n]iemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden."
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14.696/1996, 15.128/1998, 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 7. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens
zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg. 18.833/2009, 19.280/2010).
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 14.696 aus 1996,, 15.128 aus 1998,, 15.199 aus 1998,) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens
zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfSlg. 18.833 aus 2009,, 19.280 aus 2010,). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art 4 Abs 1
VO nebeneinander verhängt werden könnten. Konkret für den vorliegenden Fall relevant ist etwa die Entscheidung des VwGH vom 23.5.1977, 236/77, in der dieser betont, dass das Verbot, Sperrlinien zu überfahren, von der Frage, wie weit grundsätzlich rechts zu fahren ist, ganz unabhängig sei, weshalb die Strafen
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, StVO nebeneinander verhängt werden könnten. Ebenso hat auch das von der Beschwerdeführerin zugestandene Überfahren einer Sperrlinie zweifellos nicht zwingend zur Folge, dass deshalb auch das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ missachtet oder auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren wird, weshalb die unter Spruchpunkt
Spruchpunkt
Spruchpunkt
sich, und spräche dies grundsätzlich dafür, dass alle drei Übertretungen gesondert bestraft werden können (vgl in diesem Sinn etwa VwGH 28.10.1983, 83/02/0233). Dass die Missachtung des Verbotsschildes „Einfahrt verboten“ und das Befahren einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrbahn einen unterschiedlichen Unwert sanktionieren, würde an sich etwa Pürstl, StVO14
sich, und spräche dies grundsätzlich dafür, dass alle drei Übertretungen gesondert bestraft werden können vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 28.10.1983, 83/02/0233). Im vorliegenden Fall war allerdings aufgrund der räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten ein Verstoß gegen das Gebot zur Benutzung einer Richtungsfahrbahn in der vorgesehenen Fahrtrichtung ohne gleichzeitige Missachtung des Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ nicht möglich, wie es auch umgekehrt nicht möglich gewesen wäre, allein gegen das Verkehrszeichens „Einfahrt verboten“ zu verstoßen, ohne auch entgegen die vorgesehene Fahrtrichtung zu fahren. Somit wird aber durch das unter Spruchpunkt
VO 1960 herangezogen wurde, so läuft dies auf eine
Slg. 14696/1996), wurde doch damit ein und dieselbe Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) strafrechtlich mehrfach geahndet, obwohl bei einer wertabwägenden Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter § 5 Abs. 1 StVO 1960 der deliktische Gesamtunwert (durch Alkoholeinfluss beeinträchtigte Fahrtauglichkeit) bereits für sich allein abgegolten ist.“„Über den Beschuldigten wurde wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Das Verhalten ‚Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand‘ war somit bereits Gegenstand eines Strafverfahrens (und einer Bestrafung). Wenn nun dieses Verhalten (‚Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand‘) - auch - als eines der Elemente für die Erfüllung der besonders gefährlichen Verhältnisse
Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 herangezogen wurde, so läuft dies auf eine
Slg. 14696 aus 1996,), wurde doch damit ein und dieselbe Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) strafrechtlich mehrfach geahndet, obwohl bei einer wertabwägenden Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 der deliktische Gesamtunwert (durch Alkoholeinfluss beeinträchtigte Fahrtauglichkeit) bereits für sich allein abgegolten ist.“ Im vorliegenden Fall bewirkt in vergleichbarer Weise schon die Verursachung einer Geisterfahrt die zutreffende Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen und liefe es daher auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, wenn auch die Missachtung des Zeichens „Einfahrt verboten“
Maßgabe des § 99 Abs 2 lit c StVO als Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen geahndet würde.Im vorliegenden Fall bewirkt in vergleichbarer Weise schon die Verursachung einer Geisterfahrt die zutreffende Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen und liefe es daher auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, wenn auch die Missachtung des Zeichens „Einfahrt verboten“
Maßgabe des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO als Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen geahndet würde. Es liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall also ein Fall der Scheinkonkurrenz vor, weshalb der Beschwerde insofern stattzugeben war, als der Spruchpunkt
GVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht in Anschlag zu bringen, da solche
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird. Hinsichtlich des Spruchpunktes
G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat, sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. verhängten Strafen vor: Zunächst ist im vorliegenden Fall die sich aus § 99 Abs 2 lit c StVO ergebende Strafdrohung zu berücksichtigen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und mussten daher auch vom Landesverwaltungsgericht keine näheren Erörterungen zum von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher begründeten Vorliegen der
dieser Bestimmung geforderten besonders gefährlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Zunächst ist im vorliegenden Fall die sich aus Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO ergebende Strafdrohung zu berücksichtigen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und mussten daher auch vom Landesverwaltungsgericht keine näheren Erörterungen zum von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher begründeten Vorliegen der
dieser Bestimmung geforderten besonders gefährlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Die genannte Bestimmung sieht Geldstrafen von 36 Euro bis 2 180 Euro vor und wurde dieser Strafrahmen im vorliegenden Fall somit im Ausmaß von ca. 27,5 % (Spruchpunkt 3.) ausgeschöpft. Daran, dass der Unrechtsgehalt hinsichtlich der unter Spruchpunkt
VO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen ‚Einfahrt verboten‘ gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (Hinweis E 28.2.1963, 2006/62, E 20.4.1988, 87/02/0110).“„Bei einer Übertretung
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen ‚Einfahrt verboten‘ gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (Hinweis E 28.2.1963, 2006/62, E 20.4.1988, 87/02/0110).“ Vergleichbar mit dieser Aussage muss umso mehr im vorliegenden Fall eine intensive Verletzung der übertretenen Verwaltungsvorschrift angenommen werden, weil die Beschwerdeführerin entsprechend den übereinstimmenden Aussagen der meldungslegenden Polizeibeamten in der am 16.10.2018 durchgeführten Verhandlung und auch laut eigener Aussage nicht nur eine ganz kurze Strecke entgegen der zulässigen Fahrtrichtung fuhr, sondern, unter anderem bedingt durch die aufgrund einer Betonbarriere zwischen den Fahrspuren fehlende Möglichkeit zu wenden, eine längere Strecke bis zur Autobahnausfahrt in die verkehrte Richtung fuhr. Die glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie
Wahrnehmung ihres Fehlverhaltens nur mit Schritttempo bis zur ersten Wendemöglichkeit weitergefahren sei, bewirken keine wesentliche Verringerung der Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung. Dies auch im Hinblick auf den im gegenständlichen Zusammenhang passierten Unfall. Dass die Geisterfahrt der Beschwerdeführerin für diesen Unfall kausal war, wurde von ihr selbst im Rahmen der am 16.10.2018 durchgeführten Verhandlung als wahrscheinlich angesehen. Hinsichtlich des Verschuldens kann auf die Ausführungen weiter oben verwiesen werden. Trotz dieser die Strafbemessung der belangten Behörde stützenden Strafbemessungskriterien erachtet das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe für gegeben. Dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 16.10.2018 durchgeführten Verhandlung ein reumütiges Geständnis abgelegt hat.
VwGH 19.3.2014, 2013/09/0179, wäre zwar im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu erblicken; allerdings ging das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Verhandlung darüber hinaus. Ihrerseits wurde mehrmals ihr Fehlverhalten unmissverständlich zugestanden und auch die für die Annahme eines Milderungsgrundes
GB erforderliche Reue ausdrücklich und glaubwürdig kundgetan. Im Sinne der genannten Bestimmung ist der Beschwerdeführerin auch zuzugestehen, dass sie durch ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, weil sie entsprechend den Einvernahmen der meldungslegenden Polizeibeamten schon unmittelbar
dem angenommenen Tatzeitpunkt diesen den Tathergang schilderte und in diesem Zusammenhang auch darlegte, wie, wo und auf welche Wiese es zu ihrem Fehlverhalten kam.Trotz dieser die Strafbemessung der belangten Behörde stützenden Strafbemessungskriterien erachtet das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 3. verhängten Geldstrafe für gegeben. Dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 16.10.2018 durchgeführten Verhandlung ein reumütiges Geständnis abgelegt hat.
VwGH 19.3.2014, 2013/09/0179, wäre zwar im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu erblicken; allerdings ging das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Verhandlung darüber hinaus. Ihrerseits wurde mehrmals ihr Fehlverhalten unmissverständlich zugestanden und auch die für die Annahme eines Milderungsgrundes
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB erforderliche Reue ausdrücklich und glaubwürdig kundgetan. Im Sinne der genannten Bestimmung ist der Beschwerdeführerin auch zuzugestehen, dass sie durch ihre Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, weil sie entsprechend den Einvernahmen der meldungslegenden Polizeibeamten schon unmittelbar
dem angenommenen Tatzeitpunkt diesen den Tathergang schilderte und in diesem Zusammenhang auch darlegte, wie, wo und auf welche Wiese es zu ihrem Fehlverhalten kam. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Beschwerdeführerin im durchgeführten Verfahren der
weis gelungen, dass diese aufgrund einer relativ geringen Pension und einer anstehenden zahnärztlichen Behandlung unterdurchschnittlich sind; und auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Unbescholtenheit trifft zu. Unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgrundes, der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher Erschwerungsgründe konnte die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
GVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren auch hinsichtlich Spruchpunkt 3. nicht in Anschlag zu bringen, da solche
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfrage, ob die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen nebeneinander verhängt werden dürfen, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2045.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.