durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1.
außen berufenes Organ und damit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 (Wv) idF BGBl I 2016/120 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher – zu verantworten, dass die unbegrünte Rodelbahn der CC seit dem Jahr 2014 bis zum 31.12.2017 jeweils im Frühjahr bzw Sommer als Mountain-Cart-Strecke genutzt wurde,„Sie haben es als ehemaliger Geschäftsführer der BB GmbH, Adresse 2, römisch zehn, - sohin als ehemals zur Vertretung
außen berufenes Organ und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 (Wv) in der Fassung BGBl römisch eins 2016/120 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher – zu verantworten, dass die unbegrünte Rodelbahn der CC seit dem Jahr 2014 bis zum 31.12.2017 jeweils im Frühjahr bzw Sommer als Mountain-Cart-Strecke genutzt wurde,
Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der DD GmbH vom 02.08.2012 samt Projektsergänzung vom 13.11.2013 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer ökologischen Bauaufsicht erteilt. Ua wurde die Bewilligung an folgende Nebenbestimmungen aus naturkundefachlicher Sicht (Punkt II./a) gebunden:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013, Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt A) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer durchgehenden Rodelbahn zwischen der Berg- und Talstation der 8 EUB CC-Bahn
Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der DD GmbH vom 02.08.2012 samt Projektsergänzung vom 13.11.2013 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer ökologischen Bauaufsicht erteilt. Ua wurde die Bewilligung an folgende Nebenbestimmungen aus naturkundefachlicher Sicht (Punkt römisch zwei./a) gebunden:
zubessern.
besserungen im Bereich der Begrünungsmaßnahmen sind jedoch natürlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus, entsprechend den Notwendigkeiten durchzuführen. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2015,Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt B) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des „MTB Single-Trail“ (Neubau auf einer Streckenlänge von rund 2.530 m in einer Breite von 1,0 m) im Bereich des Schigebietes CC
Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Ingenieurbüros DD GesmbH vom 27.07.2015 sowie unter Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2015,, Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt B) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des „MTB Single-Trail“ (Neubau auf einer Streckenlänge von rund 2.530 m in einer Breite von 1,0 m) im Bereich des Schigebietes CC
Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Ingenieurbüros DD GesmbH vom 27.07.2015 sowie unter Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser naturschutzrechtlich bewilligte „MTB Single-Trail“ verläuft im untersten Streckenabschnitt (Teil 3) ab der Einbindung in den „EE“ bis zum Parkplatz bei der Talstation der 8 EUB CC-Bahn auf der mit naturschutzrechtlichem Bescheid vom 18.11.2013 genehmigten, vom bestehenden Fahrweg (Kfz-Verkehr) abgesetzten Rodelbahnstrecke, für welche im Umfang der oben genannten Nebenbestimmungen eine Begrünung vorgeschrieben worden war. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2016, Zl ****, wurde die BB GmbH, darauf hingewiesen, dass offenbar im Sommer eine Nutzung der mit Bescheid vom 18.11.2013 genehmigten Rodelbahn erfolgt, wodurch die Erfüllung der Bescheidauflage zur dauerhaften Begrünung der Trasse nicht erreicht wird. Es wurde der Liftgesellschaft die umgehende Antragstellung auf Bewilligung zur Änderung der bewilligten Sportanlage unter Vorlage eines Projektes aufgetragen. Mit E-Mail vom 22.06.2016 wurde von der BB GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die „Adaptierung der Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) angesucht, zumal die im Jahre 2013 genehmigte Winterrodelbahn seit dem Jahr 2014 auch als Mountain-Cart-Strecke genutzt wird. Im Projekt wurde darauf hingewiesen, dass bei Umsetzung dieses Projektes keine baulichen Trassenveränderungen an der ursprünglich projektierten und per Bescheid bewilligten Rodelbahn erforderlich wurden, lediglich die Begrünung der durchschnittlich rund 2,2 m breiten Fahrbahn soll entfallen (Schotter-/ bzw Erdfahrbahn als Mountain-Cart-Strecke). Hingewiesen wurde darauf, dass im obersten Trassenabschnitt die Mountain-Cart-Strecke, abweichend von der eingereichten „neuen“ Rodelbahntrasse, ohne bauliche Maßnahmen auf einem bestehenden Fahrweg („alte“ Rodelbahntrasse CC) geführt wird, wobei die Trassenbreite der Cart-Fahrbahn zwischen 2 m und 3 m variiert. Die Trassenrodung für die Mountain-Cart-Strecke wurde mit einer Rodungsbreite von überwiegend 4,0 m, abschnittsweise mit maximal 7,0 m angegeben, auf einen aktuellen Rodungsplan (Planbeilage 03b) wurde verwiesen. Jeweils mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2017, vom 04.05.2017 und vom 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer als Vertreter der BB GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zum Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung die Mountain-Cart-Strecke nicht als solche betrieben werden darf. Da trotz zahlreicher Aufforderungen die für den naturkundefachlichen Amtssachverständigen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen nicht vollständig
gereicht wurden, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2018, Zl ****, das Ansuchen der BB GmbH vom 22.06.2016 zurückgewiesen, dieser die Verwendung der Rodelbahn CC untersagt und zugleich der Auftrag erteilt, den der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustand spätestens bis zum 31.05.2019 herzustellen.
neuerlicher Antragstellung der BB GmbH vom 13.03.2018 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, der BB Errichtungs GmbH die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb)
Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der DD GmbH vom 05.04.2017 unter Aufhebung der im Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013, Zl **** erteilten Nebenbestimmungen hinsichtlich der standortgerechten Begrünung der Rodelbahn vom „EE“ bis zur Talstation der CC Bergbahnen erteilt. Begründet wurde die Entscheidung ua damit, dass die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) grundsätzlich als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd § 6 lit f iV lit e TNSchG 2005 zu qualifizieren sei, wobei die Interessen des Naturschutzes
So entspreche es nämlich schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Rodelbahn, welche im Sommer mit sogenannten „Mountain-Carts“ befahren wird, naturgemäß eine erhebliche Lärmentwicklung ausgehe, die zu einer negativen Auswirkung für die heimische Tierwelt führen könne (zB deren Beunruhigung). Die Änderung der Rodelbahn (Sportanlage) bestehe ua auch darin, dass die Fahrbahn, nicht wie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y bewilligt, standortgerecht begrünt werden soll.
neuerlicher Antragstellung der BB GmbH vom 13.03.2018 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, der BB Errichtungs GmbH die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb)
Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der DD GmbH vom 05.04.2017 unter Aufhebung der im Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013, Zl **** erteilten Nebenbestimmungen hinsichtlich der standortgerechten Begrünung der Rodelbahn vom „EE“ bis zur Talstation der CC Bergbahnen erteilt. Begründet wurde die Entscheidung ua damit, dass die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) grundsätzlich als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd Paragraph 6, Litera f, iV Litera e, TNSchG 2005 zu qualifizieren sei, wobei die Interessen des Naturschutzes
Paragraph eins, Absatz eins, leg cit unzweifelhaft berührt würden. So entspreche es nämlich schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer Rodelbahn, welche im Sommer mit sogenannten „Mountain-Carts“ befahren wird, naturgemäß eine erhebliche Lärmentwicklung ausgehe, die zu einer negativen Auswirkung für die heimische Tierwelt führen könne (zB deren Beunruhigung). Die Änderung der Rodelbahn (Sportanlage) bestehe ua auch darin, dass die Fahrbahn, nicht wie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y bewilligt, standortgerecht begrünt werden soll. Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl ****, wurde der BB GmbH unter Spruchpunkt B) gleichzeitig die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 8.248 m² Wald und zur befristeten Rodung von 1.919 m² Wald zum Zweck der Adaptierung der Rodelbahn CC als Mountain-Cart-Strecke unter Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aufgrund der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zu Zlen ****, **** und ****, aus den unter diesen Zahlen ergangenen Schreiben sowie naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligungsbescheiden, aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2018/41/1745, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.09.
F des Gesetzes LGBl Nr 26/2017, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern hiefür nicht
einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die Änderung von Anlagen
lit a-e, sofern die Interessen des Naturschutzes
Bewilligungspflichtig
lit e leg cit ist die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball und Tennisplätze und dgl, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee.
Paragraph 6, Litera e, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern hiefür nicht
einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die Änderung von Anlagen
lit a-e, sofern die Interessen des Naturschutzes
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Bewilligungspflichtig
Paragraph 6, Litera e, leg cit ist die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball und Tennisplätze und dgl, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee.
Abs 1 lit a leg cit begeht, wer ua ein
bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,- zu bestrafen.
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, leg cit begeht, wer ua ein
Paragraph 6, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,- zu bestrafen.
G 2005 begeht, wer ua sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen.
Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 begeht, wer ua sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- zu bestrafen.
Abs 4 leg cit können im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen
dem Abs 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
Paragraph 45, Absatz 4, leg cit können im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen
dem Absatz eins bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
F BGBl I 102/2015, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2015,, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Abs 1 lit a Z 6 leg cit ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, leg cit ist, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen. IV.römisch vier. Erwägungen: Der BB GmbH wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013, GZ ****, die naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung zur Adaptierung der Rodelbahn CC gemäß den vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Firma DD GmbH erteilt, wobei die Bauausführung zur Errichtung der Rodelbahn noch im Jahre 2013 erfolgte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass aus diesem genehmigten Einreichprojekt die Verwendung der Rodelbahn nicht nur als Winterrodelbahn, sondern auch als Ganzjahresrodelbahn, somit auch als Mountain-Cart-Strecke in der schneefreien Zeit abgeleitet werden kann, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Im der Bewilligungsentscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Projekt wurde auf das Schigebiet „CC“ als im Winter beliebtes Ausflugsziel zur Ausübung von vielfältigen Wintersportarten wie Schisport, Winterrodeln (Naturbahn) Tourenschilauf und Winterwandern hingewiesen. Dass damals an einen Sommerbetrieb auch in Form der Benutzung der als Mountain-Cart-Strecke nicht gedacht war, erhellt auch aus dem Umstand, dass die genehmigte Naturrodeltrasse als Ergänzung der bestehenden Rodelbahn zwischen CC und FF (Mittelstation) zur Genehmigung eingereicht wurde und weil der untere Abschnitt (Abschnitt 3) neben der bestehenden Fahrbahn als eine separate, abgesetzte und begrünte Rodelbahntrasse angelegt werden sollte. Auch der Hinweis im Projekt, dass im Zuge der geplanten Adaptierungen keine Errichtung an der technischen Beschneiungsanlage bzw Beleuchtung vorgesehen ist, lässt schließen, dass im Jahre 2013 ausschließlich von einer Winterrodelbahn die Rede war. Auch die zu diesem Projekt eingeholten Gutachten - naturkundefachliches und sportfachliches Gutachten - lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass mit dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 genehmigten Projekt auch eine Sommerrodelbahn angestrebt werden sollte. Diese Betrachtungsweise wird schließlich auch dadurch untermauert, dass seitens der BB GmbH bei der belangten Behörde die naturschutz - und die forstrechtliche Bewilligung für die Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) beantragt wurde. Dass dieses Vorhaben grundsätzlich als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd § 6 lit f iVm lit e TNSchG 2005 zu qualifizieren war, wobei die Interessen des Naturschutzes
G unzweifelhaft berührt werden, erhellt aus der rechtlichen Beurteilung im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****. Argumentiert wurde, dass es schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass von einer Rodelbahn, welche im Sommer mit sogenannten Mountain-Carts befahren wird, naturgemäß eine erhebliche Lärmentwicklung ausgeht, die zu einer negativen Auswirkung für die heimische Tierwelt führen kann (zB deren Beunruhigung) und dass die Änderung der Rodelbahn auch darin besteht, dass die Fahrbahn nicht, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013 verfügt, in einem näher definierten Abschnitt standortgerecht begrünt werden soll. Dass darüber hinaus die Trassenbreite der Cart-Fahrbahn sich gegenüber der im Jahre 2013 genehmigten Rodelbahn geändert hat, ergibt sich aus dem dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, zugrunde gelegten Einreichprojekt.Dass dieses Vorhaben grundsätzlich als bewilligungspflichtige Änderung einer Sportanlage iSd Paragraph 6, Litera f, in Verbindung mit Litera e, TNSchG 2005 zu qualifizieren war, wobei die Interessen des Naturschutzes
Paragraph eins, Absatz eins, leg cit TNSchG unzweifelhaft berührt werden, erhellt aus der rechtlichen Beurteilung im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****. Argumentiert wurde, dass es schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass von einer Rodelbahn, welche im Sommer mit sogenannten Mountain-Carts befahren wird, naturgemäß eine erhebliche Lärmentwicklung ausgeht, die zu einer negativen Auswirkung für die heimische Tierwelt führen kann (zB deren Beunruhigung) und dass die Änderung der Rodelbahn auch darin besteht, dass die Fahrbahn nicht, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2013 verfügt, in einem näher definierten Abschnitt standortgerecht begrünt werden soll. Dass darüber hinaus die Trassenbreite der Cart-Fahrbahn sich gegenüber der im Jahre 2013 genehmigten Rodelbahn geändert hat, ergibt sich aus dem dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, zugrunde gelegten Einreichprojekt. Dass für die beantragte Adaptierung der „Rodelbahn CC“ als Mountain-Cart-Strecke (Sommerbetrieb) auch eine dauernde Rodung von 8.248 m² Wald und einer befristeten Rodung von 1.919 m² Wald einher geht, erhellt aus dem oben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2018, Zl ****, mit welchem der BB GmbH für diese Maßnahmen die forstrechtliche Bewilligung
den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten
Ansicht des erkennenden Gerichtes in objektiver Sicht als erwiesen fest. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der von ihm ausgeführten Beseitigung von Gehölzgruppen einzuhalten sind – also insbesondere über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten – in Kenntnis setzen müssen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort angegebene Judikatur).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hätte sich insofern über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der von ihm ausgeführten Beseitigung von Gehölzgruppen einzuhalten sind – also insbesondere über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten – in Kenntnis setzen müssen vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort angegebene Judikatur). Der Beschwerdeführer konnte sich sohin hinsichtlich der Spruchpunkte
vollziehbar war, weshalb eine Bewilligung für die Mountaincarts nicht möglich sein sollte, obwohl es für dieselbe Strecke als Single-Trail einen Bescheid gibt und dieser dem Mountainbike-Modell 2.0 des Landes Tirol eingetragen ist, nicht zu entschuldigen. Er hätte sich, wie bereits erwähnt, bei Einhaltung der gebotenen Erkundigungspflicht von der Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Adaptierung der Rodelstrecke als Mountain-Cart-Strecke, die schlussendlich in weiterer Folge bei der belangten Behörde auch beantragt wurde, wissen müssen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter den Spruchpunkten
dem naturschutzrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 nicht fristgerecht erfüllt wurden. Dieses rechtswidrige Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung iSd § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 dar. Die Erfüllung der mit zitierten Bescheid vom 18.11.2013 aufgetragenen Begrünungsmaßnahmen kollidiert allerdings mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des „MTB“ Single-Trail“ im zur Begrünung vorgesehenen Rodelwegabschnitt. Das vom Beschwerdeführer zu verantwortende rechtswidrige Verhalten war daher zur Auflösung der vorliegenden Pflichtenkollision gerechtfertigt. Die rechtfertigende Pflichtenkollision hebt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der BB GmbH vorgeworfenen Verhaltens zu Spruchpunkt 3. auf.Der Beschwerdeführer als seinerzeitiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH hat es als verantwortliches Organ iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass die Begrünungsmaßnahmen
dem naturschutzrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 nicht fristgerecht erfüllt wurden. Dieses rechtswidrige Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 dar. Die Erfüllung der mit zitierten Bescheid vom 18.11.2013 aufgetragenen Begrünungsmaßnahmen kollidiert allerdings mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des „MTB“ Single-Trail“ im zur Begrünung vorgesehenen Rodelwegabschnitt. Das vom Beschwerdeführer zu verantwortende rechtswidrige Verhalten war daher zur Auflösung der vorliegenden Pflichtenkollision gerechtfertigt. Die rechtfertigende Pflichtenkollision hebt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der BB GmbH vorgeworfenen Verhaltens zu Spruchpunkt 3. auf. V.römisch fünf. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Betracht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Betracht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 für die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von Euro 30.000,- vorgesehen ist und
Abs 4 leg cit im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen
den Abs 1-3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden können. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 für die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von Euro 30.000,- vorgesehen ist und
Paragraph 45, Absatz 4, leg cit im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände Geldstrafen
den Absatz eins -, 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden können. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig dafür bestraft, Anfang Juni 2016 im Gemeindegebiet von W im Nahebereich der bestehenden Schiabfahrt Bauarbeiten für einen Mountainbike-Single-Trail ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne erforderlichen Rodungsbewilligung durchgeführt zu haben, sodass grundsätzlich dieser erhöhte Strafrahmen
G 2005 zur Anwendung gelangt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig dafür bestraft, Anfang Juni 2016 im Gemeindegebiet von W im Nahebereich der bestehenden Schiabfahrt Bauarbeiten für einen Mountainbike-Single-Trail ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung und ohne erforderlichen Rodungsbewilligung durchgeführt zu haben, sodass grundsätzlich dieser erhöhte Strafrahmen
Paragraph 45, Absatz 4, TNSchG 2005 zur Anwendung gelangt. Für die Missachtung des Rodungsverbotes sieht § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- vor.Für die Missachtung des Rodungsverbotes sieht Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- vor. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten
dem ForstG 1975 als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war nichts zu werten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades muss jeweils zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer mit drei oben näher zitierten Schreiben der belangten Behörde im Jahre 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bis zum Vorliegen der Bewilligung die Mountain-Cart-Strecke nicht als solche betrieben werden darf. Im Gegenstandsfall sprechen generalpräventive Gründe für eine Bestrafung, da zum einen gegenüber der Allgemeinheit deutlich aufzuzeigen ist, dass naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligungspflichten einzuhalten sind und diesbezügliche Rechtsverstöße nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben. Für eine Bestrafung sprechen auch spezialpräventive Überlegungen, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer sorgfältigen Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975 zu verhalten. In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe sind die für die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tathandlungen festgesetzten Strafen als schuld- und tatangemessen anzusehen, wobei der gesetzliche Strafrahmen von Euro 60.000,- für die Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie von Euro 7.270,- für den Verstoß gegen das Rodungsverbot bei Weitem nicht ausgeschöpft worden ist und die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich angesiedelt wurden. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung
Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Taten nicht als gering zu beurteilen sind.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Taten nicht als gering zu beurteilen sind. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.