← Österreich

LVwG-2018/40/2166-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/40/2166-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
  3. c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen.
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  2. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
  3. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  4. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  5. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  6. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. (…) § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlicher Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008,Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlicher Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008,, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst **2 KG X, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG X angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen iSd § 33 Abs 3 lit a-f geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst **2 KG römisch zehn, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG römisch zehn angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen iSd Paragraph 33, Absatz 3, lit a-f geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verständigt wurde. Sie hat die Verständigung am Tag der Bauverhandlung erhalten. Die Verhandlung wurde demnach nicht so anberaumt, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig und vorbereitet iSd § 41 Abs 2 AVG erscheinen konnte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin an der Adresse Adresse 2 in Y mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und sie einen Nachsendeauftrag an die Adresse 3, Schweiz W eingerichtet hat, hat sie dennoch nicht rechtzeitig die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten. Die im Zuge der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen erweisen sich somit als rechtzeitig, wenngleich aus folgenden Überlegungen als unbegründet.Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verständigt wurde. Sie hat die Verständigung am Tag der Bauverhandlung erhalten. Die Verhandlung wurde demnach nicht so anberaumt, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig und vorbereitet iSd Paragraph 41, Absatz 2, AVG erscheinen konnte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin an der Adresse Adresse 2 in Y mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und sie einen Nachsendeauftrag an die Adresse 3, Schweiz W eingerichtet hat, hat sie dennoch nicht rechtzeitig die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten. Die im Zuge der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen erweisen sich somit als rechtzeitig, wenngleich aus folgenden Überlegungen als unbegründet. Die Beschwerdeführerin nimmt wiederholt Bezug auf das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte hochbautechnische Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE vom 09.04.2018. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des in Rede stehenden Gutachtens zu erschüttern. Darüber hinaus tritt die Beschwerdeführerin diesem hochbautechnischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass dieses Gutachten auch im Beschwerdeverfahren bedenkenlos herangezogen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ein konsenslos errichteter Anbau im Obergeschoss abgebrochen werden soll und im Baubescheid eine Auflage vorzusehen gewesen sei, die den Nachweis eines Abbruches durch die Bauwerberin vorsieht so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem ausschließlich der Bauwille der Antragstellerin als entscheidungsmaßgeblich anzusehen ist. Sowohl der hochbautechnische Amtssachverständige als auch die Bauwerberin und die belangte Behörde gehen selbst davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bauteil um einen konsenslos errichteten Anbau handelt, welcher wiederum zu beseitigen ist. Es entspricht dem Bauwillen der Antragstellerin, diesen konsenslos errichteten Zubau zu beseitigen und wird es in weiterer Folge allenfalls der Baubehörde obliegen, im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens die Umsetzung der Abbruchmaßnahmen zu überprüfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbarin weder in einem baupolizeilichen Verfahren noch in einem Abbruchverfahren Parteistellung zukommt. Die in den Plänen ausgewiesene „Ostterrasse“ ist als Bestand eingezeichnet. Diese Terrasse – gemeint wohl begehbares Dach – wurde am 19.07.2018 durch die Antragstellerin bzw deren Planverfasser dahingehend abgeändert, als dass die Terrasse nicht begehbar ausgeführt und abgeschrankt wird. Auch hier handelt es sich wiederum um den eindeutigen Bauwillen der Antragstellerin, dass die Ausstattung als begehbares Dach eben gerade nicht zur Ausführung gelangt. Wenn darüber hinaus die belangte Behörde im Rahmen der Auflage Nr 3 diesen Bauwillen der Antragstellerin näher konkretisiert, so kann darin noch keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal die gegenständliche Auflage der Sicherstellung dienen soll, dass das in Rede stehende Dach als nicht begehbar ausgeführt und dementsprechend abgeschrankt wird. Sollte die Beschwerdeführerin eine konsenswidrige Nutzung befürchten, so ist auf das vorhin Wiedergegebene zu verweisen, wonach es der Baubehörde obliegt, die Einhaltung des Baubescheides sowie der Auflagen zu überprüfen. Zudem kann der Bauwerberin nicht unterstellt werden, sie würde das Bauvorhaben entgegen den eingereichten Plänen und dem Baubescheid errichten bzw verwenden. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass sich die Gesamtbaumasse erhöhe und aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht hervorgehe, ob in diese Berechnung der konsenslos errichtete Zubau Eingang gefunden habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage der Baumasse kein Nachbarrecht iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 darstellt.Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass sich die Gesamtbaumasse erhöhe und aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht hervorgehe, ob in diese Berechnung der konsenslos errichtete Zubau Eingang gefunden habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage der Baumasse kein Nachbarrecht iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 darstellt. Wenn die Beschwerdeführerin letztlich vorbringt, dass der Mindestabstand gemäß § 6 TBO mindestens 4 m betrage so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich übersieht, dass sowohl der Bauplatz als auch die angrenzenden Grundstücke als Freiland gemäß § 41 TROG 2016 gewidmet sind. Aufgrund der eindeutigen Wortwahl in § 6 Abs 1 lit d TBO 2018 beträgt der Abstand baulicher Anlagen im Freiland das 0,4 fache des lotrechten Abstands zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 m. Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen hat der hochbautechnische Amtssachverständige auf Seite 3 des Gutachtens vom 09.04.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und ist zutreffend von der Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO ausgegangen. Im Übrigen wird seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht näher dargetan, in welchem Punkt des geplanten Vorhabens die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 nicht eingehalten sind.Wenn die Beschwerdeführerin letztlich vorbringt, dass der Mindestabstand gemäß Paragraph 6, TBO mindestens 4 m betrage so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich übersieht, dass sowohl der Bauplatz als auch die angrenzenden Grundstücke als Freiland gemäß Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet sind. Aufgrund der eindeutigen Wortwahl in Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO 2018 beträgt der Abstand baulicher Anlagen im Freiland das 0,4 fache des lotrechten Abstands zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 m. Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen hat der hochbautechnische Amtssachverständige auf Seite 3 des Gutachtens vom 09.04.2018 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und ist zutreffend von der Abstandsberechnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TBO ausgegangen. Im Übrigen wird seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht näher dargetan, in welchem Punkt des geplanten Vorhabens die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2018 nicht eingehalten sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.2166.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.