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§ 27§ 1§ 42§ 43RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2662-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
dem Tiroler Straßengesetz, zu Recht:
- Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 21.07.2015, *** wurde gemäß § 33 Abs 4 Tiroler Straßengesetz den 81 Mitgliedern der Straßeninteressentschaft „DD“ aufgetragen, im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern eine den Vorgaben des Tiroler Straßengesetzes (insbesondere § 21 Tiroler Straßengesetz) entsprechende Satzung abzuschließen und diese Satzung sodann unverzüglich, längstens jedoch bis zum 04.09.2015, der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y als straßenrechtliche Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, sowie daran anschließend unverzüglich die Wahl der Organe
§ 27Abs 1 lit b bis e Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, idg
F, durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Straßeninteressentschaft „DD“ es bis dato unterlassen habe, eine Satzung zu beschließen, auf deren Grundlage ihre Konstituierung (insbesondere die Herstellung ihrer Handlungsfähigkeit durch die Wahl entsprechender Organe) sichergestellt sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 21.07.2015, *** wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz den 81 Mitgliedern der Straßeninteressentschaft „DD“ aufgetragen, im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern eine den Vorgaben des Tiroler Straßengesetzes (insbesondere Paragraph 21, Tiroler Straßengesetz) entsprechende Satzung abzuschließen und diese Satzung sodann unverzüglich, längstens jedoch bis zum 04.09.2015, der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y als straßenrechtliche Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, sowie daran anschließend unverzüglich die Wahl der Organe
Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis e Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, idgF, durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Straßeninteressentschaft „DD“ es bis dato unterlassen habe, eine Satzung zu beschließen, auf deren Grundlage ihre Konstituierung (insbesondere die Herstellung ihrer Handlungsfähigkeit durch die Wahl entsprechender Organe) sichergestellt sei. Dagegen haben Frau AA und Frau BB, beide vertreten durch Notar EE fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde unzulässiger Weise und ohne Begründung davon ausgehe, dass bezüglich des Gst **1, KG Y (DD) eine öffentliche Interessentenstraße bestehe und die Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft vorliegen würden. Eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer sei nicht erfolgt und ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden. Der Bescheid verletze daher die Antragsteller in ihren Rechten auf Gehör und Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens sowie in der Unverletzlichkeit des Eigentums am Anteil an Gst **
- Diese Wegparzelle stehe im zivilrechtlichen Miteigentum der beim Grundbuchstand angeführten Miteigentümer. Für die Verwaltung des Miteigentums würden die bezüglichen Bestimmungen des ABGB gelten. Der Adress 2 sei keine öffentliche Straße, für eine solche mangle es sowohl an einer allfälligen Erklärung des über die Straße Verfügungsberechtigten über die Gemeingebrauchwidmung, als auch an einer seit mindestens 30 Jahre dienenden Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.07.2016, Zl LVwG-2015/33/2662-1, wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017, ***, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung aus, dass im Revisionsfall eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen gewesen wäre, weil die von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Annahmen sachverhaltsmäßig, insbesondere hinsichtlich der Existenz einer Straßeninteressentschaft, von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde konkret bestritten wurden und das Verwaltungsgericht darüber hinaus seine Entscheidung auf Umstände gestützt habe, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren und die der Revisionswerberin bekannt gewesen seien. Bei Vermeidung dieses Feststellungs- und Begründungsmangels hätte das Landesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen können. Daraufhin wurde für Dienstag, den
- September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/33/
- Weiters wurde am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerinnen BB und AA sowie Einvernahme des Vertreters der Stadtgmeinde Y FF. Weiters wurden die von den Beschwerdeführerinnen stellig gemacht Zeugen GG und JJ einvernommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei der Grundbuchsanlegung 1859 stand das Grundstück **1 im Eigentum der Stadtgemeinde Y und wies die Kulturgattung Weg auf. Laut Grundbuchsauszug ist seit 1904 die DD grundbücherliche Eigentümerin der Wegparzelle **1 in EZ ***, GB Y, dies aufgrund der Ersitzung. Aus dem Grundbuchsauszug ergibt sich auch, dass die Eigentümer der dort angeführten Grundstücke auch Mitglieder der Genossenschaft sind. Das Grundstück **1 hat aktuell ein Flächenausmaß von 474 m². Aufgrund des Anmeldungsbogens Nr *** aus dem Jahre 1953 wurde unter anderem ein Trennstück im Ausmaß von 520 m² vom Grundstück **1 in EZ *** ab- und dem Grundstück **2 in EZ *** zugeschrieben. Dieses Grundstück hat die Straßenbezeichnung „Adresse 3“ erhalten. Mit Schreiben des Stadtamtes Y vom
- Jänner 1964 an das Vermessungsamt Y war beabsichtigt, Teile des Gst **1 als Gemeindestraße in das öffentliche Gut überzuführen, betreffend jenen Teil, der von der Adresse 3 beansprucht wird. Aufgrund des Anmeldebogens Nr *** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 09.12.1965 die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche von 276 m² des Gst **1 in EZ *** und Zuschreibung zum Grundbuchskörper in EZ *** und der Vereinigung mit der Grundparzelle 1923 bewilligt. Vom Beschluss des Bezirksgerichtes vom 26.11.1954 wurde die DD zu Handen des Obmannes verständigt. Vom Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 09.12.1965 wurde verständigt die DD in Y. Beide Verständigungen enthalten weder einen Namen noch eine Adresse für die eventuelle Zustellung. Das Gesetz vom
- Oktober 1895, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die öffentlichen Straßen und Wege mit Ausnahme der auf Staatskosten bestehenden Straßen und der Eisenbahn-Zufahrtstraßen, enthält keine Bestimmungen über die Interessentenwege.
§ 1des Gesetzes vom 18.
Dezember 1923, betreffend die öffentlichen Straßen und Wege mit Ausnahme der Bundesstraßen bestimmt, dass öffentliche Straßen und Wege alle Straßen und Wege sind, welche durch die hiefür zuständigen Behörden als solche erklärt oder sonst ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder später hin erklärt oder gewidmet werden, sowie alle jene, welche tatsächlich
ständiger, seit mindestens 30 Jahren dauernder Übung allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehre genützt worden sind. Im 4. Abschnitt dieses Gesetzes finden sich Bestimmungen über Interessentenwege. Gemäß § 41 heißen öffentliche Interessentenwege solche Wege, welche im Allgemeinen den Anforderungen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen, jedoch nur den Verkehrsbedürfnissen eines besonderen Kreises von Benützern dienen und die zu keiner der anderen Kategorien öffentlicher Wege gehören. Insbesondere haben auch alle jene Wege bis zur allfälligen gegenteiligen Entscheidung der zuständigen Behörde als öffentliche Interessentenwege zu gelten, welche im Sinne des § 1 die Eigenschaft eines öffentlichen Weges haben, aber im Grundbuche nicht als öffentliches Gut, sondern als Privateigentum eingetragen oder überhaupt nicht als Weg ausgeschieden sind.
Paragraph eins, des Gesetzes vom 18. Dezember 1923, betreffend die öffentlichen Straßen und Wege mit Ausnahme der Bundesstraßen bestimmt, dass öffentliche Straßen und Wege alle Straßen und Wege sind, welche durch die hiefür zuständigen Behörden als solche erklärt oder sonst ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder später hin erklärt oder gewidmet werden, sowie alle jene, welche tatsächlich
ständiger, seit mindestens 30 Jahren dauernder Übung allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehre genützt worden sind. Im 4. Abschnitt dieses Gesetzes finden sich Bestimmungen über Interessentenwege. Gemäß Paragraph 41, heißen öffentliche Interessentenwege solche Wege, welche im Allgemeinen den Anforderungen des Paragraph eins, dieses Gesetzes entsprechen, jedoch nur den Verkehrsbedürfnissen eines besonderen Kreises von Benützern dienen und die zu keiner der anderen Kategorien öffentlicher Wege gehören. Insbesondere haben auch alle jene Wege bis zur allfälligen gegenteiligen Entscheidung der zuständigen Behörde als öffentliche Interessentenwege zu gelten, welche im Sinne des Paragraph eins, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges haben, aber im Grundbuche nicht als öffentliches Gut, sondern als Privateigentum eingetragen oder überhaupt nicht als Weg ausgeschieden sind.
§ 42
steht im Streitfalle die Entscheidung über die Eigenschaft eines solchen Weges als öffentlich der Gemeinde, wenn aber der Weg sich über mehrere Gemeinden erstreckt, oder wenn der Weggrund im Eigentum einer
bargemeinde steht, der politischen Bezirksbehörde zu.
Paragraph 42, steht im Streitfalle die Entscheidung über die Eigenschaft eines solchen Weges als öffentlich der Gemeinde, wenn aber der Weg sich über mehrere Gemeinden erstreckt, oder wenn der Weggrund im Eigentum einer
bargemeinde steht, der politischen Bezirksbehörde zu.
§ 43
ist ein
den Bestimmungen des § 1 nicht bereits als öffentlich anzusehender Weg von der
§ 42
zuständigen Behörde über Ansuchen des Eigentümers des Weggrundes oder der Erbauer des Weges für öffentlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Erhaltung des Weges bereits feststeht oder gleichzeitig von den Antragstellern bindend übernommen wird.
Paragraph 43, ist ein
den Bestimmungen des Paragraph eins, nicht bereits als öffentlich anzusehender Weg von der
Paragraph 42, zuständigen Behörde über Ansuchen des Eigentümers des Weggrundes oder der Erbauer des Weges für öffentlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Erhaltung des Weges bereits feststeht oder gleichzeitig von den Antragstellern bindend übernommen wird. Ein Ermittlungsverfahren zu der Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Grundparzelle **1 um eine öffentliche Straße oder öffentlichen Weg handelt, dies im Sinne des Gesetzes vom 18.12.1923, wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Auch das Gesetz vom
- September 1950 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz) knüpft in seinem § 1 (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) für öffentliche Straßen an die Begriffsbestimmungen des Vorgängergesetzes an. Im Abs 2 des § 1 wird ausgeführt, dass öffentliche Straßen dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen sind, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden; die Öffentlichkeit kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Verfügungsberechtigte der allgemeinen Benützung durch mehr als 3 Jahre widersetzt hat.Auch das Gesetz vom
- September 1950 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler Straßengesetz) knüpft in seinem Paragraph eins, (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) für öffentliche Straßen an die Begriffsbestimmungen des Vorgängergesetzes an. Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird ausgeführt, dass öffentliche Straßen dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen sind, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werden; die Öffentlichkeit kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Verfügungsberechtigte der allgemeinen Benützung durch mehr als 3 Jahre widersetzt hat. § 79 des Gesetzes vom
- November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz) in Kraft getreten mit
- April 1989 bestimmt im Abs 2, dass die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege als öffentliche Interessentenstraße im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Paragraph 79, des Gesetzes vom
- November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz) in Kraft getreten mit
- April 1989 bestimmt im Absatz 2,, dass die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege als öffentliche Interessentenstraße im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Ca 1950 hat Herr KK sen die Gärtnerei K errichtet. Dabei wurde von ihm der Weg Gst **1 genutzt, um für die Ernte auf seine Felder zu kommen. Es wurden auch Glashäuser errichtet und wurde dann ein Gatter mit Schloss errichtet, um zu verhindern, dass der Weg widerrechtlich benutzt wird und die Glashäuser beschädigt werden. Dieses Gatter wurde erst 2012 herausgerissen und nicht mehr fachmännisch installiert. Der Weg war im Winter überhaupt nicht benutzbar, da dieser nicht geräumt wurde und auch in der Gärtnerei kein Betrieb war. Von wem und in welchem Umfang der verbliebene Teil des Gst **1 benutzt wurde, dazu fehlen Ermittlungsergebnisse im Akt der belangten Behörde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dass sich das Grundstück **1 zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung im Jahre 1859 im Eigentum der Stadtgemeinde Y befunden hat und als Weg bezeichnet wurde, ergibt sich aus diesem Grundbuchsanlegungsprotokoll, welches als Index Nr *** sich im Akt der belangten Behörde befindet. Dass sich das gegenständliche Grundstück seit dem Jahre 1904 im Eigentum der DD aufgrund der Ersitzung befindet, ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug vom 03.07.2015, welcher sich mit der Indexbezeichnung Nr *** im Akt der belangten Behörde befindet. Das im Jahre 1953 520 m² vom Grundstück **1 in EZ *** abgeschrieben und schlussendlich mit dem Grundstück **2 in EZ *** vereinigt wurde und dieses Grundstück die Straßenbezeichnung Adresse 3 erhalten hat, ergibt sich aus der Amtsbestätigung des Vermessungsamtes und aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 26.11.1954 Index Nr ***). Dass eine weitere Teilfläche im Ausmaß von 276 m² vom Grundstück **1 in EZ *** abgeschrieben und um Grundbuchskörper in EZ *** unter Vereinigung mit dem Grundstück 1923 abgeschrieben wurde, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 09.12.1965 (mit IndexNr *** bezeichnet). Das in beiden Beschlüssen des Bezirksgerichtes die Zustellung ohne Nennung eines Namens oder einer Adresse erfolgt ist, ergibt sich ebenfalls aus diesen beiden Beschlüssen, welche sich im Akt der belangten Behörde befinden. Dass der verbliebene Weg im Ausmaß von aktuell 474 m² (laut Grundbuchsauszug vom 03.07.2015, welcher sich im Akt der belangten Behörde unter IndexNr *** befindet) seit dem Jahre 1950 nicht mehr begangen werden konnte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.09.
- Beide Beschwerdeführerinnen haben glaubwürdig und einstimmend vorgebracht, dass sich aufgrund der Errichtung der Gärtnerei K hier ein Gatter quer zum bestehenden Weg errichtet worden ist, dieses Gatter auch mit einem Schloss versehen wurde. Ein Begehen durch die Öffentlichkeit war daher nicht möglich. Dieses Gatter wurde erst 2012 von 3 Herren eigenmächtig herausgerissen. Dass der Weg auch im Winter nicht begehbar war, weil dieser nie geräumt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen sowie der Aussage der als Zeugin vernommenen GG im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.09.
- Dass seitens der belangten Behörde kein Ermittlungsverfahren zu der Frage, von wem und in welchem Umfang dieser Weg angeblich von Gemeindebürgern oder auch nur den Miteigentümern genutzt worden ist, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt der belangten Behörde. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes lautet wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt
- a)für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und
- b)für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen,
Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.
- a)für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, und ,
- b)für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen,
Maßgabe des
- und des ,
- Abschnittes.
(2)Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
- a)Bundesstraßen,
- b)Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,
- c)Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
- c)Forststraßen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
- d)Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,
- e)Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.“
- e)Güterwege im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, , Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch Paragraph 20, Absatz 9, anzuwenden.“ „§ 79 Bestehende Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege
(1)Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahn-Zufahrtsstraßen gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese Eisenbahn-Zufahrtsstraßen bestehenden Straßenkonkurrenzen gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(2)Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw. Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Die Tragung der auf die Mitglieder dieser Straßeninteressentschaften entfallenden Straßenbaulast richtet sich bei den früheren Weggemeinschaften
der Satzung, bei den früheren Weginteressentschaften
der bisherigen ständigen Übung.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Mitgliedern der Straßeninteressentschaft DD aufgetragen im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern eine den Vorgaben des Tiroler Straßengesetzes (insbesondere § 21 Tiroler Straßengesetz) entsprechende Satzung abzuschließen und diese Satzung sodann unverzüglich, längstens jedoch bis zum 04.09.2015 der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y als straßenrechtliche Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sowie daran anschließend unverzüglich die Wahl der Organe
§ 27Abs 1 lit b bis 3 Tiroler Straßengesetz durchzuführen.
Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die DD eine Straßeninteressentschaft darstellt und bis dato weder eine Satzung noch gewählte Organe hat. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Mitgliedern der Straßeninteressentschaft DD aufgetragen im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern eine den Vorgaben des Tiroler Straßengesetzes (insbesondere Paragraph 21, Tiroler Straßengesetz) entsprechende Satzung abzuschließen und diese Satzung sodann unverzüglich, längstens jedoch bis zum 04.09.2015 der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y als straßenrechtliche Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sowie daran anschließend unverzüglich die Wahl der Organe
Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis 3 Tiroler Straßengesetz durchzuführen. Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die DD eine Straßeninteressentschaft darstellt und bis dato weder eine Satzung noch gewählte Organe hat. Dazu ist festzuhalten, dass ein Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde zur Frage, ob hier tatsächlich eine öffentliche Interessentenstraße vorliegt und damit auch eine Straßeninteressentschaft im Sinne des Tiroler Straßengesetzes vorliegt nicht durchgeführt wurde. Hinweise im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 19.10.2015, warum es
Meinung der belangten Behörde sich hier um eine Interessentenstraßen bzw um eine Weginteressentschaft handelt, genügen nicht, um darzulegen, dass es sich hier um eine öffentliche Interessentstraße handelt und daher rechtmäßig aufgetragen wurde, Satzungen zu beschließen und Organe zu wählen. Weder die von der belangten Behörde zitierten Gesetze aus 1895 bzw 1924 bzw 1951 rechtfertigen die Annahme, dass es ich bei der gegenständliche Parzelle **1 um einen öffentlichen Interessentenweg und daher auch um eine öffentliche Weginteressentschaft handelt. Seitens der belangten Behörde wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt, die beweisen würden, dass der gegenständliche Weg tatsächlich
ständiger, seit mindestens 30 Jahren dauernder Übung allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis der Verfügungsberechtigten zum Verkehre benützt worden ist. Auch eine Widmung als öffentliche Interessentenstraße oder Interessentenweg ist im Akt der belangten Behörde nicht aufzufinden, eine solche Widmung existiert folglich nicht. Mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Parzelle **1 in EZ *** GB Y um eine öffentliche Interessentenstraße bzw bei den Mitgliedern bzw Miteigentümern um eine Weginteressentschaft im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handelt. Daher war auch die Beauftragung eine Satzung zu beschließen und Organe zu wählen rechtswidrig. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2015.33.2662.11