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{'item': 'LVwG-2018/13/2193-1'}

Obsah (4)§ 1Art 133§ 6§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/2193-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 1Abs 2 lit b TMSG i

Vm der Tarifgenehmigung der Tiroler Landesregierung für das Jahr XXXX vom XX.XX.XXXX, GZ ****** für den Zeitraum XX.XX.XXXX - XX.XX.XXXX die Platzhaltegebühr in der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft des Vereins CC für die mj. Tochter der Beschwerdeführerin DD geb. XX.XX.XXXX in Höhe von Euro 411,60 gewährt wird.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als

Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TMSG in Verbindung mit der Tarifgenehmigung der Tiroler Landesregierung für das Jahr römisch 40 vom römisch zwanzig.XX.XXXX, GZ ****** für den Zeitraum römisch zwanzig.XX.XXXX - römisch zwanzig.XX.XXXX die Platzhaltegebühr in der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft des Vereins CC für die mj. Tochter der Beschwerdeführerin DD geb. römisch zwanzig.XX.XXXX in Höhe von Euro 411,60 gewährt wird. 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z wurde der Beschwerdeführerin über deren Antrag auf Mindestsicherung vom XX.XX.XXXX auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgenden Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z wurde der Beschwerdeführerin über deren Antrag auf Mindestsicherung vom römisch zwanzig.XX.XXXX auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgenden Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt: „Spruchpunkt 1)

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX eine einmalige Unterstützung für die Aufenthaltskosten für die Mj DD in der Wohngemeinschaft des CC im Ausmaß von 100,00%. Die Leistung wird gegen Vorlage einer Rechnung an CC angewiesen.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX eine einmalige Unterstützung für die Aufenthaltskosten für die Mj DD in der Wohngemeinschaft des CC im Ausmaß von 100,00%. Die Leistung wird gegen Vorlage einer Rechnung an CC angewiesen. Spruchpunkt 2) Der Antrag auf Übernahme der Platzgebühr für die mj. DD wird

§ 1Abs 2 abgewiesen.Der Antrag auf Übernahme der Platzgebühr für die mj.

DD wird

Paragraph eins, Absatz 2, abgewiesen. Spruchpunkt 3) Über den Anspruch auf Gewährung eines Mindestsatzes (Richtsatzes) für die mj. Tochter DD kann dzt. noch nicht entschieden werden. Gem. § 17 Abs 1 werden Sie hiermit aufgefordert, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater von der Mj DD zu verfolgen bzw. geltend zu machen und die Behörde nachfolgend vom Ergebnis zu informieren.Über den Anspruch auf Gewährung eines Mindestsatzes (Richtsatzes) für die mj. Tochter DD kann dzt. noch nicht entschieden werden. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, werden Sie hiermit aufgefordert, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater von der Mj DD zu verfolgen bzw. geltend zu machen und die Behörde nachfolgend vom Ergebnis zu informieren. Spruchpunkt 4)

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX eine einmalige Unterstützung für die Aufenthaltskosten in der Wohngemeinschaft des CC im Ausmaß von 100,00 %. Die Leistung wird gegen Vorlage einer Rechnung an CC angewiesen.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX eine einmalige Unterstützung für die Aufenthaltskosten in der Wohngemeinschaft des CC im Ausmaß von 100,00 %. Die Leistung wird gegen Vorlage einer Rechnung an CC angewiesen. Spruchpunkt 5)

§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 417,71. Die Leistung wird auf das Konto AT************, Bank EE von CC angewiesen.

Paragraph 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 417,

  1. Die Leistung wird auf das Konto AT************, Bank EE von CC angewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt
  2. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit XX.XX.XXXX in der betreuten Wohngemeinschaft des Vereines CC für Frauen wohne. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei die Beschwerdeführerin schwanger gewesen. Nachfolgend habe sie am XX.XX.XXXX von der Tochter DD entbunden. Die minderjährige Tochter sei ohne vorherigen Voraufenthalt erstmals am XX.XX.XXXX in die betreute Wohngemeinschaft aufgenommen worden. Zuvor habe sich das minderjährige Kind nach der Geburt durchgängig bis zur Erstaufnahme in der Wohngemeinschaft in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Voraussetzung für eine Kostenübernahme in der betreuten Wohngemeinschaft sei das Vorliegen einer Notlage. Zumal sich das Kind bis zum XX.XX.XXXX niemals in der Wohngemeinschaft aufgehalten habe, zudem infolge Vollversorgung im Krankenhaus keine Notlage iSd § 1 Abs 2 TMSG bestanden habe, sei der Antrag auf Übernahme von Platzhaltegebühren abzuweisen gewesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt
  3. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit römisch zwanzig.XX.XXXX in der betreuten Wohngemeinschaft des Vereines CC für Frauen wohne. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei die Beschwerdeführerin schwanger gewesen. Nachfolgend habe sie am römisch zwanzig.XX.XXXX von der Tochter DD entbunden. Die minderjährige Tochter sei ohne vorherigen Voraufenthalt erstmals am römisch zwanzig.XX.XXXX in die betreute Wohngemeinschaft aufgenommen worden. Zuvor habe sich das minderjährige Kind nach der Geburt durchgängig bis zur Erstaufnahme in der Wohngemeinschaft in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden. Voraussetzung für eine Kostenübernahme in der betreuten Wohngemeinschaft sei das Vorliegen einer Notlage. Zumal sich das Kind bis zum römisch zwanzig.XX.XXXX niemals in der Wohngemeinschaft aufgehalten habe, zudem infolge Vollversorgung im Krankenhaus keine Notlage iSd Paragraph eins, Absatz 2, TMSG bestanden habe, sei der Antrag auf Übernahme von Platzhaltegebühren abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte BB vom Verein CC für Frauen fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „BESCHWERDE Ich, AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, (CC für Frauen) erhebe binnen offener Frist gegen den Bescheid des Stadtmagistrat Z, vom XX.XX.XXXX betreffend der Gewährung von Mindestsicherung, das Rechtsmittel der Beschwerde und stelle denIch, AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch BB, (CC für Frauen) erhebe binnen offener Frist gegen den Bescheid des Stadtmagistrat Z, vom römisch zwanzig.XX.XXXX betreffend der Gewährung von Mindestsicherung, das Rechtsmittel der Beschwerde und stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Platzhaltegebühr in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft des CC für Frauen, für die mj. Tochter DD, geb. XX.XX.XXXX von der Geburt am XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX übernommen wird.den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Platzhaltegebühr in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft des CC für Frauen, für die mj. Tochter DD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX von der Geburt am römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX übernommen wird. Begründung Das CC für Frauen betreibt ein Wohnhaus für wohnungslose Frauen mit und ohne Kinder. Das Wohnhaus hat 7 Zimmer, 2 Küchen und 2 Bäder müssen gemeinsam genützt werden. Wir haben 3 Einbettzimmer, 3 Zweibettzimmer und 1 Zimmer für eine Frau mit bis zu 3 Kindern. Wir haben Platz für insgesamt 12 Personen (7 Frauen und 5 Kinder). Die Aufenthaltskosten in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft werden von den zuständigen Behörden nach Antrag übernommen, z.B. über die Mindestsicherung seitens des Stadtmagistrat /Bezirkshauptmannschaften oder über die Grundversorgung seitens des Landes über den TSD. Das Land Tirol schreibt uns per Tarifgenehmigung die Auslastung und die Tarifhöhe pro Nacht vor. Der Tarif wird pro BewohnerIn und Nacht verrechnet, Babys, Kinder und Erwachsene zählen gleichwertig, weil sie gleich viel Platz und Betreuung brauchen. Es gibt 2 Tarife, einer pro tatsächlicher Nächtigung, ein niedrigerer als Platzhaltegebühr bei Abwesenheit der betreuten Person. Die Platzhaltegebühr wird in der Tarifgenehmigung folgendermaßen angeführt: „Die Platzhaltegebühr ist bei einer mehr als dreitägigen Abwesenheit der betreuten Person für maximal 60 Tage/Jahr verrechenbar. Als Voraussetzung für die Verrechenbarkeit einer Platzhaltegebühr gilt, dass die Abwesenheit der zuständigen Verwaltungsbehörde angezeigt wird.“ Die Platzhaltegebühr wird vor allem bei Klinikaufenthalten oder bei Geburten, wenn wir den Schlafplatz für das aufzunehmende Baby freihalten müssen, verrechnet. Wenn eine alleinstehende schwangere Frau bereits bei uns wohnt, übersiedelt sie ca.10 Tage vor dem errechneten Geburtstermin in ein Zimmer für 2 Personen, da wir in diesem Zimmer Sachen die nach der Geburt benötigt werden schon bereitstellen müssen (Gitterbett, Wickeltisch, Badewanne und Babypflegeutensilien).Schwangere die schon mit Kindern bei uns wohnen, übersiedeln in das nächstgrößere Zimmer. Das heißt, wir müssen den Schlafplatz für das Baby freihalten, wofür wir bisher eine Gebühr ab Geburt verrechneten (= Platzhaltegebühr). Frau AA ist X Tage vor der Geburt mit ihrer 2-jährigen Tochter FF in unsere Wohngemeinschaft eingezogen. Da das Baby DD in kürzester Zeit zu erwarten war und auch ihre dritte Tochter GG - die während der Woche bei der Schwester von Frau AA wohnt - während der Schulferien großteils bei Frau AA ist, hat sie unser größtes Zimmer mit ca. 25qm bekommen. In diesem Zimmer wohnt Frau AA nun mit ihren 3 Töchtern. DD wurde am XX.XX.XXXX geboren und musste noch bis XX.XX.XXXX in der Klinik bleiben.Frau AA ist römisch zehn Tage vor der Geburt mit ihrer 2-jährigen Tochter FF in unsere Wohngemeinschaft eingezogen. Da das Baby DD in kürzester Zeit zu erwarten war und auch ihre dritte Tochter GG - die während der Woche bei der Schwester von Frau AA wohnt - während der Schulferien großteils bei Frau AA ist, hat sie unser größtes Zimmer mit ca. 25qm bekommen. In diesem Zimmer wohnt Frau AA nun mit ihren 3 Töchtern. DD wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren und musste noch bis römisch zwanzig.XX.XXXX in der Klinik bleiben. Im Bescheid Spruchpunkt 2) wird die Übernahme der Platzhaltegebühr

§ 1Abs.

2 abgewiesen, näheres ist nicht begründet.Im Bescheid Spruchpunkt 2) wird die Übernahme der Platzhaltegebühr

Paragraph eins, Absatz 2, abgewiesen, näheres ist nicht begründet. §1 Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. Unserer Auffassung nach begründet § 1 Abs. 2 lit
  4. b)genau die positive Übernahme der Platzhaltegebühr, da das Baby mangels freigehaltenem Wohnplatzes, nach dem Klinikaufenthalt wohnungslos wäre und sich somit mit der Mutter in einer sehr schweren Notlage befinden würde.Unserer Auffassung nach begründet Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) genau die positive Übernahme der Platzhaltegebühr, da das Baby mangels freigehaltenem Wohnplatzes, nach dem Klinikaufenthalt wohnungslos wäre und sich somit mit der Mutter in einer sehr schweren Notlage befinden würde. Der Leiter des Sozialamtes Z teilte mir mit, dass wir auch in ein Einzelzimmer oder je nach Zimmersituation, eine Wiege in das Zimmer der jeweiligen Frauen und Kinder stellen könnten, wenn die Mutter mit dem Baby aus der Klinik zurückkommt. Unsere Zimmer sind teilweise sehr klein, sodass zu den Frauen und Frauen mit Kindern nicht noch zusätzlich ein Kinderbett eingestellt werden kann. Da unsere BewohnerInnen aus der Wohnungslosigkeit zu uns kommen, haben sie auch oft noch ihr weniges und einziges “Hab und Gut“ in ihrem Zimmer. Weiters ist das eigene Zimmer der einzige Rückzugsraum, da alle anderen Räume mit Anderen geteilt werden müssen. Wir möchten auch gewährleisten dass die Geschwister der Babys schon vor Rückkehr der Mutter aus der Klinik im neuen Zimmer sind und sich dort wohlfühlen, da die Kinder mit ihrer Vorgeschichte in der Wohnungslosigkeit ein besonderes Bedürfnis nach Geborgenheit haben. Am Tag der Rückkehr aus der Klinik, Mutter und Kinder zu übersiedeln würde aus pädagogischer Sicht die Familiensituation weiter destabilisieren. Außerdem ist weder die tatsächliche Geburt noch die Rückkehr aus der Klinik konkret planbar. Abgesehen von den räumlichen Gegebenheiten möchte ich auch noch auf §1 Abs. 1 hinweisen. „Sie (die Mindestsicherung) bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.Abgesehen von den räumlichen Gegebenheiten möchte ich auch noch auf §1 Absatz eins, hinweisen. „Sie (die Mindestsicherung) bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Auch wohnungslosen Schwangeren sollte ermöglicht werden sich zumindest ein paar Tage vor der Geburt für sich und ihr Baby ein sicheres und vorbereitetes Zuhause zu schaffen. Das meint der Gesetzgeber wohl unter “Führen eines Menschenwürdigen Lebens“! Der Leiter des Sozialamtes Z hat auch noch angeführt, dass die Verrechnung der Platzhaltegebühr vor Einzug in die Einrichtung, auch sonst (z. B. im Altersheim) auch nicht durchgeführt wird. Dieses Argument ist nicht auf unsere Einrichtung anzuwenden, da es sich bei dem Baby vor und besonders ab der Geburt um eine von uns betreute Person handelt. Mutter und Kind werden in der Klinik besucht. Unsere Mitarbeiterinnen halten Kontakt zu Ärzten und anderen Betreuungspersonen, wenn notwendig wird auch die Hebamme oder Kinderkrankenschwester für den Hausbesuch kontaktiert. Weiters werden ab der Geburt, also de facto vor Einzug, schon Geburtsurkunde, Meldezettel, Familienbeihilfe, Unterhalt, Mindestsicherung beantragt und besorgt. Somit ist der Bescheid dahingehen zu ändern, dass die Platzhaltegebühr in der sozial-pädagogischen Wohngemeinschaft des CC für Frauen, für die mj. Tochter DD, in Höhe von € 411,16 übernommen wird und der Bescheid zu korrigieren ist.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Zunächst wird festgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen die Abweisung der Übernahme der Platzhaltegebühr für die mj. Tochter der Beschwerdeführerin DD richtet. Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin AA war aufgrund einer gewaltvollen Beziehung im letzten halben Jahr im Frauenhaus Tirol wohnhaft. Sie ist alleinerziehende Mutter und bezieht Leistungen nach dem TMSG.Die am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin AA war aufgrund einer gewaltvollen Beziehung im letzten halben Jahr im Frauenhaus Tirol wohnhaft. Sie ist alleinerziehende Mutter und bezieht Leistungen nach dem TMSG. Am XX.XX.XXXX wurde die Beschwerdeführerin in die Sozialpädagogische Wohngemeinschaft des CC für Frauen aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme war sie schwanger. Nachfolgend hat die Beschwerdeführerin am XX.XX.XXXX ihre Tochter DD zur Welt gebracht. Das Baby DD wurde ohne vorherigen Voraufenthalt erstmals am XX.XX.XXXX in die betreute Wohngemeinschaft aufgenommen. Zuvor befand sich das Baby nach der Geburt durchgängig bis zur Erstaufnahme in der Wohngemeinschaft in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Am römisch zwanzig.XX.XXXX wurde die Beschwerdeführerin in die Sozialpädagogische Wohngemeinschaft des CC für Frauen aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme war sie schwanger. Nachfolgend hat die Beschwerdeführerin am römisch zwanzig.XX.XXXX ihre Tochter DD zur Welt gebracht. Das Baby DD wurde ohne vorherigen Voraufenthalt erstmals am römisch zwanzig.XX.XXXX in die betreute Wohngemeinschaft aufgenommen. Zuvor befand sich das Baby nach der Geburt durchgängig bis zur Erstaufnahme in der Wohngemeinschaft in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Beschwerdeführerin ist weiters Mutter der mj. FF, geboren am XX.XX.XXXX und der GG, geboren am XX.XX.XXXX, welche fremd untergebracht ist. Die Beschwerdeführerin ist weiters Mutter der mj. FF, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX und der GG, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, welche fremd untergebracht ist. Für ihre Tochter FF bekommt die Beschwerdeführerin keinerlei Unterhaltszahlungen. Das von der Beschwerdeführerin bezogene tägliche Wochengeld während des Mutterschutzes ab XX.XX.XXXX beträgt Euro 14,53 (Beweis: Wochengeldbescheinigung der TGKK vom XX.XX.XXXX für die Beschwerdeführerin AA im verwaltungsbehördlichen Akt).Das von der Beschwerdeführerin bezogene tägliche Wochengeld während des Mutterschutzes ab römisch zwanzig.XX.XXXX beträgt Euro 14,53 (Beweis: Wochengeldbescheinigung der TGKK vom römisch zwanzig.XX.XXXX für die Beschwerdeführerin AA im verwaltungsbehördlichen Akt). Nach den Ausführungen des CC in der Beschwerde betreibt das CC für Frauen ein Wohnhaus für wohnungslose Frauen mit und ohne Kinder. Das Wohnhaus hat sieben Zimmer-, zwei Küchen und zwei Bäder müssen gemeinsam genützt werden. Es hat drei Einbettzimmer, drei Zweibettzimmer und ein Zimmer für eine Frau bis zu drei Kindern. Somit ist Platz für insgesamt zwölf Personen (sieben Frauen und fünf Kinder). Die Beschwerdeführerin AA ist acht Tage vor der Geburt mit ihrer zweijährigen Tochter FF in die Wohngemeinschaft des CC für Frauen eingezogen. Da das Baby DD in kürzester Zeit zu erwarten war und auch ihre dritte Tochter GG , die während der Woche bei der Schwester von der Beschwerdeführerin Frau AA wohnt, während der Schulferien größtenteils bei der Beschwerdeführerin ist, hat diese das größte Zimmer mit ca. 25 m2 bekommen. In diesem Zimmer wohnt nun die Beschwerdeführerin mit ihren drei Töchtern. Wenn eine alleinstehende schwangere Frau im CC für Frauen wohnt, übersiedelt sie ca 10 Tage vor dem errechneten Geburtstermin in ein Zimmer für zwei Personen, da in diesem Zimmer Sachen, die nach der Geburt benötigt werden, schon bereitgestellt werden müssen (Gitterbett, Wickeltisch, Badewanne und Babypflegeutensilien).Schwangere, die schon mit Kindern im CC für Frauen wohnen, übersiedeln in das nächstgrößere Zimmer. Das bedeute, CC für Frauen müsse den Schlafplatz für das Baby freihalten, wofür bisher eine Gebühr ab der Geburt verrechnet worden ist (=Platzhaltegebühr). Die Aufenthaltskosten in der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft werden von den zuständigen Behörden nach Antrag zB über die Mindestsicherung seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z, der Bezirkshauptmannschaften oder über die Grundversorgung seitens des Landes über die JJ übernommen. Die Tiroler Landesregierung schreibt jährlich per Tarifgenehmigung die Auslastung und die Tarifhöhe pro Nacht vor. Der Tarif wird pro Bewohnerin und Nacht verrechnet, wobei Babys, Kinder und Erwachsene gleichwertig zählen, weil sie gleich viel Platz und Betreuung brauchen. Es gibt zwei Tarife, einen pro tatsächlicher Nächtigung und ein niedrigerer als Platzhaltegebühr bei Abwesenheit der betreuten Person. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom XX.XX.XXXX wurde für die Inanspruchnahme des Angebotes des Vereines CC für Frauen aufgrund dessen Ansuchens ein Tarif in Höhe von € 18,40 pro Nächtigung und € 14,70 Platzhaltegebühr rückwirkend ab XX.XX.XXXX anerkannt. Diese Tarifanpassung hat bis zum XX.XX.XXXX Gültigkeit. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom römisch zwanzig.XX.XXXX wurde für die Inanspruchnahme des Angebotes des Vereines CC für Frauen aufgrund dessen Ansuchens ein Tarif in Höhe von € 18,40 pro Nächtigung und € 14,70 Platzhaltegebühr rückwirkend ab römisch zwanzig.XX.XXXX anerkannt. Diese Tarifanpassung hat bis zum römisch zwanzig.XX.XXXX Gültigkeit. Die Platzhaltegebühr wird in der Tarifgenehmigung folgendermaßen angeführt: „Die Platzhaltegebühr ist bei einer mehr als dreitägigen Abwesenheit der betreuten Person für maximal 60 Tage pro Jahr verrechenbar. Als Voraussetzung für die Verrechenbarkeit einer Platzhaltegebühr gilt, dass die Abwesenheit der zuständigen Verwaltungsbehörde angezeigt wird.“ Nach den Ausführungen des CC für Frauen wird die Platzhaltegebühr vor allem bei Klinikaufenthalten oder bei Geburten, wenn der Schlafplatz für das aufzunehmende Baby frei- gehalten werden muss, verrechnet. Die Beschwerdeführerin AA hat dem Verein CC für Frauen, zuhanden Wohngemeinschaft des CC für Frauen in Z, Adresse 1, Vollmacht erteilt. Unter Punkt 4 dieser Vollmacht „Einverständniserklärung“ ist Folgendes ausgeführt: „Ich nehme zur Kenntnis, dass die Finanzierung der Leistungen des CC für Frauen zumindest teilweise durch ein Tagsatzsystem über die zuständigen Sozialämter erfolgt. Ich erkläre meine ausdrückliche Zustimmung und mein Einverständnis, dass durch die zuständigen Sozialämter die bewilligten Aufenthaltskosten direkt mit dem Verein CC für Frauen abgerechnet werden. Ich trete hiermit allfällige Ansprüche aus diesem Titel an den Verein CC für Frauen ab.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den angesprochenen, sowie teilweise in Klammer angeführten Beweismitteln und sind insofern nicht strittig. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die Bestimmung des § 1 TMSG beschreibt Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung. Die Bestimmung des Paragraph eins, TMSG beschreibt Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung. Nach Abs 1 dieser Bestimmung ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Nach Absatz eins, dieser Bestimmung ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist zufolge § 1 Abs 2 TMSG Personen zu gewähren,Mindestsicherung ist zufolge Paragraph eins, Absatz 2, TMSG Personen zu gewähren, a.) die sich in einer Notlage befinden b.) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, c.) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. Im Sinn des § 1 Abs 1 TMSG sollte es sohin auch wohnungslosen Schwangeren ermöglicht werden sich zumindest ein paar Tage vor der Geburt für sich und ihr Baby ein sicheres und vorbereitetes Zuhause zu schaffen.Im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, TMSG sollte es sohin auch wohnungslosen Schwangeren ermöglicht werden sich zumindest ein paar Tage vor der Geburt für sich und ihr Baby ein sicheres und vorbereitetes Zuhause zu schaffen. Mindestsicherung ist

§ 1

Abs 2 lit b TMSG Personen zu gewähren, denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann. Diese Bestimmung begründet nach Ansicht der entscheidenden Richterin genau die positive Übernahme der Platzhaltegebühr, da das Baby mangels freigehaltenem Wohnungsplatz nach dem Klinikaufenthalt wohnungslos wäre und sich somit mit der Mutter in einer Notlage befinden würde. Auch sind weder die tatsächliche Geburt noch die Rückkehr aus der Klinik konkret planbar.Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TMSG Personen zu gewähren, denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann. Diese Bestimmung begründet nach Ansicht der entscheidenden Richterin genau die positive Übernahme der Platzhaltegebühr, da das Baby mangels freigehaltenem Wohnungsplatz nach dem Klinikaufenthalt wohnungslos wäre und sich somit mit der Mutter in einer Notlage befinden würde. Auch sind weder die tatsächliche Geburt noch die Rückkehr aus der Klinik konkret planbar. Bei einem Baby vor und besonders ab der Geburt handelt es sich um eine von CC für Frauen betreute Person, wenn die Mutter bereits vorher in die Wohngemeinschaft des CC gezogen war. Den glaubhaften Beschwerdeausführungen des CC für Frauen zufolge werden Mutter und Kind auch von MitarbeiterInnen des CC für Frauen in der Klinik besucht. Es halten die MitarbeiterInnen dieser Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft auch Kontakt zu Ärzten und anderen Betreuungspersonen, wenn notwendig wird auch die Hebamme oder Kinderkrankenschwester für den Hausbesuch kontaktiert. Weiters werden ab der Geburt, also de facto schon vor dem Einzug in die Sozialpädagogische Wohngemeinschaft die Geburtsurkunde, der Meldezettel, die Familienbeihilfe sowie Unterhalt und Mindestsicherung für das Baby beantragt und besorgt. Ohne Zweifel fallen daher neben Erwachsenen auch Babys und Kinder unter den Begriff „betreute Person“, weil sie gleich viel Platz und Betreuung brauchen, weswegen nach der Tarifgenehmigung die Platzhaltegebühr auch für Babys und Kinder verrechenbar ist. Die Platzhaltegebühr wurde von der Tiroler Landesregierung am XX.XX.XXXX rückwirkend ab XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX mit € 14,70 pro Nacht und Person festgesetzt. Die Platzhaltegebühr wurde von der Tiroler Landesregierung am römisch zwanzig.XX.XXXX rückwirkend ab römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX mit € 14,70 pro Nacht und Person festgesetzt. Das Baby DD ist – wie oben festgestellt - am XX.XX.XXXX geboren und wurde erstmals am XX.XX.XXXX in die betreute Wohngemeinschaft aufgenommen. Es errechnet sich somit die Platzhaltegebühr wie folgt:Das Baby DD ist – wie oben festgestellt - am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren und wurde erstmals am römisch zwanzig.XX.XXXX in die betreute Wohngemeinschaft aufgenommen. Es errechnet sich somit die Platzhaltegebühr wie folgt: XX.XXXX:römisch zwanzig.XXXX: XX.XX-XX.XX., das sind 18 Nächte x € 14,70 = € 264,60römisch zwanzig.XX-XX.XX., das sind 18 Nächte x € 14,70 = € 264,60 XX.XXXX:römisch zwanzig.XXXX: XX.XX-XX.XX, das sind 10 Nächte x € 14,70 = € 147,00römisch zwanzig.XX-XX.XX, das sind 10 Nächte x € 14,70 = € 147,00 Ergibt gesamt € 411,60 Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.2193.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.