Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.04.1998, Zl ****, wurde das Zusammenlegungsverfahren X eingeleitet.Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 22.04.1998, Zl ****, wurde das Zusammenlegungsverfahren römisch zehn eingeleitet. Im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren liegen rechtskräftige Bescheide und Feststellungen der Agrarbehörde vor, unter anderem der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 05.10.1998, Zl ****, und der Nach- und Neubewertungsplan vom 14.05.2013, Zl ****. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl **D, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen angeordnet und im gesamten Zusammenlegungsgebiet Eigentum in Form von Grundabfindungen neu zugeteilt. Im Zuge des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2017, Zl ****, festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr **7, Nr **8, Nr **9 und Nr **10, jeweils in Einlagezahl ***, Grundbuch ***** X, nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt.Im Zuge des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2017, Zl ****, festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr **7, Nr **8, Nr **9 und Nr **10, jeweils in Einlagezahl ***, Grundbuch ***** römisch zehn, nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **A, wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zum Neubau eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, GB ***** X, erteilt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **A, wurde der Gemeinde römisch zehn die agrarbehördliche Bewilligung zum Neubau eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, GB ***** römisch zehn, erteilt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **B, wurde dem Land Tirol, vertreten durch die Landesstraßenverwaltung, Adresse 1, V, diese vertreten durch das Baubezirksamt Z, Adresse 2, Z, die agrarbehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, beide GB ***** X, erteilt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **B, wurde dem Land Tirol, vertreten durch die Landesstraßenverwaltung, Adresse 1, römisch fünf, diese vertreten durch das Baubezirksamt Z, Adresse 2, Z, die agrarbehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, beide GB ***** römisch zehn, erteilt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018, Zl **C, wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, GB ***** X, erteilt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018, Zl **C, wurde der Gemeinde römisch zehn die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, GB ***** römisch zehn, erteilt. Mit Schreiben der Abteilung Bodenordnung vom 23.02.2018, Zl ****, teilte DD mit, dass die restlichen Vermessungs- bzw. Vermarkungsarbeiten sowie die abschließenden Verhandlungen zur Gänze im Jahr 2018 durchgeführt werden würden, weshalb mit der Übermittlung der technischen Unterlagen zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes X frühestens im Frühjahr 2019 zu rechnen sei.Mit Schreiben der Abteilung Bodenordnung vom 23.02.2018, Zl ****, teilte DD mit, dass die restlichen Vermessungs- bzw. Vermarkungsarbeiten sowie die abschließenden Verhandlungen zur Gänze im Jahr 2018 durchgeführt werden würden, weshalb mit der Übermittlung der technischen Unterlagen zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes römisch zehn frühestens im Frühjahr 2019 zu rechnen sei. In den Beschwerden gegen die oben zitierten Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass durch die Vorhaben seine Altgrundstücke und sohin sein Eigentum betroffen sei. Die Neueinteilung der Liegenschaften entlang des EE sei gröblich benachteiligend für den Beschwerdeführer. Es habe die Bezirkshauptmannschaft Z zu Recht festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr **7, Nr **8, Nr **9 und Nr **10, jeweils in EZ ***, GB ***** X nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle. Bei einem Zusammenlegungsverfahren im Sinne des TFLG 1996 dürfe man nur land- und forstwirtschaftliche Grundstücke berücksichtigen, weshalb diese Grundstücke nie in das Zusammenlegungsverfahren miteinbezogen hätten werden dürfen. Für den Beschwerdeführer entstehe aufgrund des Zusammenlegungsverfahrens eine faktische Situation, die ihn gröblichst benachteilige und beeinträchtige, insbesondere sei sein Hotelbetrieb „FF“ durch die bewilligte Maßnahme massiv gestört und daher nicht zumutbar. Auch läge ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da die belangte Behörde sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe, obwohl der Beschwerdeführer sich gegen die Maßnahmen ausgesprochen habe.In den Beschwerden gegen die oben zitierten Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass durch die Vorhaben seine Altgrundstücke und sohin sein Eigentum betroffen sei. Die Neueinteilung der Liegenschaften entlang des EE sei gröblich benachteiligend für den Beschwerdeführer. Es habe die Bezirkshauptmannschaft Z zu Recht festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr **7, Nr **8, Nr **9 und Nr **10, jeweils in EZ ***, GB ***** römisch zehn nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle. Bei einem Zusammenlegungsverfahren im Sinne des TFLG 1996 dürfe man nur land- und forstwirtschaftliche Grundstücke berücksichtigen, weshalb diese Grundstücke nie in das Zusammenlegungsverfahren miteinbezogen hätten werden dürfen. Für den Beschwerdeführer entstehe aufgrund des Zusammenlegungsverfahrens eine faktische Situation, die ihn gröblichst benachteilige und beeinträchtige, insbesondere sei sein Hotelbetrieb „FF“ durch die bewilligte Maßnahme massiv gestört und daher nicht zumutbar. Auch läge ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da die belangte Behörde sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe, obwohl der Beschwerdeführer sich gegen die Maßnahmen ausgesprochen habe. Weiters hat der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das LVwG Tirol erhoben, in der er ausführt, dass der Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren X spätestens mit 25.07.2017 erlassen hätte werden müssen, da die Frist
Es treffe die belangte Behörde ein grobes Verschulden an der Säumnis und den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Säumnis der Behörde.Weiters hat der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das LVwG Tirol erhoben, in der er ausführt, dass der Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren römisch zehn spätestens mit 25.07.2017 erlassen hätte werden müssen, da die Frist
Paragraph 7 a, Absatz 4, Agrarverfahrensgesetz ab 25.07.2014 zu berechnen gewesen sei. Es treffe die belangte Behörde ein grobes Verschulden an der Säumnis und den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Säumnis der Behörde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens X wurde mit Bescheid der „Vorläufigen Übernahme“, Zl **D, die Neugrundstücke sowie Altgrundstücke festgehalten. Mit diesem Bescheid wurde die Gemeinde X auch außerbücherliche Eigentümerin des Neugrundstückes **
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Abs 1 TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
Paragraph eins, Absatz eins, TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Ziel des Zusammenlegungsverfahrens ist sohin die Zusammenlegung von Grundstücken zu größeren und besser zu bearbeitenden Flächenkomplexen sowie die Verbesserung des Wegenetzes und von Wegerechten über fremde Grundstücke. Die Zielsetzung der Zusammenlegung liegt jedoch nicht im alleinigen Interesse der jeweiligen betroffenen Grundeigentümer, sondern es besteht auch ein öffentliches Interesse am Zusammenlegungsverfahren. Daraus ergbit sich, dass die Durchführung nicht nur vom Willen sämtlicher betroffener Grundeigentümer abhängig gemacht werden kann (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 23 f).Ziel des Zusammenlegungsverfahrens ist sohin die Zusammenlegung von Grundstücken zu größeren und besser zu bearbeitenden Flächenkomplexen sowie die Verbesserung des Wegenetzes und von Wegerechten über fremde Grundstücke. Die Zielsetzung der Zusammenlegung liegt jedoch nicht im alleinigen Interesse der jeweiligen betroffenen Grundeigentümer, sondern es besteht auch ein öffentliches Interesse am Zusammenlegungsverfahren. Daraus ergbit sich, dass die Durchführung nicht nur vom Willen sämtlicher betroffener Grundeigentümer abhängig gemacht werden kann (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins, S 23 f). Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Komassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986). Ziel der „vorläufige Übernahme“ ist die Neueinteilung der Feldflur, die verschiedenen Anspruchsberechtigten sollen mit Abfindungsgrundstücken so beteilt werden, dass die Abfindungen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die „vorläufige Übernahme“ ist eine Vorwegnahme des Zusammenlegungsplanes. Durch sie geht das Eigentum an den vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücken unter einer auflösenden Bedingung über (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 73 f).Ziel der „vorläufige Übernahme“ ist die Neueinteilung der Feldflur, die verschiedenen Anspruchsberechtigten sollen mit Abfindungsgrundstücken so beteilt werden, dass die Abfindungen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die „vorläufige Übernahme“ ist eine Vorwegnahme des Zusammenlegungsplanes. Durch sie geht das Eigentum an den vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücken unter einer auflösenden Bedingung über (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins, S 73 f). In dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung noch nicht aufgerollt werden. Die Anordnung der „Vorläufigen Übernahme“ von Abfindungsgrundstücken kann in das Eigentum des Betroffenen eingreifen. Eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes findet aber nur statt, wenn der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 76 f).In dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung noch nicht aufgerollt werden. Die Anordnung der „Vorläufigen Übernahme“ von Abfindungsgrundstücken kann in das Eigentum des Betroffenen eingreifen. Eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes findet aber nur statt, wenn der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins, S 76 f). Prüfungsmaßstab der Rechtsmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes stellt § 20 Abs 8 TFLG 1996 dar. Demnach haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Der richtigen Ermittlung der flächenmäßigen Abfindungen (Grundabfindung) kommt daher wesentliche Bedeutung zu. Einen gewissen Spielraum für die Neueinteilung gewährt allerdings die Bestimmung des § 20 Abs 9 TFLG 1996, wonach der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf.Prüfungsmaßstab der Rechtsmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes stellt Paragraph 20, Absatz 8, TFLG 1996 dar. Demnach haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Der richtigen Ermittlung der flächenmäßigen Abfindungen (Grundabfindung) kommt daher wesentliche Bedeutung zu. Einen gewissen Spielraum für die Neueinteilung gewährt allerdings die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 9, TFLG 1996, wonach der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung besteht allerdings nicht (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 86 f).Ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung besteht allerdings nicht (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins, S 86 f). 2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2018, Zl **A: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018 wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung des Neubaus eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, welches die Altgrundstücke Nr **13 und **7 des Beschwerdeführers umfasst, erteilt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018 wurde der Gemeinde römisch zehn die agrarbehördliche Bewilligung des Neubaus eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, welches die Altgrundstücke Nr **13 und **7 des Beschwerdeführers umfasst, erteilt.
Abs 1 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Nach § 6 Abs 1 TFLG 1996 können in dieser Verordnung, wie sie im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren erlassen worden ist, bestimmte Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden. § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 ermöglicht die Neuerrichtung, Wiederherstellung, wesentliche Veränderung oder Entfernung von Bauwerken, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wegen und ähnlichen Anlagen.
Paragraph 3, Absatz eins, TFLG 1996 hat die Agrarbehörde das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996 können in dieser Verordnung, wie sie im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren erlassen worden ist, bestimmte Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 ermöglicht die Neuerrichtung, Wiederherstellung, wesentliche Veränderung oder Entfernung von Bauwerken, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wegen und ähnlichen Anlagen. Ziel der Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren ist eine Neueinteilung der Altgrundstücke durch möglichst große, günstig geformte sowie ausreichend erschlossene Abfindungsgrundstücke, die dem Abfindungsanspruch der Parteien entsprechen. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung sollte ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg möglich sein wie bei den alten Grundstücken, wobei durch die Neueinteilung nicht jedem Grundeigentümer in gleicher Weise entsprochen werden kann. Der Wert der Grundabfindung darf innerhalb einer Spanne schwanken (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 59).Ziel der Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren ist eine Neueinteilung der Altgrundstücke durch möglichst große, günstig geformte sowie ausreichend erschlossene Abfindungsgrundstücke, die dem Abfindungsanspruch der Parteien entsprechen. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung sollte ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg möglich sein wie bei den alten Grundstücken, wobei durch die Neueinteilung nicht jedem Grundeigentümer in gleicher Weise entsprochen werden kann. Der Wert der Grundabfindung darf innerhalb einer Spanne schwanken (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins, S 59). In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich stets gegen die Einbeziehung der Liegenschaften entlang des EE in das Zusammenlegungsverfahren ausgesprochen habe und dass es sich bei diesen Grundstücken nicht um land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften handle. Weiters habe die zuständige Grundverkehrsbehörde festgestellt, dass es sich bei den Altgrundstücken Nr **7 und Nr **8 nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle und es durch den Neubau des Parkplatzes, gegen welcher der Beschwerdeführer sich ausgesprochen hatte, zu tiefgreifenden und gröblich benachteiligenden Eigentumseingriffen komme und die Benutzung der betroffenen Altgrundstücke massiv gestört werden würden. Zwar liegt der Beschwerdeführer richtig, wenn er von einer Beeinträchtigung der Benutzung der Altgrundstücke spricht, verkennt jedoch, dass er im Gegenzug Neugrundstücke mit ähnlicher Wertigkeit erhält. Im Zusammenlegungsverfahren muss, wie bereits oben ausgeführt; der Wert der Neueinteilungen einem Gegenwert der beanspruchten Grundstücke und dem Betriebserfolg der einzelnen Parteien entsprechen, wobei ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung nicht besteht. Dieser Grundsatz besteht auch schon vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes bei der „Vorläufigen Übernahme“. Der Beschwerdeführer erklärt zwar in seiner Beschwerde, gröblich benachteiligt zu werden, worin die genaue Benachteiligung liegt, ist jedoch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der „Vorläufigen Übernahme“ die Neugrundstücke Nr **15, Nr **16, Nr **17, Nr **18 sowie Nr **19 zugeteilt. Die durch die Bescheide getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen keines der dem Beschwerdeführer zugeteilten Neugrundstücke. Der Beschwerdeführer führte auch in keinster Weise aus, inwieweit die Neueinteilung im Gegensatz zu den Altgrundstücken zu einer gröblichen Benachteiligung führt. Durch die Zuteilung der Neugrundstücke ist kein klares Missverhältnis in der Wertigkeit zu den Altgrundstücken zu erkennen. Für die Beanspruchung des Altgrundstückes Nr **13 des Beschwerdeführers legt § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 fest, dass Eigentumsbeschränkungen für Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden dürfen. Wie von DD mit Stellungnahme vom 13.12.2017, Zl ****, ausgeführt, bestehen gegen dieses Bauvorhaben aus agrarfachlicher Sicht keine Einwände. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht hinreichend darlegen, inwiefern der Eingriff in Altgrundstück Nr **13 eine gröbliche Benachteiligung vorliegt.Für die Beanspruchung des Altgrundstückes Nr **13 des Beschwerdeführers legt Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 fest, dass Eigentumsbeschränkungen für Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden dürfen. Wie von DD mit Stellungnahme vom 13.12.2017, Zl ****, ausgeführt, bestehen gegen dieses Bauvorhaben aus agrarfachlicher Sicht keine Einwände. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht hinreichend darlegen, inwiefern der Eingriff in Altgrundstück Nr **13 eine gröbliche Benachteiligung vorliegt. Bezüglich des Altgrundstückes Nr **7 wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle und daher das Zusammenlegungsverfahren hinsichtlich dieses Grundstückes gar nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer verkennt hier jedoch die geltende Rechtslage, als dass § 16 Abs 4 TFLG 1996 vorsieht, dass Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, auch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, dem nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer konnte in keinster Weise darlegen, inwiefern die Beanspruchung seiner Grundstücke diesen Erfordernissen entgegensteht. Über den Einwand des Eingriffes in das Eigentum des Beschwerdeführers wurde bereits abgesprochen.Bezüglich des Altgrundstückes Nr **7 wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle und daher das Zusammenlegungsverfahren hinsichtlich dieses Grundstückes gar nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer verkennt hier jedoch die geltende Rechtslage, als dass Paragraph 16, Absatz 4, TFLG 1996 vorsieht, dass Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, auch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, dem nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer konnte in keinster Weise darlegen, inwiefern die Beanspruchung seiner Grundstücke diesen Erfordernissen entgegensteht. Über den Einwand des Eingriffes in das Eigentum des Beschwerdeführers wurde bereits abgesprochen. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. 3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018, Zl **B: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018 wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, welches das Altgrundstück Nr **14 des Beschwerdeführers umfasst, erteilt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018 wurde der Gemeinde römisch zehn die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, welches das Altgrundstück Nr **14 des Beschwerdeführers umfasst, erteilt. Auch in diesem Fall stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen auf einen Eingriff in sein Eigentum, nämlich Altgrundstück Nr **14, sowie die gröbliche Benachteiligung und darauf, dass die beanspruchten Flächen im Vorfeld in der Natur nicht ersichtlich gemacht worden und der Umfang der beanspruchten Flächen nicht nachvollziehbar sei. Auch führt der Beschwerdeführer erneut an, dass die Altgrundstücke Nr **7 und Nr **8 keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke darstellen würden. Auf die Benachteiligung und den Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers kann auch hier auf die Ausführungen unter Punkt V 2. verwiesen werden. Auch in diesem Fall ordnet § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 an, dass die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Wegen mit Bewilligung der Agrarbehörde vorgeschrieben werden können. Auch hier sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht berechtigt, zumal der Eingriff in das Altgrundstück Nr **14 minimal ist. Bei Altgrundstück Nr **14 ist auch keinerlei Anhaltspunkt gegeben, dass es sich um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt.Auf die Benachteiligung und den Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers kann auch hier auf die Ausführungen unter Punkt römisch fünf 2. verwiesen werden. Auch in diesem Fall ordnet Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 an, dass die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Wegen mit Bewilligung der Agrarbehörde vorgeschrieben werden können. Auch hier sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht berechtigt, zumal der Eingriff in das Altgrundstück Nr **14 minimal ist. Bei Altgrundstück Nr **14 ist auch keinerlei Anhaltspunkt gegeben, dass es sich um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Allerdings ist der Spruch des Bescheides zu Zl **C insofern verbesserungsdürftig, als dass dieser nur Neugrundstück Nr **3 umfasst und Neugrundstück Nr **4, auf welchem das Altgrundstück Nr **14 des Beschwerdeführers liegt, sowie das Neugrundstück Nr **5 von der geplanten Verlegung betroffen, weshalb hier eine Spruchkorrektur vorzunehmen war. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen. 4. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2018, Zl **C: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018 wurde dem Land Tirol die agrarbehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, welches das Altgrundstück Nr **13 des Beschwerdeführers erfasst, erteilt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Gründe, wie bereits unter Punkt V. 2. ausgeführt, vor. Es kann daher grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Gründe, wie bereits unter Punkt römisch fünf. 2. ausgeführt, vor. Es kann daher grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, ermöglicht § 6 Abs 1 lit b Eigentumsbeschränkungen für Bauwerke, Brunnen, Gräben, etc, worunter auch die im Bescheid bewilligte Längsentwässerung fällt. Bei Altgrundstück Nr **13 greift jedoch nicht einmal der Einwand, dass es sich um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, weshalb auch hier der Beschwerde keine Folge zu geben war.Wie bereits erwähnt, ermöglicht Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Eigentumsbeschränkungen für Bauwerke, Brunnen, Gräben, etc, worunter auch die im Bescheid bewilligte Längsentwässerung fällt. Bei Altgrundstück Nr **13 greift jedoch nicht einmal der Einwand, dass es sich um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, weshalb auch hier der Beschwerde keine Folge zu geben war. 5. Zur Säumnisbeschwerde:
Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach § 8 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Zusammenlegungsverfahren handelt, kommen die speziellen Verfahrensbestimmungen des Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) zur Anwendung.
VG ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.Da es sich im vorliegenden Fall um ein Zusammenlegungsverfahren handelt, kommen die speziellen Verfahrensbestimmungen des Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) zur Anwendung.
Paragraph 7 a, Absatz 4, AgrVG ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen. Im Zusammenlegungsverfahren greift daher
GVG die dreijährige Frist des § 7a Abs 4 AgrVG für die Erlassung des Bescheides des Zusammenlegungsplanes. Wie der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde auch richtig ausführt, ist die dreijährige Frist für die Erlassung des Bescheides für den Zusammenlegungsplan spätestens mit 25.07.2017 abgelaufen.Im Zusammenlegungsverfahren greift daher
Paragraph 8, VwGVG die dreijährige Frist des Paragraph 7 a, Absatz 4, AgrVG für die Erlassung des Bescheides des Zusammenlegungsplanes. Wie der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde auch richtig ausführt, ist die dreijährige Frist für die Erlassung des Bescheides für den Zusammenlegungsplan spätestens mit 25.07.2017 abgelaufen. Weitere Voraussetzung ist
GVG letzter Satz, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG Rz 33). Die konkrete Frage, ob die Behörde im vorliegenden Fall ein Verschulden iSd § 8 Abs 1 letzter Satz trifft, unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht und betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs 4 B-VG (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG Rz 42; VwGH Ra 2014/06/0057).Weitere Voraussetzung ist
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG letzter Satz, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG Rz 33). Die konkrete Frage, ob die Behörde im vorliegenden Fall ein Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz trifft, unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht und betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG Rz 42; VwGH Ra 2014/06/0057). Wie der VwGH in früheren Entscheidungen bereits ausgesprochen hat, wird ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterläst oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E vom
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0678.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.