Obsah (6)
§ 5Art 133§ 7§ 6§ 14§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/1284-8; LVwG-2018/41/1305-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erken
§ 5
Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 647,28, ohne Richtsatzkürzung (Einbehalt von monatlich jeweils Euro 100,00), zuerkannt wird.Beiden Beschwerden wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden insofern abgeändert, dass Herrn AA sowohl für den Zeitraum 01.04.2018 – 31.05.2018 (Bescheid vom 30.03.2018, GZ ****) als auch für den Zeitraum 01.06.2018 – 31.07.2018 (Bescheid vom 28.05.2018, GZ **** ) der volle monatliche Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 647,28, ohne Richtsatzkürzung (Einbehalt von monatlich jeweils Euro 100,00), zuerkannt wird. 2. Die ordentliche Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.
Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
- Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 30.03.2018,GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
- Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 30.03.2018,, GZ ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Bescheid Sie haben am 28.03.2018 vertreten durch Herrn BB/Verein zur Förderung des CC einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:Sie haben am 28.03.2018 vertreten durch Herrn BB/Verein zur Förderung des CC einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt: Spruch
§§ 5und 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 547,28 (vom Anspruch in der Höhe von € 647,28 werden monatlich € 100,00 einbehalten – siehe dazu Begründung). Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank Mvon AA angewiesen.
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.04.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 547,28 (vom Anspruch in der Höhe von € 647,28 werden monatlich € 100,00 einbehalten – siehe dazu Begründung). Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank Mvon AA angewiesen.
§ 7Abs 1 lit a TMSG ab 01.04.2018 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung.
Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank K von Gebietskrankenkasse X angewiesen.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG ab 01.04.2018 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto AT****, Bank K von Gebietskrankenkasse römisch zehn angewiesen. Auflage: Dem Verlängerungsantrag Mitte Mai 2018 ist die Jobservice Terminkarte mit regelmäßig nachgewiesenen Terminen in Kopie beizulegen. Es wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % (§ 19 TMSG idgF), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.Es wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (Paragraph 33, TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % (Paragraph 19, TMSG idgF), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden. Begründung Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.04.2018: Basis anerkannt Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am XX.XX.XXXXAlleinstehende Volljährige, AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX Mindestsatz 647,28 647,28 Richtsatzkürzung § 19
(1)b Richtsatzkürzung Paragraph 19,
(1)b -100,00 Kein sparsamer Umgang mit Eigenmitteln 547,28 Lebensunterhalt 547,28 Mietzuschuss 0,00 Mindestsicherung 547,28 Ihnen wurde am 05.01.2017 eine Kaution in der Höhe von € 1.230,00 für die Wohnung in Y, Adresse 2 gewährt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wurde die Kaution nicht rückerstattet und somit erfolgt ein monatlicher Einbehalt in Höhe von € 100,
- Sie wurden mit Bescheid vom 05.01.2017 darüber informiert. Es war daher wie im Spruch 1 zu entscheiden. Der per 31.05.2018 noch offene Mindestsicherungsüberbezug beläuft sich somit auf € 930,00!“
- Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 28.05.2018,GZ **** wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
- Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 28.05.2018,, GZ **** wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Bescheid Sie haben am 25.05.2018 – vertreten durch Herrn BB/Verein zur Förderung des CC – einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:Sie haben am 25.05.2018 – vertreten durch Herrn BB/Verein zur Förderung des CC – einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt: Spruch
§ 6
TMSG vom 01.06.2018 bis 31.07.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 520,00. Die Leistung wird auf das Konto *****,Bank L von DD angewiesen.
Paragraph 6, TMSG vom 01.06.2018 bis 31.07.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 520,00. Die Leistung wird auf das Konto *****,, Bank L von DD angewiesen.
§§ 5und 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.06.2018 bis 31.07.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 539,28 (vom Anspruch in der Höhe von € 647,28 werden € 100,00 – Abdeckung der nicht rückerstatteten Kaution – und € 8,00 – Übernahme der vollen Miete in der Höhe von € 520,00 anstatt des Höchstsatzes gem. § 6 Abs 3 TMSG in der Höhe von € 520,00 anstatt des Höchstsatzes gem. § 6 Abs 3 TMSG in der Höhe von € 512,00 einbehalten). Die Leistung wird auf das Konto AT *****,Bank M von AA angewiesen.
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.06.2018 bis 31.07.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 539,28 (vom Anspruch in der Höhe von € 647,28 werden € 100,00 – Abdeckung der nicht rückerstatteten Kaution – und € 8,00 – Übernahme der vollen Miete in der Höhe von € 520,00 anstatt des Höchstsatzes gem. Paragraph 6, Absatz 3, TMSG in der Höhe von € 520,00 anstatt des Höchstsatzes gem. Paragraph 6, Absatz 3, TMSG in der Höhe von € 512,00 einbehalten). Die Leistung wird auf das Konto AT *****,, Bank M von AA angewiesen. Auflage: Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung über Juli 2018 hinaus muss dem Amt die Jobservice-Terminkarte mit regelmäßig nachgewiesenen Terminen in Kopie vorgelegt werden. Es wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % (§ 19 TMSG idgF), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.Es wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (Paragraph 33, TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66 % (Paragraph 19, TMSG idgF), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden. Darüber hinaus werden Sie aufgefordert persönlich im Amt für Soziales vorzusprechen. Für die Übernahme der gesamten Miete in der Höhe von € 520,00 (der Höchstsatz gem. § 6 Abs 3 TMSG für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt € 512,00) und dem damit einhergehenden monatlichen Einbehalt von € 8,00 von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es notwendig, eine Niederschrift hinsichtlich Ihres Einverständnisses zu verfassen. Diese ist von Ihnen persönlich im Zuge der Vorsprache zu unterzeichnen. Die Vorsprache kann jederzeit zu den üblichen Parteienverkehrszeiten im Büro Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin, Frau EE, Zimmer XXXX erfolgen.Darüber hinaus werden Sie aufgefordert persönlich im Amt für Soziales vorzusprechen. Für die Übernahme der gesamten Miete in der Höhe von € 520,00 (der Höchstsatz gem. Paragraph 6, Absatz 3, TMSG für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt € 512,00) und dem damit einhergehenden monatlichen Einbehalt von € 8,00 von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es notwendig, eine Niederschrift hinsichtlich Ihres Einverständnisses zu verfassen. Diese ist von Ihnen persönlich im Zuge der Vorsprache zu unterzeichnen. Die Vorsprache kann jederzeit zu den üblichen Parteienverkehrszeiten im Büro Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin, Frau EE, Zimmer römisch 40 erfolgen. Begründung Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.06.2018: Basis anerkannt Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am XX.XX.XXXXAlleinstehende Volljährige, AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX Mindestsatz 647,28 647,28 Richtsatzkürzung § 19
(1)b Richtsatzkürzung Paragraph 19,
(1)b -100,00 Kein sparsamer Umgang mit Eigenmittel 547,28 Zu und Abschläge Miete 520,00 520,00 520,00 Lebensunterhalt 547,28 Mietzuschuss 520,00 Mindestsicherung 1.067,28 Ihnen wurde am 05.01.2017 eine Kaution in der Höhe von € 1.230,00 für die Wohnung in Y, Adresse 2 gewährt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wurde die Kaution nicht rückerstattet und somit erfolgt ein monatlicher Einbehalt in Höhe von € 100,
- Sie wurden mit Bescheid vom 05.01.2017 darüber informiert. Es war daher wie im Spruchpunkt 2 zu entscheiden. Durch den Einbehalt von € 100,00 in den Monaten Juni und Juli 2018 sowie durch die nachträgliche Anweisung seitens der Bezirkshauptmannschaft X in der Höhe von € 600,00 besteht mit 31.07.2018 noch ein Überbezug in der Höhe von € 130,
- Dieser wird gem. § 20 Abs 2 TMSG mit kommenden Leistungen gegengerechnet.“Durch den Einbehalt von € 100,00 in den Monaten Juni und Juli 2018 sowie durch die nachträgliche Anweisung seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Höhe von € 600,00 besteht mit 31.07.2018 noch ein Überbezug in der Höhe von € 130,
- Dieser wird gem. Paragraph 20, Absatz 2, TMSG mit kommenden Leistungen gegengerechnet.“ Gegen beide Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde von AA, vertreten durch BB, Verein zur Förderung des CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer festgehalten, dass er nach dem Auszug aus der Wohnung in Y, Adresse 2, von der Vermieterin keine Auszahlung aus der Kaution erhalten und somit auch keine Eigenmittel zur Verfügung gehabt habe. Ihm sei der Umstand bewusst, dass er eine vom Sozialamt finanzierte Kaution zurückerstatten müsse, wenn er diese von der Vermieterin ausbezahlt bekomme. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Sozialamt bei Vertragsabschluss die Vermieterin informiert habe, dass nach Ende des Mietvertrages die Kaution mit dem Amt direkt abzurechnen sei. Nachdem er erfahren habe, dass die Kaution nicht abgerechnet worden sei, habe er und seine Betreuer des CC die Vermieterin mehrmals telefonisch aufgefordert, dies zu tun. Auch das Sozialamt habe laut telefonischer Auskunft die Vermieterin nochmals angeschrieben. Inzwischen sei die Kaution abgerechnet worden und die Vermieterin habe den Großteil einbehalten, da es im Jahr 2017 Mietrückstände geben solle. Laut Kontoauszug der Bezirkshauptmannschaft X sei im Jahre 2017 sein Mietanteil unregelmäßig einbezahlt worden, auch habe die Vermieterin ihm gegenüber niemals einen Mietrückstand erwähnt. Da er alle Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung gestanden seien, ausgeschöpft habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Der Vorwurf des nicht sparsamen Umgangs mit eigenen Mitteln sei unzutreffend, da er niemals einen Zugriff auf die Kaution gehabt habe.Gegen beide Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt Z wurde von AA, vertreten durch BB, Verein zur Förderung des CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer festgehalten, dass er nach dem Auszug aus der Wohnung in Y, Adresse 2, von der Vermieterin keine Auszahlung aus der Kaution erhalten und somit auch keine Eigenmittel zur Verfügung gehabt habe. Ihm sei der Umstand bewusst, dass er eine vom Sozialamt finanzierte Kaution zurückerstatten müsse, wenn er diese von der Vermieterin ausbezahlt bekomme. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Sozialamt bei Vertragsabschluss die Vermieterin informiert habe, dass nach Ende des Mietvertrages die Kaution mit dem Amt direkt abzurechnen sei. Nachdem er erfahren habe, dass die Kaution nicht abgerechnet worden sei, habe er und seine Betreuer des CC die Vermieterin mehrmals telefonisch aufgefordert, dies zu tun. Auch das Sozialamt habe laut telefonischer Auskunft die Vermieterin nochmals angeschrieben. Inzwischen sei die Kaution abgerechnet worden und die Vermieterin habe den Großteil einbehalten, da es im Jahr 2017 Mietrückstände geben solle. Laut Kontoauszug der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei im Jahre 2017 sein Mietanteil unregelmäßig einbezahlt worden, auch habe die Vermieterin ihm gegenüber niemals einen Mietrückstand erwähnt. Da er alle Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung gestanden seien, ausgeschöpft habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Der Vorwurf des nicht sparsamen Umgangs mit eigenen Mitteln sei unzutreffend, da er niemals einen Zugriff auf die Kaution gehabt habe. Es wurde der Antrag gestellt, den in der Anspruchsberechnung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Einbehalt nach § 19 Abs 1 lit b TMSG aufzuheben.Es wurde der Antrag gestellt, den in der Anspruchsberechnung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Einbehalt nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, TMSG aufzuheben. In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2018 wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die Situation gegenüber dem erstangefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 verändert habe. In der Zwischenzeit habe die Bezirkshauptmannschaft X insgesamt € 600,00 an offenen Mieten für das Jahr an das Sozialamt Z überwiesen, sodass sich der offene Außenstand aus nicht refundierter Kaution mit Stand Ende Mai nur mehr auf € 330,00 belaufe. Er habe im Dezember 2016 ein Zimmer in der Wohngemeinschaft in Y bezogen, die Miete habe inklusive € 400,00 betragen. Da er in einer Kursmaßnahme (Deutsch) gewesen sei, habe er kein Einkommen gehabt und sei die laufende Miete vom Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft X übernommen worden. Im Nachhinein habe er festgestellt, dass die Mieten nicht in der gesamten Höhe übernommen wurden. Die Kaution sei vom Sozialamt Z bezahlt worden, in der Zwischenzeit seien Teile nachbezahlt worden.In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2018 wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich die Situation gegenüber dem erstangefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 verändert habe. In der Zwischenzeit habe die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn insgesamt € 600,00 an offenen Mieten für das Jahr an das Sozialamt Z überwiesen, sodass sich der offene Außenstand aus nicht refundierter Kaution mit Stand Ende Mai nur mehr auf € 330,00 belaufe. Er habe im Dezember 2016 ein Zimmer in der Wohngemeinschaft in Y bezogen, die Miete habe inklusive € 400,00 betragen. Da er in einer Kursmaßnahme (Deutsch) gewesen sei, habe er kein Einkommen gehabt und sei die laufende Miete vom Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übernommen worden. Im Nachhinein habe er festgestellt, dass die Mieten nicht in der gesamten Höhe übernommen wurden. Die Kaution sei vom Sozialamt Z bezahlt worden, in der Zwischenzeit seien Teile nachbezahlt worden. Mit Inkrafttreten des neuen Mindestsicherungsgesetzes im Juli 2017 habe ihm die Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die Miethöhe ab 01.11.2017 nicht mehr der Verordnung entsprechen werde und er sich nach einer günstigeren Unterkunft umsehen müsse. Er habe intensiv mit der Wohnungssuche begonnen und habe nichts Entsprechendes finden können. Mit 01.11.2018 habe er einen Platz im Übergangswohnhaus des CC finden können und sei dort eingezogen. Er habe zwar die Wohnung rechtzeitig gekündigt, allerdings sei laut Mietrecht eine Beendigung erst nach einem Jahr möglich. Daraus sei ein Mietrückstand in der Höhe von € 600,00 (November 2017: € 400,00, bis 15.12.2017: € 200,00) entstanden. Für die Bezahlung der Miete sei Xaufgrund des Wechsels nach Z nicht mehr zuständig gewesen. In Z habe er aufgrund der Örtlichkeit der Wohnung auch keine Kosten geltend machen können. Der Versuch, mit der Vermieterin in Y eine einvernehmliche vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag zu vereinbaren, sei gescheitert, auch weil er keinen Nachmieter finden habe können, der diese Miete bezahlen hätte können. Da er alle Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung gestanden seien, ausgeschöpft habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Der Vorwurf des nicht sparsamen Umgangs mit Eigenmitteln sei unzutreffend, da er niemals Zugriff auf die Kaution gehabt habe.Mit Inkrafttreten des neuen Mindestsicherungsgesetzes im Juli 2017 habe ihm die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die Miethöhe ab 01.11.2017 nicht mehr der Verordnung entsprechen werde und er sich nach einer günstigeren Unterkunft umsehen müsse. Er habe intensiv mit der Wohnungssuche begonnen und habe nichts Entsprechendes finden können. Mit 01.11.2018 habe er einen Platz im Übergangswohnhaus des CC finden können und sei dort eingezogen. Er habe zwar die Wohnung rechtzeitig gekündigt, allerdings sei laut Mietrecht eine Beendigung erst nach einem Jahr möglich. Daraus sei ein Mietrückstand in der Höhe von € 600,00 (November 2017: € 400,00, bis 15.12.2017: € 200,00) entstanden. Für die Bezahlung der Miete sei Xaufgrund des Wechsels nach Z nicht mehr zuständig gewesen. In Z habe er aufgrund der Örtlichkeit der Wohnung auch keine Kosten geltend machen können. Der Versuch, mit der Vermieterin in Y eine einvernehmliche vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag zu vereinbaren, sei gescheitert, auch weil er keinen Nachmieter finden habe können, der diese Miete bezahlen hätte können. Da er alle Möglichkeiten, die ihm zur Verfügung gestanden seien, ausgeschöpft habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Der Vorwurf des nicht sparsamen Umgangs mit Eigenmitteln sei unzutreffend, da er niemals Zugriff auf die Kaution gehabt habe. Es wurde der Antrag gestellt, den in der Anspruchsberechnung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Einbehalt nach § 19 Abs 1 lit b TMSG aufzuheben und die Berechnung seines Anspruches auf Mindestsicherung ohne Richtsatzkürzung vorzunehmen.Es wurde der Antrag gestellt, den in der Anspruchsberechnung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Einbehalt nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, TMSG aufzuheben und die Berechnung seines Anspruches auf Mindestsicherung ohne Richtsatzkürzung vorzunehmen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einholung des verfahrensrelevanten Aktes der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **** und samt schriftlicher Stellungnahme von der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.06.
- Am 17.10.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters BB persönlich einvernommen wurde.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere durch Einholung des verfahrensrelevanten Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl **** und samt schriftlicher Stellungnahme von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.06.
- Am 17.10.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters BB persönlich einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.01.2017,GZ ****, wurde AA ua
§ 14
Abs 3 TMSG für den Zeitraum vom 15.12.2016 bis 14.12.2019 eine einmalige Unterstützung für Kaution für die Wohnung in Y, Adresse 2, in der Höhe von € 1.230,00 zugesprochen und diese Leistung an die Vermieterin FF angewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
§ 19
Abs 1 lit b TMSG ua gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln, wozu auch eine Kautionsleistung gehört, trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde belehrt und ermahnt, das Mietobjekt, für welches die Kaution bereitgestellt wird, sorgsam und pfleglich zu behandeln, damit ein gänzlicher Rückfluss der bereits gestellten Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses gewährleistet sein wird. Sollte durch nicht pfleglichen und sorgsamen Gebrauch des Mietobjektes die Kaution nicht oder nicht im vollen Umfang an die Sozialbehörde zurück fließen, sei dies als grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage zu qualifizieren und sei daher bei einem allfälligen Mindestsicherungsbezug mit Kürzungen und Einbehalten bis zur Höhe des entgangenen Kautionsbetrages zu rechnen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.01.2017,, GZ ****, wurde AA ua
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG für den Zeitraum vom 15.12.2016 bis 14.12.2019 eine einmalige Unterstützung für Kaution für die Wohnung in Y, Adresse 2, in der Höhe von € 1.230,00 zugesprochen und diese Leistung an die Vermieterin FF angewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, TMSG ua gekürzt werden kann, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln, wozu auch eine Kautionsleistung gehört, trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde belehrt und ermahnt, das Mietobjekt, für welches die Kaution bereitgestellt wird, sorgsam und pfleglich zu behandeln, damit ein gänzlicher Rückfluss der bereits gestellten Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses gewährleistet sein wird. Sollte durch nicht pfleglichen und sorgsamen Gebrauch des Mietobjektes die Kaution nicht oder nicht im vollen Umfang an die Sozialbehörde zurück fließen, sei dies als grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage zu qualifizieren und sei daher bei einem allfälligen Mindestsicherungsbezug mit Kürzungen und Einbehalten bis zur Höhe des entgangenen Kautionsbetrages zu rechnen. Am 15.12.2016 war zwischen FF als Vermieterin einerseits und AA als Mieter andererseits ein Mietvertrag über die 55 m² große Wohneinheit Top 2 im Haus mit der Anschrift Adresse 2, Y, auf die Dauer von 3 Jahren geschlossen worden. Als Mietzins wurden monatlich € 400,--incl Betriebs – und Heizkosten vereinbart, ebenso, dass dieses Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von beiden Seiten aufgelöst werden kann. Die Anmietkosten vom 15.12.2016 bis zum 14.01.2017 wurden vom Stadtmagistrat Z übernommen. Vom 15.01.2017 bis Ende Oktober 2017 wurden die monatlichen Mietzahlungen jeweils von der Bezirkshauptmannschaft X übernommen, wobei der Betrag von monatlich € 300,--(bis auf den Monat März 2017) jeweils hoheitlich und der monatliche Betrag von € 100,-- (bis auf die Monate August, September und Oktober 2017) jeweils privatrechtlich von der Bezirkshauptmannschaft X direkt an die Vermieterin zur Auszahlung gebracht wurde. Der Fehlbetrag von insgesamt € 600,-- wurde on der Vermieterin FF nach Beendigung des Mietverhältnisses von der von der belangten Behörde überwiesenen Kaution von € 1.230,-- einbehalten. Diese Beträge waren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2018, Zl ****, und mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.05.2018, Zl ****, bereits auf das Konto des seinerzeit die Kaution an Frau F überwiesenen Stadtmagistrates Z (Sozialamt) ausbezahlt worden. Am 15.12.2016 war zwischen FF als Vermieterin einerseits und AA als Mieter andererseits ein Mietvertrag über die 55 m² große Wohneinheit Top 2 im Haus mit der Anschrift Adresse 2, Y, auf die Dauer von 3 Jahren geschlossen worden. Als Mietzins wurden monatlich € 400,--incl Betriebs – und Heizkosten vereinbart, ebenso, dass dieses Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von beiden Seiten aufgelöst werden kann. Die Anmietkosten vom 15.12.2016 bis zum 14.01.2017 wurden vom Stadtmagistrat Z übernommen. Vom 15.01.2017 bis Ende Oktober 2017 wurden die monatlichen Mietzahlungen jeweils von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übernommen, wobei der Betrag von monatlich € 300,--(bis auf den Monat März 2017) jeweils hoheitlich und der monatliche Betrag von € 100,-- (bis auf die Monate August, September und Oktober 2017) jeweils privatrechtlich von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn direkt an die Vermieterin zur Auszahlung gebracht wurde. Der Fehlbetrag von insgesamt € 600,-- wurde on der Vermieterin FF nach Beendigung des Mietverhältnisses von der von der belangten Behörde überwiesenen Kaution von € 1.230,-- einbehalten. Diese Beträge waren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.04.2018, Zl ****, und mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.05.2018, Zl ****, bereits auf das Konto des seinerzeit die Kaution an Frau F überwiesenen Stadtmagistrates Z (Sozialamt) ausbezahlt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2018, Zl IM-1e-6266/1/26, wurde AA darauf hingewiesen, dass aufgrund der Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 52/2017, ab dem 01.11.2017 neue, regional gestaffelte Höchstsätze für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gelten und dass diese Höchstsätze in der Anlage zur Verordnung
§ 6Abs 3 TMSG, LGBl Nr 54/2017 nach Bezirk und Haushaltsgröße festgesetzt werden.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es durch diese Neuregelung zu einer Neubemessung der Leistung „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ kommt und dass dies ab 01.11.2017 zu einer eingeschränkten Leistung führen kann. In der zitierten Verordnung LGBl Nr 54/2017 wurden die Höchstsätze
§ 6Abs 3 TMSG ab 01.
Juli 2017 im Bezirk X für einen Zweipersonenhaushalt (der Beschwerdeführer wohnte seinerzeit mit seinem Cousin JJ in der gleichen Wohnung) mit € 389,00 festgesetzt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.08.2018, Zl IM-1e-6266/1/26, wurde AA darauf hingewiesen, dass aufgrund der Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ab dem 01.11.2017 neue, regional gestaffelte Höchstsätze für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gelten und dass diese Höchstsätze in der Anlage zur Verordnung
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, nach Bezirk und Haushaltsgröße festgesetzt werden. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es durch diese Neuregelung zu einer Neubemessung der Leistung „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ kommt und dass dies ab 01.11.2017 zu einer eingeschränkten Leistung führen kann. In der zitierten Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, wurden die Höchstsätze
Paragraph 6, Absatz 3, TMSG ab
- Juli 2017 im Bezirk römisch zehn für einen Zweipersonenhaushalt (der Beschwerdeführer wohnte seinerzeit mit seinem Cousin JJ in der gleichen Wohnung) mit € 389,00 festgesetzt. AA, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2017, neben Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 377,50, Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 255,85, sohin einen Gesamtunterstützungsbetrag von € 633,35, erhielt, sah sich aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten Reduktion der Wohnkosten ab dem 01.11.2017 – Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 194,50 -, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, außerstande, ab dem 01.11.2017 die Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten (€ 400 - € 194,50 = € 205,50) bezahlen zu können und wandte sich an seine Vermieterin mit der Bitte um Reduzierung der Mietkosten. Ebenso bemühte er sich erfolglos bei der Diakonie um eine günstigere Wohnung und wurde ihm von dieser mitgeteilt, dass er eventuell noch einen Monat länger in W (richtig: Y) bleiben könne, allerdings ohne Zusage einer dann billigeren Wohnung. Die Vermieterin wurde vom Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass er keine Arbeit hätte und er sich die Wohnung so nicht leisten könne. Die Vermieterin erklärte dem Beschwerdeführer, dass er unter diesen Voraussetzungen das Mietverhältnis auch beenden und jederzeit ausziehen könnte. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, mit der Vermieterin alles geklärt zu haben und übersiedelte Ende des Monats Oktober (Meldebestätigung 31.10.2017) nach Z, wo er im Übergangswohnhaus des Vereines CC Unterkunft fand. Die Mietzahlungen seitens der Bezirkshauptmannschaft X an die Vermieterin F wurden aufgrund der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Z ab dem 01.11.2017 eingestellt. Dem Beschwerdeführer war, einerseits aufgrund des Umstandes, dass die Mietzahlungen direkt von der Bezirkshauptmannschaft X an die Vermieterin erfolgten und die Kaution von der Vermieterin direkt mit der belangten Behörde abgerechnet wurde, andererseits aufgrund seinerzeit beim Beschwerdeführer vorhandener Sprachschwierigkeiten, nicht bekannt, dass die Vermieterin Mietrückstände vom 01.11.2017 bis zum 15.12.2017 in der Höhe von insgesamt € 600,00 (€ 400,00 für den Monat November 2017 und € 200,00 für die erste Monatshälfte des Dezember 2017) beanspruchte und diesen Betrag in weiterer Folge von der an sie ausbezahlten Kaution in der Höhe von € 1.230,00 in Abzug brachte. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, die Angelegenheit mit seiner Vermieterin geklärt und das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet zu haben. AA, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.08.2017, neben Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 377,50, Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 255,85, sohin einen Gesamtunterstützungsbetrag von € 633,35, erhielt, sah sich aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten Reduktion der Wohnkosten ab dem 01.11.2017 – Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 194,50 -, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, außerstande, ab dem 01.11.2017 die Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten (€ 400 - € 194,50 = € 205,50) bezahlen zu können und wandte sich an seine Vermieterin mit der Bitte um Reduzierung der Mietkosten. Ebenso bemühte er sich erfolglos bei der Diakonie um eine günstigere Wohnung und wurde ihm von dieser mitgeteilt, dass er eventuell noch einen Monat länger in W (richtig: Y) bleiben könne, allerdings ohne Zusage einer dann billigeren Wohnung. Die Vermieterin wurde vom Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass er keine Arbeit hätte und er sich die Wohnung so nicht leisten könne. Die Vermieterin erklärte dem Beschwerdeführer, dass er unter diesen Voraussetzungen das Mietverhältnis auch beenden und jederzeit ausziehen könnte. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, mit der Vermieterin alles geklärt zu haben und übersiedelte Ende des Monats Oktober (Meldebestätigung 31.10.2017) nach Z, wo er im Übergangswohnhaus des Vereines CC Unterkunft fand. Die Mietzahlungen seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Vermieterin F wurden aufgrund der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Z ab dem 01.11.2017 eingestellt. Dem Beschwerdeführer war, einerseits aufgrund des Umstandes, dass die Mietzahlungen direkt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Vermieterin erfolgten und die Kaution von der Vermieterin direkt mit der belangten Behörde abgerechnet wurde, andererseits aufgrund seinerzeit beim Beschwerdeführer vorhandener Sprachschwierigkeiten, nicht bekannt, dass die Vermieterin Mietrückstände vom 01.11.2017 bis zum 15.12.2017 in der Höhe von insgesamt € 600,00 (€ 400,00 für den Monat November 2017 und € 200,00 für die erste Monatshälfte des Dezember 2017) beanspruchte und diesen Betrag in weiterer Folge von der an sie ausbezahlten Kaution in der Höhe von € 1.230,00 in Abzug brachte. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, die Angelegenheit mit seiner Vermieterin geklärt und das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet zu haben. Im Übergangswohnhaus des CC, in welchem der Beschwerdeführer vom November 2017 bis Ende April 2018 Unterkunft fand, sind für diesen Zeitraum keine Wohnkosten angefallen. Erst mit Wirksamkeit 01.02.2018 hat der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wieder bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten. Der Beschwerdeführer wohnt seit 30.04.2018 in Z, Adresse 3, und ist seit etwa einem Monat im Hotel GG in Z vollzeitbeschäftigt, wo er einen monatlichen Nettobetrag von ca € 1.200,00 ins Verdienen bringt. Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund der Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 gewonnenen persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers, fest, dass sich dieser aufgrund der ihm von der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilten neuen Wohnungshöchstsätze ab dem 01.11.2017 (€ 389,00 für einen Zweipersonenhaushalt, wobei auf ihn die Hälfte entfallen wäre), nicht mehr in der Lage sah, ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes die Differenz von € 205,50 auf die vertraglich festgesetzte die Miete von monatlich € 400,00 selber zu bezahlen. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft versichert, nach Kenntnisnahme der neuen Wohnhöchstsätze ab 01.11.2017 mit seiner Vermieterin Kontakt aufgenommen und angenommen zu haben, mit ihr alles geklärt zu haben, bevor er Ende Oktober 2017 in der Übergangswohnhaus des Vereins für CC nach Z zog. Ebenso wurde eine Kontaktaufnahme mit der Diakonie glaubhaft versichert. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Direktzahlungen der Mieten von der Bezirkshauptmannschaft X an die Vermieterin F nicht bewusst, dass diese Mietrückstände für 1 ½ Monate (01.11.2017 bis 15.12.2017) weiterhin geltend machte und diese von der Kaution in Abzug brachte. Offensichtlich aufgetretene Missverständnisse waren auch durch die seinerzeit beim Beschwerdeführer vorhandenen Sprachschwierigkeiten begründet. Der Beschwerdeführer war der Meinung, mit der Vermieterin alles geregelt zu haben. Er hat von Ende Oktober 2017 bis Ende April 2017 im Übergangswohnhaus des CC in Z gewohnt, wofür keine Wohnungskosten durch die belangte Behörde angefallen sind. Der Beschwerdeführer hat mittlerweilen den Deutschkurs der Niveaustufe A2 erfolgreich absolviert und steht seit etwa einem Monat in einem Vollbeschäftigungsverhältnis in Z. Für das erkennende Gericht wurde glaubhaft begründet, dass dem Beschwerdeführer die von der geleisteten Kaution abgezogenen Mietrückstände vom 01.
- – 15.12.2017 in der Höhe von insgesamt € 600,-- nicht als sein Verschulden angelastet werden können.Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund der Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 gewonnenen persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers, fest, dass sich dieser aufgrund der ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilten neuen Wohnungshöchstsätze ab dem 01.11.2017 (€ 389,00 für einen Zweipersonenhaushalt, wobei auf ihn die Hälfte entfallen wäre), nicht mehr in der Lage sah, ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes die Differenz von € 205,50 auf die vertraglich festgesetzte die Miete von monatlich € 400,00 selber zu bezahlen. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft versichert, nach Kenntnisnahme der neuen Wohnhöchstsätze ab 01.11.2017 mit seiner Vermieterin Kontakt aufgenommen und angenommen zu haben, mit ihr alles geklärt zu haben, bevor er Ende Oktober 2017 in der Übergangswohnhaus des Vereins für CC nach Z zog. Ebenso wurde eine Kontaktaufnahme mit der Diakonie glaubhaft versichert. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Direktzahlungen der Mieten von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Vermieterin F nicht bewusst, dass diese Mietrückstände für 1 ½ Monate (01.11.2017 bis 15.12.2017) weiterhin geltend machte und diese von der Kaution in Abzug brachte. Offensichtlich aufgetretene Missverständnisse waren auch durch die seinerzeit beim Beschwerdeführer vorhandenen Sprachschwierigkeiten begründet. Der Beschwerdeführer war der Meinung, mit der Vermieterin alles geregelt zu haben. Er hat von Ende Oktober 2017 bis Ende April 2017 im Übergangswohnhaus des CC in Z gewohnt, wofür keine Wohnungskosten durch die belangte Behörde angefallen sind. Der Beschwerdeführer hat mittlerweilen den Deutschkurs der Niveaustufe A2 erfolgreich absolviert und steht seit etwa einem Monat in einem Vollbeschäftigungsverhältnis in Z. Für das erkennende Gericht wurde glaubhaft begründet, dass dem Beschwerdeführer die von der geleisteten Kaution abgezogenen Mietrückstände vom 01.
- – 15.12.2017 in der Höhe von insgesamt € 600,-- nicht als sein Verschulden angelastet werden können. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 19 Abs 1 lit b des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idgF darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht. Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall, wie oben unter Punkt II. festgestellt, nicht vor. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der aufgrund der Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 52/2017, neuen regional gestaffelten Höchstsätze ab 01.11.2017 für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes anstatt bislang € 400,00 (öffentlich rechtlicher Anspruch € 300,00, privatrechtliche Leistung monatlich € 100,00 monatlich nur mehr € 194,50 (€ 389,00 für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk X dividiert durch 2) erhalten sollte, sah sich, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, nicht in der Lage, für die zusätzlich zu bezahlenden Mietkosten in der Höhe von monatlich € 205,50 aus seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzukommen und war er im Glauben, das Mietverhältnis im Einvernehmen mit der Vermieterin mit Ende des Monats Oktober 2017 beendet zu haben. Das Faktum, dass die Vermieterin F in weiterer Folge für den Zeitraum 01.11.2017 bis zum 15.12.2017 einen Mietrückstand von insgesamt € 600,00 von der an sie überwiesenen Kaution in Abzug brachte, kann dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden in der Form angelastet werden, mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln, wozu auch eine Kautionsleistung gehört, trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgegangen zu sein.Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall, wie oben unter Punkt römisch zwei. festgestellt, nicht vor. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der aufgrund der Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, neuen regional gestaffelten Höchstsätze ab 01.11.2017 für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes anstatt bislang € 400,00 (öffentlich rechtlicher Anspruch € 300,00, privatrechtliche Leistung monatlich € 100,00 monatlich nur mehr € 194,50 (€ 389,00 für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk römisch zehn dividiert durch 2) erhalten sollte, sah sich, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, nicht in der Lage, für die zusätzlich zu bezahlenden Mietkosten in der Höhe von monatlich € 205,50 aus seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzukommen und war er im Glauben, das Mietverhältnis im Einvernehmen mit der Vermieterin mit Ende des Monats Oktober 2017 beendet zu haben. Das Faktum, dass die Vermieterin F in weiterer Folge für den Zeitraum 01.11.2017 bis zum 15.12.2017 einen Mietrückstand von insgesamt € 600,00 von der an sie überwiesenen Kaution in Abzug brachte, kann dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden in der Form angelastet werden, mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln, wozu auch eine Kautionsleistung gehört, trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgegangen zu sein. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.1284.8