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{'item': 'LVwG-2018/16/1515-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/1515-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.06.2018, ***, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.000,00, die Ersatzarreststrafe von 6 Tagen auf 4 Tage, herabgesetzt.
  2. Die Verfahrenskosten werden mit Euro 300,00 neu bestimmt.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in Z, Adresse 3, Folgendes zur Last gelegt: „Sie, AA, geb. am X, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes „CC“ in Z, Adresse 3, welcher in der Betriebsart „Restaurant“ geführt wird. Dieser Gastbetrieb verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs. 2 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 (idgF), handelt.„Sie, AA, geb. am römisch zehn, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes „CC“ in Z, Adresse 3, welcher in der Betriebsart „Restaurant“ geführt wird. Dieser Gastbetrieb verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, (idgF), handelt. Am 16.02.2018 um 21:00 Uhr bestand in allen Gasträumen des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes gemäß § 13a Abs. 1 TNRSG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass die Tür, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollte, über den gesamten Tatzeitraum hinweg durchgehend offen gehalten wurde, sodass nicht gewährleistet war, dass kein Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich drang. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 TNRSG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb die Aufteilung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum ihre Widmung verlor und im gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt.Am 16.02.2018 um 21:00 Uhr bestand in allen Gasträumen des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass die Tür, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollte, über den gesamten Tatzeitraum hinweg durchgehend offen gehalten wurde, sodass nicht gewährleistet war, dass kein Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich drang. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung des Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb die Aufteilung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum ihre Widmung verlor und im gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt. Sie trugen nicht dafür Sorge, dass im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da trotz des bestehenden Rauchverbotes tabakhaltige Zigaretten im Gastbetrieb geraucht wurden. Somit haben Sie als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 iVm § 13c Abs. 2 Z 4 TNRSG begangen.“Somit haben Sie als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG begangen.“ Gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5000,00, Ersatzarrest von 6 Tagen zuzüglich der Verfahrenskosten I. Instanz von € 500,00 verhängt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5000,00, Ersatzarrest von 6 Tagen zuzüglich der Verfahrenskosten römisch eins. Instanz von € 500,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zum einen ausgeführt, die Reparatur der gegenständlichen Türe, die am Tattag nicht funktioniert habe, sei schon zwei Tage zuvor in Auftrag gegeben worden. Tatsächlich seien Nichtraucher nicht belästigt worden. Es sei nicht geprüft worden, ob sich überhaupt Personen im Nichtraucherbereich aufgehalten hätten. Es wurde eine mündlichen Verhandlung beantragt, die Behebung des Straferkenntnisses oder die Zurückweisungen an die Erstinstanz, jedenfalls aber die Herabsetzung der Geldstrafe in erheblichem Ausmaß. Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Bediensteten des Stadtmagistrates Z, der den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, die Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers, der zur Tatzeit Kellner war, und die Einvernahme des Beschwerdeführers. Ebenso galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. Im Verwaltungsstrafvormerk weist der Beschwerdeführer nur mehr eine einschlägige Vormerkung auf. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Es wurde das Einverständnis mit der schriftlichen Entscheidung erklärt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Es steht fest, dass zwei Beamte des Stadtmagistrates Z zur Tatzeit den Betrieb hinsichtlich des Tabakgesetzes aufgrund einer Beschwerde kontrolliert haben. Dabei fiel ihnen auf, dass die Trenntüre zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum offen stand. Es fiel ihnen auf, dass zu diesem Zeitpunkt geraucht wurde und im Nichtraucherraum Personen aufhältig waren. Zwei Tage zuvor war die Reparatur in Auftrag gegeben worden und war an sich die Anweisung erteilt worden, die Türe immer wieder zuzuschieben. Es kam aber trotzdem, weil man das nicht immer bemerkte, dazu, dass die Türe fallweise offen stand, so auch zum Zeitpunkt der Beobachtung der Meldungsleger. Laut einem Arbeitsausweis wurde die Tür am 28.02.2018 repariert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Sowohl aufgrund der Aussage des Meldungslegers als auch aufgrund des Aktenvermerkes über die Kontrolle als auch aufgrund der Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers steht fest, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle sowohl Personen im Raucherraum als auch im Nichtraucherraum aufhielten. Sowohl aufgrund der Aussage des Belastungszeugen als auch aufgrund der Aussage des Entlastungszeugen steht fest, dass zum Tatzeitpunkt geraucht wurde. Die Feststellungen über die Reparatur der gegenständlichen Glastüre werden den Unterlagen entnommen, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden. Es steht also fest, dass trotz der Anwesenheit von Nichtrauchern und der nichtfunktionierenden Türe geraucht wurde. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Nachdem der verfahrensgegenständliche Gastbetrieb über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt und vom Beschwerdeführer als Inhaber des Gastgewerbebetriebes gemäß § 13a Abs 2 TNRSG grundsätzlich Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Im gegenständlichen Fall war die Türe, welche den Raucherraum vom Nichtraucherraum trennen sollte, unstrittiger Weise um 21.00 Uhr durchgehend offen und wurde trotzdem geraucht. Nun konnte nicht gewährleistet werden, dass kein Tabakrauch vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich drang. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung im Sinn des § 13a Abs 2
  5. Satz TNRSG wurde nicht entsprochen, weshalb im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot gemäß § 13a Abs 1 TNRSG galt. Der Beschwerdeführer hat nicht dafür Sorge getragen, dass am Kontrolltag im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung wurde somit verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht die Kontrolle seiner Anweisung, die Türe immer wieder zuzuschieben, bis sie repariert wird, durchgehend kontrolliert. Für den objektiven Tatbestand ist es nicht ausschlaggebend, wieviel Personen sich tatsächlich im Nichtraucherraum aufhielten, sondern, dass sich Personen im Nichtraucherraum aufhielten. Ebenso ist die Dauer der Beobachtung durch die Meldungsleger( 3 Minuten oder 15 Minuten) nicht für den Tatbestand relevant. Als Verschuldensgrad ist angesichts der einschlägigen Vormerkung grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd sind die Reparatur im Februar 2018 und der Wegfall einer einschlägigen Vormerkung zu werten. Trotz der geschilderten Einkommensverhältnisse erscheint jedenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991 liegen zweifellos nicht vor, da die Folgen einer Übertretung des Tabakgesetzes – auch wenn die Übertretung nur wenige Minuten anhielt - keineswegs als unerheblich einzustufen sind. Die erlassene Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.Nachdem der verfahrensgegenständliche Gastbetrieb über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt und vom Beschwerdeführer als Inhaber des Gastgewerbebetriebes gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG grundsätzlich Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Im gegenständlichen Fall war die Türe, welche den Raucherraum vom Nichtraucherraum trennen sollte, unstrittiger Weise um 21.00 Uhr durchgehend offen und wurde trotzdem geraucht. Nun konnte nicht gewährleistet werden, dass kein Tabakrauch vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich drang. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz 2,
  6. Satz TNRSG wurde nicht entsprochen, weshalb im oben angeführten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG galt. Der Beschwerdeführer hat nicht dafür Sorge getragen, dass am Kontrolltag im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung wurde somit verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht die Kontrolle seiner Anweisung, die Türe immer wieder zuzuschieben, bis sie repariert wird, durchgehend kontrolliert. Für den objektiven Tatbestand ist es nicht ausschlaggebend, wieviel Personen sich tatsächlich im Nichtraucherraum aufhielten, sondern, dass sich Personen im Nichtraucherraum aufhielten. Ebenso ist die Dauer der Beobachtung durch die Meldungsleger( 3 Minuten oder 15 Minuten) nicht für den Tatbestand relevant. Als Verschuldensgrad ist angesichts der einschlägigen Vormerkung grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd sind die Reparatur im Februar 2018 und der Wegfall einer einschlägigen Vormerkung zu werten. Trotz der geschilderten Einkommensverhältnisse erscheint jedenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 liegen zweifellos nicht vor, da die Folgen einer Übertretung des Tabakgesetzes – auch wenn die Übertretung nur wenige Minuten anhielt - keineswegs als unerheblich einzustufen sind. Die erlassene Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG. V.römisch fünf. Erwägungen zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.1515.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.