Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauanzeige vom 15.06.2018, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 21.06.2018 brachte Frau Dr.in AA eine Bauanzeige für die Vergrößerung der Fensterfläche im Bereich des Erkers, die Errichtung eines weiteres Zugangs vom Garagenvorplatz und den Umbau des bestehenden Garagendachs in eine Terrasse ein. Hiezu erging der Bescheid des Magistrats der Stadt Z mit dem
Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt wurde. Hiezu erging der Bescheid des Magistrats der Stadt Z mit dem
Paragraph 30, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2018 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2018 in der vorgebracht wird, dass § 6 TBO zum Schutz der Nachbarrechte die Errichtung begehbarer Dächer im Mindestabstandsbereich auf den dort definierten baulichen Anlagen nur unter besonders eingeschränkten Bedingungen vorsehe, wie etwa einer maximalen Höhe von 1,5 m. Für höher gelegene begehbare Dächer werde die ausdrückliche Zustimmung des Nachbars vorgeschrieben. Leicht verständlich, denn würde man ein begehbares Dach quasi als eine „Aussichtsplattform“ mit einer maximal zulässigen Höhe von 2,8 m bzw 3,5 m direkt an der Grundgrenze errichten wollen, müsse ein Nachbar das nicht dulden, vielmehr müsse er das explizit gestatten. Zum Schutz seiner Privatsphäre werde dem Nachbarn hier eine radikale Einspruchsmöglichkeit eingeräumt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.09.2018 in der vorgebracht wird, dass Paragraph 6, TBO zum Schutz der Nachbarrechte die Errichtung begehbarer Dächer im Mindestabstandsbereich auf den dort definierten baulichen Anlagen nur unter besonders eingeschränkten Bedingungen vorsehe, wie etwa einer maximalen Höhe von 1,5 m. Für höher gelegene begehbare Dächer werde die ausdrückliche Zustimmung des Nachbars vorgeschrieben. Leicht verständlich, denn würde man ein begehbares Dach quasi als eine „Aussichtsplattform“ mit einer maximal zulässigen Höhe von 2,8 m bzw 3,5 m direkt an der Grundgrenze errichten wollen, müsse ein Nachbar das nicht dulden, vielmehr müsse er das explizit gestatten. Zum Schutz seiner Privatsphäre werde dem Nachbarn hier eine radikale Einspruchsmöglichkeit eingeräumt. Zusätzlich werde die zulässige Höhe einer anzubringenden Absturzsicherung mit maximal 1 m beschränkt. Auch wenn nach OIB Richtlinie 4, .4.2 und der ÖNORM B5371 dafür größere Höhen möglich wären, beschränke der Gesetzgeber hier ausdrücklich die maximale Zumutbarkeit für den Nachbarn mit der Mindesthöhe einer Absturzsicherung von 1 m. In § 5 TBO sei die Errichtung von Nebengebäuden und Nebenanlage bis zur selben Höhe wie in § 6 vor der Baufluchtlinie möglich. Die Dachform sei frei und werde nicht vorgeschrieben. Sie reiche, ausgehend von der maximal möglichen mittleren Wandhöhe von 2,8 bzw 3,5 m von flach, also terrassenähnlich, bis eigentlich 90 Grad. Zu berücksichtigen wäre aber nach § 2 Abs 11 der angenommene Winkel von 45 Grad. Es dürften auch Geländer errichtet werden, und das ohne Einschränkung der Höhe. Es sei auch nicht untersagt, ein begehbares Dach zu errichten. In Paragraph 5, TBO sei die Errichtung von Nebengebäuden und Nebenanlage bis zur selben Höhe wie in Paragraph 6, vor der Baufluchtlinie möglich. Die Dachform sei frei und werde nicht vorgeschrieben. Sie reiche, ausgehend von der maximal möglichen mittleren Wandhöhe von 2,8 bzw 3,5 m von flach, also terrassenähnlich, bis eigentlich 90 Grad. Zu berücksichtigen wäre aber nach Paragraph 2, Absatz 11, der angenommene Winkel von 45 Grad. Es dürften auch Geländer errichtet werden, und das ohne Einschränkung der Höhe. Es sei auch nicht untersagt, ein begehbares Dach zu errichten. Hier kenne der Gesetzgeber keinerlei Schutzwürdigkeit für den Nachbarn. Auch hier sei das leicht verständlich, da gegenüber einer Verkehrsfläche außer einer Beeinträchtigung des Verkehrs und einer eventuellen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes nichts Weiteres vorhanden sei, wovor die Verkehrsfläche als öffentliches Gut geschützt werden müsse. So habe der Amtssachverständige der Stadtplanung auch ausgeführt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes mit der Dachterrasse in der geplanten Ausführung, insbesondere mit der transparenten Brüstung nicht zu erwarten sei. Auch eine Beeinträchtigung bezüglich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sei nicht gegeben. Das Wohnhaus und die Garage sei mit Bescheid zur Zahl *** vom 23.11.1994 genehmigt und entsprechend ausgeführt worden. Die Vorderkante des Wohnhauses liege 1,5 m hinter der Baufluchtlinie. Die Garage sei rechtmäßig errichteter Bestand, ein Teil der Garage rage vor die derzeitige Baufluchtlinie. Entsprechend der Bestimmung des § 5 TBO-Abstände baulicher Anlage von der Verkehrsfläche- sei eine Begehbarkeit von Dächern der dort angeführten Nebengebäude und Nebenanlage vor der Baufluchtlinie weder eingeschränkt noch untersagt und deshalb folglich möglich. Eine Errichtung von Geländern und Brüstungen sei in der taxativen Aufzählung angeführt, daher ebenfalls zulässig. Eine Beschränkung in deren Höhe sei nicht gegeben. Die Garage sei rechtmäßig errichteter Bestand, ein Teil der Garage rage vor die derzeitige Baufluchtlinie. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, TBO-Abstände baulicher Anlage von der Verkehrsfläche- sei eine Begehbarkeit von Dächern der dort angeführten Nebengebäude und Nebenanlage vor der Baufluchtlinie weder eingeschränkt noch untersagt und deshalb folglich möglich. Eine Errichtung von Geländern und Brüstungen sei in der taxativen Aufzählung angeführt, daher ebenfalls zulässig. Eine Beschränkung in deren Höhe sei nicht gegeben. Ausgehend von einer an der Grundgrenze errichteten Wand mit einer mittleren Wandhöhe von hier maximal 2,8 m und einer unter 45 Grad nach hinten verlaufenden Dachfläche liege die im Plan eingezeichnete Konstruktion zur Einebnung der Terrassenfläche auf alle Fälle unter der maximal zulässigen Höhe. Es dürfe deshalb um die entsprechende Entscheidung ersucht werden. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Gutachten vom hochbautechnischen Sachverständigen Ing. BB eingeholt. Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 erörtert. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Wohnhaus und die Garage mit Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 23.11.1994, Zl *** genehmigt wurde. Für die gegenständliche Parzelle besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan, in dem neben einer Straßenflucht- und Baufluchtlinie, auch eine gekuppelten Bauweise (0,6), die Baudichten (BMD M 0,5/BMD H 2,3/BBDoH 0,35), die Bauhöhen (OG H3/HG H 617,0) und die maximale Bauplatzgröße (BP H1500) festgelegt sind. Eine Höhenlage ist nicht festgelegt, sodass bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe vom Geländeverlauf vor Bauführung auszugehen ist. Die von der vorgesehenen baulichen Umnutzung betroffene und bereits bestehende Garage befindet sich an der Nordwestseite des sich auf dem GSt **1, KG *** Y, ebenfalls bereits bestehenden Wohnhauses und ist gegenüber der Adresse 2 (GSt **2) gerichtet. Die bauliche Umgestaltung sieht vor, dass auf die bereits bestehende Pultdachkonstruktion eine Holzlatte mit einem Querschnitt von 60/120 mm mittels Abstandhalter, die an den Falzen der Blecheindeckung befestigt werden, aufgebracht werden soll. Auf diese primäre Tragkonstruktion wird ein Holzdielenbelag mit einer Stärke vom 30 mm als Terrassenbelag aufgebracht, um die aus der Pultdachkonstruktion sich ergebende Neigung auszugleichen und einen niveaugleichen Zugang zu den Räumlichkeiten auf Niveau des Obergeschosses herstellen zu können. Dazu ist es erforderliche unterschiedliche Ebenen (Zugang Terrasse mit 7,56 m² und Terrasse mit 24,85 m²) herzustellen. Diese unterschiedlichen Ebenen werden mit einer geradlinigen Treppenanlage mit zwei Steigungen, welche sich über die Gesamtlänge der Garage erstreckt, überwunden. Als Absturzsicherung kommt eine Edelstahlkonstruktion mit einer 70 cm hohen VSG/ESD (zweimal 8 mm) und einer Gesamthöhe von 1,0 m ab Terrassenoberkante zur Ausführung. Durch den vorgesehenen Terrassenaufbau – ohne Berücksichtigung der Geländerkonstruktion – ergibt sich eine Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe von 2,8 m um 63 cm und unter Berücksichtigung der Geländerkonstruktion eine Überschreitung von 1,63 m. Betreffend den geplanten Zugang zum Garagenvorplatz ist festzustellen, dass ausgehend vom Garagenvorplatz bis zum nordostseitigen Eckbereich des Wohnhauses eine neue Rampenkonstruktion mit einer nutzbaren Breite von 1,2 m und 1,3 m, in Stahlkonstruktion und Gitterrostauflage, erstellt werden soll. Durch die aus dem Höhenunterschied zwischen Garagenvorplatz und Erdgeschossniveau resultierende Gesamtlänge der Rampenkonstruktion kann diese nicht geradläufig ausgebildet werden, sondern muss um 90 Grad abgewinkelt werden. Zu diesem Zweck wird zuerst die Rampe entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück **3 geführt und dann um 90 Grad abgewinkelt und zur ostseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes geführt. Im Übergangsbereich zwischen den in verschiedenen Richtungen verlaufenden Rampen wird ein Zwischenpodest ausgebildet. Ein weiteres Podest kommt unmittelbar vor dem neuen Gebäudezugang zur Ausführung. Die Geländerkonstruktion soll in analoger Bauweise zum Terrassengelände in Stahl-Glas-Bauweise zur Ausführung kommen. Im Zug der Errichtung der neuen Zugangsrampe ist es erforderlich, die bereits an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **3 bestehende Freitreppe in Stahlbauweise um zwei Stufen zu erweitern, da diese Treppenanlage nunmehr bis auf das Niveau des Zwischenpodestes geführt werden soll. Überdies muss diese Treppenkonstruktion um die vorgesehene Rampenbreite Richtung Südosten verschoben werden. Zur Auflagerung der Rampenkonstruktion müssen fünf neue Stahlsäulen bis auf Niveau des Untergeschosses geführt werden. Diese Rampenkonstruktion ist einer Freitreppe gleichzusetzen. Die Rampenkonstruktion ragt mehr als 1,5 m in den Mindestabstandsbereich. Mit der angezeigten Vergrößerung der Fenster, sollen die an der ostseitigen Außenwand befindlichen Erkerfenster, die sich auf Niveau des Erdgeschosses befinden, vergrößert werden. Die derzeit vorhandenen Parapete sollen um 63 cm abgetragen werden und neue Fensterelemente eingebaut werden. Die derzeit vorhandene Belichtungssituation wird nicht verschlechtert. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt des Magistrats der Stadt Z zur Zl ***, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens. Die Feststellungen betreffend die mittlere Wandhöhe und die Ausführungsdetails zu den angezeigten Baumaßnahmen ergeben sich weitgehend aus den Planunterlagen, die dem Behördenakt beiliegen, sowie aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 18.10.2018, ***. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. IV.römisch vier. Rechtslage:
Abs 17 lit b Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, (kurz TBO) sind untergeordnete Bauteile Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlammelen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind.
Paragraph 2, Absatz 17, Litera b, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, (kurz TBO) sind untergeordnete Bauteile Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlammelen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind.
Abs 1 TBO wird der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 5, Absatz eins, TBO wird der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Abs 2 dürfen Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,8 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,5 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, freistehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächern bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werdenGemäß Absatz 2, dürfen Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,8 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,5 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, freistehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächern bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschossige Windfänge bis zu 1,5 m; b) offene Balkone und dergleichen bis zu 1,5 m; c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,5 m; d) unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,5 m; e) Erker bis zu 1,5 m; f) Terrassen und dergleichen; g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen. § 59 Abs 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.Paragraph 59, Absatz 2, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
Abs 3 TBO bleiben bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
Paragraph 6, Absatz 3, TBO bleiben bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
des Abschnittes 9.1.1 der OIB-Richtlinie 3 eine ausreichende Belichtungsfläche gegeben ist. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass eine Zulässigkeit dieser Umbaumaßnahme iSd Tiroler Bauordnung gegeben ist. Aus diesem Grund war die Entscheidung in diesem Punkt der belangten Behörde zu revidieren und eine Zustimmung zur Bauanzeige betreffend der Vergrößerung der Fensterfläche zu erteilen. Hauptpunkt im gegenständlichen Verfahren ist aber die Frage, ob das bestehende Pultdach an der Bestandsgarage als begehbare Terrasse verändert werden kann. Die gegenständliche Garage befindet sich im Anschluss an eine Verkehrsfläche, sodass die Bestimmung des § 5 Abs 2 TBO 2018 heranzuziehen ist. Die Ermittlung der mittleren Wandhöhe ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 11 TBO zu ermitteln und stellt jenen Abstand dar, der zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw des anschließendes Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden, zu berechnen. Für die gegenständliche Bauparzelle existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der allerdings keine Höhenlage fixiert, sodass iSd § 2 Abs 11 TBO die mittlere Wandhöhe zu ermitteln ist.Die gegenständliche Garage befindet sich im Anschluss an eine Verkehrsfläche, sodass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2018 heranzuziehen ist. Die Ermittlung der mittleren Wandhöhe ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 11, TBO zu ermitteln und stellt jenen Abstand dar, der zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw des anschließendes Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden, zu berechnen. Für die gegenständliche Bauparzelle existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der allerdings keine Höhenlage fixiert, sodass iSd Paragraph 2, Absatz 11, TBO die mittlere Wandhöhe zu ermitteln ist. Wie in den Feststellungen ausgeführt, erfolgt die Umgestaltung des Garagendaches in der Form, dass auf die bereits bestehende Pultdachkonstruktion eine Holzlattung mit einem Querschnitt 60/120 mm mittels Abstandshalter befestigt wird. Auf diese primäre Tragkonstruktion wird dann ein Holzdielenbelag mit der Stärke von 3 cm als Terrassenbelag aufgebracht. Für den Ausgleich des Niveaus werden zwei verschiedene Terrassen errichtet, die über zwei Stufen miteinander verbunden sind. Der Sachverständige kommt in seinem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 18.10.2018, *** zum Ergebnis, dass die Terrasse ohne Geländer bereits eine mittlere Wandhöhe von 3,43 m aufweist, dies bedeutet, dass die mittlere Wandhöhe von 2,80 m um 63 cm überschritten wird. Da das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und auch die Berechnung entsprechend dokumentiert ist, steht es fest, dass die vom Gesetz festgelegte Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite von 2,80 m iSd § 5 Abs 2 TBO eindeutig überschritten wird, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung besteht. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Ausführung der Terrasse auf dem bestehenden Garagendach untersagt.Der Sachverständige kommt in seinem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 18.10.2018, *** zum Ergebnis, dass die Terrasse ohne Geländer bereits eine mittlere Wandhöhe von 3,43 m aufweist, dies bedeutet, dass die mittlere Wandhöhe von 2,80 m um 63 cm überschritten wird. Da das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und auch die Berechnung entsprechend dokumentiert ist, steht es fest, dass die vom Gesetz festgelegte Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite von 2,80 m iSd Paragraph 5, Absatz 2, TBO eindeutig überschritten wird, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung besteht. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Ausführung der Terrasse auf dem bestehenden Garagendach untersagt. Schließlich wurde noch die Errichtung eines neuen weiteren Zugangs zum Garagenvorplatz angezeigt. Wie sich aus Seite 7 und 8 des Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. BB ergibt, handelt es sich bei der vorgesehenen Rampenkonstruktion um eine Freitreppe, da diese zur Überwindung von Höhenunterschieden dient. Untergeordnete Bauteile sind im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 17 lit b jedenfalls auch Freitreppen.
Abs 3 dürfen derartige untergeordnete Bauteile im Mindestabstandsbereich errichtet werden, sofern diese nicht mehr als 1,5 m in den Mindestabstandsbereich ragen.Untergeordnete Bauteile sind im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 17, Litera b, jedenfalls auch Freitreppen.
Paragraph 6, Absatz 3, dürfen derartige untergeordnete Bauteile im Mindestabstandsbereich errichtet werden, sofern diese nicht mehr als 1,5 m in den Mindestabstandsbereich ragen. Wie sich aus der Planung und auch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, wird die Treppenanlage allerdings direkt an der Grundstücksgrenze zu Grundstück **3 angebracht. Daraus resultierend entsteht allerdings ein Widerspruch zur Zulässigkeit iSd § 6 Abs 3 lit a TBO, sodass auch in diesem Bereich von Seiten der belangten Behörde zu Recht die Ausführung untersagt wurde.Daraus resultierend entsteht allerdings ein Widerspruch zur Zulässigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO, sodass auch in diesem Bereich von Seiten der belangten Behörde zu Recht die Ausführung untersagt wurde. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.2143.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.