RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/1476-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am ****, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2018, Zl ****, mit dem die Vorstellung gegen die Verhängung eines Waffenverbotes als unbegründet abgewiesen worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2018, Zl ****, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2018, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2018, Zl ****, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2018, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die beim Vorfall vom 24.04.2018 verwendeten Gegenstände – konkret Krücke und Presslufthammer – würden nicht unter das Waffenverbotsgesetz fallen; bei diesem Vorfall seien keine Waffen involviert gewesen. Die beim Vorfall konfiszierten Gegenstände seien seit 30 Jahren vom Beschwerdeführer nicht benutzt worden und seien zudem nicht funktionsfähig. Diese Gegenstände seien seit 30 Jahren vielmehr als Dekorationsgegenstände betrachtet worden, dem Beschwerdeführer könne wohl nicht ernstlich zuzutrauen sein, dass er diese Gegenstände nunmehr missbräuchlich verwenden würde. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer allein schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, diese „Waffen“ von der Wand herunterzuholen. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft Y erkannt. Mit Benachrichtigung zu 4 St 63/18b vom 13.06.2018 sei das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung nach § 107 StGB eingestellt worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Y jedenfalls erwogen, dass eine Anklage wegen des Besitzes von Waffen gegen den Beschwerdeführer nicht haltbar sei. Es sei hinlänglich ausjudiziert, dass gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie die belastenden. Wenn die Staatsanwaltschaft Y keinen Grund sehe eine Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Beschwerdeführer zu erheben, so müsse dies nach rechtlichem Dafürhalten auch für die Verwaltungsbehörde gelten. Er beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausfolgung der abgenommenen Gegenstände. In der mündlichen Verhandlung brachte er weiters vor, dass die Kernfrage sein werde, wie der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei. Er sei nach dem ersten Vorfall 14 Tage, nach dem zweiten Vorfall drei Wochen im LKH Hall gewesen. Der Rechtsvertreter sei dabei mehrfach kontaktiert und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer abzuholen, da kein Grund für eine weitere Behandlung bestünde. Dies sei wegen des bestehenden Wegweiseverbotes nicht möglich gewesen, erst nachdem dieses vom BG Z aufgehoben worden sei. Wichtig sei zu betonen, dass seitens des LKH Hall nicht vorgeschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer sich in weitere psychiatrische Behandlung begeben müsse. Abschließend brachte er vor, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzutrauen sei, Waffen zu missbrauchen; dies sei auch insofern zu mutmaßen, als er seine im Haus befindlichen Waffen seit 30 Jahren nicht angerührt habe. Eine waffenrechtliche Verlässlichkeit liege beim Beschwerdeführer jedenfalls vor.Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die beim Vorfall vom 24.04.2018 verwendeten Gegenstände – konkret Krücke und Presslufthammer – würden nicht unter das Waffenverbotsgesetz fallen; bei diesem Vorfall seien keine Waffen involviert gewesen. Die beim Vorfall konfiszierten Gegenstände seien seit 30 Jahren vom Beschwerdeführer nicht benutzt worden und seien zudem nicht funktionsfähig. Diese Gegenstände seien seit 30 Jahren vielmehr als Dekorationsgegenstände betrachtet worden, dem Beschwerdeführer könne wohl nicht ernstlich zuzutrauen sein, dass er diese Gegenstände nunmehr missbräuchlich verwenden würde. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer allein schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, diese „Waffen“ von der Wand herunterzuholen. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft Y erkannt. Mit Benachrichtigung zu 4 St 63/18b vom 13.06.2018 sei das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, StGB eingestellt worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Y jedenfalls erwogen, dass eine Anklage wegen des Besitzes von Waffen gegen den Beschwerdeführer nicht haltbar sei. Es sei hinlänglich ausjudiziert, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie die belastenden. Wenn die Staatsanwaltschaft Y keinen Grund sehe eine Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Beschwerdeführer zu erheben, so müsse dies nach rechtlichem Dafürhalten auch für die Verwaltungsbehörde gelten. Er beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausfolgung der abgenommenen Gegenstände. In der mündlichen Verhandlung brachte er weiters vor, dass die Kernfrage sein werde, wie der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei. Er sei nach dem ersten Vorfall 14 Tage, nach dem zweiten Vorfall drei Wochen im LKH Hall gewesen. Der Rechtsvertreter sei dabei mehrfach kontaktiert und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer abzuholen, da kein Grund für eine weitere Behandlung bestünde. Dies sei wegen des bestehenden Wegweiseverbotes nicht möglich gewesen, erst nachdem dieses vom BG Z aufgehoben worden sei. Wichtig sei zu betonen, dass seitens des LKH Hall nicht vorgeschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer sich in weitere psychiatrische Behandlung begeben müsse. Abschließend brachte er vor, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzutrauen sei, Waffen zu missbrauchen; dies sei auch insofern zu mutmaßen, als er seine im Haus befindlichen Waffen seit 30 Jahren nicht angerührt habe. Eine waffenrechtliche Verlässlichkeit liege beim Beschwerdeführer jedenfalls vor. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 11.10.2018 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Sohn (die sich beide in der Verhandlung der Aussage entschlagen haben) sowie zwei einschreitende Polizeibeamte einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Zum Vorfall am 24.04.2018 Am 24.04.2018 befanden sich der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie der gemeinsame Sohn im gemeinsamen Haus in Z, Adresse
- Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen und befand sich gegen 22.30 Uhr im Bett liegend. Er ärgerte sich über Verunreinigungen im Zusammenhang mit vom Sohn durchgeführten Renovierungsarbeiten. Mit einer Krücke, die neben seinem Bett stand, schlug er gegen das in seiner Nähe befindliche Mobiliar. Gleichzeitig rief er – an den Sohn gewandt, der zu ihm in den
- Stock gehen wollte – „Komm rauf, dann schlag ich dir drauf!“ Die Ehegattin und der Sohn waren verängstigt und verständigten die Polizei. Nach Angaben der Ehegattin gegenüber der Polizei hat der Beschwerdeführer sie bereits früher bedroht, mit seiner Krücke zu schlagen. Nach dem Eintreffen der Polizei beruhigte sich der Beschwerdeführer und bei der anschließenden Amtshandlung verhielt er sich kooperativ. Aufgrund der Schilderung der Ehegattin, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vorliegen würde, verständigte die Polizei den Sprengelarzt. Dieser führte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch, stellte das Vorliegen einer Fremdgefährdung fest und veranlasste die Unterbringung. Dabei attestierte er beim Beschwerdeführer „aggressive Durchbrüche mit Fremdgefährdung der Familie“. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das LKH Hall gebracht, wo er für drei Wochen blieb. Gleichzeitig wurde ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Im Stiegenhaus haben die einschreitenden Polizisten verschiedene Waffen, die zu Dekorationszwecken an der Wand aufgehängt waren, gesehen, darunter zwei Säbel, einen Speer, eine Büchse Nagant, eine Patrone sowie ein Dekogewehr. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Amtshandlung befragt, ob er über eine entsprechende waffenrechtliche Berechtigung verfüge, was nicht der Fall war. Daraufhin wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und die entsprechenden Waffen abgenommen. Zum Vorfall vom 04.08.2018 An diesem Tag verrichtete der Beschwerdeführer bei sich zu Hause Gartenarbeiten und hat dabei einen Rechen verwendet. Seine Ehegattin und der Sohn waren ebenfalls im Garten anwesend und haben Alkohol konsumiert. Es kam zu einem Streit zwischen den drei Personen. Im Zuge dieses Streites hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin und den gemeinsamen Sohn bedroht mit der Gartenharke zu erschlagen. Daraufhin verständigten die Ehegattin und der Sohn die Polizei. Bei der anschließenden Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer kooperativ. Aufgrund der Schilderung der Ehegattin und des Sohnes sowie des Vorfalles vom April 2018 verständigten die einschreitenden Polizisten den Sprengelarzt, der eine Untersuchung durchführte, eine Fremdgefährdung feststellte und die Unterbringung anordnete. In der entsprechenden Bescheinigung nach § 8 UBG attestierte der Sprengelarzt einen „Impulskontrollverlust“, der dazu führe, dass der Beschwerdeführer „immer wieder aggressiv gegen Ehefrau und Sohn“ werde. Gegenüber dem Sprengelarzt hat die Ehegattin angegeben, dass der Beschwerdeführer früher damit gedroht hätte, das Haus anzuzünden. Zudem gaben die Ehefrau und der Sohn gegenüber der Polizei an, dass die verbalen Angriffe und Aggressionen in letzter Zeit vermehrt zunehmen würden. Die Ehegattin machte auf die Beamten einen ängstlichen Eindruck, der Sohn eher einen wütenden, dass sein Vater sich ihnen gegenüber so verhalte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das LKH Hall gebracht, wo er stationär aufgenommen wurde. Gleichzeitig wurde ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Bei der anschließenden Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer kooperativ. Aufgrund der Schilderung der Ehegattin und des Sohnes sowie des Vorfalles vom April 2018 verständigten die einschreitenden Polizisten den Sprengelarzt, der eine Untersuchung durchführte, eine Fremdgefährdung feststellte und die Unterbringung anordnete. In der entsprechenden Bescheinigung nach Paragraph 8, UBG attestierte der Sprengelarzt einen „Impulskontrollverlust“, der dazu führe, dass der Beschwerdeführer „immer wieder aggressiv gegen Ehefrau und Sohn“ werde. Gegenüber dem Sprengelarzt hat die Ehegattin angegeben, dass der Beschwerdeführer früher damit gedroht hätte, das Haus anzuzünden. Zudem gaben die Ehefrau und der Sohn gegenüber der Polizei an, dass die verbalen Angriffe und Aggressionen in letzter Zeit vermehrt zunehmen würden. Die Ehegattin machte auf die Beamten einen ängstlichen Eindruck, der Sohn eher einen wütenden, dass sein Vater sich ihnen gegenüber so verhalte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das LKH Hall gebracht, wo er stationär aufgenommen wurde. Gleichzeitig wurde ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ist seit 45 Jahren verheiratet. Nach seinen eigenen Angaben gibt es viel Streit in der Ehe, bei dem immer wieder auch Alkohol im Spiel ist. Es gab in der Vergangenheit auch wiederholt Polizeieinsätze im Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten. Im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 83 StGB wegen eines angeblichen Würgens der Ehegattin des Beschwerdeführers bei einem Vorfall 2008 oder 2009 wurde ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt.Der Beschwerdeführer ist seit 45 Jahren verheiratet. Nach seinen eigenen Angaben gibt es viel Streit in der Ehe, bei dem immer wieder auch Alkohol im Spiel ist. Es gab in der Vergangenheit auch wiederholt Polizeieinsätze im Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten. Im Zusammenhang mit einer Anzeige nach Paragraph 83, StGB wegen eines angeblichen Würgens der Ehegattin des Beschwerdeführers bei einem Vorfall 2008 oder 2009 wurde ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das bezüglich des ersten Vorfalles vom 24.04.2018 eingeleitete Strafverfahren wegen § 107 StGB wurde seitens der Staatsanwaltschaft Y zu 4 St 63/18b eingestellt, da die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB). Das Strafverfahren wegen § 107 StGB zu 18 St 105/18g betreffend den Vorfall vom 04.08.2018 wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand und die Ehegattin und der Sohn von ihrem Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht haben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das bezüglich des ersten Vorfalles vom 24.04.2018 eingeleitete Strafverfahren wegen Paragraph 107, StGB wurde seitens der Staatsanwaltschaft Y zu 4 St 63/18b eingestellt, da die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (Zurechnungsunfähigkeit nach Paragraph 11, StGB). Das Strafverfahren wegen Paragraph 107, StGB zu 18 St 105/18g betreffend den Vorfall vom 04.08.2018 wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand und die Ehegattin und der Sohn von ihrem Aussagebefreiungsrecht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch gemacht haben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Rahmenbedingungen des ersten Vorfalles am 24.04.2018 beruhen auf dem im Akt einliegenden Polizeibericht zu **** sowie auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung. Die ebenfalls zur mündlichen Verhandlung geladene Ehefrau sowie der Sohn des Beschwerdeführers haben von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht. Die Feststellung hinsichtlich der ausgesprochenen Drohung, mit der Krücke zu schlagen, stützt sich dabei auf die Zeugenaussagen der einvernommenen Polizisten. Diesen wurde beim Einsatz vom Sohn eine Audioaufzeichnung vorgeführt, bei dem sowohl das Schlagen der Krücke, als auch die Drohung zu schlagen, eindeutig zu hören waren. Das haben beide Zeugen übereinstimmend und glaubwürdig in ihrer Aussage angegeben. Der Beschwerdeführer selbst hat die Drohung nicht explizit abgestritten, er hat in seiner Aussage lediglich darauf hingewiesen, dass er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und es ihm daher gar nicht möglich gewesen wäre jemanden zu bedrohen. Über Vorhalt der Aussage des Sohnes vor der Polizei, der Beschwerdeführer habe ihn mit dem Satz „Komm rauf dann schlage ich dir drauf“ bedroht, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Gegenüber den Polizisten hat die Ehefrau zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer sie bereits früher bedroht hätte, mit der Krücke zu schlagen. Beide Polizisten haben in ihren Aussagen übereinstimmend und glaubwürdig angegeben, dass die Ehegattin und der Sohn verängstigt waren und die Drohung nach ihrer Einschätzung ernst genommen haben. Für das Landesverwaltungsgericht sind in der Gesamtschau keinerlei Zweifel entstanden, festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2018 damit gedroht hat, seinen Sohn mit der Krücke zu schlagen. Zudem hat auch der Sprengelarzt bei der Untersuchung im zeitlichen Zusammenhang eine „Fremdgefährdung der Familie“ festgestellt. Die Feststellungen betreffend der Waffen bzw der Verhängung des vorläufigen Waffenverbotes sowie der Wegweisung stützen sich ebenfalls auf den Polizeibericht sowie die damit in Einklang stehenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizeibeamten. Die Feststellungen zum zweiten Vorfall am 04.08.2018 beruhen auf dem im Akt einliegenden Polizeibericht zu **** sowie auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat zwar einen lauten Streit eingeräumt, die Drohung aber bestritten; Ehegattin und Sohn haben sich wie erwähnt der Aussage entschlagen. Beim Polizeieinsatz haben sie laut Polizeibericht den identen Sachverhalt geschildert, nämlich, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, sie mit der Gartenharke zu erschlagen. Die die Amtshandlung leitende Polizeibeamtin hat in ihrer Zeugeneinvernahme auch angegeben, dass vor allem die Ehegattin verängstigt gewesen sei. Der Sprengelarzt hat in der Folge wiederum eine Fremdgefährdung festgestellt. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung; dabei hat er selbst angegeben, dass es häufig zu Streit komme. Die festgestellten Betretungsverbote sind aktenkundig. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden Registerauszügen; die Einstellung der Strafverfahren im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorfällen vom 24.04.2018 und 04.08.2018 aus den vorgelegten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. IV.römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lautet wie folgt: Waffenverbot § 12.
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
- wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
- wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. V.römisch fünf. Erwägungen: Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH
- Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH
- Oktober 2012, 2012/03/0106).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH
- Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH
- Oktober 2012, 2012/03/0106). § 12 Abs 1 WaffG verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes somit nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (vgl VwGH
- Oktober 2011, 2010/03/0165). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die bei den beiden gegenständlichen Vorfällen verwendeten Gegenstände seien keine Waffen, ins Leere. Ebenso ist nicht entscheidend ob bzw dass die beim Beschwerdeführer gefundenen Waffen nicht funktionsfähig waren bzw nur als Dekorationsgegenstände gedient haben. Entscheidend ist allein die Frage, ob aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes somit nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht vergleiche , VwGH
- Oktober 2011, 2010/03/0165). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die bei den beiden gegenständlichen Vorfällen verwendeten Gegenstände seien keine Waffen, ins Leere. Ebenso ist nicht entscheidend ob bzw dass die beim Beschwerdeführer gefundenen Waffen nicht funktionsfähig waren bzw nur als Dekorationsgegenstände gedient haben. Entscheidend ist allein die Frage, ob aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei Mal gedroht, seine Familie mit einem Gegenstand – Krücke bzw Gartenharke – zu (er)schlagen. Die bestehenden familiären Streitigkeiten sind somit zwei Mal eskaliert, der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang Drohungen ausgesprochenen, bei denen er auch entsprechende Gegenstände bei sich hatte, die seiner Drohung zu verletzen bzw beim zweiten Vorfall zu erschlagen, auch entsprechend Nachdruck verliehen. Beide Male waren diese Handlungen geeignet, die Ehegattin und auch den 1974 geborenen erwachsenen Sohn des Beschwerdeführers zu verängstigen und die Polizei zu rufen. In beiden Fällen haben die einschreitenden Polizisten angegeben, dass die Familie einen verängstigten Eindruck auf sie gemacht hätte. Ebenfalls in beiden Fällen hat der hinzugezogene Sprengelarzt eine Fremdgefährdung – konkret der Familie – festgestellt und die Unterbringung angeordnet. Durch die wiederholte Bedrohung von Familienangehörigen im Zuge von familiären Konflikten, die auch durch die Verwendung von Gegenständen (Krücke bzw Harke) untermauert wurden, hat der Beschwerdeführer ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential gezeigt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des § 12 Abs 1 WaffG als bestimmte Tatsachen gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen missbräuchlich verwenden könnte.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei Mal gedroht, seine Familie mit einem Gegenstand – Krücke bzw Gartenharke – zu (er)schlagen. Die bestehenden familiären Streitigkeiten sind somit zwei Mal eskaliert, der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang Drohungen ausgesprochenen, bei denen er auch entsprechende Gegenstände bei sich hatte, die seiner Drohung zu verletzen bzw beim zweiten Vorfall zu erschlagen, auch entsprechend Nachdruck verliehen. Beide Male waren diese Handlungen geeignet, die Ehegattin und auch den 1974 geborenen erwachsenen Sohn des Beschwerdeführers zu verängstigen und die Polizei zu rufen. In beiden Fällen haben die einschreitenden Polizisten angegeben, dass die Familie einen verängstigten Eindruck auf sie gemacht hätte. Ebenfalls in beiden Fällen hat der hinzugezogene Sprengelarzt eine Fremdgefährdung – konkret der Familie – festgestellt und die Unterbringung angeordnet. Durch die wiederholte Bedrohung von Familienangehörigen im Zuge von familiären Konflikten, die auch durch die Verwendung von Gegenständen (Krücke bzw Harke) untermauert wurden, hat der Beschwerdeführer ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotential gezeigt. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG als bestimmte Tatsachen gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Dabei ist es nicht von Relevanz, dass die Strafverfahren, die zu den beiden Vorfällen eingeleitet worden waren, jeweils durch Einstellung endeten. Die Beurteilung eines Waffenverbotes unterliegt anderen Maßstäben: dass die Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung von Seiten der Staatsanwaltschaft jeweils eingestellt wurden, steht einer Heranziehung dieser Umstände im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entgegen, zumal die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren eigenständig aus dem Blickwinkel des Waffenrechts zu treffen ist (vgl VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0220). Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. Auch ein Verhalten, das etwa von einer nicht zurechnungsfähigen Person gesetzt wird (vgl die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft betreffend den Vorfall vom 24.04.2018), erfordert polizeiliche Gefahrenabwehr (vgl Keplinger/Löff, Waffengesetz 19966, § 12 Pkt 3.4.
- mwN).Dabei ist es nicht von Relevanz, dass die Strafverfahren, die zu den beiden Vorfällen eingeleitet worden waren, jeweils durch Einstellung endeten. Die Beurteilung eines Waffenverbotes unterliegt anderen Maßstäben: dass die Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung von Seiten der Staatsanwaltschaft jeweils eingestellt wurden, steht einer Heranziehung dieser Umstände im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entgegen, zumal die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren eigenständig aus dem Blickwinkel des Waffenrechts zu treffen ist vergleiche VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0220). Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. Auch ein Verhalten, das etwa von einer nicht zurechnungsfähigen Person gesetzt wird vergleiche die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft betreffend den Vorfall vom 24.04.2018), erfordert polizeiliche Gefahrenabwehr vergleiche Keplinger/Löff, Waffengesetz 19966, Paragraph 12, Pkt 3.4.
- mwN). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Austragung der familiären Konflikte häufig mit Alkoholkonsum (vor allem von Seiten seiner Ehegattin und des Sohnes) einherginge, vermag er damit nicht durchzudringen, zumal zumindest beim ersten Vorfall vom 24.04.2018 – was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde – keine Alkoholisierung der Beteiligten gegeben war. Auch betreffend den zweiten Vorfall gaben die Polizeibeamten zwar an, dass die Ehegattin und der Sohn erkennbar Alkohol konsumiert hatten, die Alkoholisierung aber nicht in einem Ausmaß vorhanden gewesen sei, dass Zweifel an der Aussagefähigkeit oder Orientiertheit bestanden hätten. Vielmehr ist in diesem Vorbringen eine Schutzbehauptung bzw Bagatellisierung seines Verhaltens zu erblicken. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die „Kernfrage“ sein psychischer Gesundheitszustand sein werde und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm seitens des LKH Hall nicht vorgeschrieben worden sei, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Dieses Vorbringen erweist sich als unerheblich; entscheidend war im vorliegenden Fall nicht die Frage nach dem Nicht-Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer, sondern vielmehr, inwieweit sein an den Tag gelegtes Verhalten die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Sofern der Beschwerdeführer § 25 Abs 2 VStG ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden wird, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl bspw VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0040; VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Insofern gelangt die angeführte Verfahrensbestimmung im konkreten Fall nicht zur Anwendung. Sofern der Beschwerdeführer Paragraph 25, Absatz 2, VStG ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden wird, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche bspw VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0040; VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Insofern gelangt die angeführte Verfahrensbestimmung im konkreten Fall nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass seiner Ansicht nach bei ihm eine waffenrechtliche Verlässlichkeit vorliege. Dazu ist darauf zu verweisen, dass bei der Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen hat (vgl Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, § 12 Abs 1 Z 17; Keplinger/Löff, Waffengesetz 19966, § 12 Pkt 3.
- mwN).Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass seiner Ansicht nach bei ihm eine waffenrechtliche Verlässlichkeit vorliege. Dazu ist darauf zu verweisen, dass bei der Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen hat vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht4, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 17,; Keplinger/Löff, Waffengesetz 19966, Paragraph 12, Pkt 3.
- mwN). Insgesamt war daher das von der belangten Behörde ausgesprochene Waffenverbot zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.1476.5