GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr in der beantragten Höhe von Euro 14,20, sohin gesamt Euro 1.673,80, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz 2, 4, 6 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr in der beantragten Höhe von Euro 14,20, sohin gesamt Euro 1.673,80, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Die ordentliche Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 20.12.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft eine Maßnahmenbeschwerde
Abs 1 Z 2 B-VG wegen der am 09.11.2017 beim Erstbeschwerdeführer eingehobenen vorläufigen Sicherheit
G in Höhe von EUR 3.290,00.Mit am 20.12.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft eine Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen der am 09.11.2017 beim Erstbeschwerdeführer eingehobenen vorläufigen Sicherheit
Paragraph 37 a, ABs 1 Ziffer 2, VStG in Höhe von EUR 3.290,00. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges LKW *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** am 09.11.2017 dem Erstbeschwerdeführer gestattete, das genannte Fahrzeug samt Anhänger zu benutzen. Anlässlich einer Kontrolle auf der B *** in der Gemeinde W, Richtung X, etwa bei 7,200km, wurden die Fahrzeugpapiere und die Lenkerberechtigungen überprüft. Bei dieser Überprüfung dürften die Organe der belangten Behörde vermeint haben, dass der Erstbeschwerdeführer über keine Lenkberechtigung für das Lenken des genannten Anhängers verfügt. Dass die belangte Behörde bzw die Organe auch Verdacht auf sonstige Übertretungen gehabt hätten, wurde dem Erstbeschwerdeführer nicht mitgeteilt bzw gelangte nicht zu seiner Kenntnis. Schließlich wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, den Betrag von EUR 3.290,00 zu hinterlegen, was er auch tat. Nach Übergabe dieses Betrages wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung über den Betrag ausgestellt und als Rechtsgrundlage § 37a ABs 1 Z 2 VStG genannt (siehe Beilage).Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges LKW *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** am 09.11.2017 dem Erstbeschwerdeführer gestattete, das genannte Fahrzeug samt Anhänger zu benutzen. Anlässlich einer Kontrolle auf der B *** in der Gemeinde W, Richtung römisch zehn, etwa bei 7,200km, wurden die Fahrzeugpapiere und die Lenkerberechtigungen überprüft. Bei dieser Überprüfung dürften die Organe der belangten Behörde vermeint haben, dass der Erstbeschwerdeführer über keine Lenkberechtigung für das Lenken des genannten Anhängers verfügt. Dass die belangte Behörde bzw die Organe auch Verdacht auf sonstige Übertretungen gehabt hätten, wurde dem Erstbeschwerdeführer nicht mitgeteilt bzw gelangte nicht zu seiner Kenntnis. Schließlich wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, den Betrag von EUR 3.290,00 zu hinterlegen, was er auch tat. Nach Übergabe dieses Betrages wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung über den Betrag ausgestellt und als Rechtsgrundlage Paragraph 37 a, ABs 1 Ziffer 2, VStG genannt (siehe Beilage). Mit Schreiben vom 20.11.2017 zu *** wurde die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen den Geschäftsführer (Verantwortlichen) ihrer Firma bekannt zu geben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass bei einer Kontrolle am 09.11.2017, bei dem auf die Zweitbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug LKW ***, Anhänger ***, eine Übertretung nach dem KFG festgestellt und
Abs 4 KFG vom Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass sich die Einhebung der vorläufigen Sicherheit offenbar (auch) gegen die Zweitbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin richte.Mit Schreiben vom 20.11.2017 zu *** wurde die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen den Geschäftsführer (Verantwortlichen) ihrer Firma bekannt zu geben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass bei einer Kontrolle am 09.11.2017, bei dem auf die Zweitbeschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug LKW ***, Anhänger ***, eine Übertretung nach dem KFG festgestellt und
Paragraph 134, Absatz 4, KFG vom Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass sich die Einhebung der vorläufigen Sicherheit offenbar (auch) gegen die Zweitbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin richte. Trotz eines Ersuchens um Übermittlung einer Aktenabschrift, um genau feststellen zu können, gegen wen genau sich die Maßnahmen und weshalb in dieser Höhe gerichtet haben soll, sei die Behörde untätig geblieben. Die angefochtene Maßnahme sei aus nachstehenden Gründen rechtswidrig: Die Voraussetzungen des § 37a Abs 1 Z 2 VStG lägen gegenständlich nicht vor. Mangels Akteneinsicht wissen die Beschwerdeführer freilich nicht, welche konkreten Annahmen die belangte Behörde gehabt haben sollte, die besagten Gründe als gegeben zu betrachten.Die angefochtene Maßnahme sei aus nachstehenden Gründen rechtswidrig: Die Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG lägen gegenständlich nicht vor. Mangels Akteneinsicht wissen die Beschwerdeführer freilich nicht, welche konkreten Annahmen die belangte Behörde gehabt haben sollte, die besagten Gründe als gegeben zu betrachten. Schon angesichts der Höhe der eingehobenen Sicherheit könne nicht davon gesprochen werden, dass der Aufwand gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Eine erhebliche Erschwerung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer können nur mutmaßen, dass die belangte Behörde (wohl rechtsirrig) vermeine, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte, weil der Erstbeschwerdeführer italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien und die Zweitbeschwerdeführerin eine tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Tschechien ist. Nach stRsp sei im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union BGBl III Nr. 65/2005 (für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten) hinzuweisen. Dieses Übereinkommen sei sowohl von Tschechien als auch Italien ratifiziert und entsprechend in den jeweiligen Rechtsordnungen umgesetzt worden. Nach stRsp sei im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, (für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten) hinzuweisen. Dieses Übereinkommen sei sowohl von Tschechien als auch Italien ratifiziert und entsprechend in den jeweiligen Rechtsordnungen umgesetzt worden. Dasselbe gelte auch auf den Rahmenbeschluss 2005/2014/JL des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (in Österreich umgesetzt durch das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz). Auch dieser Rahmenbeschluss sei sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Italien einfachgesetzlich umgesetzt. Das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz sei sowohl im Verhältnis zu Tschechien, als auch zu Italien anzuwenden. Nachdem daher sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafvollstreckung in beiden Ländern problemlos möglich wäre, könne von einer erheblichen Erschwernis keine Rede sein. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, die geeignet wären, eine erhebliche Erschwernis anzunehmen. Die Maßnahme sei sohin schon mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 37a Abs 1 Z 2 rechtswidrig.Nachdem daher sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafvollstreckung in beiden Ländern problemlos möglich wäre, könne von einer erheblichen Erschwernis keine Rede sein. Es lägen auch keine sonstigen Umstände vor, die geeignet wären, eine erhebliche Erschwernis anzunehmen. Die Maßnahme sei sohin schon mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, rechtswidrig. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Einhebung vorliegen würden, was jedoch nicht der Fall sei (siehe oben), wäre der Betrag jedenfalls zu hoch.
Abs 7 FSG könne als vorläufige Sicherheit ein Betrag bin EUR 726,00 festgesetzt werden. Nachdem dem Erstbeschwerdeführer offenbar die Verletzung der Bestimmungen des FSG vorgeworfen werde, hätte daher höchstens der Betrag von EUR 726,00 festgesetzt werden können. Es sei völlig unklar, wie die Behörde diesbezüglich auf einen Betrag von EUR 3.290,00 komme.
Paragraph 37, Absatz 7, FSG könne als vorläufige Sicherheit ein Betrag bin EUR 726,00 festgesetzt werden. Nachdem dem Erstbeschwerdeführer offenbar die Verletzung der Bestimmungen des FSG vorgeworfen werde, hätte daher höchstens der Betrag von EUR 726,00 festgesetzt werden können. Es sei völlig unklar, wie die Behörde diesbezüglich auf einen Betrag von EUR 3.290,00 komme. Die Voraussetzungen für die Einhebung der vorläufigen Sicherheit beim Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers
Der Erstbeschwerdeführer sei weder Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, noch stehe er in einem Arbeitsverhältnis mit ihr, noch erfolgte die Fahrt im Auftrag oder im Interesse der Zweitbeschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für die Einhebung der vorläufigen Sicherheit beim Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers
Paragraph 134, Absatz 4, KFG lägen nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer sei weder Dienstnehmer der Zweitbeschwerdeführerin, noch stehe er in einem Arbeitsverhältnis mit ihr, noch erfolgte die Fahrt im Auftrag oder im Interesse der Zweitbeschwerdeführerin. Schließlich sei auch völlig unklar, wie die Behörde auf den Betrag von EUR 3.290,00 überhaupt komme. Nach FSG beträgt der Höchstbetrag EUR 726,00 und nach KFG EUR 2.180,00. Der Betrag von EUR 3.290,00 übersteige diese Beträge beträchtlich, stehe in keinem Verhältnis zu den vermeintlichen (teilweise völlig unbekannten) Taten und sei unangemessen. Aus all diesen Gründen seien die bekämpften Maßnahmen rechtswidrig. Die Beschwerdeführer stellten daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 09.11.2017 von der belangten Behörde vom Erstbeschwerdeführer eingehobene vorläufige Sicherheit
G in Höhe von EUR 3.290,00 zu GZ: *** in der Gemeinde W, Richtung X, B***, bei Km 7,200 für rechtswidrig zu erklären und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, in dem die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 3.290,- an den Erstbeschwerdeführer zurückgezahlt wird sowie
GVG iVm Aufwandersatzverordnung die belangte Behörde zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der durch Verordnung festgelegten Höhe
RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Kostenverzeichnis: Schriftsatzaufwand: Euro 737,60, Stempelgebühr: Euro 14,30).Die Beschwerdeführer stellten daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 09.11.2017 von der belangten Behörde vom Erstbeschwerdeführer eingehobene vorläufige Sicherheit
Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Höhe von EUR 3.290,00 zu GZ: *** in der Gemeinde W, Richtung römisch zehn, B***, bei Km 7,200 für rechtswidrig zu erklären und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, in dem die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 3.290,- an den Erstbeschwerdeführer zurückgezahlt wird sowie
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung die belangte Behörde zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der durch Verordnung festgelegten Höhe
Paragraph 19 a, RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Kostenverzeichnis: Schriftsatzaufwand: Euro 737,60, Stempelgebühr: Euro 14,30). Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft S legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete am 02.01.2018 eine Gegenschrift. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit unstrittigem Sachverhalt Herr AA am 09.11.2017 um 07:20 Uhr in W auf der B *** als Lenker des Fahrzeuges *** (CZ) und dem damit gezogenen Anhänger *** (CZ) durch einen Beamten der Polizeiinspektion X einer Kontrolle unterzogen worden sei. Der Lenker habe seinen Wohnsitz in IV, die angeführten Fahrzeuge seien auf die International Service s.r.o., CZ-Z, zugelassen. Auf dem Anhänger sei ein PKW der Marke Mercedes transportiert worden, welcher laut mitgeführten Dokumenten auf DD, wohnhaft in U, zugelassen gewesen sei.Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft S legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete am 02.01.2018 eine Gegenschrift. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit unstrittigem Sachverhalt Herr AA am 09.11.2017 um 07:20 Uhr in W auf der B *** als Lenker des Fahrzeuges *** (CZ) und dem damit gezogenen Anhänger *** (CZ) durch einen Beamten der Polizeiinspektion römisch zehn einer Kontrolle unterzogen worden sei. Der Lenker habe seinen Wohnsitz in römisch vier, die angeführten Fahrzeuge seien auf die International Service s.r.o., CZ-Z, zugelassen. Auf dem Anhänger sei ein PKW der Marke Mercedes transportiert worden, welcher laut mitgeführten Dokumenten auf DD, wohnhaft in U, zugelassen gewesen sei. Seitens des Polizeibeamten habe sich dabei der Verdacht auf diverse Verwaltungsübertretungen ergeben und zwar nach dem Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz und Güterbeförderungsgesetz (Lenker) sowie nach dem Kraftfahrgesetz, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dem Güterbeförderungsgesetz (Zulassungsbesitzer).Seitens des Polizeibeamten habe sich dabei der Verdacht auf diverse Verwaltungsübertretungen ergeben und zwar nach dem Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz und Güterbeförderungsgesetz (Lenker) sowie nach dem Kraftfahrgesetz, Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, und dem Güterbeförderungsgesetz (Zulassungsbesitzer). Somit seien insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen im Raum gestanden, bezüglich der näheren Modalitäten habe der Polizeibeamte kurz telefonisch Rücksprache mit der Behörde gehalten, wobei übereingekommen worden sei, dass vom Lenker für diesen und als Vertreter der Zulassungsbesitzerin der nun strittige Gesamtbetrag in Höhe von Euro 3.290,00 als vorläufige Sicherheit eingehoben werden soll. Die Zusammensetzung des Betrages sei bei diesem Telefonat ebenfalls erörtert worden (AA: Euro 370,00, Euro 500,00 und Euro 100,00; International Service s.r.o.: Euro 370,00, Euro 500,00 und Euro 1.450,00). Es entspreche den Tatsachen, dass nicht für jeden Betrag eine gesonderte sondern, wie dargelegt, für den Gesamtbetrag eine Bescheinigung ausgestellt worden sei. Unrichtig sei, dass die Voraussetzungen zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung nicht vorgelegen hätten und dass die Höhe der Sicherheitsleistung den zulässigen Höchstbetrag übersteige. Im Gegensatz zu der - für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen - Behörde könne vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischer Weise nicht erwartet werden, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich wäre. § 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG verlange daher einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit: Nach dieser Bestimmung sei bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, es genüge also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden sei als bei anderen Verfahren, werde eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können (gedacht werden könnte beispielsweise an einen Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland, da der Rechtshilfeverkehr mit Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, einwandfrei funktioniere). Könne aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, sei die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit - dringender Tatverdacht vorausgesetzt - zulässig (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.01.2014, LVwG-AM-12-0447, die Entscheidungen des UVS Kärnten vom 03.04.2012, KUVS-829/2/2012, und vom 24.06.2011, KUVS-1120/2/2011, und des UVS Oberösterreich vom 17.07.2000, VwSen-110117/4/KI/Rd).Im Gegensatz zu der - für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen - Behörde könne vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischer Weise nicht erwartet werden, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich wäre. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG verlange daher einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit: Nach dieser Bestimmung sei bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, es genüge also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden sei als bei anderen Verfahren, werde eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können (gedacht werden könnte beispielsweise an einen Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland, da der Rechtshilfeverkehr mit Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, einwandfrei funktioniere). Könne aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, sei die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit - dringender Tatverdacht vorausgesetzt - zulässig vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Judikatur, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.01.2014, LVwG-AM-12-0447, die Entscheidungen des UVS Kärnten vom 03.04.2012, KUVS-829/2/2012, und vom 24.06.2011, KUVS-1120/2/2011, und des UVS Oberösterreich vom 17.07.2000, VwSen-110117/4/KI/Rd). Diese im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst vom 09.02.2015, GZ: ***, vertretene Rechtsansicht sei mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 03.03.2015, *** an alle Polizeidienststellen in Tirol weitergegeben worden und sei seither tirolweite (vermutlich sogar österreichweite) Vollzugspraxis. Es sei daher festzuhalten, dass eine vorläufige Sicherheit von Polizeibeamten im Regelfall immer dann eingehoben werde, wenn der Betretene seinen Wohnsitz im Ausland habe (ausgenommen Bundesrepublik Deutschland). Trotz diverser internationalen Übereinkommen zeige die Verwaltungspraxis, dass bei Auslandsbezug die Strafverfolgung bzw Strafvollstreckung erheblich erschwert sei, Tschechien verweigere zB Vollstreckungshilfe gegen juristische Personen. So spreche auch im gegenständlichen Fall die vorhandene Konstellation für sich, nämlich ein Lenker mit Wohnsitz in Italien, welcher in Tschechien zugelassene Fahrzeuge lenkte, wobei die Zulassungsbesitzerin eine juristische Person (s.r.o.) sei und das transportierte Fahrzeug auf eine in Italien gemeldete Person zugelassen sei. Hier könne von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Tat nicht erwartet werden, die Angelegenheit umgehend restlos zu klären, es reichen daher ein Tatverdacht mit Bedenken, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnten. Die Einhebung der vorläufigen Sicherheit habe sich daher als zulässig erwiesen. Hierfür bestehen andere Beurteilungskriterien als für die von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebene Sicherheitsleistung (§ 37 VStG). Ob schließlich die Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheit vorliegen (§ 37 Abs. 5 VStG), sei eine ganz andere Frage, welche in einem nächsten Schritt im Verfahren anhand der diesbezüglichen Voraussetzungen (auch anhand internationaler Rechtshilfeübereinkommen) von der Behörde zu klären sei. Die Einhebung der vorläufigen Sicherheit habe sich daher als zulässig erwiesen. Hierfür bestehen andere Beurteilungskriterien als für die von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebene Sicherheitsleistung (Paragraph 37, VStG). Ob schließlich die Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheit vorliegen (Paragraph 37, Absatz 5, VStG), sei eine ganz andere Frage, welche in einem nächsten Schritt im Verfahren anhand der diesbezüglichen Voraussetzungen (auch anhand internationaler Rechtshilfeübereinkommen) von der Behörde zu klären sei. Richtig sei, dass vom Lenker ein Gesamtbetrag von Euro 3.290,00 eingehoben worden sei, es sei auch nur eine Bescheinigung ausgestellt worden.
G sei über die vorläufige Sicherheit (...) sofort eine Bescheinigung auszustellen. Weder aus dieser Bestimmung noch aus den Bestimmungen der Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung BGBl II 1999/510 idgF ergebe sich, dass für jede Übertretung eine gesonderte Bescheinigung auszustellen sei. Aus dem, dem Verwaltungsstrafrecht immanenten Kumulationsprinzip (§ 22 VStG) resultiere, dass sich die jeweiligen Höchstgrenzen auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen beziehen und dass durch Summierung auch höhere Beträge entstehen können. Pro Übertretung betrage hier die Maximalhöhe einer vorläufigen Sicherheit Euro 726,00 (§ 37 Abs 7 FSG), Euro 2.180,00 (§ 134 Abs 4 KFG) sowie Euro 1.453,00 (§ 24 Güterbeförderungsgesetz).Richtig sei, dass vom Lenker ein Gesamtbetrag von Euro 3.290,00 eingehoben worden sei, es sei auch nur eine Bescheinigung ausgestellt worden.
Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG sei über die vorläufige Sicherheit (...) sofort eine Bescheinigung auszustellen. Weder aus dieser Bestimmung noch aus den Bestimmungen der Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung BGBl römisch zwei 1999/510 idgF ergebe sich, dass für jede Übertretung eine gesonderte Bescheinigung auszustellen sei. Aus dem, dem Verwaltungsstrafrecht immanenten Kumulationsprinzip (Paragraph 22, VStG) resultiere, dass sich die jeweiligen Höchstgrenzen auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen beziehen und dass durch Summierung auch höhere Beträge entstehen können. Pro Übertretung betrage hier die Maximalhöhe einer vorläufigen Sicherheit Euro 726,00 (Paragraph 37, Absatz 7, FSG), Euro 2.180,00 (Paragraph 134, Absatz 4, KFG) sowie Euro 1.453,00 (Paragraph 24, Güterbeförderungsgesetz). In gegenständlicher Angelegenheit stünden nicht nur Verwaltungsübertretungen durch den Lenker sondern auch durch den Zulassungsbesitzer im Raum, was zu insgesamt 6 Delikten geführt habe. Für den Lenker sei dabei insgesamt Euro 970,00 (370,00, 500,00 und 100,00) eingehoben worden, für die Zulassungsbesitzerin insgesamt Euro 2.320,00 (370,00, 500,00 und 1.450,00). Daraus ergebe sich, dass keiner der Teilbeträge die für die jeweilige Verwaltungsübertretung zulässige Höhe der Sicherheitsleistung überschreite. Somit verbleibe noch die Frage, ob es zulässig gewesen sei, vom Lenker als Vertreter der Zulassungsbesitzerin eine vorläufige Sicherheit einzuheben. Auch dies sei zu bejahen, die entsprechenden Rechtsgrundlagen fänden sich im § 134 Abs 4 KFG sowie § 24 des Güterbeförderungsgesetzes. Somit verbleibe noch die Frage, ob es zulässig gewesen sei, vom Lenker als Vertreter der Zulassungsbesitzerin eine vorläufige Sicherheit einzuheben. Auch dies sei zu bejahen, die entsprechenden Rechtsgrundlagen fänden sich im Paragraph 134, Absatz 4, KFG sowie Paragraph 24, des Güterbeförderungsgesetzes. Nachdem weder die Zulassungsbesitzerin noch ein von dieser bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend gewesen seien, gehe es demnach um das geforderte Naheverhältnis. Auch hier gelte, das oben grundsätzlich zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit Gesagte, und sei zu klären, ob für den Polizeibeamten ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Naheverhältnisses gegeben waren. Dazu habe der Erstbeschwerdeführer bei der Befragung zunächst angegeben, das am Anhänger befindliche Fahrzeug nach Tschechien zu transportieren. Den Geschäftsführer der BB bezeichnete er dabei immer als ,,Capo“(Chef). Hinsichtlich des transportierten Fahrzeuges sei kein Kaufvertrag mitgeführt worden, was gegen einen Privatkauf spreche. Sodann sei vom Fahrtziel T die Rede gewesen und von einem dortigen Treffen mit seinem Capo. Für den Polizeibeamten habe sich somit der Verdacht auf eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung erhärtet, erst nach Vorhalt dieses Umstandes habe der Erstbeschwerdeführer seine Verantwortung dahingehend gewechselt, dass es sich bei dem Geschäftsführer um einen „Amico“ (Freund) handle, der Transport sei ein Freundschaftsdienst. Nach Erklärung über die Zusammensetzung des Betrages sei vom Erstbeschwerdeführer die Sicherheit schließlich erlegt worden, wobei er einen beträchtlichen Bargeldbestand (mehrere 500 Euro und 100 Euro Banknoten) in einem kleinen Täschchens mitführte. Insgesamt sei für den Polizeibeamten somit die Annahme eines Dienstverhältnisses/Auftragsverhältnisses in Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung durchaus vertretbar gewesen, womit die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit vom Lenker als Vertreter der Zulassungsbesitzerin rechtliche Deckung finde. In diesem Zusammenhang werde abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe eines Polizeibeamten sein könne, an Ort und Stelle alle erdenklichen Rechtskonstruktionen im Detail aufzuklären. Dies sei Gegenstand des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens. Es sei ausreichend, dass jemand „auf frischer Tat betreten“ werde, dh es genüge der Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung und die Befürchtung, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte. Die belangte Behörde sei somit der Ansicht, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zu Recht erfolgt sei, weshalb beantragt werde, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde werde
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz wie folgt beantragt:Die belangte Behörde sei somit der Ansicht, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zu Recht erfolgt sei, weshalb beantragt werde, die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde werde
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz wie folgt beantragt: Schriftsatzaufwand Euro 368,80 Vorlageaufwand Euro 57.40“ Zu dieser Gegenschrift gaben der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer sowie die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft am 28.02.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde der Anforderungen an die Voraussetzungen des § 37a Abs 1 VStG sichtlich bewusst sei. Sie versuche offenbar nur darzulegen, dass ungeachtet der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der entsprechenden internationalen Übereinkommen und auch der Rechtsprechung der einzelnen Verwaltungsgerichte einfach ohne weiteres bei jeder Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat (offenbar außer Deutschland), angenommen werde, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte, und daher eine vorläufige Sicherheitsleistung eingehoben werde. Darin wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde der Anforderungen an die Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG sichtlich bewusst sei. Sie versuche offenbar nur darzulegen, dass ungeachtet der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der entsprechenden internationalen Übereinkommen und auch der Rechtsprechung der einzelnen Verwaltungsgerichte einfach ohne weiteres bei jeder Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat (offenbar außer Deutschland), angenommen werde, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte, und daher eine vorläufige Sicherheitsleistung eingehoben werde. Dies versuche die belangte Behörde noch dazu mit einem tirol- (oder sogar bundes-)weiten Rundschreiben zu argumentieren. Sofern ein solches Rundschreiben tatsächlich vorliege, handle es sich um eine höchst unvertretbare und bedenkliche Rechtsansicht. Jedenfalls sei ein allfälliges solches Schreiben für die Frage der Rechtswidrigkeit der Maßnahme unerheblich. Es mag sein, dass es für die Exekutivbeamten einfacher sei, eine vorläufige Sicherheit von sämtlichen Personen einzuheben, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (außer Deutschland), diese Vorgangsweise sei aber weder mit den Bestimmungen des § 37a VStG noch mit dem Unionsrecht vereinbar. Es mag sein, dass es für die Exekutivbeamten einfacher sei, eine vorläufige Sicherheit von sämtlichen Personen einzuheben, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (außer Deutschland), diese Vorgangsweise sei aber weder mit den Bestimmungen des Paragraph 37 a, VStG noch mit dem Unionsrecht vereinbar. Im Regelfall seien nur dann wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung anzunehmen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtigte seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt habe, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht. Der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 sei in (vermutlich) allen EU-Ländern (jedenfalls in der hier gegenständlichen tschechischen Republik und in Italien) entsprechend umgesetzt. Da entsprechende Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vorliegen, könne von einer erheblichen Erschwerung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung überhaupt keine Rede sein. So habe auch zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bzw das Verwaltungsgericht Wien (vgl. zuletzt LVwG-S-652/001-2017) im Wesentlichen ausgesprochen, dass jeder Behörde zuzumuten sei, sich in Bezug auf die Frage allfälliger wesentlicher Erschwernis der Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. So habe auch zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bzw das Verwaltungsgericht Wien vergleiche zuletzt LVwG-S-652/001-2017) im Wesentlichen ausgesprochen, dass jeder Behörde zuzumuten sei, sich in Bezug auf die Frage allfälliger wesentlicher Erschwernis der Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. Wie der Entscheidung des LVwG Niederösterreich zu LVwG-S-1106/001-2016 zu entnehmen ist, ergebe sich offenbar aus diesem Portal, dass es in der Tschechischen Republik keine Probleme mit der Zustellung bzw Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt; ab einem Strafbetrag von EUR 70,00 sei eine Vollstreckung möglich. Aus den der Beschwerdeführervertreterin verfügbaren Entscheidungen und Internetquellen sei nicht ersichtlich, dass es in Italien anders wäre. Es sei daher unzulässig, eine vorläufige Sicherheit nur deshalb einzuheben, weil ein Verdächtiger seinen Sitz/Wohnsitz im Ausland habe. Hierzu müssten besondere Umstände hinzutreten (kein entsprechendes Übereinkommen, etc). Liegen entsprechende Übereinkommen vor und würden diese auch in der Praxis eingehalten, was jeder Beamte offenbar problemlos und schnell durch einen Blick auf die BKA-Wiki Seite feststellen könne, könne von keiner erheblichen Erschwernis der Strafvollstreckung oder Strafverfolgung gesprochen werden. Diese Informationen seien jedenfalls selbst einer Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen. Allfällige gegenteilige Weisungen an die Organe seien rechtswidrig und unbeachtlich. Selbst wenn das jeweilige Organ darauf vertraut haben sollte, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Zur Höhe der vorläufigen Sicherheit: Wenn die belangte Behörde das Kumulationsprinzip bemühe, übersehe sie, dass die vorläufige Sicherheit in der maximalen Höhe jeweils nur für die jeweilige Verwaltungsübertretung eingehoben werden dürfe. Aus der ratio der §§ 37 bzw 37a VStG iVm den jeweiligen Höchstbeträgen in den Materiengesetzen ergebe sich, dass die vorläufige Sicherheit für die jeweilige Verwaltungsübertretung (natürlich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eingehoben werden könne und diese dann (wiederum bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) entsprechend für die jeweilige Verwaltungsübertretung für verfallen erklärt werden könne. Aus der ratio der Paragraphen 37, bzw 37a VStG in Verbindung mit den jeweiligen Höchstbeträgen in den Materiengesetzen ergebe sich, dass die vorläufige Sicherheit für die jeweilige Verwaltungsübertretung (natürlich nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eingehoben werden könne und diese dann (wiederum bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) entsprechend für die jeweilige Verwaltungsübertretung für verfallen erklärt werden könne. Nachdem die belangte Behörde bzw das Organ einen Pauschalbetrag ohne jegliche Aufschlüsselung eingehoben habe, könne nicht überprüft werden, für welche vermeintlichen Verwaltungsübertretungen welche vorläufige Sicherheitsleistung in welchem Umfang haften sollte. Die Behörde schaffe es nicht einmal in ihrer Gegenschrift genau darzulegen, für welche konkreten Verwaltungsübertretungen welche Sicherheitsleistungen in welcher Höhe eingehoben worden sei. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die belangte Behörde einen Pauschalbetrag eingehoben habe, den sie dann in weiterer Folge – je nach Bedarf – zuordnen könnte. Eine solche Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Behörde je nach Lust und Laune den Betrag auf die eine oder andere Verwaltungsübertretung anrechnen könnte. Jeglicher Überprüfbarkeit wäre der Boden entzogen. Eine solche pauschale Einhebung würde somit einer Willkür gleichen, sodass auch die Höhe der vorläufigen Sicherheit rechtswidrig sei. Zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit vom Lenker: Die Ausführungen zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit vom Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers werden bestritten. Die Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen seien insofern unzutreffend, als sich die Bestimmung des § 134 Abs 4 KFG von der Bestimmung des § 24 Güterbeförderungsgesetz unterscheide. Dass bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmens der Lenker als Vertreter des Unternehmens gelte, postuliere nur das Güterbeförderungsgesetz und nicht auch das KFG Die Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen seien insofern unzutreffend, als sich die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 4, KFG von der Bestimmung des Paragraph 24, Güterbeförderungsgesetz unterscheide. Dass bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmens der Lenker als Vertreter des Unternehmens gelte, postuliere nur das Güterbeförderungsgesetz und nicht auch das KFG Auch diesbezüglich sei die mangelnde Aufschlüsselung des „Gesamtbetrages“ problematisch. Aus dem Akt sei übrigens nirgendwo ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Herrn GG zunächst als „Capo“ hätte bezeichnen sollen. Im Akt sei lediglich festhalten, dass der Erstbeschwerdeführer von Anfang an von einem Freundschaftsdienst gesprochen habe. Dieses Vorbringen der belangten Behörde werde auch ausdrücklich bestritten. Aus all diesen Gründen sei die angefochtene Maßnahme sohin rechtswidrig. Die Beschwerdeführer halten daher ihre diesbezüglichen Anträge vollinhaltlich aufrecht. Am 04.06.2018 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsches für die italienische Sprache sowie der Zeuge EE und die Zeugin FF einvernommen wurden. Der ebenfalls ordnungsgemäß geladene Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, Herr GG, ließ sich in der Verhandlung aus beruflichen Gründen entschuldigen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte die Rechtsvertreterin der beiden Beschwerdeführer klar, dass erst durch Einsicht in die mit der gegenständlichen Amtshandlung im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafakten klar geworden sei, dass Euro 970,00 gegenüber dem Lenker als Erstbeschwerdeführer eingehoben wurden und Euro 2.320,00 vom Erstbeschwerdeführer - aber als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin. Insofern werde nunmehr ausgeführt, dass sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Einhebung der vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 970,00 und die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 2.320,00 richte. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer lenkte am 09.11.2017 um 07:20 Uhr in W auf der B *** einen LKW (Fahrzeugart: ***, Marke/Type: ***, höchst zulässige Gesamtmasse von 3500
Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. V.römisch fünf. Erwägungen: Zur Zulässigkeit: Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der mit Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl VwGH 03.09.2002, 2001/03/0416, 30.01.1985, 84/03/0050, VwSlg 11660 A/1985).Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der mit Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann vergleiche VwGH 03.09.2002, 2001/03/0416, 30.01.1985, 84/03/0050, VwSlg 11660 A/1985). Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte die Rechtsvertreterin der beiden Beschwerdeführer – nach Einsicht in die Verwaltungsstrafakten - klar, dass sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als Lenker der Fahrzeugkombination gegen die Einhebung der vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 970,00 richtet und die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Einhebung der vorläufigen Sicherheit in Höhe von Euro 2.320,00, die vom Lenker in seiner Eigenschaft als Vertreter des Zulassungsbesitzer geleistet wurde. Die Maßnahmenbeschwerde ist fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Sie ist zulässig. In der Sache: § 37a VStG regelt die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, die unmittelbar durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.Paragraph 37 a, VStG regelt die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, die unmittelbar durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt.
G kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte (lit a) oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (lit b). Dabei darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen (Abs 2). Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen (Abs 4).
Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte (Litera a,) oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Litera b,). Dabei darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen (Absatz 2,). Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen (Absatz 4,). Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zeichnet sich durch eine relative Form- und Verfahrensfreiheit aus. Dies unterscheidet sie von den grundsätzlichen form- und verfahrensgebundenen Bescheiden. Zwar werden Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch als verfahrensfreie Akte bezeichnet, doch ist die Verfahrensfreiheit keine vollständige, weil auch solche Akte – zumindest gewissen – verfahrensrechtlichen Bindungen unterliegen können (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6 Aufl, Rz 430).Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zeichnet sich durch eine relative Form- und Verfahrensfreiheit aus. Dies unterscheidet sie von den grundsätzlichen form- und verfahrensgebundenen Bescheiden. Zwar werden Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch als verfahrensfreie Akte bezeichnet, doch ist die Verfahrensfreiheit keine vollständige, weil auch solche Akte – zumindest gewissen – verfahrensrechtlichen Bindungen unterliegen können vergleiche Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6 Aufl, Rz 430). Im vorliegenden Fall besteht eine solche Formvorschrift, als über die vorläufige Sicherheit
G sofort eine Bescheinigung auszustellen ist. Nachdem der Einbehalt einer vorläufigen Sicherheit jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, soll durch die Formvorschrift des § 37a Abs 4 VStG sichergestellt werden, dass durch diese Bestätigung ein Beweis für den Erlag der vorläufigen Sicherheit in der Hand jener Person verbleibt, welche eine vorläufige Sicherheit geleistet hat bzw für die eine solche durch einen Vertreter geleistet wurde. Nachdem darüber hinaus die Höhe der vorläufigen Sicherheit auch durch das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe begrenzt ist, kann im Nachhinein vom Betroffenen überprüft werden, ob diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden ist.Im vorliegenden Fall besteht eine solche Formvorschrift, als über die vorläufige Sicherheit
Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG sofort eine Bescheinigung auszustellen ist. Nachdem der Einbehalt einer vorläufigen Sicherheit jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt, soll durch die Formvorschrift des Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG sichergestellt werden, dass durch diese Bestätigung ein Beweis für den Erlag der vorläufigen Sicherheit in der Hand jener Person verbleibt, welche eine vorläufige Sicherheit geleistet hat bzw für die eine solche durch einen Vertreter geleistet wurde. Nachdem darüber hinaus die Höhe der vorläufigen Sicherheit auch durch das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe begrenzt ist, kann im Nachhinein vom Betroffenen überprüft werden, ob diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen worden ist. Hinzukommt, dass bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, obwohl es zu grundrechtsnahen Eingriffen kommen kann, nicht grundsätzlich geboten ist, dass der Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über die Maßnahme bzw deren Gründe sofort informiert wird, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (vgl dazu zB die Verpflichtung zur Unterrichtung über die Festnahmegründe und Anschuldigungen
Abs 6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit), zumal Deutsch
Abs 1 B-VG – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Amtssprache in Österreich ist. Auch bei Amtshandlungen, die in einer Einhebung einer vorläufigen Sicherheit münden, verlangt das Gesetz nicht, dass ein Dolmetscher bei der Amtshandlung beigezogen wird (wenngleich es aus Praktikabilitätsüberlegungen und unter Bedachtnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz häufig der Fall sein wird). Mit der Verpflichtung zur Ausstellung der Bestätigung hat der Gesetzgeber aber sichergestellt, dass dem Betroffenen die Art der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage - zwar auf Deutsch, jedoch schriftlich - bekannt gegeben und die Höhe des einbehaltenen Betrages bestätigt wird.Hinzukommt, dass bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, obwohl es zu grundrechtsnahen Eingriffen kommen kann, nicht grundsätzlich geboten ist, dass der Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über die Maßnahme bzw deren Gründe sofort informiert wird, wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist vergleiche dazu zB die Verpflichtung zur Unterrichtung über die Festnahmegründe und Anschuldigungen
, Absatz 6, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit), zumal Deutsch
, Absatz eins, B-VG – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Amtssprache in Österreich ist. Auch bei Amtshandlungen, die in einer Einhebung einer vorläufigen Sicherheit münden, verlangt das Gesetz nicht, dass ein Dolmetscher bei der Amtshandlung beigezogen wird (wenngleich es aus Praktikabilitätsüberlegungen und unter Bedachtnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz häufig der Fall sein wird). Mit der Verpflichtung zur Ausstellung der Bestätigung hat der Gesetzgeber aber sichergestellt, dass dem Betroffenen die Art der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage - zwar auf Deutsch, jedoch schriftlich - bekannt gegeben und die Höhe des einbehaltenen Betrages bestätigt wird. Nun stellt sich vorliegend die Frage, ob die Einhebung der vorläufigen Sicherheit als Gesamtbetrag in Höhe von Euro 3.290,00 und Ausstellung einer Bestätigung über den Gesamtbetrag den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben entspricht, wenn sich dieser Betrag eigentlich aus drei vorläufigen Sicherheiten, die beim Lenker, und drei vorläufigen Sicherheiten, die beim Lenker als Vertreter der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft (in ihrer Funktion als Zulassungsbesitzerin
Abs 4 KFG bzw als Unternehmerin
Güterbeförderungsgesetz bzw als Arbeitgeberin), einzuheben waren in jeweils unterschiedlicher Höhe zusammensetzt.Nun stellt sich vorliegend die Frage, ob die Einhebung der vorläufigen Sicherheit als Gesamtbetrag in Höhe von Euro 3.290,00 und Ausstellung einer Bestätigung über den Gesamtbetrag den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben entspricht, wenn sich dieser Betrag eigentlich aus drei vorläufigen Sicherheiten, die beim Lenker, und drei vorläufigen Sicherheiten, die beim Lenker als Vertreter der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft (in ihrer Funktion als Zulassungsbesitzerin
Paragraph 134, Absatz 4, KFG bzw als Unternehmerin
Paragraph 24, Güterbeförderungsgesetz bzw als Arbeitgeberin), einzuheben waren in jeweils unterschiedlicher Höhe zusammensetzt. Dies ist zu verneinen, weil der mit der gesetzlichen Bestimmung des § 37a Abs 4 VStG gewährleistete Rechtsschutz, durch diese Vorgangsweise nicht gewahrt wird. Gerade bei einer größeren Anzahl an vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die – wie im vorliegenden Fall - noch dazu zum Teil dem Erstbeschwerdeführer und zum Teil der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft bzw deren zur Vertretung nach außen Befugten vorgeworfen werden, kann nur durch Ausstellung von separaten Bestätigungen sichergestellt werden, dass im Nachhinein klar feststeht, welcher Betrag für welche Verwaltungsübertretung von wem (betretene Person oder Vertreter des Betretenen) eingehoben worden ist. Eine bloß mündliche Mitteilung der Beträge reicht insofern nicht aus, weil von der kontrollierten Person nicht erwartet werden kann, sich die Beträge im Detail zu merken bzw die kontrollierte Person dies auch nicht musste, da sie davon ausgehen durfte, dass ihr sofort entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt werden. Zudem hat es im vorliegenden Fall trotz Beiziehung einer Dolmetscherin Verständigungsprobleme gegeben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm mitgeteilte Aufteilung auch tatsächlich verstanden hat.Dies ist zu verneinen, weil der mit der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG gewährleistete Rechtsschutz, durch diese Vorgangsweise nicht gewahrt wird. Gerade bei einer größeren Anzahl an vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die – wie im vorliegenden Fall - noch dazu zum Teil dem Erstbeschwerdeführer und zum Teil der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft bzw deren zur Vertretung nach außen Befugten vorgeworfen werden, kann nur durch Ausstellung von separaten Bestätigungen sichergestellt werden, dass im Nachhinein klar feststeht, welcher Betrag für welche Verwaltungsübertretung von wem (betretene Person oder Vertreter des Betretenen) eingehoben worden ist. Eine bloß mündliche Mitteilung der Beträge reicht insofern nicht aus, weil von der kontrollierten Person nicht erwartet werden kann, sich die Beträge im Detail zu merken bzw die kontrollierte Person dies auch nicht musste, da sie davon ausgehen durfte, dass ihr sofort entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt werden. Zudem hat es im vorliegenden Fall trotz Beiziehung einer Dolmetscherin Verständigungsprobleme gegeben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm mitgeteilte Aufteilung auch tatsächlich verstanden hat. Durch Einhebung eines Gesamtbetrages und Ausstellung einer Bestätigung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit über den Gesamtbetrag war für den Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft somit nicht erkennbar, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Daher konnte auch nicht überprüft werden, ob der jeweils eingehobene Betrag dem zulässigen Höchstmaß nach § 37a Abs 2 VStG entspricht und war insbesondere auch für die beiden Beschwerdeführer nicht erkennbar, welcher Teilbetrag den Erstbeschwerdeführer und welcher die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft betrifft. Das ergibt sich auch daraus, dass erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nach entsprechender Darlegung der Teilbeträge die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft entsprechend konkretisiert bzw auf den - den jeweiligen Beschwerdeführer betreffenden - Teilbetrag eingeschränkt wurden.Durch Einhebung eines Gesamtbetrages und Ausstellung einer Bestätigung über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit über den Gesamtbetrag war für den Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft somit nicht erkennbar, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Daher konnte auch nicht überprüft werden, ob der jeweils eingehobene Betrag dem zulässigen Höchstmaß nach Paragraph 37 a, Absatz 2, VStG entspricht und war insbesondere auch für die beiden Beschwerdeführer nicht erkennbar, welcher Teilbetrag den Erstbeschwerdeführer und welcher die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft betrifft. Das ergibt sich auch daraus, dass erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nach entsprechender Darlegung der Teilbeträge die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft entsprechend konkretisiert bzw auf den - den jeweiligen Beschwerdeführer betreffenden - Teilbetrag eingeschränkt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Anwendung der Bestimmungen des § 17 AVG, nämlich dem Recht auf Akteneinsicht, auf bloß faktische Amtshandlungen nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 mwH). Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus (vgl VwGH 09.06.1995, 95/02/0146 uva). Solange ein Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet gewesen ist bzw die Maßnahmenbeschwerde erhoben worden ist, konnten sich die Beschwerdeführer auch nicht durch Akteneinsicht Klarheit über die Aufteilung der Beträge verschaffen. Hinzukommt, dass der Polizeibeamte weder in der Anzeige noch auf sonstige Weise die Aufteilung der Beträge festgehalten hat, sodass eine nachvollziehbare Aufteilung erst durch eine Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft S erfolgt ist und sich nur anhand eines handschriftlichen Vermerks im Behördenakt durch diese Sachbearbeiterin bzw anhand der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S vom 20.11.2017, *** betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt. Die Maßnahmen selbst, nämlich die sechsfache Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch den Polizeibeamten, wurde nicht dokumentiert.In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, AVG, nämlich dem Recht auf Akteneinsicht, auf bloß faktische Amtshandlungen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 mwH). Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren vergleiche VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus vergleiche VwGH 09.06.1995, 95/02/0146 uva). Solange ein Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet gewesen ist bzw die Maßnahmenbeschwerde erhoben worden ist, konnten sich die Beschwerdeführer auch nicht durch Akteneinsicht Klarheit über die Aufteilung der Beträge verschaffen. Hinzukommt, dass der Polizeibeamte weder in der Anzeige noch auf sonstige Weise die Aufteilung der Beträge festgehalten hat, sodass eine nachvollziehbare Aufteilung erst durch eine Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft S erfolgt ist und sich nur anhand eines handschriftlichen Vermerks im Behördenakt durch diese Sachbearbeiterin bzw anhand der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S vom 20.11.2017, *** betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt. Die Maßnahmen selbst, nämlich die sechsfache Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch den Polizeibeamten, wurde nicht dokumentiert. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheit im Zusammenhang mit drei Verwaltungsübertretungen, die dem Lenker angelastet wurden, sowie drei Verwaltungsübertretungen, die der Zulassungsbesitzerin/Arbeitgeberin/Unternehmerin angelastet wurden, als Gesamtbetrag und der Ausstellung lediglich einer Bestätigung über den Gesamtbetrag rechtswidrig gewesen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Antrages, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, in dem die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von Euro 3.290,00 an den Erstbeschwerdeführer zurückgezahlt wird, ist auf § 28 Abs 6 VwGVG zu verweisen. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Hinsichtlich des Antrages, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, in dem die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von Euro 3.290,00 an den Erstbeschwerdeführer zurückgezahlt wird, ist auf Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG zu verweisen. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. VI.römisch sechs. Kosten:
GVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl § 35 Abs 2 VwGVG).
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Aufwandersatz ist
GVG auf Antrag der Partei zu leisten.Aufwandersatz ist
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Beantragt wurde in der Beschwerde
GVG iVm Aufwandersatzverordnung die belangte Behörde zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der durch Verordnung festgelegten Höhe
RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. An Kosten wurden ausdrücklich verzeichnet: Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Stempelgebühr in Höhe von Euro 14,30. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem der Zuspruch des Verhandlungsaufwandes verlangt.Beantragt wurde in der Beschwerde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung die belangte Behörde zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der durch Verordnung festgelegten Höhe
Paragraph 19 a, RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. An Kosten wurden ausdrücklich verzeichnet: Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Stempelgebühr in Höhe von Euro 14,30. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem der Zuspruch des Verhandlungsaufwandes verlangt. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
GVG sinngemäß anzuwenden (§ 35 Abs 6 VwGVG). In § 53 VwGG wird der Aufwandersatz bei mehreren Revisionswerbern geregelt. Haben demnach mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG sinngemäß anzuwenden (Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG). In Paragraph 53, VwGG wird der Aufwandersatz bei mehreren Revisionswerbern geregelt. Haben demnach mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten. Demgemäß werden dem Erstbeschwerdeführer die Kosten in der beantragten Höhe zugesprochen. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob vorläufige Sicherheiten, die im Zusammenhang mit mehreren Verwaltungsübertretungen eingehoben wurden und die von einer Person in ihrer Eigenschaft als Betretenen und als Vertreter des Betretenen zu leisten ist, als Gesamtbetrag eingehoben werden können und dabei nur eine Bescheinigung
G über den Gesamtbetrag ausgestellt wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob vorläufige Sicherheiten, die im Zusammenhang mit mehreren Verwaltungsübertretungen eingehoben wurden und die von einer Person in ihrer Eigenschaft als Betretenen und als Vertreter des Betretenen zu leisten ist, als Gesamtbetrag eingehoben werden können und dabei nur eine Bescheinigung
Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG über den Gesamtbetrag ausgestellt wird. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. M i t t e i l u n g Die Beschwerdeführer haben nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:Die Beschwerdeführer haben nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Z1 Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014,, folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 20.12.2017: Euro 30,00 Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: ***) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird
Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird
Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2887.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.