RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/2238-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2018, Zl *****, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruch des angefochtenen Bescheides befindliche Wortfolge „unbegründet abgewiesen“ durch die Wortfolge „unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2018, Zl ***** wurde der Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 19.06.2018 bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend BB nach der Straßenverkehrsordnung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Akteneinsicht notwendige Parteieigenschaft verfüge. Daran ändere auch ein möglicherweise bestehender zivilrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten bezüglich des betreffenden Vorfalles nichts. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei der bis zum 08.09.2017 relevante Akteninhalt seitens der Polizeiinspektion X seinerzeit (unvollständig) zur Verfügung gestellt worden. Mittlerweile sei es zu einer Befragung zweier Zeugen im Rechtshilfeweg gekommen, näheres sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt. Mehrere Auskunftsbegehren gegenüber der belangten Behörde seien aufgrund Abwesenheiten des Sachbearbeiters nicht behandelt worden. Nun weigere sich die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin bis zur Klärung der Schuldfrage den Schaden an seinem Fahrzeug zu ersetzen. Auch die Unfallgegnerin BB sei nicht bereit, seinen Sachschaden zu begleichen. Um seine zivilrechtlichen Ansprüche nun gegenüber der Unfallgegnerin geltend zu machen sei er gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine zuverlässige Einschätzung der Beweislage sei jedoch ohne Kenntnis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht möglich. Das rechtliche Interesse an der begehrten Akteneinsicht liege daher zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf der Hand und darüber hinaus sei er Opfer im gegenständlichen Verfahren. Es entspreche der ständigen Judikatur des VwGH, das die Frage der Parteistellung aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen sei. Der gegenständliche Fall betreffe ihn aufgrund eines Sachschadens unmittelbar, da § 4 Abs 5 StVO zum Schutz der Interessen des Unfallgegners diene und damit ein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung begründe. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Antrag auf Akteneinsicht im Falle fehlender Parteistellung nicht als unbegründet ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen sei. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei der bis zum 08.09.2017 relevante Akteninhalt seitens der Polizeiinspektion römisch zehn seinerzeit (unvollständig) zur Verfügung gestellt worden. Mittlerweile sei es zu einer Befragung zweier Zeugen im Rechtshilfeweg gekommen, näheres sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt. Mehrere Auskunftsbegehren gegenüber der belangten Behörde seien aufgrund Abwesenheiten des Sachbearbeiters nicht behandelt worden. Nun weigere sich die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin bis zur Klärung der Schuldfrage den Schaden an seinem Fahrzeug zu ersetzen. Auch die Unfallgegnerin BB sei nicht bereit, seinen Sachschaden zu begleichen. Um seine zivilrechtlichen Ansprüche nun gegenüber der Unfallgegnerin geltend zu machen sei er gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine zuverlässige Einschätzung der Beweislage sei jedoch ohne Kenntnis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht möglich. Das rechtliche Interesse an der begehrten Akteneinsicht liege daher zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf der Hand und darüber hinaus sei er Opfer im gegenständlichen Verfahren. Es entspreche der ständigen Judikatur des VwGH, das die Frage der Parteistellung aus der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen sei. Der gegenständliche Fall betreffe ihn aufgrund eines Sachschadens unmittelbar, da Paragraph 4, Absatz 5, StVO zum Schutz der Interessen des Unfallgegners diene und damit ein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung begründe. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Antrag auf Akteneinsicht im Falle fehlender Parteistellung nicht als unbegründet ab-, sondern als unzulässig zurückzuweisen sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 29.07.2017 wurde von der PI X eine Anzeige gegen BB wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c (gemeint wohl § 4 Abs 5 StVO) erstattet. Diese Anzeige erfolgte nach der persönlichen Vorsprache des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der PI X. Diese Anzeige löste ein Verwaltungsstrafverfahren gegen BB bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***** aus. Grundlage für dieses Verfahren war ein vermeintlicher Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei BB bei einem Ausparkmanöver das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt haben soll. Dies sei laut Anzeige durch Zeugen belegt, welche dem Beschwerdeführer den Sachverhalt geschildert haben sollen. Der Beschwerdeführer persönlich hat dazu keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Der Beschwerdeführer tritt deshalb im betreffenden Verfahren nicht als Zeuge auf.Am 29.07.2017 wurde von der PI römisch zehn eine Anzeige gegen BB wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, (gemeint wohl Paragraph 4, Absatz 5, StVO) erstattet. Diese Anzeige erfolgte nach der persönlichen Vorsprache des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der PI römisch zehn. Diese Anzeige löste ein Verwaltungsstrafverfahren gegen BB bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***** aus. Grundlage für dieses Verfahren war ein vermeintlicher Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei BB bei einem Ausparkmanöver das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt haben soll. Dies sei laut Anzeige durch Zeugen belegt, welche dem Beschwerdeführer den Sachverhalt geschildert haben sollen. Der Beschwerdeführer persönlich hat dazu keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Der Beschwerdeführer tritt deshalb im betreffenden Verfahren nicht als Zeuge auf. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt und wurde zu keiner Zeit vom Beschwerdeführer in Frage gestellt. IV.römisch vier. Rechtslage: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, von Relevanz: „Beteiligte, Parteien § 8Paragraph 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Akteneinsicht § 17Paragraph 17
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 17.09.2014, Zl Ra 2014/04/0025, vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, und vom 28.03.2008, Zl 2007/02/0325).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 17.09.2014, Zl Ra 2014/04/0025, vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, und vom 28.03.2008, Zl 2007/02/0325). Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Wesentlich für die Gewährung der Akteneinsicht ist das Vorliegen der Parteistellung. Kommt dem Antragsteller keine Parteistellung zu, besteht gemäß § 17 Abs 1 AVG auch kein subjektiv prozessuales Recht auf Akteneinsicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2, mwN aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Wesentlich für die Gewährung der Akteneinsicht ist das Vorliegen der Parteistellung. Kommt dem Antragsteller keine Parteistellung zu, besteht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG auch kein subjektiv prozessuales Recht auf Akteneinsicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 2, mwN aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung gelangende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (vgl VwGH vom 22.11.2001, 2001/06/0133). Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung gelangende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. vergleiche VwGH vom 22.11.2001, 2001/06/0133). Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung, so kann allein daraus nicht auf den Ausschluss der Parteistellung geschlossen werden. In solchen Fällen ist vielmehr im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht für die Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch (und damit eine Parteistellung) für die betroffene Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an, sodass hier vor allem die teleologische Interpretation eine Rolle spielt. Als Partei ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird. Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht - und damit das Interesse an der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe - maßgebend, dann ist angesichts dieser ratio legis anzunehmen, dass die Norm ein subjektives Recht gewährt, es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich anderes bestimmt (vgl VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313).Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung, so kann allein daraus nicht auf den Ausschluss der Parteistellung geschlossen werden. In solchen Fällen ist vielmehr im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht für die Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch (und damit eine Parteistellung) für die betroffene Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an, sodass hier vor allem die teleologische Interpretation eine Rolle spielt. Als Partei ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird. Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht - und damit das Interesse an der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe - maßgebend, dann ist angesichts dieser ratio legis anzunehmen, dass die Norm ein subjektives Recht gewährt, es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich anderes bestimmt vergleiche VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313). Die Verletzung bloß wirtschaftlicher Interessen, ohne dass diese in den anzuwendenden Vorschriften zu rechtlichen Interessen erhoben werden, ist nicht geeignet, Parteistellung iSd § 8 AVG zu vermitteln (VwGH vom 24.11.2016, Ro 2014/07/0072).Die Verletzung bloß wirtschaftlicher Interessen, ohne dass diese in den anzuwendenden Vorschriften zu rechtlichen Interessen erhoben werden, ist nicht geeignet, Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zu vermitteln (VwGH vom 24.11.2016, Ro 2014/07/0072). Unter Berücksichtigung der eben dargelegten Grundsätze geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer weder aus den Bestimmungen des AVG noch jenen der StVO eine Parteistellung ableiten kann. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Interesse an der Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt hat, handelt es sich hier jedoch lediglich um ein wirtschaftliches und nicht um ein rechtliches Interesse. Es geht dem Beschwerdeführer, wie er dies auch im Verfahren vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde schildert, um eine Risikoabwägung für einen allfälligen Zivilprozess gegen die Beschuldigte des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Diese Risikoabwägung bezieht sich auf die Kosten des Zivilprozesses. Wie bereits ausgeführt ist jedoch nur derjenige Partei, dessen Rechte durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt werden. Die Maßnahmen bzw der Ausgang des Verfahrens betreffen jedoch in keiner Weise die Sphäre des Beschwerdeführers unmittelbar. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, liegt der Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch im Schutz des Unfallgegners, dieser Schutz geht jedoch nicht so weit, als er auch die vollumfängliche zivilrechtliche Prozessvorbereitung gewährleisten soll, sondern geht es primär darum, zu erreichen, dass die Unfallgegner ihre gegenseitige Identität kennen, um weitere Schritte einleiten zu können. Soweit ist der Beschwerdeführer auch informiert. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde hätte im gegenständlichen Fall nicht als unbegründet ab-, sondern als unzulässig zurückweisen müssen, liegt er damit im Recht. Dadurch, dass die belangte Behörde den unzulässigen Antrag auf Akteneinsicht in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht zurück-, sondern abgewiesen hat, wurde der Antragsteller nicht in Rechten verletzt (VwGH 5.9.2002, 2002/21/0113). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.2238.1