RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/2146-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2018, Zl *****, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer nach wie vor bei seinen Eltern in Z wohnhaft sei. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension, wobei der monatliche Pensionsbezug aliquotiert Euro 1.876,30 beträgt. Weiters bezieht auch die Mutter eine Pensionsleistung in der Höhe von monatlich aliquotiert Euro 718,
- Demgegenüber wurden im Verfahren Betriebskosten in der Höhe von Euro 166,02 geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer nach wie vor bei seinen Eltern in Z wohnhaft sei. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension, wobei der monatliche Pensionsbezug aliquotiert Euro 1.876,30 beträgt. Weiters bezieht auch die Mutter eine Pensionsleistung in der Höhe von monatlich aliquotiert Euro 718,
- Demgegenüber wurden im Verfahren Betriebskosten in der Höhe von Euro 166,02 geltend gemacht. Berücksichtigt wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung nach § 18 TMSG für den Vater und die Mutter jeweils ein Anspruch nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG, für den Beschwerdeführer ein solcher nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG. Auf dieser Grundlage hat die belangte Behörde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Bedarf nicht vorliege.Berücksichtigt wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung nach Paragraph 18, TMSG für den Vater und die Mutter jeweils ein Anspruch nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG, für den Beschwerdeführer ein solcher nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG. Auf dieser Grundlage hat die belangte Behörde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Bedarf nicht vorliege. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter mehreren psychischen und auch physischen Erkrankungen leide, welche ihm den Einstieg ins Berufsleben deutlich erschweren würden. Festgehalten wird, dass dieses Rechtsmittel von der Mutter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2018 wurde die Mutter darauf hingewiesen, dass Bescheidadressat ihr Sohn AA sei und nicht sie, weshalb sie zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde sie allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruches des Sohnes und der Einkommensverhältnisse der Eltern ein Mindestsicherungsanspruch nicht bestehe. Mit Schriftsatz vom 15.10.2018 wurde daraufhin eine Vollmacht zur Einbringung des Rechtsmittels vorgelegt. Inhaltlich wurde allerdings keine weitere Stellungnahme zum Vorhalt des Landesverwaltungsgerichtes abgegeben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist bei seinen Eltern wohnhaft. Der Beschwerdeführer selbst war noch zu keinem Zeitpunkt arbeitstätig. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über eine Pension in der Höhe von Euro 1.608,35, wobei dieser Betrag 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Auch die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Pension in der Höhe von Euro 616,05 mit 14- mal jährlicher Auszahlung. Soweit daher die Sonderzahlungen bei den Pensionsbezügen der Eltern berücksichtigt werden, ergeben sich die monatlichen zur Verfügung stehenden Beträge beim Vater des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.876,30 sowie bei der Mutter in der Höhe von Euro 718,
- Weiters wurden im Verfahren vor der belangten Behörde Betriebskosten in der Höhe von Euro 166,02 geltend gemacht – der Beschwerdeführer bewohnt mit seinen Eltern ein Eigenheim.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, ist bei seinen Eltern wohnhaft. Der Beschwerdeführer selbst war noch zu keinem Zeitpunkt arbeitstätig. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über eine Pension in der Höhe von Euro 1.608,35, wobei dieser Betrag 14-mal jährlich ausbezahlt wird. Auch die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Pension in der Höhe von Euro 616,05 mit 14- mal jährlicher Auszahlung. Soweit daher die Sonderzahlungen bei den Pensionsbezügen der Eltern berücksichtigt werden, ergeben sich die monatlichen zur Verfügung stehenden Beträge beim Vater des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.876,30 sowie bei der Mutter in der Höhe von Euro 718,
- Weiters wurden im Verfahren vor der belangten Behörde Betriebskosten in der Höhe von Euro 166,02 geltend gemacht – der Beschwerdeführer bewohnt mit seinen Eltern ein Eigenheim. Insgesamt besteht daher beim Beschwerdeführer auf Grund des aufrechten Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern (vgl dazu die rechtlichen Erwägungen) unter Berücksichtigung des eigenen Anspruchs der Eltern und ihrer Pensionsleistungen sowie der Wohnkosten kein Anspruch nach dem Mindestsicherungsgesetz.Insgesamt besteht daher beim Beschwerdeführer auf Grund des aufrechten Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern vergleiche dazu die rechtlichen Erwägungen) unter Berücksichtigung des eigenen Anspruchs der Eltern und ihrer Pensionsleistungen sowie der Wohnkosten kein Anspruch nach dem Mindestsicherungsgesetz. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Höhe der Pensionsleistungen der Eltern des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen. Die Höhe der Betriebskosten ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer noch zu keinem Zeitpunkt arbeitstätig gewesen ist, ergibt sich aus dem Antrag auf Mindestsicherung. Dass er auf Grund unterschiedlicher Erkrankungen nicht arbeitsfähig ist ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen. Weiters festgehalten wird, dass die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels durch die Mutter im Wege einer nachträglichen Vorlage der Vollmacht nachgewiesen wurde. IV.römisch vier. Rechtslage: „§ 1 TMSG Ziele, Grundsätze (…)
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. (…) § 2 TMSGParagraph 2, TMSG Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. (…) § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 : … e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
- für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
- für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H.,
- ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., (…) Gemäß der Verordnung LGBl Nr. 137/2017 beträgt der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG Euro 485,46, jener nach der Z 2 leg cit Euro 323,64,Gemäß der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2017, beträgt der Mindestsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG Euro 485,46, jener nach der Ziffer 2, leg cit Euro 323,64, § 18Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. (…)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Zumal im vorliegenden Fall lediglich eine einfache Rechtsfrage zu beurteilen war, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und im Übrigen vom Landesverwaltungsgericht Tirol gleich beurteilt wird wie von der belangten Behörde, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos. Nach eigenem Vorbringen – das im Wege der Vertretung durch die unterhaltspflichtige Mutter erstattet wurde – war er auf Grund unterschiedlicher Erkrankungen noch zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Aus diesem Grund besteht nach § 231 ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, der im Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu berücksichtigen ist (vgl dazu etwa VwGH 27.06.2017, Ra 216/10/0076).Der Beschwerdeführer ist arbeitslos. Nach eigenem Vorbringen – das im Wege der Vertretung durch die unterhaltspflichtige Mutter erstattet wurde – war er auf Grund unterschiedlicher Erkrankungen noch zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Aus diesem Grund besteht nach Paragraph 231, ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, der im Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu berücksichtigen ist vergleiche dazu etwa VwGH 27.06.2017, Ra 216/10/0076). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügen die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, über ausreichend Mittel dazu, dass sie ihren eigenen Anspruch gemäß § 5 Abs 2 lit e TMSG sowie den auf sie entfallenden Wohnkostenanteil und den Anspruch ihres Sohnes daraus abdecken können. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügen die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, über ausreichend Mittel dazu, dass sie ihren eigenen Anspruch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG sowie den auf sie entfallenden Wohnkostenanteil und den Anspruch ihres Sohnes daraus abdecken können. Hingewiesen wird die belangte Behörde allerdings darauf, dass auf den Beschwerdeführer nicht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG, sondern jener nach der Z 1 leg cit anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG, wonach dieser Mindestsatz nur dann anzuwenden ist, wenn der Antragsteller gegenüber einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist. So hat auch der VwGH in der Entscheidung vom VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075 festgehalten, dass die Frage, welcher Richtsatz zu berücksichtigen ist, nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Leistungsberechtigten zu beantworten ist und daher nicht die Anzahl der Personen insgesamt maßgeblich ist. Zumal der Gesetzgeber bei der Novelle des TMSG LGBl Nr. 52/2017 in den Erläuterungen zu § 5 Abs 2 lit e TMSG ausdrücklich festgehalten hat, dass bei der Festsetzung der Mindestsätze für Personen, die in Bedarfsgemeinschaften leben, die bis dahin bestehende Reglung übernommen wurde, ist daher für den Anspruch des Beschwerdeführers der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG maßgeblich. Da allerdings im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dieses Mindestsatzes der Anspruch des Beschwerdeführers in den zur Verfügung stehenden Mitteln der Eltern Deckung findet, ändert dies am (nicht besehenden) Anspruch des Beschwerdeführers nichts.Hingewiesen wird die belangte Behörde allerdings darauf, dass auf den Beschwerdeführer nicht der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG, sondern jener nach der Ziffer eins, leg cit anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG, wonach dieser Mindestsatz nur dann anzuwenden ist, wenn der Antragsteller gegenüber einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist. So hat auch der VwGH in der Entscheidung vom VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075 festgehalten, dass die Frage, welcher Richtsatz zu berücksichtigen ist, nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Leistungsberechtigten zu beantworten ist und daher nicht die Anzahl der Personen insgesamt maßgeblich ist. Zumal der Gesetzgeber bei der Novelle des TMSG Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, in den Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG ausdrücklich festgehalten hat, dass bei der Festsetzung der Mindestsätze für Personen, die in Bedarfsgemeinschaften leben, die bis dahin bestehende Reglung übernommen wurde, ist daher für den Anspruch des Beschwerdeführers der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG maßgeblich. Da allerdings im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dieses Mindestsatzes der Anspruch des Beschwerdeführers in den zur Verfügung stehenden Mitteln der Eltern Deckung findet, ändert dies am (nicht besehenden) Anspruch des Beschwerdeführers nichts. Da der Beschwerdeführer sohin noch im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern wohnhaft ist und auch sonst nicht erkennbar ist, weshalb der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern erloschen sein sollte, ist der Bedarf des Beschwerdeführers aus dem Einkommen der Eltern zu decken. Aufgrund des im Mindestsicherungsgesetz verankerten Subsidiaritätsprinzips besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, da durch die Bedarfsdeckung im Wege der Unterhaltsleistungen durch die Eltern eine Notlage iSd Gesetzes nicht besteht. Der Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz war daher abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich auch aus der in der Begründung zitierten Judikatur, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des § 18 Tiroler Mindestsicherungsgesetz bzw seines Unterhaltsanspruchs eine Notlage nicht besteht.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich auch aus der in der Begründung zitierten Judikatur, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Paragraph 18, Tiroler Mindestsicherungsgesetz bzw seines Unterhaltsanspruchs eine Notlage nicht besteht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. , Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.2146.2