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{'item': 'LVwG-2017/33/2804-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/33/2804-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1,Z , gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 30.10.2017, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorbemerkung: Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ***, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen *** und *** je Grundbuch Y Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amts wegen im GB Y und GB X die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zl B 505/2013-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.12.2011, Zl ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 07.02.2012, Zl ***, wurde festgestellt, dass verschiedene Grundstücke in den Einlagezahlen *** und *** je Grundbuch Y Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft von Amts wegen im GB Y und GB römisch zehn die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2013, Zl B 505/2013-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.12.2013, 2013/07/0222-5, ebenfalls die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Sohin steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Sohin steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. II.römisch zwei. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 37 GB X verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2016 für ein GVE Rind zu Euro 23,00, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 23,00, auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bei der Raika W (IBAN: ***) einzubezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Rechnungslegung und Zahlungserinnerung durch den Substanzverwalter und auch nach Aufforderung durch die Agrarbehörde mit Schreiben vom 25.09.2017 diesen Betrag noch nicht beglichen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 37 GB römisch zehn verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2016 für ein GVE Rind zu Euro 23,00, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 23,00, auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bei der Raika W (IBAN: ***) einzubezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Rechnungslegung und Zahlungserinnerung durch den Substanzverwalter und auch nach Aufforderung durch die Agrarbehörde mit Schreiben vom 25.09.2017 diesen Betrag noch nicht beglichen habe. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des Herrn AA, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Euro 23,00 nicht gerechtfertigt sei, da wegen zu hoher Beitragsleistung für das Jahr 2014 bereits ein Guthaben von Euro 36,80 zu seinen Gunsten dem Substanzkonto zu Buche stehe. Unter Punkt III. des oben angefochtenen Bescheides werde darauf verwiesen, dass die Entrichtung des Bewirtschaftungsbeitrages für das Jahr 2014 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2016 bestätigt worden sei. Dies obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol in anderen Erkenntnissen die Ansicht vertreten habe, dass bei fixierten Anteilsrechten der geltend gemachte Mehrauftrieb nicht unter die Ausübung des Nutzungsrechtes falle und die dafür entstandenen Kosten auf Grundlage des § 36h TFLG 1996 kein Anspruch gegenüber den Nutzungsberechtigten gemacht werden könne. Dem könne auch der anlässlich der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 27.04.2017 gefasste Beschluss, für außerhalb der Auftriebsrechte gealpten Tiere einen Bewirtschaftungsbeitrag von Euro 23,00 vorzuschreiben, nicht entgegenstehen, da dieser Beschluss nicht rückwirkend auf vorangegangene Jahre gefasst worden sei. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Überzahlung aus dem Jahre 2014 zur Begleichung des vorgeschriebenen Bewirtschaftungsbeitrages 2017 anzuerkennen.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des Herrn AA, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Euro 23,00 nicht gerechtfertigt sei, da wegen zu hoher Beitragsleistung für das Jahr 2014 bereits ein Guthaben von Euro 36,80 zu seinen Gunsten dem Substanzkonto zu Buche stehe. Unter Punkt römisch drei. des oben angefochtenen Bescheides werde darauf verwiesen, dass die Entrichtung des Bewirtschaftungsbeitrages für das Jahr 2014 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2016 bestätigt worden sei. Dies obwohl das Landesverwaltungsgericht Tirol in anderen Erkenntnissen die Ansicht vertreten habe, dass bei fixierten Anteilsrechten der geltend gemachte Mehrauftrieb nicht unter die Ausübung des Nutzungsrechtes falle und die dafür entstandenen Kosten auf Grundlage des Paragraph 36 h, TFLG 1996 kein Anspruch gegenüber den Nutzungsberechtigten gemacht werden könne. Dem könne auch der anlässlich der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 27.04.2017 gefasste Beschluss, für außerhalb der Auftriebsrechte gealpten Tiere einen Bewirtschaftungsbeitrag von Euro 23,00 vorzuschreiben, nicht entgegenstehen, da dieser Beschluss nicht rückwirkend auf vorangegangene Jahre gefasst worden sei. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Überzahlung aus dem Jahre 2014 zur Begleichung des vorgeschriebenen Bewirtschaftungsbeitrages 2017 anzuerkennen. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: …) c) Grundstücke, die … 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
  1. a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
  2. b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. (…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ (…)“ „§ 36h Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag
(1)Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2)Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(2)Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Absatz eins,), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3)Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
  1. a)für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
  2. a)für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
  3. b)für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand. Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs. 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz 2, festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4)Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs. 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.“
(4)Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Absatz 3, zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.“ Nach § 1 der Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 wird der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs 3 lit a TFLG 1996) einheitlich für alle Bezirke Tirols entsprechend der Bewirtschaftungsart festgesetzt, nach lit c für alle übrigen Bewirtschaftungsarten mit Euro 23,00 je Großvieheinheit.Nach Paragraph eins, der Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 wird der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teiles des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 3, Litera a, TFLG 1996) einheitlich für alle Bezirke Tirols entsprechend der Bewirtschaftungsart festgesetzt, nach Litera c, für alle übrigen Bewirtschaftungsarten mit Euro 23,00 je Großvieheinheit. IV.römisch vier. Erwägungen: Wie bereits oben erwähnt steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.Wie bereits oben erwähnt steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine sogenannte atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Dem Substanzverwalter obliegt die Einhebung der auf die einzelnen Nutzungsberechtigten entfallenden Teile des Bewirtschaftungsbeitrages. Bei der Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages durch den Substanzverwalter handelt es sich nicht um einen Bescheid, auch eine allfällige Mahnung hat formlos zu erfolgen. Im Streitfall steht das Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Verfügung.Dem Substanzverwalter obliegt die Einhebung der auf die einzelnen Nutzungsberechtigten entfallenden Teile des Bewirtschaftungsbeitrages. Bei der Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages durch den Substanzverwalter handelt es sich nicht um einen Bescheid, auch eine allfällige Mahnung hat formlos zu erfolgen. Im Streitfall steht das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 zur Verfügung. Aufgrund der in Kraft stehenden Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2014 ist für die Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein Bewirtschaftungsbeitrag in Höhe von Euro 23,00 je Vieheinheit vorzuschreiben. Dies ist im gegenständlichen Fall richtigerweise vom Substanzverwalter vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung als solches wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages ist auf die geltende Bewirtschaftungsbeitragsverordnung zu verweisen. Eine Aufrechnung mit anderen Förderungen ist dem Grunde nach nicht möglich, da der Bewirtschaftungsbeitrag als Ausfluss der tatsächlich an einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft ausgeübten Nutzungsrechte dieser entgegensteht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für das Jahr 2014 einen überhöhten Bewirtschaftungsbeitrag bezahlt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Vorschreibung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.06.2016, Zl LVwG-2015/33/2771-1, bestätigt wurde. Die Agrarbehörde hat daher zu Recht den Beschwerdeführer aufgefordert, den Bewirtschaftungsbeitrag für das Jahr 2016 für ein GVE Rind zu Euro 23,00 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; auch hat er eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; auch hat er eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.33.2804.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.