RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1539-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom XX.XX.XXXX, Zahl *****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl *****, zu Recht:
- Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom XX.XX.XXXX, Zahl ****, wird wegen Erlöschen der erteilten Baubewilligung infolge Verzichts gemäß § 35 Abs 1 lit a TBO 2018 ersatzlos aufgehoben.Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl ****, wird wegen Erlöschen der erteilten Baubewilligung infolge Verzichts gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 ersatzlos aufgehoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Dem vorgelegten Bauakt liegt ein Ansuchen des BB vom XX.XX.XXXX um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die thermische Sanierung des Haupthauses und des Lagers südlich, des Abbruchs der Garage und des Eingangsbereiches zum Haupthaus, des Zubaus eines zweistöckigen quadratischen Kubus mit Flachdach und der Umgestaltung der Grundrisse auf Gst **1 KG Y zugrunde. Dem vorgelegten Bauakt liegt ein Ansuchen des BB vom römisch zwanzig.XX.XXXX um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die thermische Sanierung des Haupthauses und des Lagers südlich, des Abbruchs der Garage und des Eingangsbereiches zum Haupthaus, des Zubaus eines zweistöckigen quadratischen Kubus mit Flachdach und der Umgestaltung der Grundrisse auf Gst **1 KG Y zugrunde. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am XX.XX.XXXX wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom XX.XX.XXXX, Zahl ****, die Baubewilligung für das eingereichte Projekt unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt.Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am römisch zwanzig.XX.XXXX wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl ****, die Baubewilligung für das eingereichte Projekt unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Zu Spruchpunkt I wurde ausgesprochen, dass seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Y festgestellt werde, dass die bestehende Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück **1 über den Privatweg auf Gst **2 eine dem Verwendungszweck „gastgewerbliche Vermietung“ entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung zu öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend § 29 Abs 2 lit b TBO 2018 darstelle.Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgesprochen, dass seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Y festgestellt werde, dass die bestehende Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück **1 über den Privatweg auf Gst **2 eine dem Verwendungszweck „gastgewerbliche Vermietung“ entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung zu öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, TBO 2018 darstelle. In der fristgerecht dagegen von AA erhobenen Beschwerde wurde Spruchpunkt I mit der wesentlichen Begründung bekämpft, dass diese Feststellung seitens des Bauwerbers gar nicht beantragt und somit der Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis überschritten worden sei.In der fristgerecht dagegen von AA erhobenen Beschwerde wurde Spruchpunkt römisch eins mit der wesentlichen Begründung bekämpft, dass diese Feststellung seitens des Bauwerbers gar nicht beantragt und somit der Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis überschritten worden sei. Mit Mitteilung des BB vom XX.XX.XXXX wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom XX.XX.XXXX, Zahl ****, erteilte Baubewilligung verzichtet werde.Mit Mitteilung des BB vom römisch zwanzig.XX.XXXX wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl ****, erteilte Baubewilligung verzichtet werde. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages, einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen entsprechenden Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Baurecht
(2003), § 21 Rz 1).Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages, einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen entsprechenden Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Baurecht
(2003), Paragraph 21, Rz 1). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen bestimmt wird (vgl Hauer, der Nachbar im Baurecht6
(2008), 89f 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4).Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen bestimmt wird vergleiche Hauer, der Nachbar im Baurecht6
(2008), 89f 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden. Dementsprechend liegt es in der Disposition des Antragstellers, ein Bauansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen oder auf eine eingeräumte Baubewilligung zu verzichten. Durch den Verzicht auf eine Baubewilligung oder die Zurückziehung eines Bauansuchens erlischt die Baubewilligung ex lege (§ 35 Abs 1 lit a TBO 2018), sodass allfällige Baubescheide gegenstandslos werden, weil der zugrunde liegende Antrag nachträglich weggefallen ist. Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden. Dementsprechend liegt es in der Disposition des Antragstellers, ein Bauansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuziehen oder auf eine eingeräumte Baubewilligung zu verzichten. Durch den Verzicht auf eine Baubewilligung oder die Zurückziehung eines Bauansuchens erlischt die Baubewilligung ex lege (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, TBO 2018), sodass allfällige Baubescheide gegenstandslos werden, weil der zugrunde liegende Antrag nachträglich weggefallen ist. Durch den am XX.XX.XXXX geäußerten Verzicht auf die Inanspruchnahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom XX.XX.XXXX, Zahl ****, eingeräumten Baubewilligung war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Aufhebung dieses Baubescheides zu verfügen (vgl VwGH vom 24.11.1998, 98/05/0091).Durch den am römisch zwanzig.XX.XXXX geäußerten Verzicht auf die Inanspruchnahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl ****, eingeräumten Baubewilligung war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Aufhebung dieses Baubescheides zu verfügen vergleiche VwGH vom 24.11.1998, 98/05/0091). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1539.3