RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/1624-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.7.2018, ****, betreffend Leistungen und Rückerstattung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Übergenussrestbetrag in der Höhe von Euro 839,14 in sieben monatlichen Raten zu je Euro 100,--, beginnend ab 15.11.2018, sowie einer monatlichen Rate in der Höhe von Euro 139,14, fällig am 15.6.2019, an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuerstatten ist.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.6.2018, ****, wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.6.2018 bis 30.6.2018 Mindestsicherung durch eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 575,-- sowie im Zeitraum vom 5.6.2018 bis 30.6.2018 durch eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 865,04 sowie durch Übernahme der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung ab 5.6.2018 gewährt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.7.2018, ****, wurde für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis 31.7.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 575,-- zuerkannt und als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im selben Zeitraum ein Betrag in der Höhe von Euro 144,49 zuerkannt, welcher jedoch zur teilweisen Abdeckung eines Übergenusses in der Höhe von Euro 983,63, resultierend aus der Nichtmeldung des Bezuges von Weiterbildungsgeld für die Frau des Beschwerdeführers, einbehalten wurde und wurde schließlich ausgesprochen, dass der Restbetrag in der Höhe von Euro 839,14 unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuüberweisen ist. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Berechnung der Rückerstattung für ihn in keinster Weise nachvollziehbar sei und der Bescheid zur Folge hätte, dass ihn im Juni 2018 nur knapp 60,00 Euro an Lebensunterhalt verbleiben. Es wurde zwar eingeräumt, dass es richtig sei, dass seine Frau ab Mai 2018 Bildungsgeld vom AMS bezogen habe, eine derart hohe Rückforderungssumme könne aber nicht unter einmal zurückgezahlt werden, da die bezogenen Summen bereits für Lebensunterhalt und Versicherungen ausgegeben wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dabei detailliert erklärt, fußend auf welcher Rechtsgrundlage der gegenständliche Rückerstattungsanspruch erhoben wurde und wie sich dieser errechnet. Der Beschwerdeführer war daraufhin einsichtig, ersuchte allerdings darum, den Restbetrag in Höhe von Euro 839,14 in sozialverträglichen monatlichen Raten, welche ca Euro 100,00/Monat betragen, abschmelzen zu können. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 20.8.1974 geborene Beschwerdeführer bezog zumindest im Zeitraum vom 1.6.2018 bis Mitte Oktober 2018 laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Anlässlich der Bearbeitung des Antrages um Weitergewährung der Mindestsicherung vom 27.6.2018 konnte seitens der belangten Behörde erhoben werden, dass die im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehegattin des Beschwerdeführers, BB, im Zeitraum vom 1.5.2018 bis 14.1.2019 seitens des Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich 32,25 Euro bezieht und dieses Einkommen in Unkenntnis dieses Umstandes bei der Ermittlung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes der Familie AA und BB im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.6.2018, ****, nicht berücksichtigt wurde. Es ist daher im Juni 2018 zu einem Übergenuss in der Höhe von Euro 983,63 gekommen, weil das Weiterbildungsgeld in voller Höhe als Familieneinkommen zu berücksichtigen gewesen wäre und den mindestsicherungsrechtlichen Bedarf der vierköpfigen Familie um exakt diesen Betrag vermindert hätte. Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit Mitte Oktober 2018 wieder im Gastgewerbe erwerbstätig, sodass er ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich keine Mindestsicherungsleistungen mehr in Anspruch nehmen wird. Da der Übergenuss in der Höhe von Euro 983,63 gutgläubig verbraucht wurde, ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den verbleibenden Restbetrag in der Höhe von Euro 839,14 in sozialverträglicher Form abschmelzen zu können. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Mindestsicherungsakt sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.10.
- Unstrittig ist der Übergenuss sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach. IV.römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018 (TMSG), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, (TMSG), maßgeblich: „§ 32 Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. § 20Paragraph 20 Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
- a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
- c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschwerdeführer den Umstand des Bezuges von Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich Euro 32,25 für seine Ehegattin BB im Zeitraum vom 1.5.2018 bis 14.1.2019 nicht gemeldet hat und es aus diesem Grund im Monat Juni 2018 zu einem auf § 20 Abs 1 lit c TMSG beruhenden Übergenuss in der Höhe von Euro 983,63 gekommen ist.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschwerdeführer den Umstand des Bezuges von Weiterbildungsgeld in der Höhe von täglich Euro 32,25 für seine Ehegattin BB im Zeitraum vom 1.5.2018 bis 14.1.2019 nicht gemeldet hat und es aus diesem Grund im Monat Juni 2018 zu einem auf Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG beruhenden Übergenuss in der Höhe von Euro 983,63 gekommen ist. Die belangte Behörde war daher berechtigt, dem Beschwerdeführer die Rückerstattung dieses Betrages gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG aufzutragen, wobei hinsichtlich der Rückerstattungsmodalitäten einzuräumen ist, dass das mittels Bescheid vom 9.7.2018, Zl ****, verfügte Zurückbehalten einer Leistungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 144,49 für den Monat Juni 2018 jedenfalls rechtmäßig war.Die belangte Behörde war daher berechtigt, dem Beschwerdeführer die Rückerstattung dieses Betrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG aufzutragen, wobei hinsichtlich der Rückerstattungsmodalitäten einzuräumen ist, dass das mittels Bescheid vom 9.7.2018, Zl ****, verfügte Zurückbehalten einer Leistungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 144,49 für den Monat Juni 2018 jedenfalls rechtmäßig war. Lediglich hinsichtlich der aushaftenden Restsumme des Übergenusses in der Höhe von 839,14 Euro konnte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dartun konnte, dass der aus dem Bezug von Weiterbildungsgeld resultierende Übergenuss mittlerweile gutgläubig verbraucht wurde. Es war daher im Sinne einer nachhaltigen sozialen Stabilisierung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs 2 TMSG eine Rückerstattung dergestalt, dass sieben monatliche Raten zu jeweils Euro 100,00 sowie zum 15.6.2019 eine einmalige monatliche Restrate in der Höhe von Euro 139,14 vorgeschrieben werden, auszusprechen.Es war daher im Sinne einer nachhaltigen sozialen Stabilisierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz 2, TMSG eine Rückerstattung dergestalt, dass sieben monatliche Raten zu jeweils Euro 100,00 sowie zum 15.6.2019 eine einmalige monatliche Restrate in der Höhe von Euro 139,14 vorgeschrieben werden, auszusprechen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.1624.3