RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/33/2093-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.09.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.07.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 28.06.2018, entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde ergänzend angeordnet, bis zum Ablauf der Entzugsdauer eine Nachschulung gem § 2 FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu absolvieren. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2018 um 23.48 Uhr in Y auf der A 12 bei Kilometer **** das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand gelenkt hat, da das Messergebnis der Alkomatuntersuchung 0,99 mg/l Atemalkohol ergeben hat. Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.07.2018, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 28.06.2018, entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde ergänzend angeordnet, bis zum Ablauf der Entzugsdauer eine Nachschulung gem Paragraph 2, FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu absolvieren. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2018 um 23.48 Uhr in Y auf der A 12 bei Kilometer **** das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand gelenkt hat, da das Messergebnis der Alkomatuntersuchung 0,99 mg/l Atemalkohol ergeben hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.09.2018 abgewiesen. Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Dem Vertreter der Frau AA wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol wegen Entziehung der Lenkerberechtigung für den Zeitraum von 8 Monaten vom 5.9.2018 am 10.09.2018 zugestellt. Innerhalb offener vierwöchiger Frist erhebt Frau AA dagegen Beschwerde und führt hiezu aus wie folgt: Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht wird, dass die Feststellung der Alkoholisierung nicht gesetzeskonform erfolgte. Aus dem im Akt erliegenden Alkomatmessstreifen über die Messung am 28.06.2018 ergibt sich, dass eine Messung mit einem Ergebnis vom 0,99 mg/l Alkohol in der Atemluft um 00:30 Uhr und die Zweite mit einem Messwert von ebenfalls 0,99 mg/l um 00:32 Uhr erfolgte. Die Zeitspanne von 1,1/2 Minuten zwischen den beiden Testungen ist nicht ausreichend lang, um ein korrektes Ergebnis zu erzielen, weshalb das Ergebnis insgesamt als nicht tauglich für eine Grundlage zum Führerscheinentzug zu qualifizieren ist. Auch wenn die Alkoholfeststellung gesetzeskonform erfolgt wäre, was wie oben dargestellt bestritten wird, ist die verfügte Führerscheinabnahmedauer in der Höhe von 8 Monaten aus Sicht von Frau AA überhöht und wäre mit einer geringeren Dauer von 6 Monaten im Sinne des § 26 Abs 2 Ziff 1 FSG das Auslangen zu finden. Auch wenn die Alkoholfeststellung gesetzeskonform erfolgt wäre, was wie oben dargestellt bestritten wird, ist die verfügte Führerscheinabnahmedauer in der Höhe von 8 Monaten aus Sicht von Frau AA überhöht und wäre mit einer geringeren Dauer von 6 Monaten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziff 1 FSG das Auslangen zu finden. Beim Unfall wurde Frau AA in erster Linie selbst wie folgt geschädigt: Totalschaden ihres Pkws, schwerer Schock, faktischer Verlust ihres Führerscheines durch Zwangsabnahme vor Ort und damit Unmöglichkeit ihre Arbeitsstelle als Kellnerin in X auszuüben und zu behalten, weil hiezu bei ihrem Wohnort in W in Ansehung ihrer Dienstzeiten ein Pkw zur Erreichung ihrer Arbeitsstelle nötig ist. Totalschaden ihres Pkws, schwerer Schock, faktischer Verlust ihres Führerscheines durch Zwangsabnahme vor Ort und damit Unmöglichkeit ihre Arbeitsstelle als Kellnerin in römisch zehn auszuüben und zu behalten, weil hiezu bei ihrem Wohnort in W in Ansehung ihrer Dienstzeiten ein Pkw zur Erreichung ihrer Arbeitsstelle nötig ist. Der Umstand, dass durch ihren Unfall eine Leitplanke beschädigt wurde, sollte nicht zu einer Führerscheinentzugsdauer von 8 Monaten führen, weil Frau AA auch bei einem 6-monatigen Entzugsdauer ausreichend „bestraft“ ist und auch den Überlegungen über die Verkehrssicherheit ausreichend Rechnung getragen würde. Es wird daher beantragt: den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. In eventu: Die Führerscheinentzugsdauer auf 6 Monate zu reduzieren. RA BB für AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion V vom 01.07.2018, Zl ****. Weiters fand am 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme des Meldungslegers CC. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion römisch fünf vom 01.07.2018, Zl ****. Weiters fand am 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme des Meldungslegers CC. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 27.06.2018 gegen 23.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** auf der Inntalautobahn A 12 von Westen kommend Richtung W bei Kilometer ****. In diesem Bereich verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug, geriet über den rechten Fahrbahnrand hinaus, touchierte dort die Leitschiene und prallte von da ab und schleuderte anschließend schräg über die Autobahn auf den Grünstreifen links der Fahrbahn, prallte dort wiederum gegen die Leitschiene und schlitterte anschließend rund 100 m weiter in östliche Richtung. Die Beschwerdeführerin wurde routinemäßig aufgrund des Unfalls zum Alkovortest aufgefordert. Da dieser Vortest einen Alkoholgehalt von 0,96 mg/l ergeben hat, wurde die Beschwerdeführerin von CC zum Alkomattest aufgefordert, der Alkomat hat sich im Kofferraum des Dienstfahrzeuges befunden und wurde nach Einhaltung der 15-müntigen Wartezeit, im gegenständlichen Fall waren es 17 Minuten, der Alkomattest durchgeführt. Die Messung um 00.30 Uhr und 00.32 Uhr hat jeweils einen Wert von 0,99 mg/l Atemalkohol ergeben. Der Alkomattest wurde auf einem gültig geeichten Gerät durchgeführt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenkerin ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion V vom 01.07.2018, Zl ****. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Durchführung des Alkovortests bzw die Aufforderung zum Alkomattest ergeben sich ebenfalls aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion V vom 01.07.
- Auch hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 überzeugend und glaubwürdig ausgesagt, dass er der Beschwerdeführerin gegenüber ausdrücklich und laut vernehmbar die Aufforderung zum Alkomattest ausgesprochen hat. Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenkerin ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion römisch fünf vom 01.07.2018, Zl ****. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Durchführung des Alkovortests bzw die Aufforderung zum Alkomattest ergeben sich ebenfalls aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion römisch fünf vom 01.07.
- Auch hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 überzeugend und glaubwürdig ausgesagt, dass er der Beschwerdeführerin gegenüber ausdrücklich und laut vernehmbar die Aufforderung zum Alkomattest ausgesprochen hat. Die Feststellung, dass zwischen dem Alkovortest und dem Alkomattest eine Zeitspanne von 17 Minuten gelegen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion V vom 01.07.2018 sowie aus den glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keinen Zweifel an der Aussage des Meldungslegers, da eine mindestens 15-minütige Wartezeit routinemäßig von allen Meldungslegern routinemäßig eingehalten wird. Warum im gegenständlichen Fall sofort nach dem Alkovortest der Alkomattest durchgeführt worden sein soll, konnte auch die Beschwerdeführerin nicht erklären. Schon das Einschalten des Gerätes bis zur Betriebsbereitschaft dauert einige Zeit und war daher den Ausführungen des überzeugenden Meldungslegers Glauben zu schenken. An der Gültigkeit der Alkomatmessung war daher nicht zu zweifeln. Die Feststellung, dass zwischen dem Alkovortest und dem Alkomattest eine Zeitspanne von 17 Minuten gelegen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion römisch fünf vom 01.07.2018 sowie aus den glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keinen Zweifel an der Aussage des Meldungslegers, da eine mindestens 15-minütige Wartezeit routinemäßig von allen Meldungslegern routinemäßig eingehalten wird. Warum im gegenständlichen Fall sofort nach dem Alkovortest der Alkomattest durchgeführt worden sein soll, konnte auch die Beschwerdeführerin nicht erklären. Schon das Einschalten des Gerätes bis zur Betriebsbereitschaft dauert einige Zeit und war daher den Ausführungen des überzeugenden Meldungslegers Glauben zu schenken. An der Gültigkeit der Alkomatmessung war daher nicht zu zweifeln. Dass das Alkomatgerät gültig geeicht war, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Eichschein, wonach hier die gesetzliche Nacheichfrist mit 31.12.2019 festgehalten wurde. Dass der Test des Alkomaten um 00.30 Uhr bzw 00.32 Uhr jeweils ein Ergebnis von 0,99 mg/l Atemalkohol ergeben hat, ergibt sich aus dem Messstreifen im Akt der belangten Behörde. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: § 7 FSGParagraph 7, FSG „Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …“ § 24 FSGParagraph 24, FSG Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ § 25 FSGParagraph 25, FSG Dauer der Entziehung
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 FSGParagraph 26, FSG „Sonderfälle der Entziehung
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1.Ziffer eins auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2.Ziffer 2 der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1.Ziffer eins erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2018 gegen 23.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** auf der Inntalautobahn A 12 in Richtung W gelenkt hat und bei Straßenkilometer **** einen Unfall verursacht hat. Die Beschwerdeführerin hat den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der Test am geeichten Alkomaten hat einen relevanten Wert von 0,99 mg/l ergeben. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO zu verantworten hat. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2018 gegen 23.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** auf der Inntalautobahn A 12 in Richtung W gelenkt hat und bei Straßenkilometer **** einen Unfall verursacht hat. Die Beschwerdeführerin hat den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der Test am geeichten Alkomaten hat einen relevanten Wert von 0,99 mg/l ergeben. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu verantworten hat. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. In Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gem § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen schweren Verkehrsunfall verursacht, ihr Fahrzeug ist mit einem Totalschaden verunfallt. Paragraph 26, FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. In Fall einer Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist gem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen schweren Verkehrsunfall verursacht, ihr Fahrzeug ist mit einem Totalschaden verunfallt. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 FSG auszugehen ist. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG auszugehen ist. Da die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Verkehrsunfall verursacht hat, ist davon auszugehen, dass diese vorsätzlich begangene Tat eine Entzugsdauer von acht Monaten rechtfertigt und die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist von acht Monaten die Verkehrszuverlässigkeit nicht wieder erlangen wird. Die Entziehung in der Dauer von acht Monaten durch die belangte Behörde war somit rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkerberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.99, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.2093.3