RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2270-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Ort Z gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom XX.XX.XXXX zur Zl*****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Ort Z gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom römisch zwanzig.XX.XXXX zur Zl*****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wirdDer Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom XX.XX.XXXX zur Zl ***** wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom römisch zwanzig.XX.XXXX zur Zl ***** wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „1. Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) von XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX in Y, Adresse 1 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte.Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) von römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX in Y, Adresse 1 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte. Sie hielten sich im oben genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf und verwendeten zur Legitimierung einen totalgefälschten, österreichischen Aufenthaltstitel. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF.Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe § 120 Abs. 1aist, Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 120, Absatz eins a von Fremdenpolizeigesetz € 500,00 2 Tage(
- n)19 Stunde(
- n)BGBl. I Nr. 144/2013 € 500,00 2 Tage(
- n)19 Stunde(
- n)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, 0 Minute(
- n)idgF. Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00“ In der Begründung ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Aufenthaltstitel verwendet habe um seinen Aufenthalt zu legitimieren. Die Rechtfertigung, dass er von der Echtheit seines Aufenthaltstitels überzeugt gewesen sei hätte von der Behörde als Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Er sei Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und habe bereits zuvor schon in Österreich gelebt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er zumindest die grundlegenden Kenntnisse der Regelungen zum rechtmäßigen Aufenthalt und Kenntnisse über Behördengänge in Österreich habe. Er hätte den Aufenthaltstitel nicht von einer österreichischen Behörde erhalten und zudem dieser nur Euro 5.500,00 dafür bezahlt. Es hätte ihm bewusst gewesen sein müsse, dass ein österreichischer Aufenthaltstitel bei einer österreichischen Behörde beantragt werden müsse und keine solchen Gebühren kosten könne. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom XX.XX.XXXX, VStV ***** zugestellt am XX.XX.XXXX.an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom römisch zwanzig.XX.XXXX, VStV ***** zugestellt am römisch zwanzig.XX.XXXX. Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht beim vorliegenden Sachverhalt nicht bestraft zu werden verletzt. Weiters in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens und Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides. 1.)Derzeit behängt gegen den Bf ein Strafverfahren zum Akt ***** i der Staatsanwaltschaft Salzburg. Dieses Verfahren wird wegen des Verdachts der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützte Urkunden geführt. Das Verfahren wird auch gegen CC geführt. In der Beschuldigtenvernehmung vom XX.XX.XXXX vor der PI X gab der Bf an, dass er selbst bei der Ausstellung seines Aufenthaltstitels betrogen worden sei. Er habe für die Ausstellung des Aufenthaltstitels, welchen er für echt hielt, einen Betrag von Eur. 5.500,00 bezahlt.In der Beschuldigtenvernehmung vom römisch zwanzig.XX.XXXX vor der PI römisch zehn gab der Bf an, dass er selbst bei der Ausstellung seines Aufenthaltstitels betrogen worden sei. Er habe für die Ausstellung des Aufenthaltstitels, welchen er für echt hielt, einen Betrag von Eur. 5.500,00 bezahlt. Auf Grund der professionellen Machart dieser im Umlauf befindlichen Aufenthaltskarten bestand für den Bf zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung an der Echtheit dieser Aufenthaltskarte und in weiterer Folge an der Legalität seines Aufenthaltes in Österreich zu zweifeln. Da kein Verschulden vorlag, ist er auch nicht zu bestrafen. Um dieses Verschulden beurteilen zu können, ist jedenfalls der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und gegen CC Beweis: Akt **** der Staatsanwaltschaft Salzburg 2.) Aber auch nach Bekanntwerden der Fälschung des Aufenthaltstitels war der Beschuldigte nicht illegal in Österreich aufhältig. Gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen dies erforderlich ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen dies erforderlich ist. Der Bf kann nützliche Informationen zu den Personen geben, die diese Aufenthaltstitel in Belgrad/Serbien ausstellen und wirkt fortan als Zeuge und Opfer beim fortlaufenden Strafverfahren mit. Es wird seine Anwesenheit in Österreich benötigt, um die inzwischen wahrscheinlich internationalen Ermittlungen und das Strafverfahren zu einem positiven Ende zu führen. Da es sich um einen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz" handelt ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Bf die Erteilung dieses Aufenthaltstitels im Ausland abwarten könnte, völlig absurd. Es werden daher gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Ort Z, am XX.XX.XXXX für AA“Ort Z, am römisch zwanzig.XX.XXXX für AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung. Außerdem wurden telefonisch Informationen bezüglich CC bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingeholt. Zur Verhandlung ist der Beschwerdeführer sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers erschienen, welche zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Der Beschwerdeführer teilte mit, er habe die Rot-Weiß-Rot Karte plus erhalten und zwar am XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX. Er habe seine Ehefrau am XX.XX.XXXX geehelicht. Sein Sohn sei am XX.XX.XXXX auf die Welt gekommen.Der Beschwerdeführer teilte mit, er habe die Rot-Weiß-Rot Karte plus erhalten und zwar am römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX. Er habe seine Ehefrau am römisch zwanzig.XX.XXXX geehelicht. Sein Sohn sei am römisch zwanzig.XX.XXXX auf die Welt gekommen. Hinsichtlich des Strafvorwurfes gab er an, es sei richtig, dass er sich in Österreich aufgehalten habe und zwar im Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX. Allerdings habe er immer gedacht, dass er rechtmäßig in Österreich sei. Er habe eine Aufenthaltskarte gehabt. Diese Aufenthaltskarte habe er von einem Mann in Belgrad bekommen, dieser Mann hätte CC geheißen. Hinsichtlich des Strafvorwurfes gab er an, es sei richtig, dass er sich in Österreich aufgehalten habe und zwar im Zeitraum vom römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX. Allerdings habe er immer gedacht, dass er rechtmäßig in Österreich sei. Er habe eine Aufenthaltskarte gehabt. Diese Aufenthaltskarte habe er von einem Mann in Belgrad bekommen, dieser Mann hätte CC geheißen. Er habe sich als Vertreter der Organisation IOM (Internationale Organisation für Migration) ausgegeben und habe ihm gesagt, er würde jungen Männern helfen Arbeit in der EU zu finden. Er habe ihm Euro 5.500,00 bezahlt und er habe ihm in der Folge dann diese Aufenthaltskarte überreicht. Er habe schon von anderen Leuten früher gehört, dass CC geholfen habe. Ein Kollege habe eine Arbeit für ein Jahr in den EU-Staaten bekommen, ein anderer für drei Jahre. Man habe so geredet und er habe den anderen Männern geglaubt. Er habe im Jahr XXXX, XXXX, XXXX, zweimal für ca vier Monate saisonal in Österreich gearbeitet und habe dort legale Papiere gehabt. Er glaube, er habe diese Papiere damals in der Botschaft von Sarajevo bekommen und zwar in der österreichischen Botschaft. Er habe gedacht die Euro 5.500,00 wären gerechtfertigt, weil die Karte ja für fünf Jahre ausgestellt worden sei und die Gebühren, die er früher für einen Aufenthaltstitel bezahlt habe, wären jeweils nur für die jeweilige Saison bezahlt worden. Er habe schon von anderen Leuten früher gehört, dass CC geholfen habe. Ein Kollege habe eine Arbeit für ein Jahr in den EU-Staaten bekommen, ein anderer für drei Jahre. Man habe so geredet und er habe den anderen Männern geglaubt. Er habe im Jahr römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zweimal für ca vier Monate saisonal in Österreich gearbeitet und habe dort legale Papiere gehabt. Er glaube, er habe diese Papiere damals in der Botschaft von Sarajevo bekommen und zwar in der österreichischen Botschaft. Er habe gedacht die Euro 5.500,00 wären gerechtfertigt, weil die Karte ja für fünf Jahre ausgestellt worden sei und die Gebühren, die er früher für einen Aufenthaltstitel bezahlt habe, wären jeweils nur für die jeweilige Saison bezahlt worden. Er sei über die Grenze mit dieser gefälschten Karte, also auch zur Gemeinde und habe sich angemeldet mit dieser Karte. Er sei auch zur Polizei gegangen. Auch beim AMS habe er sich mit dieser Karte ausgewiesen und ein halbes Jahr später sei er zur Polizei und habe seinen „Führerschein neu“ mit dieser Karte beantragt. Er habe diese Karte immer wieder vorzeigen müssen und sie habe überall gegolten. Es sei niemand auf die Idee gekommen, dass die Karte gefälscht gewesen sein könnte. Er selber sei auch davon ausgegangen, dass das alles 100 % stimme. Er sei auch wiederholt über die Grenze aus- und dann wieder eingereist. Es habe nie Beanstandungen gegebene. Im vergangenen Jahr im Winter zu Weihnachten sei er mit seiner Frau wieder zurückgereist nach Bosnien. Auf dem Rückweg nach Österreich habe er in dem Bus, in dem er gesessen sei, ein Gespräch belauscht, aus welchem hervorgegangen sei, dass diese Karten nicht in Ordnung wären. Er sei trotzdem wiederum problemlos über die österreichische Grenze gekommen. Er habe sich dann mit seiner Frau besprochen und man habe vereinbart zu einem Anwalt zu gehen, so sei man zu BB gelangt. Das sei am XX.XX.XXXX gewesen. Im vergangenen Jahr im Winter zu Weihnachten sei er mit seiner Frau wieder zurückgereist nach Bosnien. Auf dem Rückweg nach Österreich habe er in dem Bus, in dem er gesessen sei, ein Gespräch belauscht, aus welchem hervorgegangen sei, dass diese Karten nicht in Ordnung wären. Er sei trotzdem wiederum problemlos über die österreichische Grenze gekommen. Er habe sich dann mit seiner Frau besprochen und man habe vereinbart zu einem Anwalt zu gehen, so sei man zu BB gelangt. Das sei am römisch zwanzig.XX.XXXX gewesen. Der Rechtsvertreter habe ihm mitgeteilt, dass er bei der MA35 in Wien anrufen werde um zu überprüfen, ob seine Karte in Ordnung sei. Die Kartennummer habe er gehabt und nach sechs Tagen habe er die Antwort erhalten, dass die Karte gefälscht sei. Erst nach dem XX.XX.XXXX sei der Beschwerdeführer das erste Mal mit einer Anzeige konfrontiert worden. Im Dezember XXXX sei ein Erhebungsersuchen ergangen von der PI W an die PI V ergangen. Am XX.XX.XXXX habe der Rechtsvertreter von der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahren, dass die Polizei in der Sache Kontakt aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei dann von der Polizei vorgeladen worden in X bei der Polizeistation und habe dort die Karte vorgezeigt, das sei im XX.XXXX gewesen. Er habe die Karte dann auch abgegeben. Erst nach dem römisch zwanzig.XX.XXXX sei der Beschwerdeführer das erste Mal mit einer Anzeige konfrontiert worden. Im Dezember römisch 40 sei ein Erhebungsersuchen ergangen von der PI W an die PI römisch fünf ergangen. Am römisch zwanzig.XX.XXXX habe der Rechtsvertreter von der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahren, dass die Polizei in der Sache Kontakt aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei dann von der Polizei vorgeladen worden in römisch zehn bei der Polizeistation und habe dort die Karte vorgezeigt, das sei im römisch zwanzig.XXXX gewesen. Er habe die Karte dann auch abgegeben. Er wolle festhalten und betonen, dass er, als er erfahren habe, dass seine Karte gefälscht sei, sich sofort von seiner Arbeitsstelle abgemeldet habe. Einen Tag später, nach der Einvernahme habe sein Rechtsvertreter dann einen Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt ihm einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen. Dieser Antrag sei dann am XX.XX.XXXX wieder zurückgezogen worden, da er im XX.XXXX ausgereist sei. Er habe die Information erhalten, er müsse ausreisen um einen neuerlichen Antrag auf Aufenthalt für Österreich zu stellen, deswegen sei er ausgereist und habe dann in der Österreichischen Botschaft in Sarajevo einen neuen Antrag abgegeben. Er habe einen gültigen Pass gehabt. Dieser Antrag sei dann am römisch zwanzig.XX.XXXX wieder zurückgezogen worden, da er im römisch zwanzig.XXXX ausgereist sei. Er habe die Information erhalten, er müsse ausreisen um einen neuerlichen Antrag auf Aufenthalt für Österreich zu stellen, deswegen sei er ausgereist und habe dann in der Österreichischen Botschaft in Sarajevo einen neuen Antrag abgegeben. Er habe einen gültigen Pass gehabt. Die Vertretung vom BFA habe mitgeteilt, er dürfe nicht mehr ausreisen. Trotzdem habe er in Sarajevo in der Botschaft die Rot-Weiß-Rot Karte plus erhalten. Zunächst habe er das Visum erhalten und dann die Karte natürlich über die Bezirkshauptmannschaft. Er sei nicht vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX durchgehend in Österreich gewesen. Er sei auch viele Male ausgereist. Regelmäßig im August für drei Wochen, im Oktober auch zu Ostern sei er immer nach Hause gefahren. Die Vertretung vom BFA habe mitgeteilt, er dürfe nicht mehr ausreisen. Trotzdem habe er in Sarajevo in der Botschaft die Rot-Weiß-Rot Karte plus erhalten. Zunächst habe er das Visum erhalten und dann die Karte natürlich über die Bezirkshauptmannschaft. Er sei nicht vom römisch zwanzig.XX.XXXX bis römisch zwanzig.XX.XXXX durchgehend in Österreich gewesen. Er sei auch viele Male ausgereist. Regelmäßig im August für drei Wochen, im Oktober auch zu Ostern sei er immer nach Hause gefahren. Der Beschwerdeführer machte einen äußerst, zur vollen Aufklärung bemühten Eindruck. Seine Angaben zu den ganzen Geschehnissen sind nachvollziehbar und kann ihm Glauben geschenkt werden. Es muss berücksichtigt werden, dass er ein juristischer Laie ist und es unter Berücksichtigung dieses Faktums durchaus glaubwürdig ist, wenn er angibt, dass er einem Mann, der sich als Vertreter von IOM ( Internationale Organisation für Migration) ausgegeben hat, einen Aufenthaltstitel, der für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wurde, mehr bezahlt hat, als für einen Aufenthaltstitel für eine Saison. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte die Regeln bezüglich der Beschaffung von Papieren für einen legalen Aufenthalt in Österreich und einer legalen Einreise nicht so genau kannte, ist doch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an sich ein äußerst schwieriges und kompaktes Gesetz und für einen juristischen Laien mit Sicherheit nicht selbstständig interpretierbar und erfassbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter selbst Kontakt mit den Behörden in Wien aufgenommen hat um seinen Aufenthaltstitel auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Zudem hat sich CC professionell aufgeführt. Er hat Fingerabdrücke abgenommen, die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, er hat Lichtbilder sowie einen Nachweis für die A1-Deutschprüfung verlangt und außerdem Euro 5.500,00. Eine Woche später hat der Beschwerdeführer dann den Aufenthaltstitel erhalten. Der Anschein nach Außen war ein täuschend echter, offizieller und ein legaler. Es wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen. Diese gab nach ausdrücklicher Belehrung über ihr Entschlagungsrecht, dass sie aussagen wolle. Sie teilte mit, dass sie ihren Mann zum BFA begleitet habe und dort nachgefragt habe, wann ihr Mann den Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz erhalte. Eine Mitarbeiterin des BFA habe ihnen mitgeteilt, ihr Mann dürfe nicht aus dem Land ausreisen, bis eine Entscheidung über diesen Antrag gefällt worden sei. Nach einem Monat, sie wollte klar Verhältnisse haben, habe man nochmal nachgefragt. Man habe sie aber immer weiter vertröstet. Sie sei dann zum zuständigen Sachbearbeiter gelangt, weil sei darauf bestanden habe, mit diesem persönlich zu sprechen. Der Mann sei sehr unsympathisch und unfreundlich gewesen. Er habe zu ihr gesagt sie solle sich keine Sorgen machen, sie hätte ja ihr Visum und auch ihre Arbeit. Über ihren Mann habe er keine Auskunft gegeben. Man habe sich dann entschlossen zum Rechtsanwalt zu gehen und der Rechtsvertreter habe mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse das Land verlassen und den Antrag im Ausland stellen. Es wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen. Diese gab nach ausdrücklicher Belehrung über ihr Entschlagungsrecht, dass sie aussagen wolle. Sie teilte mit, dass sie ihren Mann zum BFA begleitet habe und dort nachgefragt habe, wann ihr Mann den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz erhalte. Eine Mitarbeiterin des BFA habe ihnen mitgeteilt, ihr Mann dürfe nicht aus dem Land ausreisen, bis eine Entscheidung über diesen Antrag gefällt worden sei. Nach einem Monat, sie wollte klar Verhältnisse haben, habe man nochmal nachgefragt. Man habe sie aber immer weiter vertröstet. Sie sei dann zum zuständigen Sachbearbeiter gelangt, weil sei darauf bestanden habe, mit diesem persönlich zu sprechen. Der Mann sei sehr unsympathisch und unfreundlich gewesen. Er habe zu ihr gesagt sie solle sich keine Sorgen machen, sie hätte ja ihr Visum und auch ihre Arbeit. Über ihren Mann habe er keine Auskunft gegeben. Man habe sich dann entschlossen zum Rechtsanwalt zu gehen und der Rechtsvertreter habe mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse das Land verlassen und den Antrag im Ausland stellen. Sie habe ihren Mann zum Rechtsanwalt gebracht, den sie von früher kannte. Sie könne bestätigen, dass sie beide nie gedacht hätten, dass diese Karte eine Fälschung gewesen sei, sie war für sie beide einfach in Ordnung. Die Glaubwürdigkeit der Ehefrau ergab sich durch die Art und Weise, wie sie, ohne zu zögern und nachvollziehbar die Geschehnisse geschildert hat und sich in keine Widersprüche verwickelt hat. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmung: § 45 VStGParagraph 45, VStG VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III.römisch drei. Erwägungen: Wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt, aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und aus dem Telefonat mit der Bezirksanwältin bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ergeben hat, hat der Beschwerdeführer zwar eine gefälschte Urkunde als Aufenthaltstitel benutzt, dies allerdings im guten Glauben, dass diese Urkunde echt sei. Bei der Bezirksanwaltschaft Salzburg ist man von der Strafverfolgung zurückgetreten nach Zahlung eines Geldbetrages durch den Beschuldigten (außergerichtliche Diversion). Der Beschuldigte hat glaubhaft dargetan, weshalb er dachte, dass diese Urkunde echt sei. Gegen den Verfasser der gefälschten Urkunde wurde gerichtlich ermittelt und das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes unterbrochen. Die Aussagen zu diesem Thema wurden überprüft und haben sich als wahr herausgestellt. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargestellt, wie er getäuscht wurde. Er hat dem Gericht den Eindruck vermittelt die Wahrheit zu sagen und sprechen auch die Indizien dafür. So hat er, bevor er das Erste Mal am XX.XX.XXXX bei der PI U zu dieser Thematik als Beschuldigter vernommen wurde, bereits über den Rechtsvertreter ermitteln lassen, ob seine Karte echt sei oder nicht, da ihm berechtigte Zweifel gekommen waren. Als er sicher war, einem Betrug aufgesessen zu sein, hat er sofort aufgehört zu arbeiten. Nachdem er aus Österreich ausgereist ist, hat er in der Folge in einem ordentlichen Verfahren über die ausländische österreichische Vertretungsbehörde einen neuen Aufenthaltstitel beantragt und diesen auch problemlos erhalten.Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargestellt, wie er getäuscht wurde. Er hat dem Gericht den Eindruck vermittelt die Wahrheit zu sagen und sprechen auch die Indizien dafür. So hat er, bevor er das Erste Mal am römisch zwanzig.XX.XXXX bei der PI U zu dieser Thematik als Beschuldigter vernommen wurde, bereits über den Rechtsvertreter ermitteln lassen, ob seine Karte echt sei oder nicht, da ihm berechtigte Zweifel gekommen waren. Als er sicher war, einem Betrug aufgesessen zu sein, hat er sofort aufgehört zu arbeiten. Nachdem er aus Österreich ausgereist ist, hat er in der Folge in einem ordentlichen Verfahren über die ausländische österreichische Vertretungsbehörde einen neuen Aufenthaltstitel beantragt und diesen auch problemlos erhalten. Die Schuld des Beschwerdeführers ist angesichts dieser Tatsachen als äußerst gering zu beurteilen und hat er vor Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er so nicht gehandelt hätte, hätte er den wahren Sachverhalt um die Ausstellung seines Aufenthaltstitels gewusst. Sein Verhalten war insofern rechtswidrig, als er eine gefälschte Karte verwendet hat, allerdings eben nicht wissentlich. Es konnte vor Gericht und auch durch die erkennende Richterin nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer von der Fälschung wusste, vielmehr hat er glaubhaft dargestellt, wie er durch einen „Beamten der IOM“ reingelegt wurde, indem dieser seine Fingerabdrücke nahm und im Namen des IOM auftrat, einen Nachweis für den Deutschkurs verlangte sowie eine Kopie des Reispasses etc. Diese Maßnahmen mussten den Beschwerdeführer als Laien ja geradezu bestärken in der Annahme, dass eine seriöse Handlung vorlag. In den folgenden zwei Jahren blieb er auch unbehelligt und haben nicht einmal die Behörden die Fälschung erkannt. Die leichte Fahrlässigkeit die ihm vorwerfbar ist und verbleibt, liegt darin, dass er es unterlassen hat, sich bei den entsprechenden österreichischen Behörden über die Höhe der Gebühren, die für die Ausstellung des Titels zu bezahlen sind, zu erkundigen. Bei gehöriger Anstrengung hätte er die im Verkehr erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt voraussehen und den Erfolgseintritt verhindern können. Der Beschwerdeführer hat die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, ohne dies zu erkennen. Bei gehöriger Anstrengung hätte er die im Verkehr erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt voraussehen und den Erfolgseintritt verhindern können. Der Beschwerdeführer war daher unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit diesem Erkenntnis eine Ermahnung zu erteilen, da dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2270.6