RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/24/0453-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.01.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Apothekengesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe der Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 30.011.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem § 46 ApoG mit Standort in Z, Adresse 2a, im neu zu errichtenden Gebäude des CC (GSt **1 KG Z, derzeit Busparkplatz) eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 13.12.2017, Zl ****, zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das beantragte Standortgebiet mit jenem der DD-Apotheke ident war. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.6.2017, GZ LVwG-2015/24/2661 und den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, GZ Ra 2017/10/0128-4, verwiesen.Mit Eingabe der Frau AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 30.011.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem Paragraph 46, ApoG mit Standort in Z, Adresse 2a, im neu zu errichtenden Gebäude des CC (GSt **1 KG Z, derzeit Busparkplatz) eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 13.12.2017, Zl ****, zurückgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das beantragte Standortgebiet mit jenem der DD-Apotheke ident war. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.6.2017, GZ LVwG-2015/24/2661 und den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, GZ Ra 2017/10/0128-4, verwiesen. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 19.12.2017 (den hier maßgebenden) Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem § 46 ApoG ein. Der Standort wurde darin wie folgt beschrieben:Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 19.12.2017 (den hier maßgebenden) Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem Paragraph 46, ApoG ein. Der Standort wurde darin wie folgt beschrieben: „Von Gst **1 ausgehend südlich am neu zu errichtenden Gebäude des CC entlang in Richtung durch den EE, Adresse 1 nach Norden bis zur Ecke Adresse 2a, die Adresse 2a nach Süden bis zur Adresse 4, die Adresse 4 nach Osten bis zur Adresse 5 bzw Adresse 6, durch das Viadukt nach Osten, die Adresse 7 bis zur Adresse 8, diese über die FF-Brücke nach Osten bis zum Beginn der Adresse 9 (Y), über die Adresse 9 nach Süden bis zur Adresse 10, die Adresse 10 nach Westen durch den GG, östlich vorbei am Hallenbad bis zur Adresse 11, die Adresse 12 nach Nordwesten bis zur Bahnunterführung der Adresse 13, die Adresse 13 nach Westen bis zur Adresse 14, die Adresse 14 nach Norden bis zur Kreuzung mit der Adresse 15 sowie von dort die Adresse 2a nach Norden bis zum Durchgang zwischen (geplantem) CC und DD-Fakultät.“ Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.01.2018, Zl ****, zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages nicht vorgelegen hätten, weshalb der Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Zurückweisung erfolge unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 zu GZ LVwG-2015/24 261-11, betreffend die sogenannte DD-Apotheke. Die Behörde übersehe dabei, dass der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Standort mit dem seinerzeit geplanten Standort der sogenannten DD-Apotheke, der eine Konzession mit dem genannten Erkenntnis rechtskräftig nicht erteilt worden sei und das Gebiet südlich der Adresse 16 westlich der Adresse 17, nördlich der Adresse 13 und östlich der Adresse 14 gemeinsam habe. Die Überschneidung betragen maximal die Hälfte der Fläche, unter Abzug des unbebauten EE-Areals lediglich nur mehr ¼ sowohl der nordwestliche Sack als auch sämtliche Gebiete östlich der Adresse 17 bis über die FF, seien nicht deckungsgleich. Knüpfe man aber nicht an den beantragten Standort der sogenannten DD-Apotheke an, sondern an den unterinstanzlich festgelegten Standort (im „Geschäfts- und Bürohaus Adresse 2b“), befinde sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort überhaupt zu 100 % außerhalb des Standorts der Vorentscheidung, es gäbe keinerlei Überschneidung. In beiden Varianten sei es also geradezu denkunmöglich, von „dem selben Standort“ zu sprechen. Das habe wohl die Behörde
- Instanz instinktiv erkannt, habe aber dann den beantragten Standort der Beschwerdeführerin gleichsam „zurecht geschnipselt“, um in der Folge vom identen Standort ausgehen und den Antrag zurückweisen zu können. Die Behörde stelle dabei wiederholt darauf ab, dass gewisse Straßenzüge deshalb als Standort nicht genehmigt werden dürften und daher aus dem beantragten Bereich praktisch ausscheiden, weil es sich um Bereiche innerhalb eines 500-Meter Abstands zur einer bestehenden Apotheke handle. Diese Überlegung widerspräche aber nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Judikatur (VwGH 98/10/0361, 88/08/0105 und 90/10/0025). In den zitierten Entscheidungen heiße es unmissverständlich, dass es auf die Entfernung der Standortgrenze der neuen öffentlichen Apotheke zur Betriebsstätte der bestehenden Apotheke nach der Gesetzeslage nicht ankäme. Auch sei die Mindestentfernung gemäß § 10 Abs 2 Ziff 2 Apothekengesetz gleichfalls nach der bestehenden bzw der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke zu beurteilen. Dass dem so sei, hätte die Behörde in
- Instanz im Übrigen ganz leicht an der von ihr selbst in den Bescheid aufgenommenen Grafik erkennen können, die nur rein äußerlich etwas mit den Polygonen der Gutachten der Apothekerkammer zu tun habe. In dieser Grafik seien gleichsam 500-Meter-Wegstrecken-Kreise um die bestehenden Apotheken gezogen worden. Würde das stimmen, was die Behörde Erstinstanz zur 500-Meter-Grenze annehme, dann dürften sich diese Kreise niemals schneiden, sie würden dies aber nicht nur tun, es würden in manchen dieser Kreise auch 2, manchmal sogar 3 Apotheken liegen. Die Behörde stelle dabei wiederholt darauf ab, dass gewisse Straßenzüge deshalb als Standort nicht genehmigt werden dürften und daher aus dem beantragten Bereich praktisch ausscheiden, weil es sich um Bereiche innerhalb eines 500-Meter Abstands zur einer bestehenden Apotheke handle. Diese Überlegung widerspräche aber nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Judikatur (VwGH 98/10/0361, 88/08/0105 und 90/10/0025). In den zitierten Entscheidungen heiße es unmissverständlich, dass es auf die Entfernung der Standortgrenze der neuen öffentlichen Apotheke zur Betriebsstätte der bestehenden Apotheke nach der Gesetzeslage nicht ankäme. Auch sei die Mindestentfernung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziff 2 Apothekengesetz gleichfalls nach der bestehenden bzw der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke zu beurteilen. Dass dem so sei, hätte die Behörde in
- Instanz im Übrigen ganz leicht an der von ihr selbst in den Bescheid aufgenommenen Grafik erkennen können, die nur rein äußerlich etwas mit den Polygonen der Gutachten der Apothekerkammer zu tun habe. In dieser Grafik seien gleichsam 500-Meter-Wegstrecken-Kreise um die bestehenden Apotheken gezogen worden. Würde das stimmen, was die Behörde Erstinstanz zur 500-Meter-Grenze annehme, dann dürften sich diese Kreise niemals schneiden, sie würden dies aber nicht nur tun, es würden in manchen dieser Kreise auch 2, manchmal sogar 3 Apotheken liegen. Darüber hinaus sei die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid nach der Apothekengesetz Novelle 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen knüpfe. Es sei also unzulässig, vorab und ohne jedes Verfahren ganze Straßenzüge als „nicht genehmigungsfähig“ auszuscheiden und damit gleichzeitig den gewünschten Standort beschneiden. Völlig verfehlt sei es dabei, bestimmte Flächen oder Straßenzüge als „betriebslokal-untauglich“ auszusondern, wie es die Behörde I. Instanz aber tue. Obwohl die Behörde mehrfach die Unterscheidung zwischen Standort und Betriebsstätte einmahne, dürfe sich schlussendlich selbst eine Verwechslung unterliegen, wenn sie auf Seite 6 festhalte: „Umso weniger [wie führend ist es], wenn aufgezeigt werden kann, dass große Teile als Standortgebiet für das Betriebslokal einer allfälligen neuen Apotheke gar nicht in Frage kommen können.“ Auch sei der Standort vorab auch nicht ausschließlich unter dem Blickwinkel einer möglichen Verlegung zu sehen. Weiters irre die Behörde
- Instanz, wenn sie eine wesentliche Änderung der lokalen Verhältnisse vorab und generell in Abrede stelle. Allein das neu zu errichtende Gebäude des CC mit seinen 3000 Studierenden stelle wohl eine gravierende Änderung der lokalen Verhältnisse dar.Darüber hinaus sei die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid nach der Apothekengesetz Novelle 1984 ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran nach wie vor bestimmte Rechtsfolgen knüpfe. Es sei also unzulässig, vorab und ohne jedes Verfahren ganze Straßenzüge als „nicht genehmigungsfähig“ auszuscheiden und damit gleichzeitig den gewünschten Standort beschneiden. Völlig verfehlt sei es dabei, bestimmte Flächen oder Straßenzüge als „betriebslokal-untauglich“ auszusondern, wie es die Behörde römisch eins. Instanz aber tue. Obwohl die Behörde mehrfach die Unterscheidung zwischen Standort und Betriebsstätte einmahne, dürfe sich schlussendlich selbst eine Verwechslung unterliegen, wenn sie auf Seite 6 festhalte: „Umso weniger [wie führend ist es], wenn aufgezeigt werden kann, dass große Teile als Standortgebiet für das Betriebslokal einer allfälligen neuen Apotheke gar nicht in Frage kommen können.“ Auch sei der Standort vorab auch nicht ausschließlich unter dem Blickwinkel einer möglichen Verlegung zu sehen. Weiters irre die Behörde
- Instanz, wenn sie eine wesentliche Änderung der lokalen Verhältnisse vorab und generell in Abrede stelle. Allein das neu zu errichtende Gebäude des CC mit seinen 3000 Studierenden stelle wohl eine gravierende Änderung der lokalen Verhältnisse dar. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2017, samt beilegten Urkunden, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, GZ LVwG-2015/24/2661-1, den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, GZ Ra 2017/10/0128-4 und in das Beschwerdevorbringen. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. III.römisch drei. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017, GZ LVwG-2015/24/2661-11, wurde die von Frau JJ [„DD Apotheke“] am nachfolgend beschriebenen Standort in Z beantragte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte an der Adresse 2b in Z, rechtskräftig nicht erteilt: „die Adresse 3 nach Norden, Adresse 18 nach Osten, Adresse 1 Richtung Süden, Adresse 19 nach Osten, ein Stück Adresse 8 bis zur Abzweigung Adresse 17, Adresse 17 nach Süden, Adresse 13 nach Westen, Adresse 14 nach Norden und Adresse 15 nach Westen bis zum Beginn der Adresse 3.“ Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, GZ Ra 2017/10/0128-4, wurde die gegen dieses Erkenntnis ergangene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Der von der Frau AA zuvor eingebrachte Konzessionsantrag vom 30.11.2017 wurde mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu GZ **** gemäß den Bestimmungen des § 47 Abs 2 ApG zurückgewiesen, weil das beantragte Standortgebiet mit jenem der DD-Apotheke ident war. Der von der Frau AA zuvor eingebrachte Konzessionsantrag vom 30.11.2017 wurde mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu GZ **** gemäß den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, ApG zurückgewiesen, weil das beantragte Standortgebiet mit jenem der DD-Apotheke ident war. Mit dem zweiten Antrag der Frau DD vom 19.12.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem § 46 ApoG eingebracht. Der Standort wurde wie folgt modifiziert: Mit dem zweiten Antrag der Frau DD vom 19.12.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem Paragraph 46, ApoG eingebracht. Der Standort wurde wie folgt modifiziert: „Von Gst **1 ausgehend südlich am neu zu errichtenden Gebäude des CC entlang in Richtung durch den EE, den Adresse 3 nach Norden bis zur Ecke Adresse 2a, die Adresse 2 nach Süden bis zur Adresse 4, die Adresse 4 nach Osten bis zur Adresse 5 bzw Adresse 6, durch das Viadukt nach Osten, die Adresse 7 bis zur Adresse 8, diese über die FF-Brücke nach Osten bis zum Beginn der Adresse 9 (Y), über die Adresse 9 nach Süden bis zur Adresse 10, die Ad nach Westen durch den GG, östlich vorbei am Hallenbad bis zur Adresse 11, die Adresse 12 nach Nordwesten bis zur Bahnunterführung der Adresse 13, die Adresse 13 nach Westen bis zur Adresse 14, die Adresse 14 nach Norden bis zur Kreuzung mit der Adresse 15 sowie von dort die Adresse 2a nach Norden bis zum Durchgang zwischen (geplantem) CC und DD-Fakultät.“ Der nunmehr neu angebrachte Antrag unterscheidet sich in Umschreibung des Standortes im Wesentlichen durch die Erweiterung nach Norden (Bereich nördlich der Adresse 18) sowie nach Westen bzw Süd-Westen (Bereich KK, X bzw SS/Hallenbad).Der nunmehr neu angebrachte Antrag unterscheidet sich in Umschreibung des Standortes im Wesentlichen durch die Erweiterung nach Norden (Bereich nördlich der Adresse 18) sowie nach Westen bzw Süd-Westen (Bereich KK, römisch zehn bzw SS/Hallenbad). Die Grenze des Grundstückes, auf welchem die kürzlich negativ beschiedene DD-Apotheke bislang betrieben wurde (Adresse 2b), und des Grundstückes, auf welchen das neue CC errichtet werden soll, sind rund 45 m² voneinander entfernt. Die beiden Betriebstätten wären somit in unmittelbarer Nähe. Die beiden Grundstücke trennt lediglich das in diesem Bereich schmale Gebäude DD-Universität. Die DD-Apotheke durfte über einen Zeitraum von ca 18 Jahren als Grundlage mehrerer zuvor ergangener positiver Entscheidungen (bzw daraus resultierenden der Forstbetriebsgenehmigungen gemäß § 19a Abs 2 ApG) betrieben werden. Der Standort wurde gemäß dem zuletzt ergangenen Konzessionsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.03.2013, GZ ****, bzw des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.11.1998, GZ ****, auf das Gebäude der Betriebsstätte (Adresse 2b) beschränkt.Die Grenze des Grundstückes, auf welchem die kürzlich negativ beschiedene DD-Apotheke bislang betrieben wurde (Adresse 2b), und des Grundstückes, auf welchen das neue CC errichtet werden soll, sind rund 45 m² voneinander entfernt. Die beiden Betriebstätten wären somit in unmittelbarer Nähe. Die beiden Grundstücke trennt lediglich das in diesem Bereich schmale Gebäude DD-Universität. Die DD-Apotheke durfte über einen Zeitraum von ca 18 Jahren als Grundlage mehrerer zuvor ergangener positiver Entscheidungen (bzw daraus resultierenden der Forstbetriebsgenehmigungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG) betrieben werden. Der Standort wurde gemäß dem zuletzt ergangenen Konzessionsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.03.2013, GZ ****, bzw des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.11.1998, GZ ****, auf das Gebäude der Betriebsstätte (Adresse 2b) beschränkt. Dem Landesverwaltungsgericht ist bekannt, dass weitere gleichartige Anträge von der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem § 46 ApG bei der Erstbehörde eingelangt wurden. Dem Landesverwaltungsgericht ist bekannt, dass weitere gleichartige Anträge von der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gem Paragraph 46, ApG bei der Erstbehörde eingelangt wurden. Seitens der Erstbehörde wurde untersucht, ob die erweiterten Gebiete als Standort einer künftigen Apotheke geeignet wären. Diese Betrachtungsweise war nach Ansicht der Erstbehörde deshalb erforderlich, da in Abänderung des ursprünglichen Antrages nun für ein größeres Standortgebiet angesucht werde und die Fragestellung geklärt werden müsse, ob es sich nach wie vor um dasselbe Standortgebiet handle oder nicht. Dazu wurde ein Polygon des 500-Meter-Umgebungsbereiches aller benachbarten Apotheken in einem Plan grau dargestellt. Die Erstbehörde kam zu folgenden unbedenklichen und nachvollziehbaren Feststellungen: LL-Apotheke: Die LL-Apotheke befindet sich an der Ecke Adresse 5/Adresse 20 in dem Gebäude Adresse 5 Nummer ****. Ein Abstand von 500 m ist bis an die Grenze des erweiterten nördlichen Gebietes (B) im Bereich der Adresse 21 nicht gegeben. Im zentralen Bereich des beantragten Standortgebietes befindet sich die MM innerhalb dieser 500-Meter-Zone, weiters ein Teil der Adresse 19 Richtung Osten, die Adresse 22, ein Teil der Adresse 23, sodass im Wesentlichen im Bereich zwischen Adresse 2a und Adresse 6 das Areal der Landespolizeidirektion als Erweiterungsgebiet davon aus der Erweiterungsbereich südlich der Adresse 6 in X befindet sich bis zur Adresse 24 ebenfalls innerhalb des 500-Meter-Abstandes der LL-Apotheke.Die LL-Apotheke befindet sich an der Ecke Adresse 5/Adresse 20 in dem Gebäude Adresse 5 Nummer ****. Ein Abstand von 500 m ist bis an die Grenze des erweiterten nördlichen Gebietes (B) im Bereich der Adresse 21 nicht gegeben. Im zentralen Bereich des beantragten Standortgebietes befindet sich die MM innerhalb dieser 500-Meter-Zone, weiters ein Teil der Adresse 19 Richtung Osten, die Adresse 22, ein Teil der Adresse 23, sodass im Wesentlichen im Bereich zwischen Adresse 2a und Adresse 6 das Areal der Landespolizeidirektion als Erweiterungsgebiet davon aus der Erweiterungsbereich südlich der Adresse 6 in römisch zehn befindet sich bis zur Adresse 24 ebenfalls innerhalb des 500-Meter-Abstandes der LL-Apotheke. NN-Apotheke: Die NN-Apotheke befindet sich an der Ecke Adresse 9/Adresse 25 im Gebäude mit der Adresse 25 Nr ****. Der Streifen westlich der FF (von der Adresse 11 bis zur OO Brücke) befindet sich jedenfalls im 500-Meter Bereich der NN-Apotheke. Entlang der Adresse 12 erreicht die Grenze bis nahe an den neuen Gebäudekomplex der PP-Bebauung. Apotheke „QQ“: Die Apotheke QQ befindet sich an der Ecke Adresse 13/Adresse 26 im Gebäude Adresse
- Nach den vorliegenden Feststellungen, reicht der 500-Meter Abstandsbereich der Apotheke „QQ“ der Adresse 13 entlang in die Adresse 12 bis an das neue PP-Gebäude. Ebenso betroffen sind rund 100 m Wegstrecke der Adresse 17 und Adresse
- Insgesamt befinden sich große Teile des beantragten erweiterten Gebietes innerhalb eines 500-Meter-Bereiches einer bestehenden Apotheke. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 127/2017, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2017,, lauten wie folgt: Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.Paragraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl I Nr 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke. § 46.Paragraph 46,
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuss auf die Kosten für die im § 48 Abs 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuss auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(4)Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muss er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, dass er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Abweisung ohne weiteres Verfahren § 47.Paragraph 47,
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, dass den im § 46 bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn aus dem Konzessionsantrag und den angeschlossenen Belegen hervorgeht, dass den im Paragraph 46, bezeichneten Erfordernissen nicht entsprochen wurde.
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde.
(2)Ein Konzessionsantrag eines Bewerbers ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist. Ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession. Ebenso ist zu verfahren, wenn in der Gemeinde des angesuchten Standortes die Bewilligung zur Errichtung einer Filialapotheke vor weniger als fünf Jahren erteilt wurde. V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 47 Abs 2 erster Satz ApG ist ein Konzessionsantrag eines Bewerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist (VwGH 26.04.2010, 2009/10/0200).Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz ApG ist ein Konzessionsantrag eines Bewerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn ein früherer Antrag eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, von dem Datum der Zustellung des letzten in der Angelegenheit ergangenen Bescheides an gerechnet nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine wesentliche Veränderung in den für die frühere Entscheidung maßgebenden lokalen Verhältnissen nicht eingetreten ist (VwGH 26.04.2010, 2009/10/0200). Die Normierung dieser Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens (vgl Erkenntnis vom VwGH am 29.11.1993, Zl 92/10/0393). Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom
- Dezember 1957, Zl 1036/57, SlgNr 4510/A, ausgeführt hat - nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn § 47 Abs 2 ApG auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von § 10 umschriebenen Bereichen (vgl hg Erkenntnis zur Zl 92/10/0393) und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist.Die Normierung dieser Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens vergleiche Erkenntnis vom VwGH am 29.11.1993, Zl 92/10/0393). Anträge, die entgegen dieser Vorschrift eingebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom
- Dezember 1957, Zl 1036/57, SlgNr 4510/A, ausgeführt hat - nach heutiger Terminologie als Zurückweisung zu verstehen ist. Auch wenn Paragraph 47, Absatz 2, ApG auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in allen von Paragraph 10, umschriebenen Bereichen vergleiche hg Erkenntnis zur Zl 92/10/0393) und somit auch in den für die Bedarfsbeurteilung maßgeblichen Verhältnissen abstellt, normiert diese Bestimmung eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen ist. Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage - das ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl zB VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288) -, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache des Vorliegens einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0114).Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im Paragraph 10, ApG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage - das ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist vergleiche zB VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288) -, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache des Vorliegens einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0114). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Zunächst wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 (Zl LVwG 2015/24/2661) verwiesen. Mit dem Erkenntnis wurde die von Frau JJ beantragte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte an der Adresse 2b rechtskräftig nicht erteilt, da die Erteilung der Konzession für diesen Standort zu Eingriffen in die Polygone von Mitwerbern in solch einem Ausmaß führt, dass eine klaglose Gewährleistung der Versorgung mit Heilmitteln nicht möglich ist. Mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2017, GZ Ra 2017/10/0128, wurde die gegen dieses Erkenntnis ergangene ao Revision zurückgewiesen. Diese Entscheidung liegt innerhalb der oben angeführten zwei jährigen Sperrfrist iSd § 47 Abs 2 ApG. Zunächst wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.06.2017 (Zl LVwG 2015/24/2661) verwiesen. Mit dem Erkenntnis wurde die von Frau JJ beantragte Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte an der Adresse 2b rechtskräftig nicht erteilt, da die Erteilung der Konzession für diesen Standort zu Eingriffen in die Polygone von Mitwerbern in solch einem Ausmaß führt, dass eine klaglose Gewährleistung der Versorgung mit Heilmitteln nicht möglich ist. Mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2017, GZ Ra 2017/10/0128, wurde die gegen dieses Erkenntnis ergangene ao Revision zurückgewiesen. Diese Entscheidung liegt innerhalb der oben angeführten zwei jährigen Sperrfrist iSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG. Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2017 auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wurde von der Erstbehörde im Sinne des § 47 Abs 2 ApG als unzulässig zurückgewiesen, da der beantragte Standort mit jenem Standort der negativ beurteilten DD-Apotheke ident war (unstrittig). Darin wurde eindeutig beschrieben, dass die Betriebsstätte in „Z, Adresse 2a, im neu zu errichtenden Gebäude des CC (Gst **1 KG Z, derzeit Busparkplatz)“ sein soll. Dieser beantragte Betriebsstätte ist rund 45m2 von der ehemaligen DD-Apotheke (Adresse 2b) entfernt. Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2017 auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wurde von der Erstbehörde im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, ApG als unzulässig zurückgewiesen, da der beantragte Standort mit jenem Standort der negativ beurteilten DD-Apotheke ident war (unstrittig). Darin wurde eindeutig beschrieben, dass die Betriebsstätte in „Z, Adresse 2a, im neu zu errichtenden Gebäude des CC (Gst **1 KG Z, derzeit Busparkplatz)“ sein soll. Dieser beantragte Betriebsstätte ist rund 45m2 von der ehemaligen DD-Apotheke (Adresse 2b) entfernt. Bei dem zweiten und hier gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2017, wurde der Standort – bei gleichbleibender Betriebsstätte im Geschäftslokal (Erdgeschoß) im neu zu errichtenden Gebäude des CC (Gst **1 KG Z) - wie oben dargelegt, um einige Straßenzüge modifiziert. Die beantragte Betriebsstätte der Beschwerdeführerin befindet sich infolgedessen weiterhin an der oben beschrieben Betriebsstätte – nämlich Adresse 2a, im neu zu errichtenden Gebäude des CC - und somit noch immer (!) innerhalb des Standortes der ehemaligen DD-Apotheke. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 ApG nicht vorlägen, da der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort betreffe zusammengefasst nicht denselben Standort wie bei der kürzlich abschließenden Konzessionsversagung an die DD-Apotheke, ist zu entgegnen:Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, ApG nicht vorlägen, da der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort betreffe zusammengefasst nicht denselben Standort wie bei der kürzlich abschließenden Konzessionsversagung an die DD-Apotheke, ist zu entgegnen: Das ApG versteht unter dem „Standort einer Apotheke“ jenes territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Durch die Bestimmung des Standortes soll im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht werden. Der Standort der Apotheke ist daher bei der Erteilung der Konzession genau zu präzisieren und zu diesem Zweck bei kleineren Gemeinden, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten schließlich ein genau begrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk oder auch ein durch bestimmte Straßen oder Gassen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen (VwGH vom
- Mai 2002, 2001/10/0124). Wäre der Standortbegriff iiSd § 47 Abs 2 ApG ausschließlich wörtlich zu interpretieren und jenem Standort, welcher im Konzessionsantrag angeführt und beantragt wird, gleichzustellen, würde eine derartige Standortbegriffsbestimmung es ermöglichen, durch die bloße (auch nur geringfügige) Abänderung des im Konzessionsantrag angeführten und beantragten Standorts die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu unterlaufen. § 47 Abs 2 ApG wäre in diesem Sinne obsolet. Dies widerspricht, wie bereits von der Erstbehörde dargelegt, der Intention des Gesetzgebers. Daher ist beim „Standort“ iSd § 47 Abs 2 ApG nicht ausschließlich auf den im Konzessionsantrag angeführten Standort abzustellen, sondern kommt es iSd teleologisch-historischen Interpretation auch auf das jeweils weitgehend antragsunabhängige Versorgungsgebiet iSd § 10 Abs Abs 2 Z 3 ApG an. Diese Interpretation entspricht auch der Intention des historischen Gesetzgebers, zumal bis zur ApG-Nov 1984 der Standort iSd § 9 Abs 2 ApG das Kernversorgungsgebiet bezeichnete. Es soll - wie von der Erstbehörde bereits darlegt - nach den Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 47 Abs 2 ApG 1907 in der Stammfassung (RV 1912 Blg AbgH XVII, 1903, 56) durch die Vorschrift einerseits eine zwecklose Inanspruchnahme der beteiligten Behörden vermieden und andererseits vorgekehrt werden, dass nicht ein Bewerber eine Konzession unter denselben Verhältnissen erhalte, unter denen sie kurz vorher einen anderen Bewerber wegen des Fehlens in § 10 bezeichneten Voraussetzungen verweigert wurde. Wäre der Standortbegriff iiSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG ausschließlich wörtlich zu interpretieren und jenem Standort, welcher im Konzessionsantrag angeführt und beantragt wird, gleichzustellen, würde eine derartige Standortbegriffsbestimmung es ermöglichen, durch die bloße (auch nur geringfügige) Abänderung des im Konzessionsantrag angeführten und beantragten Standorts die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu unterlaufen. Paragraph 47, Absatz 2, ApG wäre in diesem Sinne obsolet. Dies widerspricht, wie bereits von der Erstbehörde dargelegt, der Intention des Gesetzgebers. Daher ist beim „Standort“ iSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG nicht ausschließlich auf den im Konzessionsantrag angeführten Standort abzustellen, sondern kommt es iSd teleologisch-historischen Interpretation auch auf das jeweils weitgehend antragsunabhängige Versorgungsgebiet iSd Paragraph 10, Abs Absatz 2, Ziffer 3, ApG an. Diese Interpretation entspricht auch der Intention des historischen Gesetzgebers, zumal bis zur ApG-Nov 1984 der Standort iSd Paragraph 9, Absatz 2, ApG das Kernversorgungsgebiet bezeichnete. Es soll - wie von der Erstbehörde bereits darlegt - nach den Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Paragraph 47, Absatz 2, ApG 1907 in der Stammfassung Regierungsvorlage 1912 Blg AbgH römisch siebzehn, 1903, 56) durch die Vorschrift einerseits eine zwecklose Inanspruchnahme der beteiligten Behörden vermieden und andererseits vorgekehrt werden, dass nicht ein Bewerber eine Konzession unter denselben Verhältnissen erhalte, unter denen sie kurz vorher einen anderen Bewerber wegen des Fehlens in Paragraph 10, bezeichneten Voraussetzungen verweigert wurde. Demnach ist bei der Prüfung des Tatbestandmerkmales hinsichtlich „demselben Standort“ nicht ausschließlich auf den im Konzessionsantrag angeführten Standort der Beschwerdeführerin abzustellen. Es soll auch wie in der hg Entscheidung des VwGH vom
- Mai 2002 ein Standort bestimmt werden der im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen marginalen Modifizierungen bezüglich des beantragten Standortes, sodass sich dieser lediglich durch das Hinzufügen einiger Straßenzüge bzw Gebäude und das Weglassen des DD-Areals von jenem Standort der einstigen DD-Apotheke unterscheidet, ist nicht dahingehend zu werten, dass es sich aufgrund dessen nicht mehr um denselben Standort iSd § 47 Abs 2 ApG handelt. Diese marginalen Modifizierungen, im Vergleich zum Standort der einstigen DD-Apotheke, mögen zwar dazu führen, dass diese in Rede stehenden Standorte nicht mehr gleichlautend sind, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass sie (insb im Hinblick auf die geplante Betriebsstätte und zwar unmittelbar angrenzend an die ehemalige DD-Apotheke) im Wesentlichen deckungsgleich sind. Deshalb handelt es sich in logischer Folge auch um deckungsgleiche Versorgungsgebiete, denn diese Modifizierungen sind nicht in der Lage sich wesentlich auf das antragsunabhängige Versorgungsgebiet iSd § 10 Abs Abs 2 Z 3 ApG auszuwirken. Demnach ist bei der Prüfung des Tatbestandmerkmales hinsichtlich „demselben Standort“ nicht ausschließlich auf den im Konzessionsantrag angeführten Standort der Beschwerdeführerin abzustellen. Es soll auch wie in der hg Entscheidung des VwGH vom
- Mai 2002 ein Standort bestimmt werden der im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege eine zweckmäßige Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung ermöglicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen marginalen Modifizierungen bezüglich des beantragten Standortes, sodass sich dieser lediglich durch das Hinzufügen einiger Straßenzüge bzw Gebäude und das Weglassen des DD-Areals von jenem Standort der einstigen DD-Apotheke unterscheidet, ist nicht dahingehend zu werten, dass es sich aufgrund dessen nicht mehr um denselben Standort iSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG handelt. Diese marginalen Modifizierungen, im Vergleich zum Standort der einstigen DD-Apotheke, mögen zwar dazu führen, dass diese in Rede stehenden Standorte nicht mehr gleichlautend sind, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass sie (insb im Hinblick auf die geplante Betriebsstätte und zwar unmittelbar angrenzend an die ehemalige DD-Apotheke) im Wesentlichen deckungsgleich sind. Deshalb handelt es sich in logischer Folge auch um deckungsgleiche Versorgungsgebiete, denn diese Modifizierungen sind nicht in der Lage sich wesentlich auf das antragsunabhängige Versorgungsgebiet iSd Paragraph 10, Abs Absatz 2, Ziffer 3, ApG auszuwirken. Zusammengefasst handelt es sich daher bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Standort um denselben Standort iSd § 47 Abs 2 ApG wie bei der von der Erstbehörde dargelegten DD-Apotheke. Insbesondere teilt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung der Erstbehörde, wonach es keinesfalls zielführend sein kann, ein Standortgebiet um einige Straßenzüge zu erweitern, lediglich zu dem Zweck, das gesetzlich formulierte Kriterium des „selben Standorts“ im Wortsinn zu unterlaufen.Zusammengefasst handelt es sich daher bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Standort um denselben Standort iSd Paragraph 47, Absatz 2, ApG wie bei der von der Erstbehörde dargelegten DD-Apotheke. Insbesondere teilt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung der Erstbehörde, wonach es keinesfalls zielführend sein kann, ein Standortgebiet um einige Straßenzüge zu erweitern, lediglich zu dem Zweck, das gesetzlich formulierte Kriterium des „selben Standorts“ im Wortsinn zu unterlaufen. Das Grundstück auf jenem sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Betriebsstätte befinden soll ist lediglich 45 m² von der einstigen Betriebsstätte der DD-Apotheke entfernt. Des Weiteren weist - trotz des weggefallenen DD-Areals - der von der Beschwerdeführerin beantragte Standort, im Vergleich zum im Wesentlichen deckungsgleichen Standort der einstigen DD-Apotheke, lediglich geringfügig veränderte Überschneidungen der Polygone mit der angrenzenden RR-Apotheke und der Apotheke „QQ“ auf. Mit dem hg Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017, welches sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, Zl 2013/10/0118 und das entsprechenden Gutachten der Österreichischen Apothekenkammer vom 20.04.2017 (Zl ****) stützt, wurde der einstigen DD-Apotheke der Konzessionsantrag infolge einer Verringerung des Versorgungspotenzials der RR-Apotheke und der Apotheke „QQ“ (ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung) versagt. Dies hatte die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zur Folge. Demnach ist ein Bedarf an der einstigen DD-Apotheke nicht gegeben. Die RR-Apotheke verfügte über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen. Durch die DD-Apotheke wäre es weiterhin zu einem Absinken dieses Versorgungspotentials gekommen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass die beantragte Konzession aufgrund der weiteren Beeinträchtigung des unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials zur Versagung derselben zu führen hat. Hierbei hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass bei Bestehen einer Apotheke mit einem Versorgungspotenzial von weniger als 5.500 Personen jegliche durch die Errichtung der neuen Apotheke bewirkte Verringerung dieses Versorgungspotenzials ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Verringerung die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zu Folge hat (siehe VwGH vom 18.02.2010 bzw. 29.01.10996, 95/10/0099). Aus § 14 ApG folgt zudem auch, dass dem Gesetz die Annahme zu Grunde liegt, dass Verlegungen der Betriebsstätte innerhalb eines Standortes im Allgemeinen keine wesentliche Auswirkung auf die Bedarfssituation haben (vgl
- September 1994, Zl 92/10/0459 ua).Aus Paragraph 14, ApG folgt zudem auch, dass dem Gesetz die Annahme zu Grunde liegt, dass Verlegungen der Betriebsstätte innerhalb eines Standortes im Allgemeinen keine wesentliche Auswirkung auf die Bedarfssituation haben vergleiche
- September 1994, Zl 92/10/0459 ua). Demnach und wie bereits von der Erstbehörde dargelegt vermag die Verlegung der künftigen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin um vermutlich 100 m weiter nördlich zusammengefasst nichts an dieser Einschätzung der Bedarfssituation zu ändern. Daher hat auch aufgrund der voraussichtlichen Verringerung des Versorgungspotenzials der RR-Apotheke die Unzulässigkeit der Konzessionserteilung zu Folge. Des Weiteren wird hinsichtlich der wesentlichen Veränderung von maßgebenden lokalen Verhältnissen auf die umfangreichen Ausführungen der Erstbehörde samt Judikaturhinweise verwiesen. Diesbezüglich ist zusammenfassend lediglich anzumerken, dass die Bestimmung des § 47 Abs 2 ApG auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Antragstellung im Verhältnis zu den der Vorerledigungen zugrundegelegten lokalen Verhältnisse abstellt (vgl VwGH vom 29.11.1993, GZ 92/10/0393). Noch im Bau befindliche und auch voraussichtlich mit dem Bau beginnende Projekte führen zu keinen wesentlichen Veränderungen der maßgebenden lokalen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass der Bau des neuen CC Gebäudes – wie bereits medial bekannt gegeben wurde – wie geplant, nicht mehr durchgeführt wird.Des Weiteren wird hinsichtlich der wesentlichen Veränderung von maßgebenden lokalen Verhältnissen auf die umfangreichen Ausführungen der Erstbehörde samt Judikaturhinweise verwiesen. Diesbezüglich ist zusammenfassend lediglich anzumerken, dass die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, ApG auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der Antragstellung im Verhältnis zu den der Vorerledigungen zugrundegelegten lokalen Verhältnisse abstellt vergleiche VwGH vom 29.11.1993, GZ 92/10/0393). Noch im Bau befindliche und auch voraussichtlich mit dem Bau beginnende Projekte führen zu keinen wesentlichen Veränderungen der maßgebenden lokalen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass der Bau des neuen CC Gebäudes – wie bereits medial bekannt gegeben wurde – wie geplant, nicht mehr durchgeführt wird. Die Beschwerde war daher im Sinne des § 47 Abs 2 ApG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, ApG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.24.0453.1