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{'item': 'LVwG-2014/33/1710-21'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1710-21 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde

  1. des AA und der BA, Adresse 1, Z,
  2. des CC, Adresse 2, Z und
  3. des DD, vertreten durch Frau EE, Adresse 3, Z, gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 05.05.2014, Zl ****, betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
  4. Den Beschwerden wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid der Gemeinde Z vom 05.05.2014 ersatzlos behoben.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf, Sachverhalt: Die Gemeinde Z vertreten durch Vizebürgermeister FF hat beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für die Sanierung und Verlegung der Gemeindestraße Y Teil III – Teilabschnitt X unter Anschluss des straßenbaurechtlichen Einreichprojektes angesucht. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 05.05.2014, Zl ****, diesem Bauvorhaben gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz unter Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt. Die Gemeinde Z vertreten durch Vizebürgermeister FF hat beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für die Sanierung und Verlegung der Gemeindestraße Y Teil römisch drei – Teilabschnitt römisch zehn unter Anschluss des straßenbaurechtlichen Einreichprojektes angesucht. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 05.05.2014, Zl ****, diesem Bauvorhaben gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz unter Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt. Dagegen haben AA und BA, CC und DD fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 12.10.2015, Zl LVwG-2014/33/1710-10, die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2015, Zl E2393/2015-5, die Behandlung der Beschwerde des DD abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Zl Ra 2016/06/0018-15, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 26.09.2017, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Revision vorgebracht hat, dass die bewilligte Trasse nicht dem Raumordnungskonzept bzw dem Flächenwidmungsplan entspreche. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin gewiesen, dass, soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt, die Behörde gemäß § 44 Abs 5 Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden ist. Mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Zl Ra 2016/06/0018-15, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 26.09.2017, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Revision vorgebracht hat, dass die bewilligte Trasse nicht dem Raumordnungskonzept bzw dem Flächenwidmungsplan entspreche. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin gewiesen, dass, soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt, die Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden ist. Zur Klärung der Frage, ob das gegenständliche Projekt dem Flächenwidmungsplan bzw dem Raumordnungskonzept entspricht bzw ob Änderungen des Projektes vorgenommen werden, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.10.2018 anberaumt. Zu dieser mündlichen Verhandlung wurden die 3 Beschwerdeführer sowie die Gemeinde Z geladen. Als Ergebnis dieser Verhandlung ist festzuhalten, dass sich an dem Projekt nichts geändert hat und die Gemeinde an diesem Projekt festhält. Auch die Beschwerdeführer halten ihre Beschwerden gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 05.05.2014 aufrecht. Der von der Gemeinde stellig gemachte örtliche Raumplaner hat zur Frage, ob das gegenständliche Projekt dem Flächenwidmungsplan entspricht oder ob der Flächenwidmungsplan zwischenzeitlich geändert wurde, vorgebracht, dass es keine Änderung des Flächenwidmungsplanes in dem projektierten Bereich gebe. Die Widmung, die hier der Straße zugrunde liege, sei Freiland. Die Aufweitung der bestehenden Straße sei kein Widerspruch zur Flächenwidmung. Das Projekt, das im Jahr 2011 verhandelt wurde, sei im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht. Seitens der Beschwerdeführer wurde auch vorgebracht, dass in W derzeit 50 Wohnungen errichtet werden und daher mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, das projektierte Projekt jedoch dieses Verkehrsaufkommen nicht bewältigen wird. Sie haben auf das im Jahre 2011 verhandelte Projekt verwiesen, welches auch im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht wurde. II.römisch zwei. Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2017, Zl Ra 2016/06/0018-15, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Revision vorgebracht hat, dass die bewilligte Trasse nicht dem Raumordnungskonzept bzw dem Flächenwidmungsplan entspreche. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin gewiesen, dass, soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, die Behörde gemäß § 44 Abs 5 Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.2017, Zl Ra 2016/06/0018-15, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Revision vorgebracht hat, dass die bewilligte Trasse nicht dem Raumordnungskonzept bzw dem Flächenwidmungsplan entspreche. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin gewiesen, dass, soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, die Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden ist. Ist die Behörde gemäß § 44 Abs 5 Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Bestimmung der Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes gebunden, kommen auch Anträge der betroffenen Grundeigentümer gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz betreffend eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse insoweit nicht in Frage, als sie eine Straßentrasse zum Gegenstand haben, die von der im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan festgesetzten abweicht (vgl zu einer Abweichung vom Bebauungsplan die Erkenntnisse vom 28.01.1993, 1991/06/0229, vom 22.06.1995, 95/06/0077, und vom 04.08.2015, 2013/06/0187).Ist die Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Bestimmung der Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes gebunden, kommen auch Anträge der betroffenen Grundeigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz betreffend eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse insoweit nicht in Frage, als sie eine Straßentrasse zum Gegenstand haben, die von der im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplan festgesetzten abweicht vergleiche zu einer Abweichung vom Bebauungsplan die Erkenntnisse vom 28.01.1993, 1991/06/0229, vom 22.06.1995, 95/06/0077, und vom 04.08.2015, 2013/06/0187). Gemäß § 35 Abs 1 TROG 2011 ist im Flächenwidmungsplan der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 festzulegen. Die Widmungen sind zeichnerisch darzustellen. Anders als für die nicht in die Planungskompetenz der Gemeinde fallenden Landesstraßen (vgl zu das Erkenntnis vom 09.11.2011, 2010/06/0044) ergibt sich für Gemeindestraßen die Verbindlichkeit ihres Verlaufes aus dem Flächenwidmungsplan. Nach § 44 Abs 5 Tiroler Straßengesetz besteht daher eine Bindung der Behörde an die Festlegungen in einem Bebauungsplan und kann daher bei Vorhandensein einer entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan eine mit dieser Festlegung in Widerspruch stehende Änderung des Vorhabens von vornherein nicht mit Erfolg verlangt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TROG 2011 ist im Flächenwidmungsplan der Verlauf der Straßen nach Paragraph 53, Absatz eins, festzulegen. Die Widmungen sind zeichnerisch darzustellen. Anders als für die nicht in die Planungskompetenz der Gemeinde fallenden Landesstraßen vergleiche zu das Erkenntnis vom 09.11.2011, 2010/06/0044) ergibt sich für Gemeindestraßen die Verbindlichkeit ihres Verlaufes aus dem Flächenwidmungsplan. Nach Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz besteht daher eine Bindung der Behörde an die Festlegungen in einem Bebauungsplan und kann daher bei Vorhandensein einer entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan eine mit dieser Festlegung in Widerspruch stehende Änderung des Vorhabens von vornherein nicht mit Erfolg verlangt werden. Aus der ergänzenden Stellungnahme des verkehrstechnischen Sachverständigen vom 11.08.2015 geht hervor, dass das geplante Projekt nicht dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde entspricht. Diese Aussage kann durch die Aussage des örtlichen Raumplaners anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 nicht entkräftet werden. Besteht aber ein Widerspruch des gegenständlichen Vorhabens zum Flächenwidmungsplan in einem mehr als geringfügigen Ausmaß, erweist sich die erteilte Bewilligung gemäß § 44 Abs 5 Tiroler Straßengesetz als rechtswidrig.Aus der ergänzenden Stellungnahme des verkehrstechnischen Sachverständigen vom 11.08.2015 geht hervor, dass das geplante Projekt nicht dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde entspricht. Diese Aussage kann durch die Aussage des örtlichen Raumplaners anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 nicht entkräftet werden. Besteht aber ein Widerspruch des gegenständlichen Vorhabens zum Flächenwidmungsplan in einem mehr als geringfügigen Ausmaß, erweist sich die erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz als rechtswidrig. Es war daher unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017 den gegenständlichen Beschwerden Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Gemeinde Z vom 05.05.2014 ersatzlos zu beheben. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2014.33.1710.21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.