Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.07.2017, eingebracht beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Seilbahnrecht, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass sie am 11.02.2017 einen Skiunfall erlitten habe, wobei sie beim Aussteigen aus dem Vierersessellift CC in X zu Sturz gekommen sei. Der ermittelnde Beamte habe mitgeteilt, dass bei diesem Lift häufig Unfälle geschehen würden und sei nach den vorliegenden Informationen das Strafverfahren gegen den Skiliftangestellten bei der Bergstation eingestellt worden. Zumal von Seiten der Antragstellerin beabsichtigt sei, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, werde um nachstehende Auskünfte ersucht: Mit Eingabe vom 25.07.2017, eingebracht beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Seilbahnrecht, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass sie am 11.02.2017 einen Skiunfall erlitten habe, wobei sie beim Aussteigen aus dem Vierersessellift CC in römisch zehn zu Sturz gekommen sei. Der ermittelnde Beamte habe mitgeteilt, dass bei diesem Lift häufig Unfälle geschehen würden und sei nach den vorliegenden Informationen das Strafverfahren gegen den Skiliftangestellten bei der Bergstation eingestellt worden. Zumal von Seiten der Antragstellerin beabsichtigt sei, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, werde um nachstehende Auskünfte ersucht:
Seilbahngesetz sei das Seilbahnunternehmen verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Konzession bzw der Genehmigung
sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen und zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach– bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall berufe sich das Seilbahnunternehmen auf die bestehende Betriebsbewilligung und den Umstand, deren Auflagen und Vorgaben würden eingehalten, wenn aber tatsächlich bei der Ausstiegsstelle Unfälle sich häufen würden, dann könne eine Nach- oder Umrüstungspflicht bestehen, zumal die Sicherheit nicht mehr jederzeit gewährleistet sei. Die Bestimmung des § 104 stelle sicher, dass Unfälle und Störungen unverzüglich gemeldet würden, damit – wie die Behörde zutreffend erkenne, die Behörde in die Lage versetzt werde, rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen, ebenso treffe es zu, dass diese Verpflichtung statistischen Zwecke diene.
Paragraph 99, Seilbahngesetz sei das Seilbahnunternehmen verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Konzession bzw der Genehmigung
Paragraph 110, sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen und zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach– bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall berufe sich das Seilbahnunternehmen auf die bestehende Betriebsbewilligung und den Umstand, deren Auflagen und Vorgaben würden eingehalten, wenn aber tatsächlich bei der Ausstiegsstelle Unfälle sich häufen würden, dann könne eine Nach- oder Umrüstungspflicht bestehen, zumal die Sicherheit nicht mehr jederzeit gewährleistet sei. Die Bestimmung des Paragraph 104, stelle sicher, dass Unfälle und Störungen unverzüglich gemeldet würden, damit – wie die Behörde zutreffend erkenne, die Behörde in die Lage versetzt werde, rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen, ebenso treffe es zu, dass diese Verpflichtung statistischen Zwecke diene. Die zitierten Bestimmungen hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin Schutzgesetzcharakter, ihre Verletzung könne darüber hinaus haftungsbegründend sein. Auch könne sich das Seilbahnunternehmen nicht mehr auf die Haftungsbefreiung des unabwendbaren Ereignisses nach § 9 Abs 2 EKHG berufen, wenn sich an der Ausstiegsstelle einer Sesselbahn Unfälle häufen würden und könne im Übrigen der Einwand des Eigenverschuldens entkräftet werden. Die zitierten Bestimmungen hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin Schutzgesetzcharakter, ihre Verletzung könne darüber hinaus haftungsbegründend sein. Auch könne sich das Seilbahnunternehmen nicht mehr auf die Haftungsbefreiung des unabwendbaren Ereignisses nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG berufen, wenn sich an der Ausstiegsstelle einer Sesselbahn Unfälle häufen würden und könne im Übrigen der Einwand des Eigenverschuldens entkräftet werden. Es gehe nicht um die Glaubwürdigkeit von Organwaltern des Seilbahnunternehmens, sondern lediglich um die Beurteilung von deren Verlässlichkeit. Unfallhäufungen könnten auf Sorgfaltsmängel zurückzuführen seien, wobei es sich um aufklärungsbedürftige Umstände und Vorgänge handle, die durchaus unmittelbar der Rechtsdurchsetzung der Beschwerdeführerin dienen könnten. Ihr Interesse und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit von Seilbahnen sei jedenfalls höher anzusetzen als schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. Es gehe lediglich um die Offenlegung einer Unfallstatistik und nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Zumal die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen habe, sei sie zur Verminderung des Prozessrisikos gezwungen, alle mögliche Erkenntnisquellen zu erschließen und dazu gehöre die Unfallstatistik in Bezug auf die konkret benannte Seilbahn. Sie habe sich dabei auch auf konkrete Angaben des Ermittlungsbeamten berufen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Verwaltungsakt dahingehend abzuändern, dass dem Auskunftsersuchen vollinhaltlich entsprochen werde und bzw den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, dass die Behörde verpflichtet sei, die beantragten Auskünfte zu erteilen, in eventu die Akten beizuschaffen und der Beschwerdeführerin daraus die beantragten Auskünfte zu erteilen. Von Seiten der Behörde wurde noch ergänzende Punktation zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übermittelt: „
c Tiroler Auskunftspflichtgesetz besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden.16. Um Informationen zu gewinnen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich Erkenntnisquellen erschließen könnten, wäre ein aufwändiges Verfahren notwendig, wofür es im gegenständlichen Fall allerdings keine Veranlassung gibt:
Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tiroler Auskunftspflichtgesetz besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden.
SeilbÜV in Abständen von 5 Jahren durchzuführenden technisch-periodischen Untersuchungen ordnungsgemäß erfolgten. Bei der zuletzt im Oktober 2016 vom TÜV Süd durchgeführten Überprüfung war die Bahn mängelfrei. Diese Feststellung kann der Beschwerdeführerin als Auskunft dienen.
Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
Abs 2 leg cit ist die Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 2, leg cit ist die Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt ist.
Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen. Dem Auskunftswerber kann
Abs 2 leg cit aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen. Dem Auskunftswerber kann
Absatz 2, leg cit aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz darf die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Abs 2 leg cit besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wennGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz darf die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Absatz 2, leg cit besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wenn
Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen. …
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen. … Wird eine Auskunft verweigert, so kann
Abs 4 leg cit der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Wird eine Auskunft verweigert, so kann
Absatz 4, leg cit der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Wird eine Auskunft auf dem im § 3 Abs 2 lit a angeführten Grund verweigert, so ist
Abs 5 leg cit der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.Wird eine Auskunft auf dem im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, angeführten Grund verweigert, so ist
Absatz 5, leg cit der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten. Zur Erlassung eines Bescheids, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist
lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit nicht in lit b und c anderes bestimmt ist, zuständig.Zur Erlassung eines Bescheids, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist
Paragraph 5, Litera a, Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit nicht in Litera b und c anderes bestimmt ist, zuständig.
Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, in wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionär nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, in wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionär nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Abs 4 leg cit haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden soweit der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Absatz 4, leg cit haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden soweit der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Abs 2 lit b bd) Seilbahngesetz 2003 sind Seilbahnen Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrtbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte).
Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bd) Seilbahngesetz 2003 sind Seilbahnen Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrtbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte).
G 2003 ist, sofern sich aus dem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr).
Paragraph 13, Absatz eins, SeilbahnG 2003 ist, sofern sich aus dem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr).
G 2003 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters zur Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen zuständig.
Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 10, SeilbahnG 2003 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters zur Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen zuständig.
G 2003 hat das Seilbahnunternehmen auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift). Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen
Abs 2 leg cit der Genehmigung durch die Behörde.
Paragraph 86, Absatz eins, SeilbahnG 2003 hat das Seilbahnunternehmen auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift). Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen
Absatz 2, leg cit der Genehmigung durch die Behörde. § 23 der Betriebsvorschrift für den 4er-Sessellift CC, genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.1996, IIB1-617/33-1996, lautet wie folgt: Paragraph 23, der Betriebsvorschrift für den 4er-Sessellift CC, genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.1996, IIB1-617/33-1996, lautet wie folgt: „§ 23
der Betriebsvorschrift für den CC-Lift die entsprechenden Unfälle zu melden sind, fällt die Auskunftspflicht für die gegenständliche Anfrage der Beschwerdeführerin grundsätzlich in den Wirkungsbereich des Landeshauptmannes. Die Tiroler Landesregierung war sodann zur Erlassung des Bescheides iSd § 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zuständig.Zumal der Landeshauptmann (von Tirol) zuständige Behörde für Sessellifte iSd Paragraph 13, Absatz eins, SeilbahnG 20013 ist, und diesem
Paragraph 23, der Betriebsvorschrift für den CC-Lift die entsprechenden Unfälle zu melden sind, fällt die Auskunftspflicht für die gegenständliche Anfrage der Beschwerdeführerin grundsätzlich in den Wirkungsbereich des Landeshauptmannes. Die Tiroler Landesregierung war sodann zur Erlassung des Bescheides iSd Paragraph 5, Tiroler Auskunftspflichtgesetz zuständig.
Vm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Art 20 Abs 4 B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Artikel 20, Absatz 4, B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane
Tiroler Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Erteilung einer Auskunft durch die zuständige Behörde zusteht. Eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
Paragraph eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Erteilung einer Auskunft durch die zuständige Behörde zusteht. Eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftserteilung entgegen.Zu überprüfen ist sohin nach Bejahung der Zuständigkeit für die Auskunftserteilung an sich, sowie dem Umstand, dass gesichertes Wissen gefordert wurde, inwieweit Umstände vorhanden sind, die der Auskunftsverpflichtung der Behörde entgegenstehen. Neben den in Paragraph 3, Absatz 2, Tirol Auskunftspflichtgesetz taxativ aufgezählt Verweigerungsgründen steht auch eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung
Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftserteilung entgegen. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt hier die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch unter anderem die im Datenschutzgesetz umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.06.2007, 2007/04/0105).Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt hier die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch unter anderem die im Datenschutzgesetz umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.06.2007, 2007/04/0105). Ebenso stellen die Erläuterungen zu Art 20 Abs 4 B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nicht nur auf die in zahlreich einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen, sondern auch auf die in Art 20 Abs 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (VwGH 18.08.2017,Ra 2015/04/0010).Ebenso stellen die Erläuterungen zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nicht nur auf die in zahlreich einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen, sondern auch auf die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (VwGH 18.08.2017,, Ra 2015/04/0010). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.1990, 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom 17.06.1992, 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehen, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen.Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehen, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Nur dann, wenn die beiden Interessenslagen einander gleichwertig gegenüberstehen, steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH 15.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Beschwerdeführerin verfolgt mit den angeforderten Auskünften das Ziel, das Prozessrisiko betreffend der Geltendmachung von Schadenersatzsprüchen gegenüber der Liftbetreiberin für die von ihr begehrten Schadenersatzansprüche einzuschätzen und diese gegenüber dem Liftbetreiber mit dem Argument durchsetzen zu können, als mit der Behauptung, es habe bereits Liftunfälle im Vorfeld gegeben, ihre Ansprüche auf die Bestimmungen des EKHG gestützt werden können. Unzweifelhaft steht fest, dass die DD GmbH als Betreiberin des Sesselliftes CC unter die Bestimmungen des EKHG zu subsumieren ist. Wenngleich § 1 Abs 1 EKHG darauf abstellt, dass zur Anwendung des Gesetzes der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt sein muss, so ist gem. § 2 Abs 1 EKHG der Begriff der Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.Unzweifelhaft steht fest, dass die DD GmbH als Betreiberin des Sesselliftes CC unter die Bestimmungen des EKHG zu subsumieren ist. Wenngleich Paragraph eins, Absatz eins, EKHG darauf abstellt, dass zur Anwendung des Gesetzes der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt sein muss, so ist gem. Paragraph 2, Absatz eins, EKHG der Begriff der Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Wie bereits zuvor ausgeführt, begründet die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Auskunftserteilung damit, durch die eingeholten Informationen das Prozessrisiko eines Schadenersatzprozesses abschätzen zu können. Dies indiziert gleichzeitig, bei Vorliegen eines für die Beschwerdeführerin günstigen Auskunftsergebnisses die angeforderten Informationen in einem anschließenden Schadenersatzprozess zu ihren Gunsten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin versucht sohin in weiterer Folge durch Erlangung der angefragten Unfallzahlen die DD im Schadenersatzprozess mit der Behauptung, es habe bereits im Vorfeld des gegenständlichen Schiunfalls weitere Unfälle ähnlicher Art gegeben, in die Situation zu drängen, dass die DD im Schadenersatzprozess unter Umständen iSd § 9 Abs 2 EKHG in die für sie ungünstige Ausgangslage gebracht werden, ihre Haftungsbefreiung nachweisen zu müssen, zumal (gegebenenfalls) durch die Anzahl der behaupteten Vorunfälle der Liftbetreiberin unterstellt wird, die sie treffenden Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen zu haben.Die Beschwerdeführerin versucht sohin in weiterer Folge durch Erlangung der angefragten Unfallzahlen die DD im Schadenersatzprozess mit der Behauptung, es habe bereits im Vorfeld des gegenständlichen Schiunfalls weitere Unfälle ähnlicher Art gegeben, in die Situation zu drängen, dass die DD im Schadenersatzprozess unter Umständen iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG in die für sie ungünstige Ausgangslage gebracht werden, ihre Haftungsbefreiung nachweisen zu müssen, zumal (gegebenenfalls) durch die Anzahl der behaupteten Vorunfälle der Liftbetreiberin unterstellt wird, die sie treffenden Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen zu haben. Wenngleich es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes (oder der Behörde) ist, abzuklären, ob und inwieweit die Bestimmungen insbesondere des EKHG in einem Zivilrechtsstreit zur Anwendung gelangen und wie diese Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sind, so ist aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ohne weitere Prüfung zu erkennen, dass die Anwendung der genannten Normen auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls in Frage kommt. Sollte die Auswertung der von der Beschwerdeführerin geforderten Daten zum Ergebnis gelangen, dass sich bereits im Vorfeld zum gegenständlichen Schi-/Liftunfall Unfälle bei der Ausstiegsstelle des CC-Liftes ereignet haben, so ist dieser Umstand nach Ansicht des erkennenden Gerichtes grundsätzlich geeignet, die Rechtsposition der Streitteile in einem Zivilprozess günstig aber auch ungünstig zu beeinflussen. Aus obigen Überlegungen steht sohin – vorbehaltlich der zivilgerichtlichen Würdigung – fest, dass sowohl die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Auskunftserteilung hat, zumal sie damit ihren Standpunkt in einem Schadenersatzprozess verbessern kann, dem gegenüber jedoch auch die Liftbetreiberin ein Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat, zumal sich dadurch ihr Standpunkt in einem Schadenersatzprozess bei Auskunftserteilung verschlechtern könnte. Wenngleich im vorliegenden Fall, wie zuvor ausgeführt, sowohl die Auskunftswerberin als auch die als Partei des Verfahrens zu beurteilende Liftbetreiberin ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung bzw der Nichterteilung der Auskunft haben, so kann bei der Beurteilung des Umstandes, wer ein überwiegendes Interesse am Auskunftsverlangen hat, nicht außer Acht bleiben, aufgrund welcher Umstände die Meldung der (Unfall)Daten an die Seilbahnbahnbehörde erfolgt ist.
Abs 2 Seilbahngesetz 2003 ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.
Paragraph 104, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Melde-VO Seilb 2006) regelt diese Verordnung den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn
a und Z 2 lit. b sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn
I Nr. 103/2003 auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt, weiters sind in dieser Verordnung der Geltungsbereich sowie die Art und der Umfang der Unfallmeldungen gesetzlich normiert.
Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Melde-VO Seilb 2006) regelt diese Verordnung den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn
Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 2, Litera b, sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn
Paragraph 119, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt, weiters sind in dieser Verordnung der Geltungsbereich sowie die Art und der Umfang der Unfallmeldungen gesetzlich normiert. In den erläuternden Bemerkungen zur Melde-VO-Seilb 2006 ist unter anderem festgehalten, dass ausschließliches Ziel der Untersuchungen – aufgrund der gemeldeten Unfälle und Störungen -
den Bestimmungen des Unfalluntersuchungsgesetzes die Feststellung der Ursache ist, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können. Die Untersuchungen – und sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die diesen Untersuchungen zugrundeliegenden Meldungen - dürfen keinesfalls darauf abzielen, Schuld- und Haftungsfragen zu klären. Weiters dienen die gemeldeten Daten der Erstellung von Statistiken. Auch wenn § 104 Abs 2 SeilbahnG und auch die genannte Melde-VO Seilbahn nicht für die Meldung von Unfällen beim gegenständlichen Sessellift gilt, zumal zuständige Behörde nicht der BMVIT sondern der Landeshauptmann ist, so ist auszuführen, dass – angelehnt an die zitierten Normen – in § 23 der Betriebsvorschrift der Sesselbahn CC (welche - auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet - ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB ist, wenn sie auf einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und durch sie eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0027539)), normiert ist, wann welche Unfälle wie der Seilbahnbehörde zu melden sind. Sämtliche gemeldeten Unfälle werden sodann einmal jährlich an das BMVIT übermittelt.Auch wenn Paragraph 104, Absatz 2, SeilbahnG und auch die genannte Melde-VO Seilbahn nicht für die Meldung von Unfällen beim gegenständlichen Sessellift gilt, zumal zuständige Behörde nicht der BMVIT sondern der Landeshauptmann ist, so ist auszuführen, dass – angelehnt an die zitierten Normen – in Paragraph 23, der Betriebsvorschrift der Sesselbahn CC (welche - auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet - ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB ist, wenn sie auf einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und durch sie eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0027539)), normiert ist, wann welche Unfälle wie der Seilbahnbehörde zu melden sind. Sämtliche gemeldeten Unfälle werden sodann einmal jährlich an das BMVIT übermittelt. Sinn und Zweck der Meldeflicht von Unfällen ist sohin (ausschließlich) jener, Unfallursachen zu ermitteln, um (bei technischen Gebrechen) die erforderlichen Maßnahmen setzen zu können, der Schutzzweck der Meldepflicht ist daher darin zu ersehen, dass die zuständige Behörde ihrer Überwachungspflicht zum allgemeinen Schutz der Benützer der Anlagen nachkommen und entsprechend in das Seilbahnunternehmen eingreifen kann. Nur aus diesem Grunde ist (gesetzlich) normiert, die entsprechenden Daten zu melden und sind die Daten nur zu diesen Zwecken zu erfassen und weiter zu verwenden. Die Meldepflicht im Sinne des § 23 der Betriebsordnung für den CC-Lift verfolgt sohin ausschließlich den Zweck, behördeninterne Maßnahmen und Verfahren zu initiieren und kann auch § 23 der Betriebsvorschrift nicht der Sinn unterstellt oder entnommen werden, zivilrechtliche Schuld- und Haftungsfragen zu klären bzw dass die Meldung der Unfälle dazu dienen soll, als Grundlage in Schadenersatzprozessen verwendet zu werden. Nichts anderes bezweckt jedoch die Beschwerdeführerin mit der begehrten Auskunft. Im Falle der Weitergabe der Unfallzahlen würde die Meldepflicht zweckentfremdet und hat daher die Liftbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der von ihr an die Behörde weiter gegebenen Informationen.Die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 23, der Betriebsordnung für den CC-Lift verfolgt sohin ausschließlich den Zweck, behördeninterne Maßnahmen und Verfahren zu initiieren und kann auch Paragraph 23, der Betriebsvorschrift nicht der Sinn unterstellt oder entnommen werden, zivilrechtliche Schuld- und Haftungsfragen zu klären bzw dass die Meldung der Unfälle dazu dienen soll, als Grundlage in Schadenersatzprozessen verwendet zu werden. Nichts anderes bezweckt jedoch die Beschwerdeführerin mit der begehrten Auskunft. Im Falle der Weitergabe der Unfallzahlen würde die Meldepflicht zweckentfremdet und hat daher die Liftbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der von ihr an die Behörde weiter gegebenen Informationen. Festgestellter Maßen sind der Behörde auch nicht nur jene Unfälle zu melden, welche auf Fremdverschulden zurückzuführen sind, sondern auch solche, welche auf Eigenverschulden der Liftbenützer fußen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Auskunftsbegehren unterscheidet diesbezüglich ebenfalls nicht, sodass bei Verwendung der Gesamtzahl der ereigneten Unfälle am CC-Lift (auch an der Ausstiegsstelle) ein falsches und verzerrtes Bild vom Liftbetreiber gezeigt wird. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin Auskunft über die Anzahl sämtlicher Unfälle beim Sessellift verlangt und so das Seilbahnunternehmen in größerem Maße im Misskredit bringen könnte, als es unter Umständen tatsächlich der Fall ist, könnte es doch sein, dass sämtliche der gemeldeten Unfälle nicht auf Fremd- sondern ausschließlich auf Eigenverschulden von Liftbenützern zurückzuführen sind. Zumal die betreffend die ereigneten Unfälle erfassten Daten lediglich behördeninternen Kontrollmaßnahmen dienen und nur für dieses Zwecke weiterverarbeitet werden, liegt die Geheimhaltung der diesbezüglichen Tatsachen jedenfalls im Interesse des Seilbahnunternehmens. In diesem Sinne besteht unter Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Seilbahnbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Zurückhaltung der von der Beschwerdeführerin geforderten Informationen im Sinne der Amtsverschwiegenheit, widrigenfalls mit derartigen (pauschalen) Auskünften unhaltbare Anschuldigungen gegen Seilbahnbetreiber einhergingen. Insofern besteht auch im Sinne des § 1 DSG – welcher nach wie vor für juristische Personen in Geltung ist – ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der von Seiten der Seilbahn aufgrund von Vorschriften an die Behörde gemeldeter Unfälle. In diesem Sinne besteht unter Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Seilbahnbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Zurückhaltung der von der Beschwerdeführerin geforderten Informationen im Sinne der Amtsverschwiegenheit, widrigenfalls mit derartigen (pauschalen) Auskünften unhaltbare Anschuldigungen gegen Seilbahnbetreiber einhergingen. Insofern besteht auch im Sinne des Paragraph eins, DSG – welcher nach wie vor für juristische Personen in Geltung ist – ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der von Seiten der Seilbahn aufgrund von Vorschriften an die Behörde gemeldeter Unfälle. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0312.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.