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{'item': 'LVwG-2018/29/0312-5'}

Obsah (15)Art 133§ 99§ 110§ 3§ 1§ 2§ 4§ 5Art 20§ 13§ 14§ 86§ 23§ 104§ 119

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/0312-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.07.2017, eingebracht beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Seilbahnrecht, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass sie am 11.02.2017 einen Skiunfall erlitten habe, wobei sie beim Aussteigen aus dem Vierersessellift CC in X zu Sturz gekommen sei. Der ermittelnde Beamte habe mitgeteilt, dass bei diesem Lift häufig Unfälle geschehen würden und sei nach den vorliegenden Informationen das Strafverfahren gegen den Skiliftangestellten bei der Bergstation eingestellt worden. Zumal von Seiten der Antragstellerin beabsichtigt sei, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, werde um nachstehende Auskünfte ersucht: Mit Eingabe vom 25.07.2017, eingebracht beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Seilbahnrecht, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass sie am 11.02.2017 einen Skiunfall erlitten habe, wobei sie beim Aussteigen aus dem Vierersessellift CC in römisch zehn zu Sturz gekommen sei. Der ermittelnde Beamte habe mitgeteilt, dass bei diesem Lift häufig Unfälle geschehen würden und sei nach den vorliegenden Informationen das Strafverfahren gegen den Skiliftangestellten bei der Bergstation eingestellt worden. Zumal von Seiten der Antragstellerin beabsichtigt sei, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, werde um nachstehende Auskünfte ersucht:

  1. Wer ist Eigentümer und Betreiber dieses Skiliftes?
  2. Hat es bei diesem Skilift in den vergangenen Jahren schon Unfälle gegeben und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation? Sofern diese Frage mit ja zu beantworten ist, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.08.2017, ****, wurde bezugnehmend auf die Anfrage mitgeteilt, dass die DD GmbH in X, Adresse 3, Konzessionsinhaberin, Eigentümerin und Betreiberin des Vierersesselliftes CC sei. Die Konzession für den Bau und den Betrieb dieser Seilbahn sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.10.1996, ****, erteilt worden. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.08.2017, ****, wurde bezugnehmend auf die Anfrage mitgeteilt, dass die DD GmbH in römisch zehn, Adresse 3, Konzessionsinhaberin, Eigentümerin und Betreiberin des Vierersesselliftes CC sei. Die Konzession für den Bau und den Betrieb dieser Seilbahn sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.10.1996, ****, erteilt worden. Die zweite gestellte Frage könne aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden. Die in der Betriebsvorschrift verankerte Pflicht der Seilbahnunternehmen, Unfälle zu melden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seilbahnbetrieb stünden, solle die Behörde in die Lage versetzen, Missstände beim Betrieb der Seilbahn aufzudecken, um die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen anordnen zu können. Solcher Art gewonnene Daten dürften ansonsten nur noch zu statistischen Zwecken verwendet werden (§ 104 Abs 1 und 2 Seilbahngesetz 2003). Durch die Weitergabe von Unfallmeldungen würden schutzwürdige Interessen des Seilbahnunternehmens verletzt, weshalb dem Auskunftsersuchen nur teilweise entsprochen werden habe können. Die zweite gestellte Frage könne aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden. Die in der Betriebsvorschrift verankerte Pflicht der Seilbahnunternehmen, Unfälle zu melden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seilbahnbetrieb stünden, solle die Behörde in die Lage versetzen, Missstände beim Betrieb der Seilbahn aufzudecken, um die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen anordnen zu können. Solcher Art gewonnene Daten dürften ansonsten nur noch zu statistischen Zwecken verwendet werden (Paragraph 104, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003). Durch die Weitergabe von Unfallmeldungen würden schutzwürdige Interessen des Seilbahnunternehmens verletzt, weshalb dem Auskunftsersuchen nur teilweise entsprochen werden habe können. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter aufgrund des Umstandes, dass die zweite gestellte Frage nicht beantwortet wurde, beim Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag, hierüber einen Bescheid zu erlassen. Die Frage wurde insofern präzisiert, als diese lautet wie folgt: „Es geht um eine Auskunftserteilung, ob es beim Vierersessellift CC, der zu den DD gehört, in der Saison 2016/2017 und/oder in den vorangegangenen Jahren, wobei ein Zeitraum von 10 Jahren repräsentativ erscheint, schon Unfälle gegeben hat und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation. Ist die Frage mit ja zu beantworten, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft? Zutreffendenfalls wird um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften ersucht.“„Es geht um eine Auskunftserteilung, ob es beim Vierersessellift CC, der zu den DD gehört, in der Saison 2016 aus 2017, und/oder in den vorangegangenen Jahren, wobei ein Zeitraum von 10 Jahren repräsentativ erscheint, schon Unfälle gegeben hat und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation. Ist die Frage mit ja zu beantworten, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft? Zutreffendenfalls wird um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften ersucht.“ Mit Schreiben vom 14.01.2018 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter auch an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Antrag gestellt Auskunft zu erteilen, ob es beim Vierersessellift CC, der zu den DD gehört (Seilbahnunternehmen: DD GesmbH, X, Adresse 3) in der Saison 2016/2017 und /oder in den vorangegangenen Jahren, wobei ein Zeitraum von zehn Jahren repräsentativ erscheint, Unfälle gegeben hat und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation. Ist diese Frage mit ja zu beantworten, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft? Zutreffendenfalls werde um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften ersucht.Mit Schreiben vom 14.01.2018 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter auch an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Antrag gestellt Auskunft zu erteilen, ob es beim Vierersessellift CC, der zu den DD gehört (Seilbahnunternehmen: DD GesmbH, römisch zehn, Adresse 3) in der Saison 2016 aus 2017, und /oder in den vorangegangenen Jahren, wobei ein Zeitraum von zehn Jahren repräsentativ erscheint, Unfälle gegeben hat und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation. Ist diese Frage mit ja zu beantworten, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft? Zutreffendenfalls werde um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften ersucht. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.01.2018 zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Tirol, Abteilung Seilbahnrecht, übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.01.2018, ****, wurde der Antrag auf Erteilung einer Auskunft darüber, ob es beim Vierersessellift CC, der zu den DD gehört, in der Saison 2016/2017 und/oder in den vergangenen Jahren – wobei ein Zeitraum von 10 Jahren repräsentativ erscheint – schon Unfälle gegeben habe und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation, sofern diese Frage mit ja zu beantworten ist, wann es diese Unfälle gegeben hat und wie oft, sowie zutreffendenfalls um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften, abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.01.2018, ****, wurde der Antrag auf Erteilung einer Auskunft darüber, ob es beim Vierersessellift CC, der zu den DD gehört, in der Saison 2016 aus 2017, und/oder in den vergangenen Jahren – wobei ein Zeitraum von 10 Jahren repräsentativ erscheint – schon Unfälle gegeben habe und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation, sofern diese Frage mit ja zu beantworten ist, wann es diese Unfälle gegeben hat und wie oft, sowie zutreffendenfalls um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei Auskunftserteilungen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu berücksichtigen seien. Die im § 104 Seilbahngesetz normierte Verpflichtung der Seilbahnunternehmen, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb zu melden, diene statistischen Zwecken und solle die Behörde darüber hinaus in die Lage versetzen, rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen. Als Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung könne allenfalls der Tatbestand des § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 – das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Auftraggebers oder eines Dritten – in Betracht kommen. Im § 8 Abs 3 leg cit werde dazu näher ausgeführt, dass schutzwürdige Geheimhaltung zu Interessen aus dem Grunde des Abs 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt seien, wenn die Verwendung der Daten zur Geldendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftragsgebers vor einer Behörde notwendig seien und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei Auskunftserteilungen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu berücksichtigen seien. Die im Paragraph 104, Seilbahngesetz normierte Verpflichtung der Seilbahnunternehmen, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb zu melden, diene statistischen Zwecken und solle die Behörde darüber hinaus in die Lage versetzen, rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen. Als Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung könne allenfalls der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 – das Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Auftraggebers oder eines Dritten – in Betracht kommen. Im Paragraph 8, Absatz 3, leg cit werde dazu näher ausgeführt, dass schutzwürdige Geheimhaltung zu Interessen aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt seien, wenn die Verwendung der Daten zur Geldendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftragsgebers vor einer Behörde notwendig seien und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, warum die verlangte Auskunft zur Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen notwendig sein solle. Was die Antragstellerin anstrebe, seien vielmehr Informationen, die geeignet seien, die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit von Organwaltern des Seilbahnunternehmens pauschal anzugreifen, für derartige Zwecke würden die bezughabenden Bestimmungen des § 8 DSG 2000 jedoch keine Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht vorsehen, weshalb das Begehren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, warum die verlangte Auskunft zur Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen notwendig sein solle. Was die Antragstellerin anstrebe, seien vielmehr Informationen, die geeignet seien, die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit von Organwaltern des Seilbahnunternehmens pauschal anzugreifen, für derartige Zwecke würden die bezughabenden Bestimmungen des Paragraph 8, DSG 2000 jedoch keine Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht vorsehen, weshalb das Begehren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht am 06.02.2018 Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung habe, zumal es sich bei den angefragten Daten um keine sensiblen Daten im Sinne des DSG handeln würde. Auch sei es nicht richtig, dass die Auskünfte verlangt würden, um die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit von Organwaltern des Seilbahnunternehmens pauschal anzugreifen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin Unfallopfer und habe mit Schreiben vom 23.10.2017 gegenüber dem Seilbahnbetreiber Schadenersatzansprüche erhoben, welche mit Schreiben vom 13.11.2017 von dessen Anwälten abgelehnt worden seien. Der Seilbahnbetreiber stehe auf dem Standpunkt, es liege Eigenverschulden der Beschwerdeführerin vor, für die Seilbahnanlage bestehe eine Betriebsbewilligung, alle Auflagen und Vorgaben würden eingehalten. Der Arbeitnehmer hätte keine unfallkausalen Bedienungsfehler in der Anlage gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Haftung nicht nur nach ABGB sondern auch nach EKHG gestützt. Für die Beurteilung, ob nach § 9 Abs 2 Haftungsbefreiung eintrete, könne es sehr wohl von Belang sein, ob und wenn ja, wie viele Unfälle sich bei der Ausstiegsstelle des CC Lifts in der Vergangenheit bereits ereignet hätten, ohne dass durch bauliche Maßnahmen Abhilfe geschaffen worden sei. Die Bestimmung des § 104 Seilbahngesetz diene öffentlichen Interessen und das Interesse des Einzelnen, vorhandene Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu nutzen, sei höher anzusetzen als allfällige Geheimhaltungsinteressen. Die Behörde habe auch keinerlei Abwägungen vorgenommen, sondern der Beschwerdeführerin Motive unterstellt, für deren Vermutung keine Anhaltspunkte bestünden. Die geforderten Informationen würden zu Unrecht vorenthalten, wodurch der Beschwerdeführerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Seilbahnbetreiber erschwert würde. Die Beschwerdeführerin habe die Haftung nicht nur nach ABGB sondern auch nach EKHG gestützt. Für die Beurteilung, ob nach Paragraph 9, Absatz 2, Haftungsbefreiung eintrete, könne es sehr wohl von Belang sein, ob und wenn ja, wie viele Unfälle sich bei der Ausstiegsstelle des CC Lifts in der Vergangenheit bereits ereignet hätten, ohne dass durch bauliche Maßnahmen Abhilfe geschaffen worden sei. Die Bestimmung des Paragraph 104, Seilbahngesetz diene öffentlichen Interessen und das Interesse des Einzelnen, vorhandene Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu nutzen, sei höher anzusetzen als allfällige Geheimhaltungsinteressen. Die Behörde habe auch keinerlei Abwägungen vorgenommen, sondern der Beschwerdeführerin Motive unterstellt, für deren Vermutung keine Anhaltspunkte bestünden. Die geforderten Informationen würden zu Unrecht vorenthalten, wodurch der Beschwerdeführerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Seilbahnbetreiber erschwert würde.

§ 99

Seilbahngesetz sei das Seilbahnunternehmen verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Konzession bzw der Genehmigung

§ 110

sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen und zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach– bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall berufe sich das Seilbahnunternehmen auf die bestehende Betriebsbewilligung und den Umstand, deren Auflagen und Vorgaben würden eingehalten, wenn aber tatsächlich bei der Ausstiegsstelle Unfälle sich häufen würden, dann könne eine Nach- oder Umrüstungspflicht bestehen, zumal die Sicherheit nicht mehr jederzeit gewährleistet sei. Die Bestimmung des § 104 stelle sicher, dass Unfälle und Störungen unverzüglich gemeldet würden, damit – wie die Behörde zutreffend erkenne, die Behörde in die Lage versetzt werde, rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen, ebenso treffe es zu, dass diese Verpflichtung statistischen Zwecke diene.

Paragraph 99, Seilbahngesetz sei das Seilbahnunternehmen verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Konzession bzw der Genehmigung

Paragraph 110, sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen und zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach– bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall berufe sich das Seilbahnunternehmen auf die bestehende Betriebsbewilligung und den Umstand, deren Auflagen und Vorgaben würden eingehalten, wenn aber tatsächlich bei der Ausstiegsstelle Unfälle sich häufen würden, dann könne eine Nach- oder Umrüstungspflicht bestehen, zumal die Sicherheit nicht mehr jederzeit gewährleistet sei. Die Bestimmung des Paragraph 104, stelle sicher, dass Unfälle und Störungen unverzüglich gemeldet würden, damit – wie die Behörde zutreffend erkenne, die Behörde in die Lage versetzt werde, rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu setzen, ebenso treffe es zu, dass diese Verpflichtung statistischen Zwecke diene. Die zitierten Bestimmungen hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin Schutzgesetzcharakter, ihre Verletzung könne darüber hinaus haftungsbegründend sein. Auch könne sich das Seilbahnunternehmen nicht mehr auf die Haftungsbefreiung des unabwendbaren Ereignisses nach § 9 Abs 2 EKHG berufen, wenn sich an der Ausstiegsstelle einer Sesselbahn Unfälle häufen würden und könne im Übrigen der Einwand des Eigenverschuldens entkräftet werden. Die zitierten Bestimmungen hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin Schutzgesetzcharakter, ihre Verletzung könne darüber hinaus haftungsbegründend sein. Auch könne sich das Seilbahnunternehmen nicht mehr auf die Haftungsbefreiung des unabwendbaren Ereignisses nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG berufen, wenn sich an der Ausstiegsstelle einer Sesselbahn Unfälle häufen würden und könne im Übrigen der Einwand des Eigenverschuldens entkräftet werden. Es gehe nicht um die Glaubwürdigkeit von Organwaltern des Seilbahnunternehmens, sondern lediglich um die Beurteilung von deren Verlässlichkeit. Unfallhäufungen könnten auf Sorgfaltsmängel zurückzuführen seien, wobei es sich um aufklärungsbedürftige Umstände und Vorgänge handle, die durchaus unmittelbar der Rechtsdurchsetzung der Beschwerdeführerin dienen könnten. Ihr Interesse und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit von Seilbahnen sei jedenfalls höher anzusetzen als schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. Es gehe lediglich um die Offenlegung einer Unfallstatistik und nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Zumal die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen habe, sei sie zur Verminderung des Prozessrisikos gezwungen, alle mögliche Erkenntnisquellen zu erschließen und dazu gehöre die Unfallstatistik in Bezug auf die konkret benannte Seilbahn. Sie habe sich dabei auch auf konkrete Angaben des Ermittlungsbeamten berufen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Verwaltungsakt dahingehend abzuändern, dass dem Auskunftsersuchen vollinhaltlich entsprochen werde und bzw den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, dass die Behörde verpflichtet sei, die beantragten Auskünfte zu erteilen, in eventu die Akten beizuschaffen und der Beschwerdeführerin daraus die beantragten Auskünfte zu erteilen. Von Seiten der Behörde wurde noch ergänzende Punktation zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übermittelt: „

  1. Das Seilbahninformationssystem des Landes (SIS) ist eine Mitarbeiterdatenbank des Sachgebietes Seilbahnrecht und der technischen Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen, in der neben technischen Daten, behördlichen Genehmigungen, Überprüfungsfristen etc., auch Unfälle aufgenommen werden, die sich beim Betrieb einer Seilbahnanlage ereignet haben. Bei der Erfassung der bekannt gewordenen Unfälle werden in der Datenbank keine personenbezogenen Daten festgehalten. Die einlangenden Unfallmeldungen und Anzeigen mit den personenbezogenen Daten werden in eigenen Akten (den sogenannten „Unfallakten“) abgelegt.
  2. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung noch auf das DSG 2000 gestützt. Sie begründete die Abweisung des Auskunftsverlangen damit, dass die verlangte Auskunft zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechten nicht notwendig sei (§ 8 Abs 3 Z. 4 DSG 2000).
  3. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung noch auf das DSG 2000 gestützt. Sie begründete die Abweisung des Auskunftsverlangen damit, dass die verlangte Auskunft zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechten nicht notwendig sei (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, DSG 2000).
  4. Am
  5. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (vollständiger Titel: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) in Kraft getreten. Die DSGVO ist im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie in Österreich unmittelbar anwendbar. Das Datenschutzgesetz ergänzt die DSGVO.
  7. Die belangte Behörde geht davon aus, dass im Beschwerdeverfahren die neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art 6 der DSGVO anzuwenden sein werden. Diesfalls wird sich möglicherweise für das Gericht die Frage stellen, ob das neue Datenschutzgesetz auch weiterhin den Schutz der Daten von juristischen Personen in sich begreift oder ob dieser Schutz im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung fallengelassen wurde. (Bis zur Neuregelung der Materie war dies in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten.)
  8. Die belangte Behörde geht davon aus, dass im Beschwerdeverfahren die neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 6, der DSGVO anzuwenden sein werden. Diesfalls wird sich möglicherweise für das Gericht die Frage stellen, ob das neue Datenschutzgesetz auch weiterhin den Schutz der Daten von juristischen Personen in sich begreift oder ob dieser Schutz im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung fallengelassen wurde. (Bis zur Neuregelung der Materie war dies in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten.)
  9. Für die Rechtsmeinung, dass das neue DSG keinen Schutz mehr für personenbezogene Daten von juristischen Personen bietet, spricht nicht nur der Titel des Gesetzes (Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) sondern auch der Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) 2016/679, der besagt, dass der Schutz, der für personenbezogene Daten von juristischen Personen gewährt wurde, nicht besteht.
  10. Für die Annahme, dass die Daten von juristischen Personen weiter geschützt sind, spricht der Umstand, dass die Verfassungsbestimmungen der §§ 1, 2 und 3 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) im neuen Datenschutzgesetz keine Änderung erfahren haben. Das könnte bedeuten, dass sich aus dem noch im Gesetz verbliebenen Grundrechtsschutz eine eingeschränkte Wirkung für Daten juristischer Personen ableiten lässt: Denn weder die Änderung des amtlichen Wortlautes des Gesetzes noch die Nichtbehandlung des Schutzes juristischer Personen im DSG vermögen an der Geltung und Anwendbarkeit der von der Novelle des DSG nicht betroffenen Verfassungsbestimmungen einen Abbruch tun.
  11. Für die Annahme, dass die Daten von juristischen Personen weiter geschützt sind, spricht der Umstand, dass die Verfassungsbestimmungen der Paragraphen eins, 2 und 3 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) im neuen Datenschutzgesetz keine Änderung erfahren haben. Das könnte bedeuten, dass sich aus dem noch im Gesetz verbliebenen Grundrechtsschutz eine eingeschränkte Wirkung für Daten juristischer Personen ableiten lässt: Denn weder die Änderung des amtlichen Wortlautes des Gesetzes noch die Nichtbehandlung des Schutzes juristischer Personen im DSG vermögen an der Geltung und Anwendbarkeit der von der Novelle des DSG nicht betroffenen Verfassungsbestimmungen einen Abbruch tun.
  12. Folgt man der Rechtsmeinung zu Pkt. 6., ist die Rechtsangelegenheit demnach nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen: § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen.
  1. Für den Fall, dass das Gericht der Rechtsmeinung zuneigt, die juristische Personen vom Schutz des DSG auszunimmt, beruft sich die belangte Behörde auf Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetz, konkret auf die § 3 Absätze 1 und 2 lit c, sowie auf die Absätze 3 und 4 des Art 20 B-VG.
  2. Für den Fall, dass das Gericht der Rechtsmeinung zuneigt, die juristische Personen vom Schutz des DSG auszunimmt, beruft sich die belangte Behörde auf Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetz, konkret auf die Paragraph 3, Absätze 1 und 2 Litera c,, sowie auf die Absätze 3 und 4 des Artikel 20, B-VG.
  3. Demnach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung … im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). (Art 20 Abs 3 B-VG)
  4. Demnach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung … im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). (Artikel 20, Absatz 3, B-VG)
  5. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltungspflicht. (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Sie betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt werden kann.
  6. Unfallzahlen, die sich auf ein bestimmtes Seilbahnunternehmen oder bestimmte Seilbahnanlagen beziehen, sind Tatsachen, die, wenn sie veröffentlicht werden, geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beinträchtigen. Die Folgen einer Verletzung des Geheimhaltungsgebotes können gravierend sein.
  7. Bei der Bewertung des Interesses, das der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dient, ist unter anderem zu berücksichtigen, was der Auskunftswerber mit der von ihm begehrten Information bezweckt und welchen Nutzen sie bei objektiver Betrachtung entfalten kann. Im gegenständliche Fall geht es nicht darum, Informationen zu erlangen, die für die Durchsetzung eines Rechtsanspruches unabdingbar sind, sondern vielmehr darum, anhand von bereits länger zurückliegenden Unfällen darzustellen, dass das Seilbahnunternehmen schon in der Vergangenheit die gebotene Sorgfalt bei der Beförderung von Personen außer Acht gelassen hat.
  8. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine Häufung von Unfällen bei einer bestimmten Seilbahn ein Indiz für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten sein kann, ist ihr grundsätzlich nicht zu wiedersprechen. Es wäre jedoch vorab einmal zu klären, ab welchem nummerischen Grenzwert man überhaupt von einer Unfallhäufung sprechen kann. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass jeder gefahrengeneigte Tätigkeit (hier: das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrbetriebsmittel einer Seilbahnanlage) ein bestimmtes Gefahrenpotential innewohnt. Festlegungen, wie sie zum Beispiel die Basisrichtlinie der Unfallforschung, die RVS 02.02.21 – Verkehrssicherheitsuntersuchung für das öffentliche Verkehrsnetz Straße darstellt, gibt es für Seilbahnen nicht. Es wäre wenig aussagekräftig, aus der großen Zahl von unterschiedlichen Bahnsystemen einen Durchschnittswert zu errechnen, da die Unfallhäufigkeit von Bahnsystem zu Bahnsystem variiert. (Eine der häufigsten Unfallursachen, das frühzeitige oder verspätete Aussteigen aus dem Sessel fällt bei einer Gondelbahn praktisch völlig weg. Es macht auch einen Unterschied, ob es sich bei der Anlage, wie hier, um eine fix geklemmte oder um eine kuppelbare handelt. Weitere Kriterien für die Ermittlung eines nummerischen Grenzwertes wären auch die Zahl der Sitzplätze des Fahrbetriebsmittels, die Zahl der transportierten Fahrgäste und die Betriebszeiten.)
  9. Eine auf Unfallzahlen und Unfallzeitpunkte beschränkte Auskunft bringt der Beschwerdeführerin auch deshalb nichts, weil in der Datenbank der Seilbahnbehörde auch Unfälle mit Verletzungsfolgen erfasst werden, die sich an den eigentlichen Beförderungsvorgang anschließen (z.B. Kollisionen von Fahrgästen beim Aussteigen und Verlassen der Abfahrtsrampe). Aus diesen Informationen lassen sich pauschal keine Rückschlüsse auf irgendwelche aufklärungsbedürftige Umstände ziehen. Im Gegenteil: Die Bekanntgabe von Unfallzahlen eines einzelnen Unternehmens würde nur zu Fehlinterpretationen und Verdächtigungen führen, gegen die sich die Gegenpartei nur schwer wehren kann. Diese würde dadurch in eine Verteidigungsposition gedrängt, die vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt ist. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht zur Geheimhaltung der ihr erteilten Informationen verpflichtet wäre, ist nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen.
  10. Die belangte Behörde vertritt die Meinung, dass das Interesse des Seilbahnunternehmens an der Geheimhaltung der Unfallstatistik (die ja nichts über die Verschuldensfrage aussagt), höher einzuschätzen ist, als das Interesse der Beschwerdeführerin, die sich einen Prozessvorteil dadurch erhofft, dass anhand früherer Vorfälle die Verlässlichkeit von Organen der Seilbahnbetreiberin in Frage stellt.
  11. Um Informationen zu gewinnen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich Erkenntnisquellen erschließen könnten, wäre ein aufwändiges Verfahren notwendig, wofür es im gegenständlichen Fall allerdings keine Veranlassung gibt:

§ 3Abs 2 lit.

c Tiroler Auskunftspflichtgesetz besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden.16. Um Informationen zu gewinnen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich Erkenntnisquellen erschließen könnten, wäre ein aufwändiges Verfahren notwendig, wofür es im gegenständlichen Fall allerdings keine Veranlassung gibt:

Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tiroler Auskunftspflichtgesetz besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wenn die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden.

  1. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
  2. Aufgrund der aktenmäßig erfassten Daten kann die Behörde – ohne schutzwürdige Interessen des Seilbahnunternehmens zu verletzen – die Auskunft erteilen, dass sich im Gegenstandsakt keine strafrechtliche Verurteilung eines Bediensteten der DD GmbH findet, die mit dem Betrieb des 4 SL CC in Zusammenhang zu bringen wäre. Weiters ist festzuhalten, dass der Betrieb der 4 SL CC seit der Inbetriebnahme der Anlage klaglos geführt wird und die

SeilbÜV in Abständen von 5 Jahren durchzuführenden technisch-periodischen Untersuchungen ordnungsgemäß erfolgten. Bei der zuletzt im Oktober 2016 vom TÜV Süd durchgeführten Überprüfung war die Bahn mängelfrei. Diese Feststellung kann der Beschwerdeführerin als Auskunft dienen.

  1. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf die Weitergabe von Aktenzeichen, da bereits die Möglichkeit, dass personenbezogene Daten mit Hilfe von Aktenzeichen eruiert werden können, ausreicht, um die Offenlegung zu verweigern. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die der Behörde gemeldet oder ihr angezeigt wurden, würde nicht nur die Privatsphäre der Seilbahnbediensteten verletzen, die den Lift bedient haben, sondern würde auch einen Eingriff in den Datenschutz jener Personen darstellen, die verunfallt sind oder sonst am Unfall beteiligt waren.“ Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde noch beantragt, den Unfallbericht betreffend den gegenständlichen Unfall einzuholen, weiters wurde das Vorbringen der Behörde in der Punktation bestritten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Am 16.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert sowie ein Vertreter der Behörde informativ befragt wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erlitt im Februar 2017 im Skigebiet X einen Skiunfall beim Aussteigen aus dem 4er-Sessellift CC. Aus diesem Skiunfall begehrt die Klägerin Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB und EKHG gegenüber dem Liftbetreiber. Dieser hat die Haftung für den Unfall außergerichtlich abgelehnt (Schreiben vom 13.11.2017).Die Beschwerdeführerin erlitt im Februar 2017 im Skigebiet römisch zehn einen Skiunfall beim Aussteigen aus dem 4er-Sessellift CC. Aus diesem Skiunfall begehrt die Klägerin Schadenersatz nach den Bestimmungen des ABGB und EKHG gegenüber dem Liftbetreiber. Dieser hat die Haftung für den Unfall außergerichtlich abgelehnt (Schreiben vom 13.11.2017). Sowohl gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (welches das Schreiben zuständigkeitshalber weiterleitete) als auch der Behörde gegenüber wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, Auskunft darüber zu erteilen, ob es beim 4er-Sessellift CC, der zu den DD gehört (Seilbahnunternehmen: DD GmbH, X, Adresse 3) in der Saison 2016/2017 und/oder in den vorangegangenen Jahren, wobei ein Zeitraum von 10 Jahren repräsentativ erscheint, Unfälle gegeben hat und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation; ist diese Frage mit ja zu beantworten, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft; zutreffenden Falls wird um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften ersucht“, gestellt. Das Auskunftsbegehren soll der Abklärung des Prozessrisikos sowie der weiteren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin gegenüber der Liftbetreiberin dienen.Sowohl gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (welches das Schreiben zuständigkeitshalber weiterleitete) als auch der Behörde gegenüber wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, Auskunft darüber zu erteilen, ob es beim 4er-Sessellift CC, der zu den DD gehört (Seilbahnunternehmen: DD GmbH, römisch zehn, Adresse 3) in der Saison 2016 aus 2017, und/oder in den vorangegangenen Jahren, wobei ein Zeitraum von 10 Jahren repräsentativ erscheint, Unfälle gegeben hat und zwar insbesondere bei der Ausstiegsstelle der Bergstation; ist diese Frage mit ja zu beantworten, wann hat es solche Unfälle gegeben und wie oft; zutreffenden Falls wird um Bekanntgabe allfälliger Aktenzeichen von ermittelnden Polizeibehörden bzw Staatsanwaltschaften ersucht“, gestellt. Das Auskunftsbegehren soll der Abklärung des Prozessrisikos sowie der weiteren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin gegenüber der Liftbetreiberin dienen. Nachdem die Auskunft von Seiten der Behörde nicht erteilt wurde, wurde das Auskunftsbegehren bescheidmäßig durch die Tiroler Landesregierung abgewiesen. Von den Seilbahnen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes fallen, so auch von den DD GmbH, werden sämtliche Unfälle, sofern es sich um Unfälle im Zusammenhang mit Sesselliften handelt, der Behörde (Landeshauptmann von Tirol) gemeldet, dies unabhängig davon, ob es sich um Unfälle handelt, welche auf Fremd- oder Eigenverschulden zurückzuführen sind. Die gemeldeten Unfälle werden EDV-mäßig erfasst und über vorgegebene Formularfelder in die hiefür vorgesehene Datenbank, das Seilbahninformationssystem des Landes (SIS), eingegeben. Erfasst werden jeweils die konkrete Seilbahn, der Unfalltag, die Unfallzeit und der Unfallort (Bergstation, Talstation, während der Fahrt). Für jedes Liftunternehmen ist ein eigener „Ordner“ im Seilbahninformationssystem angelegt, dieser wiederum unterteilt in die einzelnen Lifte. Die entsprechenden Unfälle werden zu den einzelnen Liften konkret eingegeben. Aus der Datenbank ist ersichtlich die Unfallnummer als laufende Nummer sowie der wievielte Unfall von insgesamt erfassten Unfällen vorliegt. Als Unfallursache (Ersteinschätzung aufgrund des Unfallberichtes – unvorgreiflich der gerichtlichen Erhebungen) können äußere Einflüsse, technische Mängel, Personalverhalten, Fahrgastverhalten angekreuzt werden. Darüber hinaus gibt es zwei Felder in der Maske, worin nähere Angaben zum Unfall eingegeben werden können. Konkret wurde auch der Unfall der Beschwerdeführerin im SIS eingetragen wie folgt: Abbildungen der Maske eines Datenbankauszuges aus dem SIS im Original enthalten Neben den zuvor angeführten und aus der bildlichen Darstellung ersichtlichen Daten werden keine weiteren (personenbezogenen) Daten erfasst. Die einlangenden Unfallmeldungen und Anzeigen mit den personenbezogenen Daten werden in eigenen Akten (den sogenannten Unfallakten) abgelegt. Über das SIS ist es möglich, die entsprechenden Unfallzahlen bei einem Lift zu erheben, wobei durch Einstellen der Filter zB die jeweiligen Unfallursachen herausgesucht werden können bzw Unfälle bei der Tal- und bei der Bergstation. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Vor angeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Beweisen sowie den jeweiligen Parteienvorbringen und insbesondere den von Seiten der Behörde vorgelegten Auszügen der Maske aus dem Seilbahninformationssystem. Die Handhabung des SIS wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar geschildert und wurde auch angegeben, dass die entsprechenden Unfälle beim CC-Lift herausgefiltert werden können, dies auch eingeschränkt auf die Ausstiegsstelle Bergstation. Den weiteren Beweisanträgen war nicht zu entsprechen, zumal diese zur Entscheidungsfindung nicht zweckdienlich waren. Die Einholung der von der Beschwerdeführerin angeführten Akten ist für die Entscheidungsfindung nicht relevant, wobei der diesbezügliche Beweisantrag auch nicht erkennen lässt, in welchem Umfang und zu welchem Beweisthema die angebotenen Akten dienlich sein sollen. IV.römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: IV.
  2. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 1

Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.

Abs 2 leg cit ist die Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt ist.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist.

Absatz 2, leg cit ist die Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt ist.

§ 2

Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen. Dem Auskunftswerber kann

Abs 2 leg cit aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat jedermann das Recht von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen. Dem Auskunftswerber kann

Absatz 2, leg cit aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

§ 3

Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz darf die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Abs 2 leg cit besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wennGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz darf die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Absatz 2, leg cit besteht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft dann nicht, wenn

  1. a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
  2. b)die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
  3. c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
  4. d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.

§ 4

Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen. …

Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen. … Wird eine Auskunft verweigert, so kann

Abs 4 leg cit der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Wird eine Auskunft verweigert, so kann

Absatz 4, leg cit der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Wird eine Auskunft auf dem im § 3 Abs 2 lit a angeführten Grund verweigert, so ist

Abs 5 leg cit der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.Wird eine Auskunft auf dem im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, angeführten Grund verweigert, so ist

Absatz 5, leg cit der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten. Zur Erlassung eines Bescheids, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist

§ 5

lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit nicht in lit b und c anderes bestimmt ist, zuständig.Zur Erlassung eines Bescheids, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, ist

Paragraph 5, Litera a, Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit nicht in Litera b und c anderes bestimmt ist, zuständig.

Art 20

Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, in wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionär nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Artikel 20

, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, in wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionär nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Abs 4 leg cit haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden soweit der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Absatz 4, leg cit haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden soweit der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

§ 2

Abs 2 lit b bd) Seilbahngesetz 2003 sind Seilbahnen Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrtbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte).

Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bd) Seilbahngesetz 2003 sind Seilbahnen Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrtbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte).

§ 13Abs 1 Seilbahn

G 2003 ist, sofern sich aus dem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr).

Paragraph 13, Absatz eins, SeilbahnG 2003 ist, sofern sich aus dem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr).

§ 14Abs 3 Z 10 Seilbahn

G 2003 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters zur Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen zuständig.

Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 10, SeilbahnG 2003 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters zur Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen zuständig.

§ 86Abs 1 Seilbahn

G 2003 hat das Seilbahnunternehmen auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift). Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen

Abs 2 leg cit der Genehmigung durch die Behörde.

Paragraph 86, Absatz eins, SeilbahnG 2003 hat das Seilbahnunternehmen auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift). Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen

Absatz 2, leg cit der Genehmigung durch die Behörde. § 23 der Betriebsvorschrift für den 4er-Sessellift CC, genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.1996, IIB1-617/33-1996, lautet wie folgt: Paragraph 23, der Betriebsvorschrift für den 4er-Sessellift CC, genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.11.1996, IIB1-617/33-1996, lautet wie folgt: „§ 23

  1. Der Seilbahnbehörde ist unverzüglich fernmündlich zu melden: a. Unfälle bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde. Eine schwere Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Verletzten eine mehr als 24-tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zu erwarten ist. b. Außergewöhnliche Vorkommnisse, Ereignisse und Veränderungen, welche die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten. In diesen Fällen ist nach der mündlichen eine schriftliche Meldung unverzüglich nachzureichen. Bei Tötung oder Verletzung eines Arbeitnehmers ist eine Kopie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuzuleiten.
  2. Binnen drei Tagen ist eine schriftliche Meldung vorzulegen über Unfälle, bei denen eine Person leicht verletzt wurde. Bei Verletzungen eines Arbeitnehmers ist eine Kopie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat beim Bundeministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuzuleiten. Alle Unfälle mit Personenschaden und Unfälle oder Ereignisse, denen vermutlich eine strafbare Handlung zugrundeliegt, sind auch der örtlichen Sicherheitsdienststelle fernmündlich zu melden. Nicht zu melden sind Unfälle, bei denen eine Person nur geringfügig bis leicht verletzt wurde, soferne dieser Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten dieser Person zurückzuführe ist und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen der Seilbahn vorliegt. Bei derartigen Unfällen genügt die sofortige Eintragung in das Betriebstagebuch.“ IV.
  3. Erwägungen:römisch vier.
  4. Erwägungen: Zumal der Landeshauptmann (von Tirol) zuständige Behörde für Sessellifte iSd § 13 Abs 1 SeilbahnG 20013 ist, und diesem

§ 23

der Betriebsvorschrift für den CC-Lift die entsprechenden Unfälle zu melden sind, fällt die Auskunftspflicht für die gegenständliche Anfrage der Beschwerdeführerin grundsätzlich in den Wirkungsbereich des Landeshauptmannes. Die Tiroler Landesregierung war sodann zur Erlassung des Bescheides iSd § 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zuständig.Zumal der Landeshauptmann (von Tirol) zuständige Behörde für Sessellifte iSd Paragraph 13, Absatz eins, SeilbahnG 20013 ist, und diesem

Paragraph 23, der Betriebsvorschrift für den CC-Lift die entsprechenden Unfälle zu melden sind, fällt die Auskunftspflicht für die gegenständliche Anfrage der Beschwerdeführerin grundsätzlich in den Wirkungsbereich des Landeshauptmannes. Die Tiroler Landesregierung war sodann zur Erlassung des Bescheides iSd Paragraph 5, Tiroler Auskunftspflichtgesetz zuständig.

Art 20Abs 4 B-VG i

Vm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Art 20 Abs 4 B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane

(1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838/1991; VwSlg 9151 A/1976; VwGH 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht.

Artikel 20

, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Artikel 20, Absatz 4, B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane

(1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838 aus 1991,; VwSlg 9151 A/1976; VwGH 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht. Die entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft ist lediglich die Rechtspersönlichkeit (VwGH 31.01.2005, 2003/03/0224) und nicht eine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur eindeutig dar, dass das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz – ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes – unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren gilt (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099, RS 3; VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230, RS 5; VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 1). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich

§ 1

Tiroler Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Erteilung einer Auskunft durch die zuständige Behörde zusteht. Eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane

(1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 40; VwGH 26.01.1998, 97/10/0251).Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich

Paragraph eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Erteilung einer Auskunft durch die zuständige Behörde zusteht. Eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane

(1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 40; VwGH 26.01.1998, 97/10/0251). Zu klären gilt es sohin, ob die Auskunft zu Recht verweigert wurde, wobei dem (Tiroler) Auskunftspflichtgesetz der Grundsatz immanent ist, dass Auskünfte von den Organen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches grundsätzlich jedermann zu erteilen sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Nach den verba legalia des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3).Nach den verba legalia des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Bei der von der Beschwerdeführerin verlangten Auskunft, was die Unfallzahlen beim CC-Lift an sich sowie insbesondere bei der Ausstiegsstelle betrifft, werden festgestellter Maßen Informationen von Seiten der Behörde gefordert, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung gesammelt zur Verfügung standen. Zu überprüfen ist sohin nach Bejahung der Zuständigkeit für die Auskunftserteilung an sich, sowie dem Umstand, dass gesichertes Wissen gefordert wurde, inwieweit Umstände vorhanden sind, die der Auskunftsverpflichtung der Behörde entgegenstehen. Neben den in § 3 Abs 2 Tirol Auskunftspflichtgesetz taxativ aufgezählt Verweigerungsgründen steht auch eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 3

Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftserteilung entgegen.Zu überprüfen ist sohin nach Bejahung der Zuständigkeit für die Auskunftserteilung an sich, sowie dem Umstand, dass gesichertes Wissen gefordert wurde, inwieweit Umstände vorhanden sind, die der Auskunftsverpflichtung der Behörde entgegenstehen. Neben den in Paragraph 3, Absatz 2, Tirol Auskunftspflichtgesetz taxativ aufgezählt Verweigerungsgründen steht auch eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung

Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz der Auskunftserteilung entgegen. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt hier die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch unter anderem die im Datenschutzgesetz umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.06.2007, 2007/04/0105).Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt hier die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch unter anderem die im Datenschutzgesetz umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.06.2007, 2007/04/0105). Ebenso stellen die Erläuterungen zu Art 20 Abs 4 B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nicht nur auf die in zahlreich einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen, sondern auch auf die in Art 20 Abs 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (VwGH 18.08.2017,Ra 2015/04/0010).Ebenso stellen die Erläuterungen zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nicht nur auf die in zahlreich einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen, sondern auch auf die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (VwGH 18.08.2017,, Ra 2015/04/0010). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.1990, 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom 17.06.1992, 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehen, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen.Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehen, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Nur dann, wenn die beiden Interessenslagen einander gleichwertig gegenüberstehen, steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH 15.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Beschwerdeführerin verfolgt mit den angeforderten Auskünften das Ziel, das Prozessrisiko betreffend der Geltendmachung von Schadenersatzsprüchen gegenüber der Liftbetreiberin für die von ihr begehrten Schadenersatzansprüche einzuschätzen und diese gegenüber dem Liftbetreiber mit dem Argument durchsetzen zu können, als mit der Behauptung, es habe bereits Liftunfälle im Vorfeld gegeben, ihre Ansprüche auf die Bestimmungen des EKHG gestützt werden können. Unzweifelhaft steht fest, dass die DD GmbH als Betreiberin des Sesselliftes CC unter die Bestimmungen des EKHG zu subsumieren ist. Wenngleich § 1 Abs 1 EKHG darauf abstellt, dass zur Anwendung des Gesetzes der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt sein muss, so ist gem. § 2 Abs 1 EKHG der Begriff der Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.Unzweifelhaft steht fest, dass die DD GmbH als Betreiberin des Sesselliftes CC unter die Bestimmungen des EKHG zu subsumieren ist. Wenngleich Paragraph eins, Absatz eins, EKHG darauf abstellt, dass zur Anwendung des Gesetzes der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt sein muss, so ist gem. Paragraph 2, Absatz eins, EKHG der Begriff der Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Wie bereits zuvor ausgeführt, begründet die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Auskunftserteilung damit, durch die eingeholten Informationen das Prozessrisiko eines Schadenersatzprozesses abschätzen zu können. Dies indiziert gleichzeitig, bei Vorliegen eines für die Beschwerdeführerin günstigen Auskunftsergebnisses die angeforderten Informationen in einem anschließenden Schadenersatzprozess zu ihren Gunsten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin versucht sohin in weiterer Folge durch Erlangung der angefragten Unfallzahlen die DD im Schadenersatzprozess mit der Behauptung, es habe bereits im Vorfeld des gegenständlichen Schiunfalls weitere Unfälle ähnlicher Art gegeben, in die Situation zu drängen, dass die DD im Schadenersatzprozess unter Umständen iSd § 9 Abs 2 EKHG in die für sie ungünstige Ausgangslage gebracht werden, ihre Haftungsbefreiung nachweisen zu müssen, zumal (gegebenenfalls) durch die Anzahl der behaupteten Vorunfälle der Liftbetreiberin unterstellt wird, die sie treffenden Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen zu haben.Die Beschwerdeführerin versucht sohin in weiterer Folge durch Erlangung der angefragten Unfallzahlen die DD im Schadenersatzprozess mit der Behauptung, es habe bereits im Vorfeld des gegenständlichen Schiunfalls weitere Unfälle ähnlicher Art gegeben, in die Situation zu drängen, dass die DD im Schadenersatzprozess unter Umständen iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG in die für sie ungünstige Ausgangslage gebracht werden, ihre Haftungsbefreiung nachweisen zu müssen, zumal (gegebenenfalls) durch die Anzahl der behaupteten Vorunfälle der Liftbetreiberin unterstellt wird, die sie treffenden Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen zu haben. Wenngleich es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichtes (oder der Behörde) ist, abzuklären, ob und inwieweit die Bestimmungen insbesondere des EKHG in einem Zivilrechtsstreit zur Anwendung gelangen und wie diese Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sind, so ist aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ohne weitere Prüfung zu erkennen, dass die Anwendung der genannten Normen auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls in Frage kommt. Sollte die Auswertung der von der Beschwerdeführerin geforderten Daten zum Ergebnis gelangen, dass sich bereits im Vorfeld zum gegenständlichen Schi-/Liftunfall Unfälle bei der Ausstiegsstelle des CC-Liftes ereignet haben, so ist dieser Umstand nach Ansicht des erkennenden Gerichtes grundsätzlich geeignet, die Rechtsposition der Streitteile in einem Zivilprozess günstig aber auch ungünstig zu beeinflussen. Aus obigen Überlegungen steht sohin – vorbehaltlich der zivilgerichtlichen Würdigung – fest, dass sowohl die Beschwerdeführerin ein Interesse an der Auskunftserteilung hat, zumal sie damit ihren Standpunkt in einem Schadenersatzprozess verbessern kann, dem gegenüber jedoch auch die Liftbetreiberin ein Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat, zumal sich dadurch ihr Standpunkt in einem Schadenersatzprozess bei Auskunftserteilung verschlechtern könnte. Wenngleich im vorliegenden Fall, wie zuvor ausgeführt, sowohl die Auskunftswerberin als auch die als Partei des Verfahrens zu beurteilende Liftbetreiberin ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung bzw der Nichterteilung der Auskunft haben, so kann bei der Beurteilung des Umstandes, wer ein überwiegendes Interesse am Auskunftsverlangen hat, nicht außer Acht bleiben, aufgrund welcher Umstände die Meldung der (Unfall)Daten an die Seilbahnbahnbehörde erfolgt ist.

§ 104

Abs 2 Seilbahngesetz 2003 ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

Paragraph 104, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

§ 1

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Melde-VO Seilb 2006) regelt diese Verordnung den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn

§ 2Z 1, Z 2 lit.

a und Z 2 lit. b sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn

§ 119Abs 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl.

I Nr. 103/2003 auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt, weiters sind in dieser Verordnung der Geltungsbereich sowie die Art und der Umfang der Unfallmeldungen gesetzlich normiert.

Paragraph eins, Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Seilbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Melde-VO Seilb 2006) regelt diese Verordnung den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn

Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 2, Litera b, sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn

Paragraph 119, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt, weiters sind in dieser Verordnung der Geltungsbereich sowie die Art und der Umfang der Unfallmeldungen gesetzlich normiert. In den erläuternden Bemerkungen zur Melde-VO-Seilb 2006 ist unter anderem festgehalten, dass ausschließliches Ziel der Untersuchungen – aufgrund der gemeldeten Unfälle und Störungen -

den Bestimmungen des Unfalluntersuchungsgesetzes die Feststellung der Ursache ist, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können. Die Untersuchungen – und sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die diesen Untersuchungen zugrundeliegenden Meldungen - dürfen keinesfalls darauf abzielen, Schuld- und Haftungsfragen zu klären. Weiters dienen die gemeldeten Daten der Erstellung von Statistiken. Auch wenn § 104 Abs 2 SeilbahnG und auch die genannte Melde-VO Seilbahn nicht für die Meldung von Unfällen beim gegenständlichen Sessellift gilt, zumal zuständige Behörde nicht der BMVIT sondern der Landeshauptmann ist, so ist auszuführen, dass – angelehnt an die zitierten Normen – in § 23 der Betriebsvorschrift der Sesselbahn CC (welche - auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet - ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB ist, wenn sie auf einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und durch sie eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0027539)), normiert ist, wann welche Unfälle wie der Seilbahnbehörde zu melden sind. Sämtliche gemeldeten Unfälle werden sodann einmal jährlich an das BMVIT übermittelt.Auch wenn Paragraph 104, Absatz 2, SeilbahnG und auch die genannte Melde-VO Seilbahn nicht für die Meldung von Unfällen beim gegenständlichen Sessellift gilt, zumal zuständige Behörde nicht der BMVIT sondern der Landeshauptmann ist, so ist auszuführen, dass – angelehnt an die zitierten Normen – in Paragraph 23, der Betriebsvorschrift der Sesselbahn CC (welche - auch wenn sie sich nur an Betriebsangehörige richtet - ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB ist, wenn sie auf einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und durch sie eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0027539)), normiert ist, wann welche Unfälle wie der Seilbahnbehörde zu melden sind. Sämtliche gemeldeten Unfälle werden sodann einmal jährlich an das BMVIT übermittelt. Sinn und Zweck der Meldeflicht von Unfällen ist sohin (ausschließlich) jener, Unfallursachen zu ermitteln, um (bei technischen Gebrechen) die erforderlichen Maßnahmen setzen zu können, der Schutzzweck der Meldepflicht ist daher darin zu ersehen, dass die zuständige Behörde ihrer Überwachungspflicht zum allgemeinen Schutz der Benützer der Anlagen nachkommen und entsprechend in das Seilbahnunternehmen eingreifen kann. Nur aus diesem Grunde ist (gesetzlich) normiert, die entsprechenden Daten zu melden und sind die Daten nur zu diesen Zwecken zu erfassen und weiter zu verwenden. Die Meldepflicht im Sinne des § 23 der Betriebsordnung für den CC-Lift verfolgt sohin ausschließlich den Zweck, behördeninterne Maßnahmen und Verfahren zu initiieren und kann auch § 23 der Betriebsvorschrift nicht der Sinn unterstellt oder entnommen werden, zivilrechtliche Schuld- und Haftungsfragen zu klären bzw dass die Meldung der Unfälle dazu dienen soll, als Grundlage in Schadenersatzprozessen verwendet zu werden. Nichts anderes bezweckt jedoch die Beschwerdeführerin mit der begehrten Auskunft. Im Falle der Weitergabe der Unfallzahlen würde die Meldepflicht zweckentfremdet und hat daher die Liftbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der von ihr an die Behörde weiter gegebenen Informationen.Die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 23, der Betriebsordnung für den CC-Lift verfolgt sohin ausschließlich den Zweck, behördeninterne Maßnahmen und Verfahren zu initiieren und kann auch Paragraph 23, der Betriebsvorschrift nicht der Sinn unterstellt oder entnommen werden, zivilrechtliche Schuld- und Haftungsfragen zu klären bzw dass die Meldung der Unfälle dazu dienen soll, als Grundlage in Schadenersatzprozessen verwendet zu werden. Nichts anderes bezweckt jedoch die Beschwerdeführerin mit der begehrten Auskunft. Im Falle der Weitergabe der Unfallzahlen würde die Meldepflicht zweckentfremdet und hat daher die Liftbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der von ihr an die Behörde weiter gegebenen Informationen. Festgestellter Maßen sind der Behörde auch nicht nur jene Unfälle zu melden, welche auf Fremdverschulden zurückzuführen sind, sondern auch solche, welche auf Eigenverschulden der Liftbenützer fußen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Auskunftsbegehren unterscheidet diesbezüglich ebenfalls nicht, sodass bei Verwendung der Gesamtzahl der ereigneten Unfälle am CC-Lift (auch an der Ausstiegsstelle) ein falsches und verzerrtes Bild vom Liftbetreiber gezeigt wird. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin Auskunft über die Anzahl sämtlicher Unfälle beim Sessellift verlangt und so das Seilbahnunternehmen in größerem Maße im Misskredit bringen könnte, als es unter Umständen tatsächlich der Fall ist, könnte es doch sein, dass sämtliche der gemeldeten Unfälle nicht auf Fremd- sondern ausschließlich auf Eigenverschulden von Liftbenützern zurückzuführen sind. Zumal die betreffend die ereigneten Unfälle erfassten Daten lediglich behördeninternen Kontrollmaßnahmen dienen und nur für dieses Zwecke weiterverarbeitet werden, liegt die Geheimhaltung der diesbezüglichen Tatsachen jedenfalls im Interesse des Seilbahnunternehmens. In diesem Sinne besteht unter Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Seilbahnbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Zurückhaltung der von der Beschwerdeführerin geforderten Informationen im Sinne der Amtsverschwiegenheit, widrigenfalls mit derartigen (pauschalen) Auskünften unhaltbare Anschuldigungen gegen Seilbahnbetreiber einhergingen. Insofern besteht auch im Sinne des § 1 DSG – welcher nach wie vor für juristische Personen in Geltung ist – ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der von Seiten der Seilbahn aufgrund von Vorschriften an die Behörde gemeldeter Unfälle. In diesem Sinne besteht unter Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Seilbahnbetreiberin ein überwiegendes Interesse an der Zurückhaltung der von der Beschwerdeführerin geforderten Informationen im Sinne der Amtsverschwiegenheit, widrigenfalls mit derartigen (pauschalen) Auskünften unhaltbare Anschuldigungen gegen Seilbahnbetreiber einhergingen. Insofern besteht auch im Sinne des Paragraph eins, DSG – welcher nach wie vor für juristische Personen in Geltung ist – ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der von Seiten der Seilbahn aufgrund von Vorschriften an die Behörde gemeldeter Unfälle. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0312.5

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