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{'item': ['LVwG-2018/44/1843-1', 'LVwG-2018/44/1844-1']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/44/1843-1; LVwG-2018/44/1844-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, gegen das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2018, Zl ****, betreffend eines Antrages auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine Oberflächenentwässerungsanlage zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung der Parteistellung vom 15.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.02.2017 hat die CC GmbH & Co KG, Adresse 3, Z, unter Vorlage eines Einreichprojektes um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenentwässerungsanlage auf dem Gst Nr **1, KG Z, angesucht. Mit Bescheid vom 27.12.2017, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der CC GmbH & Co KG die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben erteilt. AA, der kein Adressat des Bescheides vom 27.12.2017 war, hat mit Schreiben vom 15.05.2018 als Eigentümer der Liegenschaft EZ **2, KG Z, bestehend unter anderem aus den Gste Nr **3 und **4, der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass durch die mit Bescheid vom 27.12.2017 erteilte Bewilligung ein Eingriff in sein Eigentum stattfinde und seine Rechte im Sinn des § 12 Abs 1 WRG 1959 verletzt würden. Davon ausgehend hat er die Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und die Zustellung des Bescheides vom 27.12.2017 beantragt.AA, der kein Adressat des Bescheides vom 27.12.2017 war, hat mit Schreiben vom 15.05.2018 als Eigentümer der Liegenschaft EZ **2, KG Z, bestehend unter anderem aus den Gste Nr **3 und **4, der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt, dass durch die mit Bescheid vom 27.12.2017 erteilte Bewilligung ein Eingriff in sein Eigentum stattfinde und seine Rechte im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 verletzt würden. Davon ausgehend hat er die Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und die Zustellung des Bescheides vom 27.12.2017 beantragt. Mit Schreiben vom 10.07.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z AA mitgeteilt, dass für die Wasserrechtsbehörde keine Veranlassung bestehe, ihm (nachträglich) die Parteistellung zuzuerkennen. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft AA den Bescheid vom 27.07.2017 zugestellt, da ihm ohnehin die Möglichkeit offen gestanden wäre, diesen Bescheid im Rahmen einer Einsichtnahme im Wasserbuch zu erlangen. Mit Schreiben vom 13.08.2018 hat AA sowohl gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 27.12.2017 als auch gegen das aus seiner Sicht als Bescheid zu qualifizierende Schreiben vom 10.07.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihm die Parteistellung zuerkannt und die wasserrechtliche Bewilligung versagt wird. Bereits mit Beschluss vom 26.09.2018, Zlen LVwG-2018/37/0274-7 undLVwG-2018/37/0275-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 27.12.2017 als unzulässig zurückgewiesen, da er mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 42 Abs 1 AVG präkludiert ist und ihm somit keine Parteistellung zukommt.Bereits mit Beschluss vom 26.09.2018, Zlen LVwG-2018/37/0274-7 und, LVwG-2018/37/0275-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 27.12.2017 als unzulässig zurückgewiesen, da er mangels Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert ist und ihm somit keine Parteistellung zukommt. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Beschwerde des AA gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.
  4. II.römisch zwei. Erwägungen: Einer übergangenen Partei stehen drei Möglichkeiten offen, um ihre subjektiven Rechte zu wahren. Erstens hat sie das Recht, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen. Zweitens kann eine übergangene Partei die Feststellung beantragen, dass ihr im Verfahren Parteistellung zukommt. Darauf ist sie dann angewiesen, wenn die Behörde ihrem Zustellungsbegehren nicht nachkommt, weil nur der Antrag (das Recht) auf Erlassung eines (hier Feststellungs-)Bescheides, nicht aber auch der Realakt „Zustellung“ mittels Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht durchgesetzt werden kann. Drittens kann die übergangene Partei einen direkteren Weg wählen und sich unmittelbar mit einem Rechtsmittel gegen den Bescheid zur Wehr setzen. Gemäß § 7 Abs 3 VwGVG kann sie nämlich gegen einen Bescheid, der bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, in dem sie vom Bescheid Kenntnis erlangt hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, RZ 20 – 22, Stand 31.10.2019, rdb.at).Einer übergangenen Partei stehen drei Möglichkeiten offen, um ihre subjektiven Rechte zu wahren. Erstens hat sie das Recht, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen. Zweitens kann eine übergangene Partei die Feststellung beantragen, dass ihr im Verfahren Parteistellung zukommt. Darauf ist sie dann angewiesen, wenn die Behörde ihrem Zustellungsbegehren nicht nachkommt, weil nur der Antrag (das Recht) auf Erlassung eines (hier Feststellungs-)Bescheides, nicht aber auch der Realakt „Zustellung“ mittels Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht durchgesetzt werden kann. Drittens kann die übergangene Partei einen direkteren Weg wählen und sich unmittelbar mit einem Rechtsmittel gegen den Bescheid zur Wehr setzen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG kann sie nämlich gegen einen Bescheid, der bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, in dem sie vom Bescheid Kenntnis erlangt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8,, RZ 20 – 22, Stand 31.10.2019, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2018 die Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beantragt. Mit Schreiben vom 10.07.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dazu erklärt, dass ihm keine Parteistellung zukomme. Dieser Erledigung kommt Bescheidcharakter zu, da ● sie von der Bezirkshauptmannschaft Z als Wasserrechtsbehörde und somit von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Verwaltungsbehörde stammt, ● sie von einer Person, die die Approbationsbefugnis besitzt, genehmigt wurde, ● sie eine ordnungsgemäße Fertigung dieser Person aufweist, ● sie eindeutig den behördlichen Willen erkennen lässt, die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers festzustellen und somit einen normativen Inhalt aufweist und ● ihr mit dem Beschwerdeführer ein tauglicher Bescheidadressat entnommen werden kann. Auch wenn das Schreiben vom 10.07.2018 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist seine Bescheidqualität erkennbar und kann daher mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, RZ 6 ff, Stand 31.10.2019, rdb.at).Auch wenn das Schreiben vom 10.07.2018 nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist seine Bescheidqualität erkennbar und kann daher mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, RZ 6 ff, Stand 31.10.2019, rdb.at). Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26.09.2018 das ebenfalls vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 27.12.2017 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Über die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde somit bereits rechtskräftig entschieden. Wurde über die Frage der Parteistellung bereits erkannt, ist darüber mangels Feststellungsinteresse nicht erneut abzusprechen (vgl VwGH 17.05.2001, 2001/07/0065). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26.09.2018 das ebenfalls vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 27.12.2017 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Über die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde somit bereits rechtskräftig entschieden. Wurde über die Frage der Parteistellung bereits erkannt, ist darüber mangels Feststellungsinteresse nicht erneut abzusprechen vergleiche VwGH 17.05.2001, 2001/07/0065). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Da der Feststellungsantrag vom 15.05.2018 zurückzuweisen ist, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da der Feststellungsantrag vom 15.05.2018 zurückzuweisen ist, konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Nur der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass dem Beschwerdeführer, dessen Feststellungsantrag sich lediglich auf das wasserrechtliche Verfahren bezieht, auch im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Das TNSchG 2005 begründet nämlich für betroffene Grundeigentümer und Nachbarn im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).Nur der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass dem Beschwerdeführer, dessen Feststellungsantrag sich lediglich auf das wasserrechtliche Verfahren bezieht, auch im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Das TNSchG 2005 begründet nämlich für betroffene Grundeigentümer und Nachbarn im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.1843.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.