RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/2125-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2018, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit einem Mandatsbescheid vom 04.07.2018, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse AM und B bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 06.04.2018 getroffenen Anordnung. Dieser Bescheid wurde am 06.07.2018 zugestellt. Dagegen wurde mit einem Schreiben vom 20.07.2018 innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Behörde eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 02.05.2018 zugegangen sei, mit welcher der Vorstellungswerberin eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bestätigt worden sei. Die Vorstellungswerberin habe auch persönliche und fernmündliche Gespräche mit der Amtsärztin wahrgenommen und bestmöglich mit der Behörde kooperiert. Es liege auch keine Gefahr in Verzug vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2018, Zl ***, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Vorstellungswerberin von der Amtsärztin mit Schreiben vom 22.05.2018 aufgefordert worden sei, ein psychiatrisches Facharztgutachten beizubringen, woraufhin die Vorstellungswerberin am 24.05.2018 erklärt habe, dass sie dies auf keinen Fall „machen werde“. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 20.08.
- Mit einer innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde (Schriftsatz vom 17.09.2018) wendete sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid. Sie verwies neuerlich darauf, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde zugegangen wäre. Sie hätte auch mit der Amtsärztin persönlich und fernmündlich Gespräche wahrgenommen und habe bestmöglich kooperiert. Es liege keine Gefahr im Verzug vor. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme mehrerer näher angeführter Zeugen beantragt. Im Übrigen sei der bekämpfte Bescheid auch nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Nach Vorlage des gegenständlichen Aktes wurden vom Verwaltungsgericht Ermittlungen durchgeführt und wurde eine Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde eingeholt, wovon die Führerscheinbehörde informiert wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion X vom 05.12.2017 wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.01.2018 von der Amtsärztin der belangten Behörde untersucht. Von der Amtsärztin wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme als erforderlich angesehen und wurde die Beschwerdeführerin von ihr zu deren Beibringung aufgefordert. In einem Schreiben vom 03.04.2018 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie in der „Sachwalterschaftssache“ ein Rechtsmittel erheben werde und ersuche sie, die (neuen) Erkenntnisse und Beweise abzuwarten. Sie sei weder geistig noch körperlich behindert und habe keine paranoide Persönlichkeitsstörung. Die Amtsärztin richtete daraufhin ein mit 03.04.2018 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin, in welchem sie darauf hinwies, dass sie im Auftrag der Führerscheinbehörde die „Führerscheineignung“ überprüfen müsse und die amtsärztliche Führerscheinbegutachtung erst dann abgeschlossen werden könne, wenn das „ausständige Zusatzgutachten“, in diesem Falle eine Untersuchung durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle vorgelegt werde. Dieses Schreiben erging abschriftlich an den ua für führerscheinrechtliche Angelegenheiten zuständigen stellvertretenden Bezirkshauptmann der belangten Behörde.Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 05.12.2017 wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.01.2018 von der Amtsärztin der belangten Behörde untersucht. Von der Amtsärztin wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme als erforderlich angesehen und wurde die Beschwerdeführerin von ihr zu deren Beibringung aufgefordert. In einem Schreiben vom 03.04.2018 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie in der „Sachwalterschaftssache“ ein Rechtsmittel erheben werde und ersuche sie, die (neuen) Erkenntnisse und Beweise abzuwarten. Sie sei weder geistig noch körperlich behindert und habe keine paranoide Persönlichkeitsstörung. Die Amtsärztin richtete daraufhin ein mit 03.04.2018 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin, in welchem sie darauf hinwies, dass sie im Auftrag der Führerscheinbehörde die „Führerscheineignung“ überprüfen müsse und die amtsärztliche Führerscheinbegutachtung erst dann abgeschlossen werden könne, wenn das „ausständige Zusatzgutachten“, in diesem Falle eine Untersuchung durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle vorgelegt werde. Dieses Schreiben erging abschriftlich an den ua für führerscheinrechtliche Angelegenheiten zuständigen stellvertretenden Bezirkshauptmann der belangten Behörde. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 unter Bezugnahme auf §§ 8, 24 Abs 4 FSG und § 57 Abs 1 AVG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen und die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde bzw verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen“. Die Urschrift dieser Erledigung weist die Unterschrift des Bezirkshauptmann-Stellvertreters auf. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 10.04.
- Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 unter Bezugnahme auf Paragraphen 8, 24, Absatz 4, FSG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen und die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde bzw verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen“. Die Urschrift dieser Erledigung weist die Unterschrift des Bezirkshauptmann-Stellvertreters auf. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 10.04.
- Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit einem Schreiben vom 11.04.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, ihr die Frist um weitere zwei Wochen zu erstrecken. Schließlich legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine mit 02.05.2018 datierte verkehrspsychologische Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme, in der die Eignung der Beschwerdeführerin um Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ausgesprochen ist, langte am 09.05.2018 bei der Behörde ein. Die Amtsärztin der belangten Behörde sah auf Grund psychischer Auffälligkeiten die Einholung eines psychiatrischen fachärztlichen Befundes als erforderlich an. Mit einem Schreiben vom 22.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Amtsärztin zur Beibringung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens aufgefordert. In einem FAX vom 24.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen werde. In der Folge erließ die belangte Behörde den eingangs angeführten Mandatsbescheid vom 04.07.2018, mit dem ein Formalentzug der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund des vorgelegten Aktes sowie der Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung des FSG lautet wie folgt: … § 24Paragraph 24 …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der im vorgelegten Akt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung weist die eigenhändige Unterschrift der Organwalterin auf und ist damit die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Auch ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Es ergeben sich daher keine Bedenken in Bezug auf die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung. Im Erkenntnis vom 23.09.2014, Zl. Ra 2014/11/0023, hat der VwGH ausgeführt, dass die Behörde in einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG neben der amtsärztlichen Untersuchung nicht auch die Beibringung "allenfalls erforderlicher Befunde" auftragen darf, wenn deren Notwendigkeit bei Bescheiderlassung noch gar nicht feststehe, weil andernfalls die Frage der Erforderlichkeit der Befundvorlage an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn sich (etwa aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung oder aufgrund bereits vorliegender Befunde) zur Klärung der Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung die Notwendigkeit einer (weiteren) Befundvorlage ergibt, diese gemäß § 24 Abs 4 FSG mit (im Rechtsweg überprüfbarem) Bescheid anzuordnen ist (vgl. VwGH 26.06.2017, Ra 2017/11/0063, uHa Ra 2014/11/0087).Im Erkenntnis vom 23.09.2014, Zl. Ra 2014/11/0023, hat der VwGH ausgeführt, dass die Behörde in einem Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG neben der amtsärztlichen Untersuchung nicht auch die Beibringung "allenfalls erforderlicher Befunde" auftragen darf, wenn deren Notwendigkeit bei Bescheiderlassung noch gar nicht feststehe, weil andernfalls die Frage der Erforderlichkeit der Befundvorlage an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn sich (etwa aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung oder aufgrund bereits vorliegender Befunde) zur Klärung der Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung die Notwendigkeit einer (weiteren) Befundvorlage ergibt, diese gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG mit (im Rechtsweg überprüfbarem) Bescheid anzuordnen ist vergleiche VwGH 26.06.2017, Ra 2017/11/0063, uHa Ra 2014/11/0087). Nicht zuletzt im Hinblick auf die (gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG drohende) Konsequenz der Formalentziehung ist es notwendig, eine Aufforderung dahin zu konkretisieren, welche Befunde innerhalb des gesetzten Zeitraumes zu erbringen seien (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/11/0063). Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird.Nicht zuletzt im Hinblick auf die (gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG drohende) Konsequenz der Formalentziehung ist es notwendig, eine Aufforderung dahin zu konkretisieren, welche Befunde innerhalb des gesetzten Zeitraumes zu erbringen seien vergleiche , das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/11/0063). Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 06.04.2018 aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde bzw verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. Erst danach wurde diese Aufforderung von der Amtsärztin konkretisiert. Zunächst wurde die die Beschwerdeführerin von der Amtsärztin aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Nach deren Vorlage erging die Aufforderung, zur abschließenden amtsärztlichen Beurteilung ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten vorzulegen, was von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Die im Nachhinein lediglich mit Schreiben der Amtsärztin erfolgten Aufforderungen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein fachärztliches Gutachten beizubringen, erweisen sich im Lichte der dargestellten Judikatur als rechtswidrig. Dementsprechend ist auch die aus formalen Gründen erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung, die sich auf die Ablehnung der Beibringung des von der Amtsärztin geforderten Facharztbefundes stützt, mit der Rechtwidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, sofern die Amtsärztin nach wie vor die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie als erforderlich erachtet, die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufzufordern haben, binnen einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist ein derartiges Gutachten beizubringen und ist ein formaler Entzug der Lenkberechtigung erst bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung anzuordnen.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, sofern die Amtsärztin nach wie vor die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie als erforderlich erachtet, die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufzufordern haben, binnen einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist ein derartiges Gutachten beizubringen und ist ein formaler Entzug der Lenkberechtigung erst bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung anzuordnen. VI.römisch sechs. Zum Entfall der Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall, in dem es im Wesentlichen um die Lösung einer Rechtsfrage geht, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall, in dem es im Wesentlichen um die Lösung einer Rechtsfrage geht, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.2125.2