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{'item': 'LVwG-2018/23/2248-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/2248-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.09.2018, Zl **** eine Angelegenheit betreffend den Antrag auf Feststellung einer EigenjagdDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch deren Obmann AA, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.09.2018, Zl **** eine Angelegenheit betreffend den Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anträge des BB, vom 10.12.2017 auf Angliederung von Grundstücken an seine Eigenjagd CC als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.10.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft X als Jagdbehörde das Bestehen des Eigenjagdgebietes „CC“ fest. Mit Antrag vom 10.12.2017 begehrte der Eigentümer der Eigenjagd CC die Angliederung mehrerer Grundstücke (Gst. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9) und begründete dies wie folgt:Mit Bescheid vom 29.10.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Jagdbehörde das Bestehen des Eigenjagdgebietes „CC“ fest. Mit Antrag vom 10.12.2017 begehrte der Eigentümer der Eigenjagd CC die Angliederung mehrerer Grundstücke (Gst. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9) und begründete dies wie folgt: Zwischen der Jagdgenossenschaft Z und dem neu festgestellten Eigenjagdgebiet CC bleibe eine Waldzunge, bei der Eigenjagd „DD“ übrig. Im Rahmen eines Augenscheines sei andiskutiert worden, dass eine Angliederung dieser Flächen aus jagdfachlicher Sicht an das Eigenjagdgebiet „CC“ günstig sei. Außerdem bildet der EE-Bach eine sehr markante Naturgrenze zwischen den Jagdgebieten. Ebenfalls sei eine Teilfläche des Grundstückes **10 der Jagdgenossenschaft Z gelegen zwischen den markanten Felsgrat auf den FF, und der Grundgrenze des neu festgestellten Eigenjagdgebietes „CC“ aus jagdfachlicher Sicht nicht mehr zu bewirtschaften, da es sich um ein nicht einsehbares, steil abfallendes, felsdurchsetztes Gelände handeln würde. Der Felsgrat auf dem FF bilde außerdem eine markante Naturgrenze zwischen den Jagdgebieten. Aus diesem Grunde ersuchte der Eigentümer der Eigenjagd „CC“ die Jagdgrenze zukunftsweisend zu verändern und die Angliederung der genannten Flächen an das Eigenjagdgebiert zu genehmigen. Die Bezirkshauptmannschaft X führte ein Ermittlungsverfahren durch und griff dabei auf ein jagdfachliches Gutachten zurück, welches im zuvor durchgeführten Eigenjagdfeststellungsverfahren eingeholt wurde und mit jagdfachlicher Stellungnahme vom 20.03.2018 zur Zahl **** ergänzt wurde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn führte ein Ermittlungsverfahren durch und griff dabei auf ein jagdfachliches Gutachten zurück, welches im zuvor durchgeführten Eigenjagdfeststellungsverfahren eingeholt wurde und mit jagdfachlicher Stellungnahme vom 20.03.2018 zur Zahl **** ergänzt wurde. Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehr angefochtenen Bescheid. Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den nunmehr angefochtenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid erhob die Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch ihren Obmann AA, fristgerecht Beschwerde. In ihrer Beschwerde bringt die Jagdgenossenschaft sowohl formalrechtliche als auch inhaltliche Mängel vor und betont, dass die hier von ihrer Jagd abgetretenen Flächen durchaus auch selbst bewirtschaftbar seien. Dieser Beschwerde kommt Berechtigung zu. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Im Grenzbereich zwischen der Eigenjagd CC und der Genossenschaftsjagd Z verläuft im Bereich des Grundstückes **10 die Grenze in einem geraden Verlauf. Eine Einsicht in die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene planliche Darstellung zeigt, dass es sich zwar um eine künstliche, das heißt nicht der Geländeverläufen folgende Grund- und Reviergrenze handelt, allerdings ist durch die linienförmige Grenzziehung eine leichte Darstellung sowohl planlich als auch in der Natur möglich. Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid und waren im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht strittig. Die weiteren Ausführungen des jagdfachlichen Gutachtens, hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit von Flächen, kann im Rahmen der Beweiswürdigung dahin gestellt bleiben, da die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsgrundlage keine taugliche Basis für die angefochtene behördliche Entscheidung darstellen. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: § 8 Abs 3 Tiroler Jaggesetz sieht vor, dass zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden können, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird.Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Jaggesetz sieht vor, dass zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden können, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Zweck dieser Bestimmung ist es ausschließlich negative Aspekte, die sich im Zusammenhang mit Jagdgebietsgrenzen ergeben zu beseitigen. Im hier vorliegenden Verfahren wird allerdings versucht, die bessere Bejagbarkeit von Flächen über eine Angliederung zu thematisieren. Dass es sich hierbei allerdings nicht um eine Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz handelt, ergibt sich bereits aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Beispielsweise VwGH vom 16.10.2002, Zl 99/03/0234).Dass es sich hierbei allerdings nicht um eine Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz handelt, ergibt sich bereits aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Beispielsweise VwGH vom 16.10.2002, Zl 99/03/0234). Wenn man der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt, so ergibt es sich, dass die Angliederung der Teilfläche des Grundstückes **10 vorallem deshalb erfolgte, da die Bejagung dieser Teilflächen punktuell nur sehr schwer und zum überwiegenden Teil praktisch gar nicht bejagbar ist. Dies trifft allerdings nur für jene Zeiten des Jagdjahres zu, zu denen winterliche Bedingungen herrschen. Für die übrige Zeit würde eine Angliederung nur eine Erleichterung der Jagdausübung auf den betreffenden Flächen darstellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein fehlender Zugang zu einem Jagdgebiet kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Angliederung nach § 8 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz darstellt, wenn dieses Ziel auch durch einen geringeren Eingriff, wie beispielsweise durch die Bestimmung eines Jägernotweges gemäß § 44 Tiroler Jagdgesetz erreicht werden kann.In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein fehlender Zugang zu einem Jagdgebiet kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Angliederung nach Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz darstellt, wenn dieses Ziel auch durch einen geringeren Eingriff, wie beispielsweise durch die Bestimmung eines Jägernotweges gemäß Paragraph 44, Tiroler Jagdgesetz erreicht werden kann. Auch wenn eine Angliederung aus Sicht des Antragstellers Vorteile für ihn böte so ist darauf hinzuweisen, dass in einer ebenfalls zu § 8 TJG ergangenen Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 29.01.2007, Zl 2003/03/0050) bereits entschieden hat, dass Abrundungen nicht der Schaffung von Ideallösungen zu Lasten eines Jagdgebietes dienen.Auch wenn eine Angliederung aus Sicht des Antragstellers Vorteile für ihn böte so ist darauf hinzuweisen, dass in einer ebenfalls zu Paragraph 8, TJG ergangenen Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 29.01.2007, Zl 2003/03/0050) bereits entschieden hat, dass Abrundungen nicht der Schaffung von Ideallösungen zu Lasten eines Jagdgebietes dienen. Vor dem hier aufgezeigten rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z daher als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag des Eigentümers der Eigenjagd CC als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.2248.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.