RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/2242-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerden von Herrn AA, Adresse 1, Z in Tirol, sowie von Herrn BB, Adresse 2, Z in Tirol, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 4.9.2018, ***, betreffend die Behebung der Wahl einer Agrargemeinschaft von Amts wegen, zu Recht:
- Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum angefochtenen Bescheid vom 4.9.2018, ***: Anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC vom 31.10.2017 wurde AA in den Ausschuss und in weiterer Folge zum Obmann der Agrargemeinschaft CC gewählt. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde mit Schreiben von AA vom 15.2.2018 mitgeteilt. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die anlässlich der ordentlichen Vollversammlung am 31.10.2017 durchgeführte Wahl der Agrargemeinschaft CC von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs 6 TFLG 1996 von Amts wegen behoben.Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die anlässlich der ordentlichen Vollversammlung am 31.10.2017 durchgeführte Wahl der Agrargemeinschaft CC von der belangten Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen behoben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „III. Eine Wahlaufhebung ist als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 anzusehen (VwGH 13.12.1994, Zl. 92/07/0084). Ein Wahlvorgang ist jedoch kein Beschluss (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 204 und 205). Daraus folgt, dass für die Aufhebung einer Wahl nicht dieselben Voraussetzungen gelten, wie sie im § 37 Abs. 7 letzter Satz TFLG 1996 für die Aufhebung von Organbeschlüssen normiert sind. § 37 Abs. 6 TFLG 1996 gilt hiebei für die amtswegige Aufhebung einer Wahl sinngemäß.Eine Wahlaufhebung ist als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 anzusehen (VwGH 13.12.1994, Zl. 92/07/0084). Ein Wahlvorgang ist jedoch kein Beschluss (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 204 und 205). Daraus folgt, dass für die Aufhebung einer Wahl nicht dieselben Voraussetzungen gelten, wie sie im Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 für die Aufhebung von Organbeschlüssen normiert sind. Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 gilt hiebei für die amtswegige Aufhebung einer Wahl sinngemäß. Der Satzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 der Agrargemeinschaft CC kann entnommen werden, dass entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind von der Vollversammlung in den Ausschuss gewählt werden kann. Diese Satzungsbestimmung stellt jedoch einen klaren Widerspruch zu § 35 Abs. 3 TFLG 1996 dar, wonach die Mitglieder des Ausschusses aus der Mitte der Vollversammlung zu wählen sind. Da die Vollversammlung eine Versammlung der Mitglieder (das sind die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften) der Agrargemeinschaft ist, bedeutet ‚Wahl aus ihrer Mitte‘, dass nur ein Mitglied gewählt werden kann. Auch nach Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 205, passt das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) von Ehegatten und Kindern der Eigentümer von berechtigten Stammsitzliegenschaften nicht recht in das System der Repräsentation einer Stammsitzliegenschaft. Aus der Bestimmung des § 87 Abs. 2 TFLG 1996 ist eindeutig die Intension des Gesetzgebers erkennbar, dass dem Gesetz der Vorrang vor der Satzung zukommt. Durch die Kollisionsnorm nach Abs. 2 wird klargestellt, dass bei einem Widerspruch zwischen Satzungsbestimmungen und Gesetzesbestimmungen letztere gelten.Der Satzungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, der Agrargemeinschaft CC kann entnommen werden, dass entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind von der Vollversammlung in den Ausschuss gewählt werden kann. Diese Satzungsbestimmung stellt jedoch einen klaren Widerspruch zu Paragraph 35, Absatz 3, TFLG 1996 dar, wonach die Mitglieder des Ausschusses aus der Mitte der Vollversammlung zu wählen sind. Da die Vollversammlung eine Versammlung der Mitglieder (das sind die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften) der Agrargemeinschaft ist, bedeutet ‚Wahl aus ihrer Mitte‘, dass nur ein Mitglied gewählt werden kann. Auch nach Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 205, passt das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) von Ehegatten und Kindern der Eigentümer von berechtigten Stammsitzliegenschaften nicht recht in das System der Repräsentation einer Stammsitzliegenschaft. Aus der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 ist eindeutig die Intension des Gesetzgebers erkennbar, dass dem Gesetz der Vorrang vor der Satzung zukommt. Durch die Kollisionsnorm nach Absatz 2, wird klargestellt, dass bei einem Widerspruch zwischen Satzungsbestimmungen und Gesetzesbestimmungen letztere gelten. IV.römisch vier. Der anlässlich der Vollversammlung am 31.10.2017 in den Ausschuss bzw. in weiter Folge zum Obmann gewählte AA ist kein Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft CC berechtigten Stammsitzliegenschaft. Eigentümer an der Agrargemeinschaft CC anteilsberechtigten Liegenschaft in EZ *** GB *** Z ist laut aktuellen Grundbuchsauszug vom 03.09.2018 DD, also der Vater des gewählten Obmannes. Es steht somit nach dem behördlichen Ermittlungsverfahren fest, dass Herr AA, welcher von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC am 31.10.2017 in den Ausschuss bzw. in weiterer Folge zum Obmann der Agrargemeinschaft CC gewählt wurde, selbst kein Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft CC berechtigten Stammsitzliegenschaft und damit auch kein Mitglied der Agrargemeinschaft ist. AA ist der Sohn des DD, welcher laut Grundbuch sowohl zum Zeitpunkt der Wahl als auch aktuell Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft, vorgetragen in EZ ***, GB Z, war. V.römisch fünf. Demgemäß gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC am 31.10.2017 erfolgte Wahl eines Nichtmitgliedes in den Ausschuss bzw. in weiterer Folge zum Obmann der Agrargemeinschaft CC gesetzwidrig war, was die Aufhebung der Wahl zur Folge haben muss. Die Gesetzwidrigkeit der Wahl eines Ausschussmitgliedes bzw. des Obmannes hat aber auch die Aufhebung der Wahl der weiteren Organe und Funktionsträger zur Folge, um diesen nicht die Möglichkeit zu nehmen als Obmann gewählt zu werden. Würde die Wahl der übrigen Organe der Agrargemeinschaft nicht aufgehoben werden, könnten diese in weiterer Folge nicht mehr als Obmann gewählt werden. Der Kreis der als Obmann wählbaren Mitglieder würde dadurch in unzulässiger Weise eingeengt. Sohin war Spruch gemäß zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 10.9.2018 zugestellt.
- Beschwerde: Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid erhoben die Herren AA und BB Beschwerde, welche am 8.10.2018 an die belangte Behörde mittels Email übermittelt wurde. Die beiden vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, mit denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird, werden zunächst damit begründet, dass die Satzungsbestimmung des § 5 Abs 2 entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht im Widerspruch zur Gesetzesbestimmung des § 35 TFLG 1996 stehe. Eine Auslegung des TFLG dahingehend, dass allein die Wahl des Eigentümers zulässig und die Wählbarkeit von dessen Ehegatten oder Kindern ausgeschlossen wäre, würde dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung in ihrem Gesamtzusammenhang widersprechen, nämlich durch funktionierende Organe die Handlungsfähigkeit und den Bestand der Agrargemeinschaft insgesamt zu gewährleisten und zu sichern. Auch der Ehegatte oder die Kinder seien zur Erfüllung der genannten Aufgabe geeignet und ein Zugreifen auf diese Personen vielfach sogar notwendig, da die Eigentümer oft aus persönlichen Gründen, wie zu hohes Alter oder Krankheit oder aus anderen Umständen heraus, nicht in der Lage seien, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Dies vor dem Hintergrund, dass es bäuerliche Tradition sei, den Hof entweder gar nicht oder erst zum spätest möglichen Zeitpunkt der Nachfolgegeneration zu übergeben und deshalb in der Regel über 70-, 80,- und 90-jährige Eigentümer die Mitgliederlisten füllen würden.Die beiden vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, mit denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird, werden zunächst damit begründet, dass die Satzungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht im Widerspruch zur Gesetzesbestimmung des Paragraph 35, TFLG 1996 stehe. Eine Auslegung des TFLG dahingehend, dass allein die Wahl des Eigentümers zulässig und die Wählbarkeit von dessen Ehegatten oder Kindern ausgeschlossen wäre, würde dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung in ihrem Gesamtzusammenhang widersprechen, nämlich durch funktionierende Organe die Handlungsfähigkeit und den Bestand der Agrargemeinschaft insgesamt zu gewährleisten und zu sichern. Auch der Ehegatte oder die Kinder seien zur Erfüllung der genannten Aufgabe geeignet und ein Zugreifen auf diese Personen vielfach sogar notwendig, da die Eigentümer oft aus persönlichen Gründen, wie zu hohes Alter oder Krankheit oder aus anderen Umständen heraus, nicht in der Lage seien, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Dies vor dem Hintergrund, dass es bäuerliche Tradition sei, den Hof entweder gar nicht oder erst zum spätest möglichen Zeitpunkt der Nachfolgegeneration zu übergeben und deshalb in der Regel über 70-, 80,- und 90-jährige Eigentümer die Mitgliederlisten füllen würden. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die von der Behörde in Geltung gesetzten Satzungen die die Agrargemeinschaft konstituierende normative Ordnung darstellen würden und dass an die Satzung der Agrargemeinschaft aufgrund ihrer Normqualität alle Behörden sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (LVwG, VfGH und VwGH) gebunden seien. Die Satzungsbestimmung über die Wählbarkeit von Ehegatten oder Kindern sei vernünftig, notwendig, sinnspendend, akzeptabel und nachvollziehbar und wurde von der Agrarbehörde auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlassen, die seit jeher der nunmehr im § 35 Abs 4 TFLG 1996 enthaltenen Regelung entspreche, dass Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen sind.Die Satzungsbestimmung über die Wählbarkeit von Ehegatten oder Kindern sei vernünftig, notwendig, sinnspendend, akzeptabel und nachvollziehbar und wurde von der Agrarbehörde auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlassen, die seit jeher der nunmehr im Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 enthaltenen Regelung entspreche, dass Mitglieder des Ausschusses von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen sind. Entsprechend der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht werden zahlreiche Nichtmitglieder benannt, die in der Vergangenheit aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehegatte oder Kind Funktionärsposten in der Agrargemeinschaft CC bekleidet hätten. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit der amtswegigen Aufhebung einer Wahl nicht auf § 37 Abs 6 TFLG 1996 stützen konnte, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse, nicht aber auf Wahlen beziehe. Die Überprüfung der Wahl nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da eine solche nur auf Antrag und nicht von Amts wegen stattfinden könne. Ein amtswegiges Eingreifen dürfe nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Überprüfung einer Wahl gehöre nicht dazu. Überdies hätte eine Aufhebung nur bei Vorliegen aller kumulativ hierfür geforderten Voraussetzungen erfolgen dürfen. Eine dieser Voraussetzungen sei auch, dass wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Hierauf sei die belangte Behörde aber in keiner Weise eingegangen. Es gäbe insgesamt keine gesetzlich zulässige Möglichkeit, eine Wahl von Amts wegen aufzuheben.Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit der amtswegigen Aufhebung einer Wahl nicht auf Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 stützen konnte, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse, nicht aber auf Wahlen beziehe. Die Überprüfung der Wahl nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da eine solche nur auf Antrag und nicht von Amts wegen stattfinden könne. Ein amtswegiges Eingreifen dürfe nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Überprüfung einer Wahl gehöre nicht dazu. Überdies hätte eine Aufhebung nur bei Vorliegen aller kumulativ hierfür geforderten Voraussetzungen erfolgen dürfen. Eine dieser Voraussetzungen sei auch, dass wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Hierauf sei die belangte Behörde aber in keiner Weise eingegangen. Es gäbe insgesamt keine gesetzlich zulässige Möglichkeit, eine Wahl von Amts wegen aufzuheben. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 34, 35, 36, 37 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 34, 35, 36, 37 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 34 Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.“ „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
- a)die Vollversammlung;
- b)der Ausschuss;
- c)der Obmann.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3)Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5)(…)“ „§ 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
- b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- c)den Aufgabenbereich der Organe,
- d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
- e)die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
- f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
- f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
- g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2)Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3)Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
(4)(…)
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs. 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 lit. a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 36, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)(…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich bei Herrn AA entsprechend der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid um keinen Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft CC berechtigten Stammsitzliegenschaft handelt, sondern dass nur sein Vater DD Eigentümer der an der Agrargemeinschaft CC anteilsberechtigten Liegenschaft in EZ *** GB *** Z ist. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun zu prüfen, ob Herr AA aufgrund des ebenfalls unbestritten feststehenden Umstandes, dass die Satzung der Agrargemeinschaft CC nach ihrem § 5 Abs 2 auch die Wählbarkeit von Ehegatten oder volljährigem Kind eines Agrargemeinschaftsmitgliedes vorsieht, dennoch in den Ausschuss und zum Obmann gewählt werden durfte. Dies ist aufgrund der folgenden Erwägungen zu verneinen:Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun zu prüfen, ob Herr AA aufgrund des ebenfalls unbestritten feststehenden Umstandes, dass die Satzung der Agrargemeinschaft CC nach ihrem Paragraph 5, Absatz 2, auch die Wählbarkeit von Ehegatten oder volljährigem Kind eines Agrargemeinschaftsmitgliedes vorsieht, dennoch in den Ausschuss und zum Obmann gewählt werden durfte. Dies ist aufgrund der folgenden Erwägungen zu verneinen: Im gegenständlichen Zusammenhang kann etwa auf folgenden, aus VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0111, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden: „Die Agrargemeinschaft agiert durch ihre Organe, nämlich durch die Vollversammlung, den Ausschuss und den Obmann; der Ausschuss wird von der Vollversammlung gewählt. Wenn das Tir FlVfLG 1996 im Zusammenhang mit der Willensbildung der Agrargemeinschaft (bei Beschlussfassungen und Wahlen) von ‚Mitgliedern‘ der Agrargemeinschaft spricht, meint es damit nicht die Stammsitzliegenschaften an sich, sondern deren Eigentümer. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996, wonach eine Agrargemeinschaft - abgesehen von Personen mit walzenden Anteilsrechten - durch die ‚Gesamtheit der Eigentümer‘ (der Stammsitzliegenschaften) gebildet wird.“„Die Agrargemeinschaft agiert durch ihre Organe, nämlich durch die Vollversammlung, den Ausschuss und den Obmann; der Ausschuss wird von der Vollversammlung gewählt. Wenn das Tir FlVfLG 1996 im Zusammenhang mit der Willensbildung der Agrargemeinschaft (bei Beschlussfassungen und Wahlen) von ‚Mitgliedern‘ der Agrargemeinschaft spricht, meint es damit nicht die Stammsitzliegenschaften an sich, sondern deren Eigentümer. Dies ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996, wonach eine Agrargemeinschaft - abgesehen von Personen mit walzenden Anteilsrechten - durch die ‚Gesamtheit der Eigentümer‘ (der Stammsitzliegenschaften) gebildet wird.“ Weiters wird im genannten Erkenntnis klargestellt, dass es bei Wahlen nach § 35 Abs 4 TFLG 1996 „auf die Mehrheit der ‚Köpfe‘, dh der Mitglieder“, ankomme, also jedes Mitglied – im Gegensatz zu sonstigen Beschlussfassungen, bei denen auf die Mehrheit der Anteilsrechte abgestellt wird - nur eine einzige Stimme habe. Weiters wird im genannten Erkenntnis klargestellt, dass es bei Wahlen nach Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 „auf die Mehrheit der ‚Köpfe‘, dh der Mitglieder“, ankomme, also jedes Mitglied – im Gegensatz zu sonstigen Beschlussfassungen, bei denen auf die Mehrheit der Anteilsrechte abgestellt wird - nur eine einzige Stimme habe. Wenn also der § 35 Abs 3 TFLG 1996 davon spricht, dass die „Mitglieder (…) ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben“ haben, kann kein Zweifel daran bestehen, dass grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft oder einer Person mit walzendem Anteilsrecht das Stimmrecht zukommt. Dies wird durch den zweiten Satz des genannten Abs 3 verdeutlicht, wonach von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht abgesehen werden kann, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird. Dies zeigt unzweifelhaft, dass nach der Intention des TFLG 1996 nicht dem Familienmitglied selbst ein Stimmrecht zukommt, sondern dieses nur allenfalls als Vertreter des Mitgliedes abstimmen darf.Wenn also der Paragraph 35, Absatz 3, TFLG 1996 davon spricht, dass die „Mitglieder (…) ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben“ haben, kann kein Zweifel daran bestehen, dass grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft oder einer Person mit walzendem Anteilsrecht das Stimmrecht zukommt. Dies wird durch den zweiten Satz des genannten Absatz 3, verdeutlicht, wonach von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht abgesehen werden kann, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird. Dies zeigt unzweifelhaft, dass nach der Intention des TFLG 1996 nicht dem Familienmitglied selbst ein Stimmrecht zukommt, sondern dieses nur allenfalls als Vertreter des Mitgliedes abstimmen darf. Insofern fehlen aber auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass nach § 35 Abs 4 TFLG 1996 ein Familienmitglied des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft in den Ausschuss oder als Obmann wählbar sein könnte (siehe in diesem Sinn etwa bereits das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.6.2008, LAS-568/16-98). Die genannte Bestimmung spricht ausdrücklich davon, dass die Mitglieder des Ausschusses „von der Vollversammlung aus ihrer Mitte“ zu wählen sind, wobei der Vollversammlung wiederum nur Mitglieder der Agrargemeinschaft angehören. Dies lässt sich unzweifelhaft aus § 35 Abs 2 TFLG 1996 schließen, der hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Vollversammlung auf die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder und auf die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder abstellt, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass auch Familienmitglieder Teil der Vollversammlung sein sollen. Da nach den obigen Ausführungen also Ehegatten und Kinder zweifellos nicht als Mitglieder der Vollversammlung anzusehen sind, deren Wahl damit nicht als Wahl aus deren Mitte angesehen werden kann und sich im § 35 Abs 4 TFLG 1996 in keiner Weise ein Regelung dahingehend findet, dass auch Familienmitglieder eines Mitgliedes wählbar sein sollen, besteht für eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des TFLG 1996 dahingehend, dass auch Herr AA als Sohn eines Agrargemeinschaftsmitgliedes in den Ausschuss bzw als Obmann gewählt werden könnte, kein Raum. Insofern spielen auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente, weshalb eine entsprechende Regelung, die auch Kindern von Agrargemeinschaftsmitgliedern die Ausübung von Organfunktionen erlauben würde, günstig für die Agrargemeinschaft, deren Handlungsfähigkeit und Bestand, wäre, keine Rolle und können den durch den klaren Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht verdrängen.Insofern fehlen aber auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass nach Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 ein Familienmitglied des Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft in den Ausschuss oder als Obmann wählbar sein könnte (siehe in diesem Sinn etwa bereits das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.6.2008, LAS-568/16-98). Die genannte Bestimmung spricht ausdrücklich davon, dass die Mitglieder des Ausschusses „von der Vollversammlung aus ihrer Mitte“ zu wählen sind, wobei der Vollversammlung wiederum nur Mitglieder der Agrargemeinschaft angehören. Dies lässt sich unzweifelhaft aus Paragraph 35, Absatz 2, TFLG 1996 schließen, der hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Vollversammlung auf die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder und auf die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder abstellt, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, dass auch Familienmitglieder Teil der Vollversammlung sein sollen. Da nach den obigen Ausführungen also Ehegatten und Kinder zweifellos nicht als Mitglieder der Vollversammlung anzusehen sind, deren Wahl damit nicht als Wahl aus deren Mitte angesehen werden kann und sich im Paragraph 35, Absatz 4, TFLG 1996 in keiner Weise ein Regelung dahingehend findet, dass auch Familienmitglieder eines Mitgliedes wählbar sein sollen, besteht für eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des TFLG 1996 dahingehend, dass auch Herr AA als Sohn eines Agrargemeinschaftsmitgliedes in den Ausschuss bzw als Obmann gewählt werden könnte, kein Raum. Insofern spielen auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente, weshalb eine entsprechende Regelung, die auch Kindern von Agrargemeinschaftsmitgliedern die Ausübung von Organfunktionen erlauben würde, günstig für die Agrargemeinschaft, deren Handlungsfähigkeit und Bestand, wäre, keine Rolle und können den durch den klaren Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht verdrängen. Vor diesem Hintergrund besteht also kein Zweifel daran, dass die Satzungsbestimmung des § 5 Abs 2, wonach entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind wählbar seien, im Widerspruch zum Abs 4 des § 35 TFLG 1996 steht. Im Fall eines solchen Widerspruches regelt aber wiederum § 87 Abs 2 TFLG 1996 ausdrücklich und unzweifelhaft, dass die einschlägigen Bestimmungen des TFLG 1996 und nicht jene der Satzung anzuwenden sind.Vor diesem Hintergrund besteht also kein Zweifel daran, dass die Satzungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2,, wonach entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind wählbar seien, im Widerspruch zum Absatz 4, des Paragraph 35, TFLG 1996 steht. Im Fall eines solchen Widerspruches regelt aber wiederum Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 ausdrücklich und unzweifelhaft, dass die einschlägigen Bestimmungen des TFLG 1996 und nicht jene der Satzung anzuwenden sind. Dem Beschwerdevorbringen, dass an die Satzung der Agrargemeinschaft aufgrund ihrer Normqualität alle Behörden sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (LVwG, VfGH und VwGH) gebunden seien, kommt in dieser allgemeinen Form insofern keine Berechtigung zu. Der Abs 2 des § 5 der Satzung der Agrargemeinschaft CC über die Wählbarkeit von Ehegatten und Kindern stellt wie dargestellt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zweifellos keine Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlen der Agrargemeinschaft dar, sondern eine diesen gesetzlichen Bestimmungen widersprechende Regelung. Eine behördliche Genehmigung der genannten Satzung ändert daran nichts.Dem Beschwerdevorbringen, dass an die Satzung der Agrargemeinschaft aufgrund ihrer Normqualität alle Behörden sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (LVwG, VfGH und VwGH) gebunden seien, kommt in dieser allgemeinen Form insofern keine Berechtigung zu. Der Absatz 2, des Paragraph 5, der Satzung der Agrargemeinschaft CC über die Wählbarkeit von Ehegatten und Kindern stellt wie dargestellt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zweifellos keine Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlen der Agrargemeinschaft dar, sondern eine diesen gesetzlichen Bestimmungen widersprechende Regelung. Eine behördliche Genehmigung der genannten Satzung ändert daran nichts. Auch eine allenfalls in der Vergangenheit erfolgte und nicht beanstandete Wahl von Nichtmitgliedern, nämlich von Ehegatten oder Kindern, als Ausschussmitglied oder Obmann, ändert nichts am Umstand, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei den gegenständlichen Wahlen den gesetzlichen Bestimmungen widersprochen wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat nur die gegenständliche Sache zu beurteilen und machen allenfalls in der Vergangenheit passierte Rechtswidrigkeiten die nunmehr in derselben rechtswidrigen Weise durchgeführten Wahlen nicht rechtmäßig. Fraglich war nun entsprechend dem Beschwerdevorbringen allerdings noch, ob die oben dargelegte Rechtswidrigkeit tatsächlich von der belangten Behörde von Amts wegen aufgegriffen werden konnte und die Wahlen zu Recht aufgehoben wurden. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine Wahlaufhebung als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 anzusehen sei, dass aber ein Wahlvorgang kein Beschluss sei, weshalb für die Aufhebung einer Wahl nicht die im § 37 Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 für die Aufhebung von Organbeschlüssen normierten Voraussetzungen gelten würden, sondern § 37 Abs 6 TFLG 1996 sinngemäß gelte. Erstere Feststellung leitet die belangte Behörde zu Recht aus dem VwGH-Erkenntnis vom 13.12.1994, 92/07/0084, ab, wonach ein Streit über die Gültigkeit der Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft als Streitigkeit im Sinn des § 37 Abs 2 TFLG 1978 anzusehen sei. Die genannte Bestimmung spricht von Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und entspricht insoweit dem nunmehrigen § 37 Abs 7 TFLG
- Weiters geht aus dem genannten VwGH-Erkenntnis Folgendes hervor: „Daß grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus § 35 Tir FlVfLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken, ist nicht auszuschließen.“ Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine Wahlaufhebung als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 anzusehen sei, dass aber ein Wahlvorgang kein Beschluss sei, weshalb für die Aufhebung einer Wahl nicht die im Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 für die Aufhebung von Organbeschlüssen normierten Voraussetzungen gelten würden, sondern Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sinngemäß gelte. Erstere Feststellung leitet die belangte Behörde zu Recht aus dem VwGH-Erkenntnis vom 13.12.1994, 92/07/0084, ab, wonach ein Streit über die Gültigkeit der Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft als Streitigkeit im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1978 anzusehen sei. Die genannte Bestimmung spricht von Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und entspricht insoweit dem nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 7, TFLG
- Weiters geht aus dem genannten VwGH-Erkenntnis Folgendes hervor: „Daß grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus Paragraph 35, Tir FlVfLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken, ist nicht auszuschließen.“ Dieser Rechtssatz leitet zur Frage über, unter welchen Voraussetzungen eine Wahl aufgehoben werden kann. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang etwa folgender Rechtssatz aus VwGH 18.9.2002, 2002/07/0073: „Die Aufsichtsbehörde ist nach § 37 Abs. 6 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 zur amtswegigen Behebung von Beschlüssen berechtigt. Auf eine solche amtswegige Behebung hat zwar der Antragsteller in einem Streitschlichtungsverfahren keinen Anspruch; umgekehrt ist aber die Agrarbehörde in einem Streitschlichtungsverfahren nicht gehindert, auch von jenen Kompetenzen Gebrauch zu machen, die ihr § 37 Abs. 6 legcit für amtswegige Aufsichtsverfahren an die Hand gibt.“„Die Aufsichtsbehörde ist nach Paragraph 37, Absatz 6, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung 1998/077 zur amtswegigen Behebung von Beschlüssen berechtigt. Auf eine solche amtswegige Behebung hat zwar der Antragsteller in einem Streitschlichtungsverfahren keinen Anspruch; umgekehrt ist aber die Agrarbehörde in einem Streitschlichtungsverfahren nicht gehindert, auch von jenen Kompetenzen Gebrauch zu machen, die ihr Paragraph 37, Absatz 6, legcit für amtswegige Aufsichtsverfahren an die Hand gibt.“ Dieser Rechtssatz zeigt, dass selbst unter der von der belangten Behörde zu Recht getroffenen Annahme, dass eine Wahlaufhebung als Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 anzusehen ist, grundsätzlich gleichzeitig auch ein amtswegiges Vorgehen nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 zulässig ist. Dieser Rechtssatz zeigt, dass selbst unter der von der belangten Behörde zu Recht getroffenen Annahme, dass eine Wahlaufhebung als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 anzusehen ist, grundsätzlich gleichzeitig auch ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 zulässig ist. Was nun die Möglichkeit zur amtswegigen Aufhebung von Beschlüssen (Verfügungen) betrifft, kann auf folgenden Rechtssatz aus VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, verwiesen werden: „Mit der Tir FlVfLG-Novelle 1998 wurde für das amtswegige Aufsichtsverfahren im § 37 Abs. 6 Tir FlVfLG 1996 die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sieht § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnisse dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden. Gemäß den Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998 war es demnach die Absicht des Gesetzgebers der Tir FlVfLG-Novelle 1998, nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“„Mit der Tir FlVfLG-Novelle 1998 wurde für das amtswegige Aufsichtsverfahren im Paragraph 37, Absatz 6, Tir FlVfLG 1996 die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sieht Paragraph 37, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnisse dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden. Gemäß den Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998 war es demnach die Absicht des Gesetzgebers der Tir FlVfLG-Novelle 1998, nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“ Für das Landesverwaltungsgericht besteht im Sinn der der genannten Entscheidungen kein Zweifel, dass im vorliegenden Fall nicht nur ein „Bagatellverstoß“ vorliegt, sondern dass die festgestellte Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Wahlen geeignet ist, wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder zu verletzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die Wahl eines Nichtmitgliedes in den Ausschuss bzw zum Obmann die Chance der wahren Mitglieder der Agrargemeinschaft, selbst gewählt zu werden, schmälert. Die Wahl einer nichtwählbaren Person stellt im Sinn des oben erwähnten VwGH-Erkenntnisses vom 13.12.1994, 92/07/0084, zweifellos eine grobe Unzukömmlichkeit einer Wahl dar und resultiert daraus eine wesentliche Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft. Die oben bereits angesprochenen Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle 1998 führen zur Aufsicht durch die Agrarbehörde noch Folgendes aus: „Durch das Wort ‚wesentlich‘ soll aber auch gewährleistet werden, daß in Streitverfahren vor der Agrarbehörde die eine Entscheidung tragende Mehrheit der Agrargemeinschaft Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit hat, welche die Handlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft durch die Anfechtung von Verstößen gegen formelle Normen, durch die sie aber in ihren materiellen Rechten nicht verletzt wird, zu beeinträchtigen sucht. Die den Vorgang der Willensbildung regelnden Bestimmungen für eine Agrargemeinschaft sind nicht Selbstzweck, sondern dienen vielmehr der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, in dem sie die anteilsentsprechende Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitgliedes am Willensbildungsprozeß ebenso gewährleisten sollen, wie die Handlungsfähigkeit der Körperschaft selbst (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1994, 94/07/0045).“„Durch das Wort ‚wesentlich‘ soll aber auch gewährleistet werden, daß in Streitverfahren vor der Agrarbehörde die eine Entscheidung tragende Mehrheit der Agrargemeinschaft Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit hat, welche die Handlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft durch die Anfechtung von Verstößen gegen formelle Normen, durch die sie aber in ihren materiellen Rechten nicht verletzt wird, zu beeinträchtigen sucht. Die den Vorgang der Willensbildung regelnden Bestimmungen für eine Agrargemeinschaft sind nicht Selbstzweck, sondern dienen vielmehr der Verwirklichung der körperschaftlichen Autonomie, in dem sie die anteilsentsprechende Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitgliedes am Willensbildungsprozeß ebenso gewährleisten sollen, wie die Handlungsfähigkeit der Körperschaft selbst vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1994, 94/07/0045).“ Die im vorliegenden Fall missachtete Bestimmung, dass ein Nichtmitglied der Agrargemeinschaft nicht in den Ausschuss bzw als Obmann gewählt werden darf, dient gerade nicht nur einem Selbstzweck, sondern ist eine Bestimmung, die die Teilhabe des einzelnen Körperschaftsmitgliedes – und nicht einer dritten Person - am Willensbildungsprozess gewährleisten soll und beeinträchtigt deren Missachtung daher wesentliche Interessen der Mitglieder. Die durch die Wahl von Herrn AA zum Obmann bewirkte Verletzung von wesentlichen Interessen der Mitglieder zeigt sich auch im verfahrensgegenständlichen Schreiben vierer Ausschussmitglieder vom 11.10.2018, die aufgrund von Unstimmigkeiten mit Herrn AA von ihrem Amt zurück traten. Aufgrund der obigen Ausführungen, wonach im vorliegenden Fall wesentliche Mitgliederinteressen jedenfalls verletzt wurden, musste vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt werden, ob es im Zusammenhang mit Wahlen überhaupt auf die für die Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen ausdrücklich normierte Verletzung wesentlicher Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder ankommt oder ob für Wahl- und Beschlussaufhebungen – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt – jeweils andere Voraussetzungen gelten. Nur angemerkt sei daher in diesem Zusammenhang, dass etwa das VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0073, in Bezug auf den Vollversammlungsbeschluss einer Agrargemeinschaft ausspricht, dass die Prüfung der Gültigkeit eines solchen bereits vor der Prüfung einer Verletzung wesentlicher Interessen eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft angesiedelt sei, dass die Prüfung der Gültigkeit des Beschlusses eine Voraussetzung für die Prüfung der Interessenverletzungen im Sinn des § 37 Abs 7 TFLG sei und dass davon unabhängig bei wesentlichen Rechtsverstößen die volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde unangetastet bleiben solle; eine solche Auffassung kann wohl auch im Zusammenhang mit einer ungültigen Wahl vertreten werden.Aufgrund der obigen Ausführungen, wonach im vorliegenden Fall wesentliche Mitgliederinteressen jedenfalls verletzt wurden, musste vom Landesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt werden, ob es im Zusammenhang mit Wahlen überhaupt auf die für die Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen ausdrücklich normierte Verletzung wesentlicher Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder ankommt oder ob für Wahl- und Beschlussaufhebungen – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt – jeweils andere Voraussetzungen gelten. Nur angemerkt sei daher in diesem Zusammenhang, dass etwa das VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0073, in Bezug auf den Vollversammlungsbeschluss einer Agrargemeinschaft ausspricht, dass die Prüfung der Gültigkeit eines solchen bereits vor der Prüfung einer Verletzung wesentlicher Interessen eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft angesiedelt sei, dass die Prüfung der Gültigkeit des Beschlusses eine Voraussetzung für die Prüfung der Interessenverletzungen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG sei und dass davon unabhängig bei wesentlichen Rechtsverstößen die volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde unangetastet bleiben solle; eine solche Auffassung kann wohl auch im Zusammenhang mit einer ungültigen Wahl vertreten werden. Sehr wohl vom Landesverwaltungsgericht zu klären war im gegenständlichen Fall, ob die auf „Beschlüsse (Verfügungen)“ abstellende Bestimmung des § 37 Abs 6 TFLG 1996 zu den Möglichkeiten einer amtswegigen Aufhebung auch auf Wahlen angewendet werden kann. Unter Bezugnahme auf Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 204 f, wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein Wahlvorgang kein Beschluss sei. Dennoch geht die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die im § 37 Abs 6 TFLG 1996 normierte Möglichkeit zur amtswegigen Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen auch für Wahlen gilt. Jede gegenteilige Annahme würde der Intention des Gesetzgebers aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes diametral entgegenlaufen. Entsprechend der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt ein Streit über die Gültigkeit der Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft eine von der Agrarbehörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes zu entscheidende Streitigkeit dar. Eine solche Streitentscheidung kann aber naturgemäß nur erfolgen, wenn der Agrarbehörde auch entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, rechtliche Konsequenzen aus einer allenfalls festgestellten Ungültigkeit einer Wahl ziehen zu können. Insofern müssen auch Wahlen in sinngemäßer Anwendung der für „Beschlüsse (Verfügungen)“ geltenden Vorgaben des § 37 Abs 6 TFLG 1996 von Amts wegen aufgehoben werden können.Sehr wohl vom Landesverwaltungsgericht zu klären war im gegenständlichen Fall, ob die auf „Beschlüsse (Verfügungen)“ abstellende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 zu den Möglichkeiten einer amtswegigen Aufhebung auch auf Wahlen angewendet werden kann. Unter Bezugnahme auf Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 204 f, wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein Wahlvorgang kein Beschluss sei. Dennoch geht die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die im Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 normierte Möglichkeit zur amtswegigen Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen auch für Wahlen gilt. Jede gegenteilige Annahme würde der Intention des Gesetzgebers aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes diametral entgegenlaufen. Entsprechend der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt ein Streit über die Gültigkeit der Wahl des Ausschusses der Agrargemeinschaft eine von der Agrarbehörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes zu entscheidende Streitigkeit dar. Eine solche Streitentscheidung kann aber naturgemäß nur erfolgen, wenn der Agrarbehörde auch entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, rechtliche Konsequenzen aus einer allenfalls festgestellten Ungültigkeit einer Wahl ziehen zu können. Insofern müssen auch Wahlen in sinngemäßer Anwendung der für „Beschlüsse (Verfügungen)“ geltenden Vorgaben des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 von Amts wegen aufgehoben werden können. Eine solche Auslegung legen auch die Abs 1 und 3 des § 37 TFLG 1996 nahe, wonach sich die Aufsicht durch die Agrarbehörde grundsätzlich unter anderem auf die Einhaltung des TFLG 1996 erstreckt und wonach ihr insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl von Organen Aufsichtsbefugnisse zukommen. Nach dem genannten Abs 3 hat die Agrarbehörde für den Fall, dass eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder dass die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen, das Erforderliche zu veranlassen. Dies kann auch die Anordnung einer Neuwahl sein (siehe in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 205). Eine Vernachlässigung der Aufgaben der Vollversammlung bzw des Ausschusses kann aber wohl auch darin gesehen werden, dass von diesen nichtwählbare Personen gewählt werden, sodass die Agrarbehörde die Neuwahl von wählbaren Personen zu veranlassen hätte. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben (vgl VwGH 26.4.2013, 2012/07/0085), was sie in unserem Fall durch die Wahl einer nichtwählbaren Person aber nicht getan haben. Die Anordnung einer Neuwahl setzt aber wiederum eine vorherige Aufhebung der ungültigen Wahl voraus und wäre es daher sinnwidrig, der Agrarbehörde eine solche Befugnis unter Heranziehung des § 37 Abs 6 TFLG 1996 nicht zuzugestehen. Eine solche Auslegung legen auch die Absatz eins und 3 des Paragraph 37, TFLG 1996 nahe, wonach sich die Aufsicht durch die Agrarbehörde grundsätzlich unter anderem auf die Einhaltung des TFLG 1996 erstreckt und wonach ihr insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wahl von Organen Aufsichtsbefugnisse zukommen. Nach dem genannten Absatz 3, hat die Agrarbehörde für den Fall, dass eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder dass die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen, das Erforderliche zu veranlassen. Dies kann auch die Anordnung einer Neuwahl sein (siehe in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei [1991] 205). Eine Vernachlässigung der Aufgaben der Vollversammlung bzw des Ausschusses kann aber wohl auch darin gesehen werden, dass von diesen nichtwählbare Personen gewählt werden, sodass die Agrarbehörde die Neuwahl von wählbaren Personen zu veranlassen hätte. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben vergleiche VwGH 26.4.2013, 2012/07/0085), was sie in unserem Fall durch die Wahl einer nichtwählbaren Person aber nicht getan haben. Die Anordnung einer Neuwahl setzt aber wiederum eine vorherige Aufhebung der ungültigen Wahl voraus und wäre es daher sinnwidrig, der Agrarbehörde eine solche Befugnis unter Heranziehung des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 nicht zuzugestehen. In diesem Sinn kann auch nochmals auf das oben bereits erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0073, verwiesen werden, welches – unabhängig von der nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 ausdrücklich auf bestimmte Verletzungen von Mitgliederinteressen abstellenden Regelungen für Beschlussaufhebungen – auf eine bei wesentlichen Rechtsverstößen geltende volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde verweist. In diesem Sinn kann auch nochmals auf das oben bereits erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2002, 2002/07/0073, verwiesen werden, welches – unabhängig von der nach Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 ausdrücklich auf bestimmte Verletzungen von Mitgliederinteressen abstellenden Regelungen für Beschlussaufhebungen – auf eine bei wesentlichen Rechtsverstößen geltende volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde verweist. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts um einen wesentlichen Rechtsverstoß, bei dem eine volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde bestehen soll. Insgesamt erweisen sich die vorliegenden Beschwerden daher als unbegründet und waren diese spruchgemäß abzuweisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Möglichkeiten einer Satzungsänderung sind unbeachtlich, zumal eine solche Satzungsänderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Gleiches gilt für die Überlegungen der Beschwerdeführer zur Frage, ob, und wenn ja, aus welchen Gründen, aufgrund eines späteren Wegfalls der Voraussetzungen der Wählbarkeit die Abberufung von Agrargemeinschaftsorganen erfolgen kann. Wenn der belangten Behörde abschließend eine Aufforderung zu gesetzwidrigem Handeln insofern unterstellt wird, als vom Alt-Obmann die Durchführung einer Neuwahl verlangt wird, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass die nunmehrige Wahlaufhebung nichts an der vorangegangenen rechtskräftigen Wahl von Herrn AA zum und seiner daraus abgeleiteten Stellung als Obmann, mag die Wahl mangels Mitgliedschaft desselben zur Agrargemeinschaft auch rechtswidrig gewesen sein, ändert. Siehe in diesem Sinn etwa bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.3.2016, LVwG-2015/44/2272-2, wonach der Beschwerdeführer dieses Verfahrens mangels Stammsitzliegenschaft zwar nicht zum Obmann gewählt hätte werden dürfen, dessen Wahl aber rechtskräftig und wirksam sei, da sie weder bekämpft noch von der Agrarbehörde innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 behoben worden sei und das TFLG 1996 für den genannten Mangel keinen Nichtigkeitsgrund vorsehe, der die Wahl mit der Wirkung ex tunc nichtig machen würde.Wenn der belangten Behörde abschließend eine Aufforderung zu gesetzwidrigem Handeln insofern unterstellt wird, als vom Alt-Obmann die Durchführung einer Neuwahl verlangt wird, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass die nunmehrige Wahlaufhebung nichts an der vorangegangenen rechtskräftigen Wahl von Herrn AA zum und seiner daraus abgeleiteten Stellung als Obmann, mag die Wahl mangels Mitgliedschaft desselben zur Agrargemeinschaft auch rechtswidrig gewesen sein, ändert. Siehe in diesem Sinn etwa bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.3.2016, LVwG-2015/44/2272-2, wonach der Beschwerdeführer dieses Verfahrens mangels Stammsitzliegenschaft zwar nicht zum Obmann gewählt hätte werden dürfen, dessen Wahl aber rechtskräftig und wirksam sei, da sie weder bekämpft noch von der Agrarbehörde innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 37, Absatz 6, letzter Satz TFLG 1996 behoben worden sei und das TFLG 1996 für den genannten Mangel keinen Nichtigkeitsgrund vorsehe, der die Wahl mit der Wirkung ex tunc nichtig machen würde.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Zulässigkeit einer amtswegigen Wahlaufhebung fehlt es ebenso an einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wie zu der Frage, ob die Bestimmungen des TFLG 1996 auch die Wahl von Ehegatten und bestimmten Verwandten von Agrargemeinschaftsmitgliedern in den Ausschuss bzw zum Obmann der Agrargemeinschaft zulassen, weshalb im vorliegenden Fall die ordentliche Revision für zulässig erklärt wird. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.2242.1