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{'item': 'LVwG-2018/36/0905-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/36/0905-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 15.02.2018, Zl ****, mit dem ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr § 46 Abs 1 TBO 2018) erteilt wurde, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 15.02.2018, Zl ****, mit dem ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) erteilt wurde, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Y vom 15.02.2018, Zl ****, aufgehoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: In Räumen im Untergeschoss des Gebäudes mit der Adresse Adresse 2 in Y, die sich nunmehr im Eigentum der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) befinden, wurden in den vergangenen Jahren mehrfach baupolizeilichen Kontrollen durchgeführt, zuletzt am 03.11.2017 im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.11.2017 wird zu dieser baupolizeilichen Kontrolle am 03.11.2017 unter Anschluss zahlreicher Farbfotos ua zusammengefasst auch Folgendes ausgeführt: Die verfahrensgegenständlichen Räume wurden wieder neu vermietet und wurde vom Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Mietvertrag mit dem Verein „CC“ übergeben. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat unter Verweis auf diesen Mietvertrag ausgeführt, dass es sich um reine „Lagertätigkeiten“ handelt. Aufgrund der vorhandenen Einrichtungsgegenstände wird aus baupolizeilicher Sicht allerdings nicht vom Verwendungszweck Lager ausgegangen. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Y vom 15.02.2018, Zl ****, wurde ua auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Y vom 15.02.2018, Zl ****, wurde ua auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Im Vorspruch dieser Entscheidung wird Folgendes ausgeführt: „Aufgrund einer Anzeige, wonach die Kellerräume der AA GmbH im Anwesen Adresse 2 verwendungszweckwidrig genutzt würden (laut Mitteilung würden die genannten Kellerräume als Vereinslokale bzw. zum Übernachten genutzt), fand diesbezüglich durch die Bau- und Feuerpolizei am 03.11.2017 ein Ortsaugenschein statt. In der Folge teilte die Bau- und Feuerpolizei mit Schreiben vom 06.11.2017 mit, dass die durch die AA GmbH vermieteten Kellerräumlichkeiten entgegen den Angaben der AA GmbH nicht zu Lagerzwecken verwendet werden. Aus den in der genannten Stellungnahme ersichtlichen Lichtbildern geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die Kellerräumlichkeiten als Aufenthaltsräume verwendet werden (Aufstellung von Couchen um einen Tisch herum, Vorhandensein von Kühlschränken, Getränkekisten, Wasserflaschen, Fanartikeln an den Wänden, Tischfußballtisch - sohin Ausstattung und Ausgestaltung, wie dies für einen Aufenthaltsraum eines Vereines üblich ist). Eine Baubewilligung für die gegenständliche Verwendungszweckänderung liegt jedoch nicht vor. Da die Kellerräumlichkeiten sohin als Aufenthaltsräume genutzt werden, werden diese derzeit konsenslos verwendet.“ Dagegen erhob die AA GmbH fristgerecht die Beschwerde vom 06.03.2018 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Räume im Untergeschoss mit Küche und WC-Anlage seien von der nunmehrigen Beschwerdeführerin käuflich erworben worden und seien Teil der darüber liegenden Geschäftseinheit. Seit der Übernahme seien dort von der Beschwerdeführerin keine bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Baumaßnahmen gesetzt worden. Die Räumlichkeiten seien von der Beschwerdeführerin auch baulich nie verändert beziehungsweise umgebaut worden. Im Kaufvertrag für die Geschäftseinheit mit Räumen im Erdgeschoss und Untergeschoss seien sämtliche Räume der Einheit als Geschäftsflächen angeführt. Die Geschäftsräume im Untergeschoss seien mit der ursprünglichen Baubewilligung der Liegenschaft Adresse 2 mit dem darüber liegenden Geschäftslokal als Teil der Betriebsstätte mit Küche und WC-Anlage sowie diversen Betriebsräumen bewilligt worden. Eine Veränderung des Verwendungszweckes für diese Räume sei von Seiten des Eigentümers weder beantragt und auch nie von der Behörde vorgeschrieben worden. Die Betriebsräume im UG würden über das allgemeine Treppenhaus und dem anschließenden allgemeinen Gang erschlossen (wie auch die Betriebsräume der anderen Geschäftseinheiten). Das Treppenhaus und der Erschließungsgang seien von den restlichen Räumen mit brandbeständigen Wänden und entsprechenden Feuerschutztüren abgetrennt, und würden einen sicheren Fluchtweg bis ins Freie in den Innenhof im Erdgeschoss der DD darstellen. Im Wohnungseigentumsvertrag und der Nutzwertfestlegung für die Einheit würden die Nutzwerte nicht mit dem Wert von Lagerräumen festgelegt, und es würden auch nicht Betriebskosten für reine Lagerräume, sondern für Betriebsräume verrechnet. Im Rahmen des Parteiengehörs des gegenständlichen Verfahrens sei bereits mit Schreiben vom 02.01 2018 reagiert und darauf hingewiesen worden, dass die Räume im Untergeschoss nicht verwendungszweckwidrig genützt werden. Die Räume im Untergeschoss seien immer als Geschäftsflächen genützt worden. Die Tatsache, dass sich in diesen Räumen eine Küche und eine WC-Anlage befinden und die entsprechenden Sanitäranschlüsse vorhanden sind, weise darauf hin, dass diese Flächen nicht als reine Lagerflächen bewilligt worden seien und auch von den Arbeitnehmern als Personalbereich genützt worden seien. Unabhängig der oben angeführten Feststellungen seien die Räume im Untergeschoss an die derzeitigen Mieter zu Lagerzwecken vermietet und laut Aussagen der Mieter auch nur als Lagerräume verwendet worden, dies könne durch Ladung der Mieter als Zeugen untermauert werden. Eine Räumung des Mietgegenstandes von Seiten der Beschwerdeführerin als Eigentümer sei zivilrechtlich äußerst problematisch und sicherlich nicht so schnell und zeitnah möglich. Sollten sich aus zivilrechtlichen Gründen laut Wohnungseigentum- oder Mietrecht oder ortspolizeilichen Vorschriften entstehen, könnten diese nicht über das Baurecht (Tiroler Bauordnung) geklärt werden. Von den Miteigentümern oder anderen Betroffenen müssten entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz oder anderer ortspolizeilicher Bestimmungen entsprechende Verfahren angestrebt werden. Der Beschwerde angeschlossen waren der Kaufvertrag zwischen EE und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18./19.12.2012 sowie der Mietvertrag zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der „CC“ vom 02.10.
  3. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Aus dem Inhalt des übermittelten Aktes – insbesondere der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.11.2017 zu dessen baupolizeilicher Kontrolle am 03.11.2017 unter Anschluss zahlreicher Farbfotos - ergibt sich, dass im Zeitpunkt dieser Kontrolle in den verfahrensgegenständlichen Räumen im Untergeschoss des Gebäudes mit der Adresse Adresse 2 in Y, die sich nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, insbesondere auch mehrere Sitzgelegenheiten um einen Tisch herum, ein Tischfußballtisch und Kühlschränke aufgestellt waren und sich dort mehre Getränkekisten sowie Fanartikeln an den Wänden befanden, die auf eine Verwendung als Aufenthaltsraum hindeuten. Aufgrund dieser Feststellungen erging der nunmehr bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) mit dem die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde.Aufgrund dieser Feststellungen erging der nunmehr bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) mit dem die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wurde. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua).Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua). Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde – gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde – gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018: § 46Paragraph 46Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(vormals inhaltsgleich: § 39 Abs 1 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011)

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, (…) c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…) Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. IV.römisch vier. Erwägungen:
  1. Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva).
  2. Zunächst ist grundsätzlich auszuführen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der jeweils konkret bekämpften Entscheidung gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; uva). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erging ua auch gegen die Beschwerdeführerin ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 39 Abs. 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) und wurde die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erging ua auch gegen die Beschwerdeführerin ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) und wurde die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher dieser baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs. 1 TBO
  3. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher dieser baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO
  4. Zum Geltungsbereich des § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) ist Folgendes auszuführen:
  5. Zum Geltungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, oder eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, oder eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung (arg: „bauliche Anlage … errichtet“, „bauliche Anlage … geändert“, „Bauvorhaben abweichend …. ausgeführt“ usw) ergibt sich, dass Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) grundsätzlich bauliche Maßnahmen sind, die ohne erforderlichen Konsens oder abweichend vom Konsens ausgeführt wurden.Aus dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung (arg: „bauliche Anlage … errichtet“, „bauliche Anlage … geändert“, „Bauvorhaben abweichend …. ausgeführt“ usw) ergibt sich, dass Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) grundsätzlich bauliche Maßnahmen sind, die ohne erforderlichen Konsens oder abweichend vom Konsens ausgeführt wurden. Auch wenn eine Änderung des Verwendungszweckes zB allenfalls nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen kann, so ergibt sich aufgrund des Wortlautes des § 46 Abs 1 TBO 2018 jedoch, dass eine ohne bauliche Maßnahmen durchgeführte konsenslose Änderung des Verwendungszweckes nicht vom Anwendungsbereich des § 46 Abs 1 TBO 2011 umfasst ist.Auch wenn eine Änderung des Verwendungszweckes zB allenfalls nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, TBO 2018 eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen kann, so ergibt sich aufgrund des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 jedoch, dass eine ohne bauliche Maßnahmen durchgeführte konsenslose Änderung des Verwendungszweckes nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 umfasst ist.
  6. Soweit im gegenständlichen Fall im Vorspruch der bekämpften Entscheidung ausgeführt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Kellerräumlichkeiten konsenslos als Aufenthaltsräume verwendet werden (Aufstellung von Couchen um einen Tisch herum, Vorhandensein von Kühlschränken, Getränkekisten, Wasserflaschen, Fanartikeln an den Wänden, Tischfußballtisch - sohin Ausstattung und Ausgestaltung, wie dies für einen Aufenthaltsraum eines Vereines üblich ist), da für Verwendungszweckänderung keine Baubewilligung vorliegt, ist dazu Folgendes auszuführen: Das Aufstellen von Couchen, Tischen, Kühlschränken, Getränkekisten, Wasserflaschen, eines Tischfußballtisches sowie die Anbringung von Fanartikeln an den Wänden stellen keine baulichen Maßnahmen dar, die von einem baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) umfasst sein können.Das Aufstellen von Couchen, Tischen, Kühlschränken, Getränkekisten, Wasserflaschen, eines Tischfußballtisches sowie die Anbringung von Fanartikeln an den Wänden stellen keine baulichen Maßnahmen dar, die von einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) umfasst sein können. Dass auch bauliche Maßnahmen vom baupolizeilichen Auftrag umfasst wären, ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung nicht. Eine konsenslose Änderung des Verwendungszweckes – ohne bauliche Maßnahmen – kann aufgrund des Gesetzeswortlautes – wie vorstehend ausgeführt - nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) sein.Eine konsenslose Änderung des Verwendungszweckes – ohne bauliche Maßnahmen – kann aufgrund des Gesetzeswortlautes – wie vorstehend ausgeführt - nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) sein. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass von der gegenständlich bekämpften Entscheidung nur Maßnahmen umfasst sind, die nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) sein können. Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass von der gegenständlich bekämpften Entscheidung nur Maßnahmen umfasst sind, die nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach , Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018) sein können. Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
  7. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständlichen Räume nur zur Lagerzwecken vermietet worden seien und so genutzt würden, wird dazu lediglich der Vollständigkeit halber noch Folgendes ergänzend angemerkt: Die Fotos, die der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.11.2017 angeschlossen sind, und die im Rahmen seiner baupolizeilichen Kontrolle am 03.11.2017 angefertigt wurden, deuten nicht darauf hin, dass die auf dem Fotos deutlich ersichtlichen Möbel, Geräte sich nur zu Lagerzwecken dort befinden, sondern deuten auf die Nutzung als Aufenthaltsräume zum damaligen Zeitpunkt hin. Sollte allenfalls eine vom Baukonsens abweichenden Verwendungszweckänderung gegeben sein – was jedoch nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu beurteilen war – hätte die Behörde grundsätzlich gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. Sollte allenfalls eine vom Baukonsens abweichenden Verwendungszweckänderung gegeben sein – was jedoch nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu beurteilen war – hätte die Behörde grundsätzlich gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, TBO 2018 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hätte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug könnte die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. Überdies würde, wer einem allfälligen Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2018 die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs 6 zweiter Satz leg cit die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, eine Verwaltungsübertretung begehen und wäre von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.Überdies würde, wer einem allfälligen Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz TBO 2018 die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz leg cit die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, eine Verwaltungsübertretung begehen und wäre von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
  8. Abschließend wird noch grundsätzlich darauf hingewiesen, dass eine Änderung eines baupolizeilichen Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsauftrages gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in eine Benutzungsuntersagung § 46 Abs 6 TBO 2018 dem Verwaltungsgericht, das in seiner Entscheidung auf die „Sache“ der bekämpften Entscheidung beschränkt ist, grundsätzlich verwehrt ist.
  9. Abschließend wird noch grundsätzlich darauf hingewiesen, dass eine Änderung eines baupolizeilichen Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsauftrages gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in eine Benutzungsuntersagung Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 dem Verwaltungsgericht, das in seiner Entscheidung auf die „Sache“ der bekämpften Entscheidung beschränkt ist, grundsätzlich verwehrt ist. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0905.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.