RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/1920-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA , wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.07.2018, Zahl ***, betreffend die Aufhebung des Jagdpachtvertrages vom 7.11.2012 für das Genossenschaftsjagdgebiet Z, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am
- September und am
- Oktober 2018, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zahl IL-JA-35/27-2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem auf Antrag der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch RA CC, gemäß § 20 Abs 1 lit c und f Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl 26/2017, den am
- November 2012 zwischen der Jagdgenossenschaft Z als Verpächterin und Herrn AA als Jagdpächter, für die Dauer vom 01.04.2013 bis 31.03.2023, abgeschlossenen Jagdpachtvertrag, betreffend dem Jagdausübungsrecht auf Grundflächen des Genossenschaftsjagdgebietes Z aufgehoben.Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zahl IL-JA-35/27-2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem auf Antrag der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch RA CC, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, und f Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 26 aus 2017,, den am
- November 2012 zwischen der Jagdgenossenschaft Z als Verpächterin und Herrn AA als Jagdpächter, für die Dauer vom 01.04.2013 bis 31.03.2023, abgeschlossenen Jagdpachtvertrag, betreffend dem Jagdausübungsrecht auf Grundflächen des Genossenschaftsjagdgebietes Z aufgehoben. Mit Eingabe vom 21.08.2018 erhob AA, vertreten durch RA BB, eine fristgerechte Beschwerde gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. In seiner Beschwerde bringt AA mehrfache Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit umfangreichen Beweisanboten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, darüber hinaus sei der in der Stellungnahme vom 22.03.2018 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ****, Bezirkshauptmannschaft Y, nicht behandelt worden. Des Weiteren habe die Behörde die inhaltliche Stellungnahme in dieser Äußerung und die gleichzeitig beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen beziehungsweise nicht durchgeführt. Aufgrund eines schweren Unfalls des Beschwerdeführers sei mit Schriftsatz vom 24.04.2018 darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer seine Jagdtätigkeit und damit auch das Jagdpachtverhältnis mit großer Wahrscheinlichkeit beenden wird müssen. Die Behörde hätte insbesondere eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen müssen.Die erstinstanzliche Behörde habe sich mit umfangreichen Beweisanboten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, darüber hinaus sei der in der Stellungnahme vom 22.03.2018 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ****, Bezirkshauptmannschaft Y, nicht behandelt worden. Des Weiteren habe die Behörde die inhaltliche Stellungnahme in dieser Äußerung und die gleichzeitig beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen beziehungsweise nicht durchgeführt. Aufgrund eines schweren Unfalls des Beschwerdeführers sei mit Schriftsatz vom 24.04.2018 darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer seine Jagdtätigkeit und damit auch das Jagdpachtverhältnis mit großer Wahrscheinlichkeit beenden wird müssen. Die Behörde hätte insbesondere eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen müssen. Die Behörde habe zudem als Grundlage lediglich anhängige Strafverfahren gegen Beschwerdeführer, welche aber noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien, herangezogen, ohne sich jeweils detailliert mit den einzelnen Vorwürfen auseinandergesetzt zu haben. Zudem stütze sich die Argumentation auf Verwaltungsstrafen, die gegenüber dritten Personen verhängt wurden. Diesbezüglich verkenne die Behörde § 20 Abs 1 lit c TJG. Dieser komme nämlich nur dann zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer – wissentlich - Personen zur Jagd einlade, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu diesem Zeitpunkt bereits schuldig machen oder gemacht hätten. Eine nachträgliche Verwaltungsübertretung in diesem Zusammenhang könne dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgeworfen werden.Die Behörde habe zudem als Grundlage lediglich anhängige Strafverfahren gegen Beschwerdeführer, welche aber noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien, herangezogen, ohne sich jeweils detailliert mit den einzelnen Vorwürfen auseinandergesetzt zu haben. Zudem stütze sich die Argumentation auf Verwaltungsstrafen, die gegenüber dritten Personen verhängt wurden. Diesbezüglich verkenne die Behörde Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TJG. Dieser komme nämlich nur dann zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer – wissentlich - Personen zur Jagd einlade, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften zu diesem Zeitpunkt bereits schuldig machen oder gemacht hätten. Eine nachträgliche Verwaltungsübertretung in diesem Zusammenhang könne dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Die Nichtzahlung des Pachtzinses erkläre sich durch zivilrechtlich zu prüfende Mietzinsminderungsansprüche, denn die Verpächterin habe dem Beschwerdeführer im erheblichen Ausmaß den Zugang zum Pachtgegenstand erschwert und ihm die Fütterung des Rotwildes in der bisherigen Art und Weise untersagt. Zudem erschwere die Jagdgenossenschaft die Ausübung der jagdlichen Tätigkeit, in dem sie keinen gültigen Abschussplan erlassen habe. § 20 Abs 1 lit f TJG widerspreche in der derzeitigen Fassung dem Gewaltentrennungsprinzip. Es stehe der Bezirkshauptmannschaft Y als Verwaltungsbehörde nicht zu, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallende Frage zu beurteilen, inwieweit tatsächlich ein Pachtzinsrückstand bestehe. Zudem sei ein Vertrag mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden, der sich auf die Nutzung einer Jagdhütte sowie weiterer Flächen beziehe. Ein dritter Vertrag geschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Z und der Gemeindegutsagrargemeinschaft einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits, habe die Errichtung eines Heustadels, Ablöse von Heu und Stroh sowie die Anstellung des Jägers Gerhard Kofler zum Inhalt. Dieser Vertrag beinhalte zudem eine pauschalierte Wildschadenspauschale. Der Beschwerdeführer könne aufgrund getätigter Aufwendungen in der Höhe von Euro 142.200,00 die Bezahlung des Jagdpachtbeitrages in Anrechnung stellen. Die Nichtzahlung des Pachtzinses erkläre sich durch zivilrechtlich zu prüfende Mietzinsminderungsansprüche, denn die Verpächterin habe dem Beschwerdeführer im erheblichen Ausmaß den Zugang zum Pachtgegenstand erschwert und ihm die Fütterung des Rotwildes in der bisherigen Art und Weise untersagt. Zudem erschwere die Jagdgenossenschaft die Ausübung der jagdlichen Tätigkeit, in dem sie keinen gültigen Abschussplan erlassen habe. Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, TJG widerspreche in der derzeitigen Fassung dem Gewaltentrennungsprinzip. Es stehe der Bezirkshauptmannschaft Y als Verwaltungsbehörde nicht zu, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallende Frage zu beurteilen, inwieweit tatsächlich ein Pachtzinsrückstand bestehe. Zudem sei ein Vertrag mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden, der sich auf die Nutzung einer Jagdhütte sowie weiterer Flächen beziehe. Ein dritter Vertrag geschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Z und der Gemeindegutsagrargemeinschaft einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits, habe die Errichtung eines Heustadels, Ablöse von Heu und Stroh sowie die Anstellung des Jägers Gerhard Kofler zum Inhalt. Dieser Vertrag beinhalte zudem eine pauschalierte Wildschadenspauschale. Der Beschwerdeführer könne aufgrund getätigter Aufwendungen in der Höhe von Euro 142.200,00 die Bezahlung des Jagdpachtbeitrages in Anrechnung stellen. Für die rechtlichen Ausführungen auf Seite 14 des Bescheides fehlten zudem diesbezügliche Feststellungen. Verweise auf Berichte aus dem Jahr 2017 sowie auf eine Entwicklung seit dem Jahr 2013 hätten den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen, um eine inhaltliche Reaktion zu ermöglichen. Die Vorwürfe der Nichterfüllung der Abschussquote bzw der ordnungsgemäßen Fütterung im Revier seien in dieser Art und Weise nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei nachhaltig über die Voraussetzungen der „Tauglichkeit“ des Jagdgebietes getäuscht worden. In der Folge sei ihm die Verpflichtung auferlegt worden, Abschussquoten zu erfüllen, die weit von den ursprünglich zugesagten und auch dem Pachtvertrag zugrunde gelegten Zahlen liegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2018 nochmals, dass der Jagdpachtzins für das Jahr 2018 aufgrund berechtigter Einwendungen nicht bezahlt worden sei. Der Vertreter der Verpächterin bringt in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 vor, dass sich der Beschwerdeführer mit der Zahlung des Jagdpachtzinses seit über 3 Monaten im Verzug befinde, obwohl eine qualifizierte Mahnung erging. Eine Zahlung sei nach wie vor nicht erfolgt. Die behauptete Gegenforderung bestünde allenfalls gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft und nicht gegen die Jagdgenossenschaft. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y sei zu Recht ergangen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am
- November 2012 wurde zwischen der Jagdgenossenschaft Z und dem Beschwerdeführer ein Jagdpachtvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2023 abgeschlossen. Die Pachtzinshöhe wurde mit EUR 36.000,00 pro Jahr festgelegt. Dieser ist jeweils zum
- April eines jeden Jahres im Vorhinein fällig. Mit Schreiben vom 14.02.2018 leitete die Bezirkshauptmannschaft Y ein Verfahren zur Auflösung des zwischen dem Beschwerdeführer und der Jagdgenossenschaft Z abgeschlossenen Jagdpachtvertrages ein. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgte auf Grund angenommener verwaltungsstrafrechtlicher und gerichtlich strafbarer Tatbestände. Der Bezirksjagdbeirat des Bezirkes Y Land hat in seiner Sitzung vom 15.03.2018 einstimmig beschlossen, dass die Auflösung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages befürwortet wird. Im Zuge des anhängigen Ermittlungsverfahrens teilte die Jagdgenossenschaft Z der Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pachtzins säumig sei und mit Schreiben vom 11.04.2018 stellte die Verpächterin an die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages. Mit E-mail vom 13.06.2018 übermittelte die Jagdgenossenschaft Z der Bezirkshauptmannschaft Y noch das Mahnschreiben an den säumigen Pächter, sowie einen Zustellnachweis hierfür. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2018 mit Schriftstück vom Rechtsvertreter der Verpächterin zur Zahlung des für dieses Jahr fälligen Pachtzinses aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat die für das laufende Jahr ausstehende Jagdpacht bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bezahlt und die Jagdgenossenschaft Z hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keinen Pachtzins des Jahres 2018 betreffende Zahlung vom Beschwerdeführer erhalten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zum Teil bereits aus dem angefochtenen Bescheid und zum Teil aus den Ausführungen der Rechtsvertreter der Jagdpachtvertragsteile während den mündlichen Verhandlungen. Diese sind soweit sie sich auf das Pachtverhältnis dem Grunde nach, die Pachthöhe und die Pachtfälligkeit beziehen zudem nicht strittig. Zu den im Zuge des Verfahrens vom Beschwerdeführer behaupteten berechtigten Gegenforderungen in Höhe von Euro 142.200,00 ist darauf hinzuweisen, dass der Jagdpachtvertrag bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden ist und in den nachfolgenden Jahren bis zum laufenden Jahr ist die Jagdpacht ordnungsgemäß entrichtet worden. Die nunmehrigen Gegenforderungen wurden vom Beschwerdeführer erst im Zuge der beantragten Jagdpachtvertragsauflösung geltend gemacht. Ob diese Gegenforderungen zu Recht bestehen ist aber nicht im Rahmen des hier anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu klären, sondern vielmehr in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Vertragsparteien. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Jagdpachtvertrag deshalb nicht auflösbar sei, da es sich eigentlich um ein Konstrukt aus drei Verträgen handelt, die alle am selben Tag und wechselseitig zwischen dem Beschwerdeführer, der Jagdgenossenschaft Z und der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z abgeschlossen worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass in der hier zu entscheidenden Rechtssache Verfahrensgegenstand ausschließlich der zwischen dem Beschwerdeführer und der Jagdgenossenschaft Z abgeschlossene Jagdpachtvertrag ist. Die beiden weiteren Verträge sind in diesem Verfahren nicht beachtlich. Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzustellen, dass sich im hier verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrag auch keine vertragliche Verbindung mit anderen in Zusammenhang stehenden weiteren Verträgen findet. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017 maßgeblich und wird diese auszugsweise wiedergegeben:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, maßgeblich und wird diese auszugsweise wiedergegeben: § 20Paragraph 20 Auflösung des Jagdpachtvertrages
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
- a)sich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,
- b)den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht,
- c)wiederholt Personen zur Jagd einlädt, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig machen,
- d)Aufträgen nach § 52 Abs. 1 oder 2 bzw. § 52b Abs. 1 nicht nachkommt,Aufträgen nach Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 52 b, Absatz eins, nicht nachkommt,
- e)wiederholt die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht vollständig entrichtet,
- f)mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist oder
- g)mit dem Ersatz eines rechtskräftig festgestellten Wildschadens trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist. Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach Litera a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
(2)Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
(2)Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein. V.römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 20 Abs 1 lit f TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist. Die Zahlung des Pachtzinses für das Jahr 2018 ist seit dem 10.04.2018 in der Höhe von Euro 36.000,00 fällig. Der Beschwerdeführer erhielt am 27.04.2018 eine schriftliche Mahnung vom Rechtsvertreter der Verpächterin auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses für das Jahr 2018. Der Beschwerdeführer befindet seit dem 11.07.2018 länger als drei Monate mit der Zahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung in Verzug. Bezüglich der Behauptung der Gegenforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Verpächterin ist anzumerken, dass die behaupteten Aufwendungen schon zu Beginn des Pachtverhältnisses getätigt wurden, wobei eine Aufrechnungseinrede zum damaligen Zeitpunkt unterblieben ist; die Pachtzinse aber dennoch entrichtet wurden. Die Behauptung, dass diese Gegenforderungen zu Recht bestehen bzw, dass diese mit dem ausstehenden Pachtzins aufrechenbar sind, hätte von einem ordentlichen Gericht als Vorfrage geklärt werden müssen um im gegenständlichen Verfahren eine Berücksichtigung zu finden. Somit ergibt sich, dass der Auflösungstatbestand des § 20 Abs 1 lit f TJG 2004 erfüllt ist. Bezüglich der Behauptung der Gegenforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Verpächterin ist anzumerken, dass die behaupteten Aufwendungen schon zu Beginn des Pachtverhältnisses getätigt wurden, wobei eine Aufrechnungseinrede zum damaligen Zeitpunkt unterblieben ist; die Pachtzinse aber dennoch entrichtet wurden. Die Behauptung, dass diese Gegenforderungen zu Recht bestehen bzw, dass diese mit dem ausstehenden Pachtzins aufrechenbar sind, hätte von einem ordentlichen Gericht als Vorfrage geklärt werden müssen um im gegenständlichen Verfahren eine Berücksichtigung zu finden. Somit ergibt sich, dass der Auflösungstatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, TJG 2004 erfüllt ist. Gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 ist die Auflösung des Pachtvertrages dennoch unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Laut den erläuternden Bemerkungen sind dabei Art und Schwere der durch die Verwirklichung des jeweiligen Auflösungstatbestandes und die damit verbundene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen mit der Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien (insbesondere in die Privatautonomie) gegenüberzustellen. Eine Auflösung des Jagdpachtvertrages ist unzulässig, wenn die privaten Interessen am Bestand des Vertrages überwiegen (Abs 1 letzter Satz). Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz TJG 2004 ist die Auflösung des Pachtvertrages dennoch unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach Litera a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Laut den erläuternden Bemerkungen sind dabei Art und Schwere der durch die Verwirklichung des jeweiligen Auflösungstatbestandes und die damit verbundene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen mit der Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien (insbesondere in die Privatautonomie) gegenüberzustellen. Eine Auflösung des Jagdpachtvertrages ist unzulässig, wenn die privaten Interessen am Bestand des Vertrages überwiegen (Absatz eins, letzter Satz). Durch die Auflösung des Jagdpachtvertrages soll der Jagdgenossenschaft Z ermöglicht werden, einen neuen Pächter zu finden um damit eine geordnete Jagdwirtschaft ermöglichen zu können. Die Auflösung des Jagdpachtverhältnisses zur Ermöglichung einer geordneten Jagdbewirtschaftung liegt im Interesse der Verpächterin. Somit stellt die Aufhebung des Jagdpachtvertrages zwar einen gravierenden aber keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien iSd § 20 Abs 1 lit TJG 2004 dar.Durch die Auflösung des Jagdpachtvertrages soll der Jagdgenossenschaft Z ermöglicht werden, einen neuen Pächter zu finden um damit eine geordnete Jagdwirtschaft ermöglichen zu können. Die Auflösung des Jagdpachtverhältnisses zur Ermöglichung einer geordneten Jagdbewirtschaftung liegt im Interesse der Verpächterin. Somit stellt die Aufhebung des Jagdpachtvertrages zwar einen gravierenden aber keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien iSd Paragraph 20, Absatz eins, lit TJG 2004 dar. Daher ist die Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 Abs 1 lit f rechtmäßig und es kann bereits aus diesem Grund eine Prüfung weiterer aus dem Sachverhalt erkennbarer Auflösungstatbestände des § 20 Abs 1 TJG 2004 unterbleiben.Daher ist die Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, rechtmäßig und es kann bereits aus diesem Grund eine Prüfung weiterer aus dem Sachverhalt erkennbarer Auflösungstatbestände des Paragraph 20, Absatz eins, TJG 2004 unterbleiben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.1920.10