Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 24.04.2018, ****, Abgabennummer ****, wurde aufgrund des an CC ergangenen Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 04.01.2018, ****, betreffend der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von zusätzlich notwendigen Abstellplätzen, die hiefür zu entrichtende Ausgleichsabgabe
bis 6 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) der Beschwerdeführerin gegenüber mit Euro 8.800,00 festgesetzt, wobei sich der Betrag für zwei Stellplätze vervielfacht mit dem zwanzigfachen des Erschließungskastenfaktors in Höhe von Euro 220,00 (= Euro 4.400,00 pro Abstellplatz) errechnete.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 24.04.2018, ****, Abgabennummer ****, wurde aufgrund des an CC ergangenen Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 04.01.2018, ****, betreffend der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von zusätzlich notwendigen Abstellplätzen, die hiefür zu entrichtende Ausgleichsabgabe
Paragraphen 3 bis 6 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) der Beschwerdeführerin gegenüber mit Euro 8.800,00 festgesetzt, wobei sich der Betrag für zwei Stellplätze vervielfacht mit dem zwanzigfachen des Erschließungskastenfaktors in Höhe von Euro 220,00 (= Euro 4.400,00 pro Abstellplatz) errechnete. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Befreiungsbescheid nicht an die AA AG sondern an deren Dienstnehmer CC ergangen sei. Dem Bescheid vom 04.01.2018 sei ein vorsichtshalber gestellter Antrag vom 15.05.2017 zugrunde gelegen, zumal die Stadt Z beabsichtigt habe, aufgrund des rechtskräftigen Straßenbaubescheides vom 22.02.2016, ****, einen Straßenausbau des DD-Weges zwischen EE-Weg und FF-Weg durchzuführen. Für diesen Ausbau benötige die Stadt Z Grundstücksflächen, welche derzeit von der AA AG als Parkplätze benützt würden. Es könne jedoch nicht angehen, dass die Stadt Z einerseits für ihr Straßenbauprojekt private Grundstücksflächen einlöse bzw notfalls sogar enteigne und gleichzeitig, wenn durch diese Grundeinlösung bzw Enteignung genehmigte Parkplätze wegfallen würden, für diese eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben. Es folgten weitere Ausführungen zur mangelnden Fälligkeit der Abgabe, zumal als Entstehen des Abgabenanspruches im angefochtenen Bescheid der Baubeginn angeführt sei. Darüber hinaus wurde moniert, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 25.09.2018,****, Ausgleichsabgabenbescheid ****, Abgabennummer ****, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 25.09.2018,, ****, Ausgleichsabgabenbescheid ****, Abgabennummer ****, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid betreffend der Befreiung von der Errichtung von zwei Stellplätzen rechtskräftig geworden sei, die diesbezügliche Befreiung sei für die Liegenschaft Adresse 3D und Adresse 4D ausgesprochen worden. Bei dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäude auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG X, handle es sich laut Einheitswert AKZ des Finanzamtes Z, ****, um bauliche Anlagen auf fremden Grund (Superädifikate) im Eigentum der AA AG, weshalb diese auch als Abgabenpflichtige heranzuziehen sei, unabhängig davon wer den Befreiungsbescheid erwirkt habe. Für die Abgabenbehörde sei lediglich an die Rechtskraft des Befreiungsbescheides anzuknüpfen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid betreffend der Befreiung von der Errichtung von zwei Stellplätzen rechtskräftig geworden sei, die diesbezügliche Befreiung sei für die Liegenschaft Adresse 3D und Adresse 4D ausgesprochen worden. Bei dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäude auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG römisch zehn, handle es sich laut Einheitswert AKZ des Finanzamtes Z, ****, um bauliche Anlagen auf fremden Grund (Superädifikate) im Eigentum der AA AG, weshalb diese auch als Abgabenpflichtige heranzuziehen sei, unabhängig davon wer den Befreiungsbescheid erwirkt habe. Für die Abgabenbehörde sei lediglich an die Rechtskraft des Befreiungsbescheides anzuknüpfen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war. In der Folge stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Antrag, den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf den Liegenschaften GstNr **3, **4, **2 und **5, alle KG ***** X, welche die Grundstücksadressen Adresse 3D und Adresse 4D, Z aufweisen, ist jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin im C-Blatt ein bis 31.07.2043 befristetes Bestandrecht eingetragen (Grundbuchsauszüge). Die Beschwerdeführerin hat als Superädifikatsberechtigte auf den vorgenannten Liegenschaft Adresse 3D und Adresse 4D zuletzt im April 2010 um Bewilligung der Erweiterung der auf dem Bauplatz befindlichen Logistikhalle angesucht und wurde diese mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.07.2010, ****, erteilt.Auf den Liegenschaften GstNr **3, **4, **2 und **5, alle KG ***** römisch zehn, welche die Grundstücksadressen Adresse 3D und Adresse 4D, Z aufweisen, ist jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin im C-Blatt ein bis 31.07.2043 befristetes Bestandrecht eingetragen (Grundbuchsauszüge). Die Beschwerdeführerin hat als Superädifikatsberechtigte auf den vorgenannten Liegenschaft Adresse 3D und Adresse 4D zuletzt im April 2010 um Bewilligung der Erweiterung der auf dem Bauplatz befindlichen Logistikhalle angesucht und wurde diese mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.07.2010, ****, erteilt. Mit Anbringen vom 15.05.2017 zur Eingangsnummer **** richtete CC, geboren 14.09.1977, Adresse: Adresse 1, Z, bezugnehmen auf die Geschäftszahl **** eine „Anfrage“ zur Befreiung von der Errichtung zweier Parkplätze aufgrund des Straßenbauprojektes Griesauweg. Der Eingabe wurde ein „Lageplan neu – Parkplatzsituation“ beigelegt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.01.2018, ****, wurde spruchgemäß festgehalten, dass
Abs 9 Tiroler Bauordnung 2011 von der Verpflichtung zur Schaffung der nachträglich weggefallenen zwei Stellplätze befreit werde. Im Betreff des Bescheides ist neben der Geschäftszahl (ua) die Adresse Adresse 3D und Adresse 4D, angeführt. Der Bescheid ist an CC, Adresse 1, Z ergangen, eine Ausfertigung desselben an die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.01.2018, ****, wurde spruchgemäß festgehalten, dass
Paragraph 8, Absatz 9, Tiroler Bauordnung 2011 von der Verpflichtung zur Schaffung der nachträglich weggefallenen zwei Stellplätze befreit werde. Im Betreff des Bescheides ist neben der Geschäftszahl (ua) die Adresse Adresse 3D und Adresse 4D, angeführt. Der Bescheid ist an CC, Adresse 1, Z ergangen, eine Ausfertigung desselben an die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass CC um die Befreiung von der Schaffung von zwei Stellplätzen angesucht habe, dies mit der Begründung, dass im Zuge des Straßenbauprojektes Adresse 5D Stellplätze nachträglich wegfallen würden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Einwände gegen die beantragte Befreiung ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. CC ist weder Eigentümer der betroffenen Liegenschaften Adresse 3D und Adresse 4D noch Bauberechtigter, noch ist er im vorgenannten Bauverfahren als Bauwerber aufgetreten. Auch im Verfahren **** des Stadtmagistrates Z hatte er keine Parteistellung, sondern ist er Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und dem Akt der Behörde sowie den eingeholten Unterlagen aus dem Bauverfahren des Stadtmagistrates Z zu ****. Dass CC in diesem Verfahren nicht als Partei aufgetreten ist, ebenso nicht im Verfahren ****, wurde über telefonische Nachfrage des Gerichtes beim Stadtmagistrat Z bestätigt, von Seiten der Abgabenbehörde wurde dies nicht in Abrede gestellt. Dass CC Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ist, wurde von dieser in der Beschwerde selbst angegeben. IV.römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Abs 1 TBO sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Abs 5 festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 114 Abs 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016. […]
Paragraph 8, Absatz eins, TBO sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des Paragraph 114, Absatz 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016. […] Fällt eine nach Abs 1 erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde
Abs 4 leg cit dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder – außer in den Fällen des Abs 9 dritter Satz – um eine Befreiung nach Abs 9 erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. […]Fällt eine nach Absatz eins, erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde
Absatz 4, leg cit dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen oder – außer in den Fällen des Absatz 9, dritter Satz – um eine Befreiung nach Absatz 9, erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. […] Die Behörde hat
Abs 9 leg cit den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs 1 oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.Die Behörde hat
Absatz 9, leg cit den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz eins, oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.
Abs 1 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG – werden die Gemeinden ermächtigt, für die Abstellmöglichkeit für die eine Befreiung nach § 8 Abs 9 der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde
leg cit anzuordnen.
Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG – werden die Gemeinden ermächtigt, für die Abstellmöglichkeit für die eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde
Paragraph 2, leg cit anzuordnen.
Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befragung erteilt wurde, errichtet wird bzw besteht.
Abs 2 leg cit ist bei baulichen Anlagen auf fremden Grund der Eigentümer der baulichen Anlagen, im Fall eines Baurechtes der bauberechtigte Abgabenschuldner.
Paragraph 4, Absatz eins, TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befragung erteilt wurde, errichtet wird bzw besteht.
Absatz 2, leg cit ist bei baulichen Anlagen auf fremden Grund der Eigentümer der baulichen Anlagen, im Fall eines Baurechtes der bauberechtigte Abgabenschuldner.
Abs 1 TVAG beträgt die Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs 1 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach § 8 Abs 8 der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
Paragraph 5, Absatz eins, TVAG beträgt die Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 8, Absatz eins, fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das sechzigfache des Erschließungskostenfaktors. Die Landesregierung hat
Abs 2 leg cit durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich aus den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerungen im landesweiten Durchschnitt und 10 v.H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für 1 m2 bebaubaren Grundes einer jeweiligen Gemeinde zusammen.Die Landesregierung hat
Absatz 2, leg cit durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich aus den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerungen im landesweiten Durchschnitt und 10 v.H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für 1 m2 bebaubaren Grundes einer jeweiligen Gemeinde zusammen.
Abs 1 TVAG entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
Paragraph 6, Absatz eins, TVAG entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend. Die Ausgleichsabgabe ist
Abs 2 leg cit in den Fällen des § 8 Abs 1 TBO nach Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.Die Ausgleichsabgabe ist
Absatz 2, leg cit in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, TBO nach Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn. Grundlage für die Einhebung der Ausgleichsabgabe bildet sohin ein rechtskräftiger Bescheid
Abs 9 Tiroler Bauordnung über die Festlegung der Befreiung von Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge. Der Abgabenanspruch entsteht sodann mit Rechtskraft des entsprechenden Befreiungsbescheides.Grundlage für die Einhebung der Ausgleichsabgabe bildet sohin ein rechtskräftiger Bescheid
Paragraph 8, Absatz 9, Tiroler Bauordnung über die Festlegung der Befreiung von Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge. Der Abgabenanspruch entsteht sodann mit Rechtskraft des entsprechenden Befreiungsbescheides. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass zwar ein rechtskräftiger „Befreiungsbescheid“ iSd § 8 Abs 9 TBO „für die Liegenschaft Adresse 3D und Adresse 4D“ vorliegt und dass iSd § 55 Tiroler Bauordnung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheides geltenden Fassung Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahmen von Entscheidungen in Verwaltungssachen ergeben, am Grundstück haften und auch auf die Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht übergehen, jedoch kann die Bestimmung der dinglichen Wirkung von Bescheiden iSd § 55 TBO nicht dahingehend ausgelegt werden, dass schlichtweg jede rechtskräftige Entscheidung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine derartige dingliche Wirkung entfacht, wie dies von Seiten der Behörde dem gegenständlichen Bescheid vom 04.01.2018 unterstellt wird.Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass zwar ein rechtskräftiger „Befreiungsbescheid“ iSd Paragraph 8, Absatz 9, TBO „für die Liegenschaft Adresse 3D und Adresse 4D“ vorliegt und dass iSd Paragraph 55, Tiroler Bauordnung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheides geltenden Fassung Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahmen von Entscheidungen in Verwaltungssachen ergeben, am Grundstück haften und auch auf die Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht übergehen, jedoch kann die Bestimmung der dinglichen Wirkung von Bescheiden iSd Paragraph 55, TBO nicht dahingehend ausgelegt werden, dass schlichtweg jede rechtskräftige Entscheidung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine derartige dingliche Wirkung entfacht, wie dies von Seiten der Behörde dem gegenständlichen Bescheid vom 04.01.2018 unterstellt wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass – wie festgestellt – der Bescheidadressat des Befreiungsbescheides iSd § 8 Abs 9 TBO, CC, im - dem Befreiungsbescheid bzw diesbezüglichen Antrag zugrundeliegenden - Bauverfahren weder Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Adresse 3D und Adresse 4D war bzw ist noch in diesem Zusammenhang je als Bauwerber aufgetreten ist. Bei CC handelt es sich „lediglich“, wie von Seiten der Beschwerdeführerin ausgeführt, um einen Arbeitnehmer derselben, welcher uU – dies wurde von Seiten der Baubehörde jedoch nicht erörtert – von der Beschwerdeführerin beauftragt war, in ihrem Namen den diesbezüglichen Antrag zu stellen.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass – wie festgestellt – der Bescheidadressat des Befreiungsbescheides iSd Paragraph 8, Absatz 9, TBO, CC, im - dem Befreiungsbescheid bzw diesbezüglichen Antrag zugrundeliegenden - Bauverfahren weder Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Adresse 3D und Adresse 4D war bzw ist noch in diesem Zusammenhang je als Bauwerber aufgetreten ist. Bei CC handelt es sich „lediglich“, wie von Seiten der Beschwerdeführerin ausgeführt, um einen Arbeitnehmer derselben, welcher uU – dies wurde von Seiten der Baubehörde jedoch nicht erörtert – von der Beschwerdeführerin beauftragt war, in ihrem Namen den diesbezüglichen Antrag zu stellen.
der Bestimmung des § 8 Abs 9 Tiroler Bauordnung hat (und in diesem Zusammenhang kann) die Behörde nur den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs 1 (Errichtung der entsprechenden Abstellplätze) oder 4 (Erschaffung neue Abstellmöglichkeiten) ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können.
der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 9, Tiroler Bauordnung hat (und in diesem Zusammenhang kann) die Behörde nur den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz eins, (Errichtung der entsprechenden Abstellplätze) oder 4 (Erschaffung neue Abstellmöglichkeiten) ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Ein Befreiungsbescheid iSd § 8 Abs 9 Tiroler Bauordnung kann daher rechtswirksam im Hinblick auf eine dingliche Wirkung für eine Liegenschaft nur gegenüber dem Bauwerber bzw dem Eigentümer der baulichen Anlage gegenüber erlassen werden, was wiederum indiziert, dass der Befreiungsbescheid auch der diesbezüglich berechtigen Person gegenüber als Bescheidadressat erlassen wird.Ein Befreiungsbescheid iSd Paragraph 8, Absatz 9, Tiroler Bauordnung kann daher rechtswirksam im Hinblick auf eine dingliche Wirkung für eine Liegenschaft nur gegenüber dem Bauwerber bzw dem Eigentümer der baulichen Anlage gegenüber erlassen werden, was wiederum indiziert, dass der Befreiungsbescheid auch der diesbezüglich berechtigen Person gegenüber als Bescheidadressat erlassen wird. Zumal CC weder Bauwerber noch Eigentümer der baulichen Anlage war, sohin die Beschwerdeführerin nicht als Rechtsnachfolgerin seiner Person iSd § 55 TBO angesehen werden kann, kann der gegenüber CC ergangene Befreiungsbescheid auch keinerlei dingliche Wirkung im Hinblick auf die Liegenschaft Adresse 3D bis Adresse 4D und sohin der tatsächlichen Bauberechtigten, die AA AG, (oder den Eigentümern der Liegenschaften) entfalten.Zumal CC weder Bauwerber noch Eigentümer der baulichen Anlage war, sohin die Beschwerdeführerin nicht als Rechtsnachfolgerin seiner Person iSd Paragraph 55, TBO angesehen werden kann, kann der gegenüber CC ergangene Befreiungsbescheid auch keinerlei dingliche Wirkung im Hinblick auf die Liegenschaft Adresse 3D bis Adresse 4D und sohin der tatsächlichen Bauberechtigten, die AA AG, (oder den Eigentümern der Liegenschaften) entfalten. Dass ein Befreiungsbescheid, der nicht gegenüber einer in der diesbezüglichen Bestimmung des § 8 Abs 9 TBO angeführten Person (Bauwerber oder Eigentümer) ergangenen ist, Grundlage für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe ist, würde eine überschießende Gesetzesauslegung darstellen. Auch wenn es durchaus denkbar ist, dass CC als Vertreter der AA AG den diesbezüglichen Befreiungsantrag gestellt hat, so wäre dennoch der entsprechende Befreiungsbescheid – gegebenenfalls nach Durchführung entsprechender Mängelbehebungen iSd § 13 AVG – jedenfalls gegenüber der Bauwerberin, der AA AG, oder den Grundstückseigentümern, zu erlassen gewesen und könnte nur ein diesbezüglicher Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber auch als Grundlage für die Berechnung und Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe herangezogen werden.Dass ein Befreiungsbescheid, der nicht gegenüber einer in der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 9, TBO angeführten Person (Bauwerber oder Eigentümer) ergangenen ist, Grundlage für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe ist, würde eine überschießende Gesetzesauslegung darstellen. Auch wenn es durchaus denkbar ist, dass CC als Vertreter der AA AG den diesbezüglichen Befreiungsantrag gestellt hat, so wäre dennoch der entsprechende Befreiungsbescheid – gegebenenfalls nach Durchführung entsprechender Mängelbehebungen iSd Paragraph 13, AVG – jedenfalls gegenüber der Bauwerberin, der AA AG, oder den Grundstückseigentümern, zu erlassen gewesen und könnte nur ein diesbezüglicher Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber auch als Grundlage für die Berechnung und Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe herangezogen werden. Mangels Vorliegens eines dinglich wirkenden Bescheides als Grundlage für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe iSd TVAG war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.2215.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.